12.07.2021 · IWW-Abrufnummer 223432
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 05.05.2021 – 4 A 4531/18
Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10.10.2018 ist wirkungslos.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 15.000,00 Euro festgesetzt
Gründe
2Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und folgt der Kostenübernahmeerklärung der Klägerin.
4Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und bemisst sich nach dem durchschnittlichen Jahresgewinn der Klägerin aus der streitgegenständlichen Tätigkeit.
5Das Abstellen auf den Jahresgewinn orientiert sich an Nr. 54.1 des Streitwertkataloges 2013, wonach der Streitwert bei einer Gewerbeerlaubnis dem Jahresbetrag des erzielten oder zu erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000 Euro, entspricht. Zwar stellt die von der Klägerin begehrte Erlaubnis für den Einsatz von Guthaben-Vouchern keine Gewerbeerlaubnis dar. Mit Blick auf die für die Streitwertbemessung maßgebliche Bedeutung der Sache (Eröffnung eines weiteren Vertriebsweges mit erheblichem Kundenpotenzial) handelt es sich aber um eine vergleichbare Fallkonstellation, der durch eine an denselben Grundsätzen orientierten Streitwertfestsetzung Rechnung zu tragen ist. Dies entspricht auch dem Interesse an einer einheitlichen und vorhersehbaren Streitwertfestsetzung.
6Die Bemessung des Streitwerts an dem zu erwartenden Jahresgewinn steht im Einklang mit der Streitwertpraxis des Senats.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2012 ‒ 4 A 2865/09 ‒, juris, Rn. 34 ff., m. w. N.
8Mangels konkreter Anhaltspunkte wird hier vom Mindestwert in Höhe von 15.000,00 Euro für jede Instanz ausgegangen. Sofern in der ersten Instanz im Klagewege zunächst auch eine geldwäscherechtliche Befreiung begehrt wurde, stand die begehrte Befreiung im engen Zusammenhang mit der angestrebten Eröffnung des streitgegenständlichen Vertriebsweges und war von daher nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
9Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.