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  • 12.07.2021 · IWW-Abrufnummer 223439

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 25.05.2021 – 7 WF 33/21

    Auch in Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB kann eine anwaltliche Einigungsgebühr entstehen.


    OLG Frankfurt
    7. Senat für Familiensachen

    25.05.2021


    Beschluss

    Tenor

    Auf die befristete Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fulda vom 29.12.2020 dahingehend abgeändert, dass die aus der Staatskasse an den Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung auf 839,26 € festgesetzt wird.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe

    I.

    Das am XX.XX.2013 nichtehelich geborene betroffene Kind hat zunächst zusammen mit seiner Mutter bei seinen Großeltern väterlicherseits gelebt.

    Mit Gefährdungsmeldung vom 7.2.2020 teilte das Jugendamt mit, dass es den Jungen gegen den Willen der alleinsorgeberechtigten Mutter in Obhut genommen habe und die Prüfung familiengerichtlicher Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB anrege. Zur Begründung führte das Jugendamt aus, dass die Familie seit mehreren Jahren bekannt und die Mutter infolge Medikamentenabhängigkeit, einer Borderlineerkrankung und wegen Depressionen nicht erziehungsfähig sei. Nunmehr erscheine das Kindeswohl gefährdet, weil die Mutter beabsichtige, mit dem Sohn aus ihrem elterlichen Haushalt auszuziehen und mangels Krankheitseinsicht eine Hilfestellung verweigere, die jedoch angesichts ihres psychischen Zustandes dringend erforderlich sei. Darüber hinaus habe sich inzwischen herausgestellt, dass auch die Großeltern auf Grund ihrer psychischen Instabilität keine wesentliche Stütze darstellten.

    Mit Beschluss vom 5.3.2020 ist der vorliegend Beschwerde führende Rechtsanwalt der Mutter im Rahmen der dieser bewilligten Verfahrenskostenhilfe beigeordnet worden.

    Im ersten Anhörungstermin vom 5.3.2020 kamen die Beteiligten überein, dass ein Sachverständigengutachten zu der Frage der Erziehungsfähigkeit der Mutter eingeholt werden sollte, die sich mit der Aufrechterhaltung der Inobhutnahme einverstanden erklärte und das Jugendamt in Hinblick auf die anstehende Einschulung des Kindes bevollmächtigte, die Schulangelegenheiten, die Gesundheitssorge sowie „Behördenangelegenheiten“ zu regeln.

    In seinem Gutachten vom 8.7.2020 gelangte der Sachverständige zu der Empfehlung, dass die Mutter sich zunächst einer stationären Suchttherapie unterziehen, sich nach erfolgreichem Abschluss mit dem Jungen in eine Mutter-Kind-Einrichtung begeben und anschließend eine eigene Wohnung beziehen sollte, andernfalls die Entziehung der elterlichen Sorge und dauerhafte Trennung von Mutter und Kind unumgänglich sei.

    Im zweiten Anhörungstermin vom 17.9.2020 erklärte die Mutter, dass sie sich inzwischen in stationäre Therapie begeben habe und den Vorschlägen des Sachverständigen folgen wolle, so dass es bis auf weiteres bei der Inobhutnahme des Kindes in der Wohngruppe bleiben könne. In der Sitzungsniederschrift heißt es sodann:

    „Die Beteiligten erklärten im Hinblick auf das Einverständnis der Kindesmutter dahingehend, dass A weiter in der Wohngruppe in Stadt1 verbleiben kann, das Verfahren für erledigt. Familiengerichtliche Maßnahmen sind daher derzeit nicht erforderlich… Das Gericht führte aus, dass sofern die Kindesmutter die Zustimmung zum Aufenthalt von A in der Wohngruppe widerrufen sollte, hier gegebenenfalls ein neues familiengerichtliches Verfahren anhängig zu machen wäre.“

    Abschließend traf das Amtsgericht eine Kostenentscheidung und setzte es den Verfahrenswert auf 3.000 € fest.

    Der Beschwerdeführer hat gemäß § 55 RVG gegenüber der Landeskasse Festsetzung seiner Vergütung wie folgt begehrt:

    Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG (1,3)  261,30 €
    Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG (1,2)  241,20 €
    Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV RVG (1,0)  201,00 €
    Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG   20,00 €
          
    723,50 €

    zzgl. 16 % Mehrwertsteuer  115,76 €

    839,26 €

    Mit Beschluss vom 11.11.2020 hat der Rechtspfleger im Einvernehmen mit dem zuvor angehörten Bezirksrevisor unter Verweis auf die Entscheidung OLG Koblenz, FamRZ 2021, 450 f., die dem Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung ohne Berücksichtigung der Einigungsgebühr, die nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung in Verfahren gemäß §§ 1666, 1666a BGB nicht anfallen könne, unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags wie folgt festgesetzt:

    Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG (1,3)  261,30 €
    Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG (1,2)  241,20 €
    Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG  20,00 €

    522,50 €

    zzgl. 16 % Mehrwertsteuer   83,60 €
                    
    606,10 €

    Gegen den ihm am 17.11.2020 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 24.11.2020 eine als sofortige Beschwerde bezeichnete Erinnerung eingelegt und u. a. auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe, FamRZ 2020, 364 ff., verwiesen.

    Mit Beschluss vom 29.12.2020 hat das Amtsgericht die Erinnerung, welcher der Rechtspfleger nicht abgeholfen hatte, zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Koblenz ausgeführt, dass in Kindesschutzverfahren, in welchen von Amts wegen gerichtliche Maßnahmen zu prüfen seien, der Anfall einer Einigungsgebühr ausscheide, weil es um die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramts über das Kindeswohl gehe, welches nicht zur Disposition der Beteiligten stehe.

    Gegen den ihm am 15.1.2021 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 18.1.2021 befristete Beschwerde eingelegt, mit welcher er sein Ziel der Festsetzung der zu zahlenden Vergütung auf 839,26 € weiterverfolgt.

    Mit Beschluss vom 3.3.2021 hat das Amtsgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Akte dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

    Der Einzelrichter hat das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß §§ 33 Abs. 8 S. 2, 56 Abs. 2 S. 1 RVG auf den Senat in voller Besetzung übertragen.

    II.

    Die befristete Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie ist insbesondere binnen der Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG) eingelegt worden, und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 200,00 € (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG).

    Das Rechtsmittel hat Erfolg.

    Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung ist unter Berücksichtigung der Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 Abs. 2 i. V. m. Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG antragsgemäß auf 839,26 € festzusetzen

    Allerdings ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitig, ob eine Einigungsgebühr in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB anfallen kann.

    Nach der bisher überwiegenden Ansicht ist dies nicht der Fall (vgl. die von der Vorinstanz zitierte Entscheidung OLG Koblenz, FamRZ 2021, 450 f., sowie OLG Düsseldorf, Rpfleger 2017, 592; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.10.2014, Az. 7 WF 859/14, zitiert nach juris; OLG Hamm, MDR 2014, 37 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 7.6.2013, Az. 6 WF 172/12, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 1814; OLG Celle, FamRZ 2011, 246; KG, FamRZ 2011, 245 f.; OLG Koblenz, FamRZ 2011, 245, OLG Hamm, Beschluss vom 23.8.2010, Az. 6 WF 164/10, zitiert nach juris; OLG Koblenz, FamRZ 2006, 720 f.; OLG Köln, MDR 2006, 539; ebenso Jokisch/Brandt, FuR 2020, 684 (691); Hartmann/Toussaint-Forbriger, Kostenrecht, 50. Aufl. 2020, VV 1000, Rn. 27). Zur Begründung wird insoweit im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kindesschutzverfahren von Amts wegen im Kindesinteresse geführt werden, weshalb die Offizialmaxime und der Grundsatz der Amtsermittlung gelte und den Eltern die für eine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV RVG erforderliche Dispositionsbefugnis fehle.

    Die im Vordringen befindliche Gegenauffassung (z. B. die von dem Beschwerdeführer angeführte Entscheidung OLG Koblenz, FamRZ 2020, 364 ff., sowie OLG Bamberg, FamRZ 2020, 1218 f.; ebenso Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 24. Auflage 2019, VV 1000 Rdnr. 67; Riedel/Sußbauer-Schütz, RVG, 10. Aufl. 2015, VV 1003, Rdnr. 7; Schneider/Volpert/Fölsch-Thiel, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, VV 1003, Rdnr. 12) hält auch in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB die Entstehung einer Einigungsgebühr für möglich. Insoweit wird im Wesentlichen auf die Einführung der Anmerkungen Abs. 5 zu Nr. 1000 VV-RVG und Abs. 2 zu Nr. 1003 VV-RVG mit Wirkung ab 1.9.2009 durch Art. 47 Abs. 6 FGG-RG verwiesen, wonach eine Einigungsgebühr auch „in Kindschaftssachen entsteht, …. für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt“.

    Der Senat folgt auf Grund dieser Gesetzesänderung der letztgenannten Auffassung.

    Ausgangspunkt einer jeden Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Norm. In der Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 1003 VV-RVG ist ausdrücklich die Rede davon, dass eine Einigungsgebühr in Kindschaftssachen ungeachtet des Umstandes, dass über den Gegenstand des Verfahrens nicht vertraglich verfügt werden kann, entstehen könne. Das spricht nach Ansicht des Senats gegen die Richtigkeit der Argumentation der bisher h. M., wonach es darauf ankommen soll, dass es den Eltern an der für eine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV RVG erforderlichen Dispositionsbefugnis fehle.

    Die hier favorisierte Auslegung lässt sich auch mit der Gesetzessystematik in Einklang bringen, weil in der fraglichen Anmerkung einerseits gerichtlich gebilligte Vergleiche in Umgangs- und Kindesherausgabeverfahren (§ 156 Abs. 2 FamFG) und andererseits sonstige Vereinbarungen in Kindschaftssachen erwähnt werden. Hätte der Gesetzgeber bestimmte Fallkonstellationen aus dem Bereich des Kindschaftsrechts von der Regelung ausnehmen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er nicht dazu schweigt, welche Vereinbarungen kostenrechtlich anders behandelt werden sollen. Auch in Verfahren, in denen auf der Basis einer Vereinbarung der Eltern im Sinne des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB eine Beendigung des Verfahrens angestrebt ist, bedarf es eines richterlichen Gestaltungsakts in Form eines Beschlusses, weil auch hier Eltern gerade nicht rechtlich wirksam durch ihre Vereinbarung die alleinige elterliche Sorge regeln können. Selbst in diesen Verfahren, in denen wegen der Notwendigkeit eines richterlichen Gestaltungsaktes (dazu: Lack, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, Rn. 30 a zu § 1671 BGB) das Verfahren gerade nicht durch diese Vereinbarung, sondern nur durch Beschluss beendet wird, fällt eine Einigungsgebühr an. Dasselbe gilt bei Verfahren, in denen gem. § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB die gemeinsame elterliche Sorge einvernehmliches Ziel der Eltern im gerichtlichen Verfahren ist.

    Neben dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik ist im Rahmen der historischen Gesetzesauslegung der Wille des Gesetzgebers von Bedeutung. Soweit das OLG Hamm (MDR 2014, 37 f.) hierzu ausführt, die Gesetzesänderung zum 1.9.2009 beruhe ausschließlich darauf, dass seit der Neufassung des § 1671 BGB nunmehr einem übereinstimmenden Vorschlag der Eltern besondere Bedeutung beizumessen sei, dürfte dies nicht zutreffen, weil sich die entsprechende Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 1003 VVRVG ganz allgemein auf „Kindschaftssachen“ bezieht und darüber hinaus explizit auch Umgangsvergleiche nach § 156 Abs. 2 FamFG erwähnt. Ein Blick in die Gesetzesmaterialien ergibt zudem, dass „mit dem neuen Absatz 5 Satz 2 … nunmehr im Gesetz ausdrücklich zum Ausdruck gebracht werden [soll], dass die Einigungsgebühr in Kindschaftssachen auch dann entstehen kann, wenn die Beteiligten nicht vertraglich über den Gegenstand der Einigung verfügen können“ was „die besondere Bedeutung der Streit vermeidenden Einigung gerade in Kindschaftssachen“ unterstreiche - BT-Drs 16/6309, S. 341.

    Im Rahmen der teleologischen Auslegung kommt es auf Sinn und Zweck der Norm an. Die Einigungsgebühr dient ausweislich der Motive des Gesetzgebers dazu, „die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken“ (vgl. BT-Drs 15/1971, 204). Der Rechtsanwalt soll damit auch für die Mehrbelastung und die erhöhte Verantwortung entlohnt werden, den Mandanten zu überzeugen, ein Verfahren gütlich zu beenden (Riedel/Sußbauer-Schütz, a. a. O., VV 1000 Rdnr. 2). Auch dieses Auslegungskriterium streitet daher vorliegend für die Entstehung einer Einigungsgebühr, denn zum einen hat sich für das Amtsgericht auf Grund des gefundenen Einvernehmens die Abfassung eines zu begründenden Beschlusses erledigt, und zum anderen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur in den beiden Erörterungsterminen, sondern auch in der jeweiligen Vor- und Nachbereitung mit seiner Mandantin, die zunächst wenig kooperationsbereit erschien und sich dann doch für ein Einlenken entscheiden konnte, Überzeugungsarbeit geleistet hat. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass angesichts des Verfahrensablaufs das Kindeswohl in Mitleidenschaft gezogen worden ist; vielmehr erscheint die gefundene Lösung sachgerecht und geht der Senat davon aus, dass auch das Amtsgericht durchgehend kindeswohlorientiert agiert hat. Ist schließlich eine Vereinbarung geeignet, einen familiengerichtlichen Eingriff in das Sorgerecht entbehrlich werden zu lassen, entspricht dieses Vorgehen außerdem dem in den §§ 1666, 1666a BGB verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Warum es bei dieser Sachlage dem Willen des Gesetzgebers entsprechen soll, dem Rechtsanwalt die Einigungsgebühr zu versagen, erschließt sich dem Senat nicht.

    Nach alledem sprechen die grammatikalische, die systematische, die historische und die teleologische Auslegung für die Auffassung, dass auch in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB eine anwaltliche Einigungsgebühr anfallen kann.

    Der Verweis darauf, dass in Kindesschutzverfahren die Offizialmaxime sowie der Grundsatz der Amtsermittlung gelte und es in erster Linie auf das Kindeswohl ankomme, ändert hieran nichts. Er ist darüber hinaus auch deshalb für sich genommen nicht überzeugend, weil unstreitig ist, dass auch in sonstigen Verfahren, in denen die Offizialmaxime gilt (z. B. Umgangsverfahren), Amtsermittlung nach § 26 FamFG stattfindet (Versorgungsausgleichssachen, Gewaltschutzsachen) oder das Kindeswohl oberste Richtschnur richterlichen Handelns ist (nämlich in sämtlichen Kindschaftssachen, siehe § 1697a BGB) Vergleiche geschlossen werden können, die dann auch zu entsprechenden anwaltlichen Vergütungsansprüchen führen.

    Die Argumentation, dass eine Übereinkunft der Verfahrensbeteiligten das Gericht nicht bindet und demgemäß nicht zur Beendigung des Verfahrens führt, wenn das Gericht eine weitere Sachaufklärung oder andere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für erforderlich hält (OLG Celle, a. a. O.), rechtfertigt ebenfalls keine andere Sichtweise, weil auch nach der hier vertretenen Auffassung in einer solchen Fallkonstellation, die hier allerdings nicht vorliegt, eine Einigungsgebühr nicht entsteht, wie sich aus Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 1003 VV-RVG („wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird“) ergibt.

    Auch die Erwägung, dass bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung das bisherige Verfahren wiederaufzunehmen oder ein neues einzuleiten wäre (OLG Stuttgart, a. a. O.), greift nicht, denn sie beruht letztendlich auf der fehlenden materiellen Rechtskraft in Kindschaftssachen, die in Hinblick auf das Kindeswohl auch für sonstige, unstreitig „vergleichbare“ Verfahren, z. B. im Sinne des § 156 Abs. 2 FamFG, gilt. Darüber hinaus ist zudem selbst im Bereich des Unterhaltsrechts unstreitig, dass geschlossene Vergleiche eine Einigungsgebühr auslösen, obgleich sie gemäß § 239 FamFG abänderbar sind.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.

    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht möglich.

    RechtsgebieteGebührenrecht, FamiliensachenVorschriften§ 1666 BGB, Nr. 1000 VV RVG, Anmerkungen Abs. 5 zu Nr. 1000 VV RVG und Abs. 2 zu Nr. 1003 VV RVG zum 1.9.09 durch Art. 47 Abs. 6 FGG-RG