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  • 12.08.2021 · IWW-Abrufnummer 224027

    Oberverwaltungsgericht Hamburg: Beschluss vom 17.03.2021 – 3 So 15/21

    1. Bei dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung handelt es sich um eine "den Berufszugang eröffnende abschließende (Staats-) Prüfung, abschließende ärztliche oder pharmazeutische Prüfung"i. S. d. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2013), so dass grundsätzlich mindestens ein Streitwert in Höhe von 15.000,-- Euro in entsprechenden prüfungsrechtlichen Streitigkeiten festzusetzen ist.

    2. Steht nicht das endgültige Nichtbestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Raum, da dem Prüfling zu dem für die Streitwertberechnung maßgeblichen Zeitpunkt (§ 40 GKG) - unabhängig vom Ausgang des streitgegenständlichen Klagverfahrens - noch ein Wiederholungsversuch zusteht, sind 2/3 des in Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs vorgeschlagenen Wertes (konkret: 10.000,-- Euro) anzusetzen (Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.10.2016, 3 So 87/16, JurBüro 2017, 23, juris Rn. 10). Hiermit wird einerseits in Abgrenzung zu Nr. 36.1 (7.500,-- Euro) der qualitative Unterschied zwischen den Berufszugang eröffnenden und noch nicht den Berufszugang eröffnenden Staatsprüfungen berücksichtigt und andererseits gleichwohl dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung im Raum steht.


    Oberverwaltungsgericht Hamburg

    Beschluss vom 17.03.2021


    In der Verwaltungsrechtssache

    hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, am 17. März 2021 durch
    XXX
    beschlossen:

    Tenor:

    Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

    Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe

    I.

    Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht.

    Die Beklagte ließ den Kläger auf dessen Antrag erstmals im März 2012 zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu. Von diesem Prüfungsversuch trat der Kläger mit Genehmigung der Beklagten zurück. Auf seinen Antrag wurde der Kläger sodann zu einem weiteren Prüfungstermin im Herbst 2012 geladen. Den schriftlichen Teil der Prüfung bestand er nicht. Nachdem er zu den Prüfungsterminen des mündlich-praktischen Teils nicht erschienen war, erklärte die Beklagte auch diesen Prüfungsteil für nicht bestanden. Zu weiteren Prüfungsversuchen im Frühjahr 2013, Herbst 2013, Frühjahr 2014 und Herbst 2014 wurde der Kläger geladen, er trat aber jeweils wirksam von den Prüfungsversuchen zurück. Im Frühjahr 2015 lud die Beklagte ihn zu einem weiteren Prüfungsdurchgang, zu dem der Kläger nicht erschien. Die Beklagte erklärte daraufhin den Prüfungsversuch (1. Wiederholungsversuch) für nicht bestanden. Unstreitig stand dem Kläger ein weiterer Prüfungsversuch (als 2. Wiederholungsversuch) zu.

    Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. November 2020 die Klage, mit der der Kläger einen weiteren Prüfungsversuch im Rahmen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wegen einer Verletzung von Beratungspflichten begehrt, abgewiesen.

    Mit Beschluss vom 15. Januar 2021 hat das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

    Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der er eine Streitwertfestsetzung in Höhe von 15.000,-- Euro erstrebt.

    Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

    II.

    1. Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, über die nach der gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 6 Satz 2 GKG erfolgten Übertragung der Senat anstelle des zunächst berufenen Einzelrichters entscheidet, ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands auf der Grundlage des Vorbringens des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der Streitwert sei mit 15.000,-- Euro zu bemessen, die Wertgrenze des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG.

    2. Die Beschwerde führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.

    Die Streitwertfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach § 52 Abs. 1 GKG, wonach der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist.

    Danach ist vorliegend ein Streitwert in Höhe von 10.000,-- Euro festzusetzen, wie dies das Verwaltungsgericht auch richtig getan hat.

    Dabei orientiert sich der Senat an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013). Hiernach wird für Streitigkeiten über eine "den Berufszugang eröffnende abschließende (Staats-) Prüfung, abschließende ärztliche oder pharmazeutische Prüfung"ein Streitwert in Höhe von 15.000,-- Euro vorgeschlagen. Soweit (hochschul-)prüfungsspezifische Bewertungen im Streit stehen, sind die Regelungen des Abschnitts 36 des Streitwertkatalogs gegenüber den Regelungen des Abschnitts 18 des Streitwertkatalogs, der vor allem Streitigkeiten um den Zugang zur Hochschule und zu Hochschulprüfungen erfasst, spezieller (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.10.2016, 3 So 87/16, JurBüro 2017, 23 juris Rn. 9). Vorliegend ist auch Nr. 36.2 und nicht Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs einschlägig. Denn es handelt sich bei dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung um eine "den Berufszugang eröffnende abschließende (Staats-) Prüfung, abschließende ärztliche oder pharmazeutische Prüfung"und nicht um eine "noch nicht den Berufszugang eröffnende (Staats-) Prüfung"bzw. um "Einzelleistungen, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führen".

    Der Senat hält es jedoch für sachgerecht, vorliegend nur einen Bruchteil dieses vorgeschlagenen Wertes heranzuziehen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass zu dem für die Streitwertberechnung maßgeblichen Zeitpunkt (§ 40 GKG) dem Kläger - unabhängig vom Ausgang des streitgegenständlichen Klagverfahrens - jedenfalls noch ein zweiter Wiederholungsversuch nach § 43 Abs. 7 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO zustand, mithin vorliegend nicht das endgültige Nichtbestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Raum stand (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.10.2016, 3 So 87/16, JurBüro 2017, 23 juris Rn. 10). Vor diesem Hintergrund erscheint der Ansatz des Verwaltungsgerichts, vorliegend 2/3 des in Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs vorgeschlagenen Wertes (konkret: 10.000,-- Euro) anzusetzen, angemessen, um einerseits in Abgrenzung zu Nr. 36.1 (7.500,-- Euro) den qualitativen Unterschied zwischen den Berufszugang eröffnenden und noch nicht den Berufszugang eröffnenden Staatsprüfungen zu berücksichtigen, gleichwohl andererseits dem Umstand Rechnung zu tragen, dass vorliegend - aufgrund der für den Kläger gegebenen Wiederholungsmöglichkeit - nicht das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung im Raum stand.

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger im Herbst 2020 erneut zur Prüfung geladen wurde, zu der er nicht erschienen ist, wobei über das (Nicht-)Bestehen dieses Prüfungsversuchs im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch nicht entschieden war. Denn dieser Umstand vermag nichts daran zu ändern, dass dem Kläger - unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens - ein weiterer Wiederholungsversuch zustand, dies galt zumal zu dem für die Streitwertberechnung maßgeblichen Zeitpunkt (§ 40 GKG).

    3. Nach § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

    RechtsgebietVerwaltungsgerichtsbarkeitVorschriftenNr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2013)