12.08.2021 · IWW-Abrufnummer 224029
Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 17.07.2020 – 17 W 15/20
1. Es ist unerheblich, ob der Kläger die Kosten wegen des vorprozessualen Beweissicherungsverfahrens mit dem Klageantrag formal in einer Gesamtforderung geltend macht oder ob er bereits im Klageantrag seine Forderung in mehrere Posten aufgliedert. Unabhängig davon bleibt nur die Hauptforderung streitwertbestimmend und nicht der um die Nebenforderung erhöhte Zahlungsanspruch.
2. Die Einordnung der vorprozessualen Kosten zur Rechtsdurchsetzung als Nebenforderung gemäß den §§ 4 Abs. 1 ZPO, 43 Abs. 1 GKG ist eine Rechtsfrage, die nicht der Disposition des Klägers unterliegt.
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht.
Der Beschwerdewert beträgt 4.685,00 €.
Gründe
I.
Der Kläger hat mit der Klage wegen einer behaupteten Durchfeuchtung des vormals in seinem Eigentum stehenden Anwesens infolge eines unsachgemäß angebrachten Fallrohrs an dem im Eigentum des Beklagten stehenden Anwesen in Ziff. 1) der Klageschrift bezifferten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 10.685,00 € geltend gemacht. Der Schadensberechnung lagen ein materieller Anspruch wegen der Beschädigung von 6.000,00 € und durch das dem Rechtsstreit vorgeschaltete Beweissicherungsverfahren (…) veranlasste Kosten von insgesamt 4.685,00 € zugrunde. Mit dem Klageantrag zu 2) verlangte der Kläger zudem die vorgerichtlichen Kosten infolge der Bevollmächtigung seiner Prozessbevollmächtigten.
Das Landgericht hat die Klage wegen der Geltendmachung der Kosten aus dem OH-Verfahren als unzulässig und im Übrigen mangels Darlegung des Schadens nach Veräußerung des Grundstücks durch den Kläger als unbegründet abgewiesen und den Streitwert in dem angefochtenen Beschluss auf 6.000,00 € festgesetzt. Die Kosten des Beweissicherungsverfahrens wirkten als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend.
Hiergegen wendet sich die form- und fristgerecht und im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten des Beklagten („…wir“) eingelegte Beschwerde. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, die Kosten des Beweissicherungsverfahrens seien infolge der Zusammenfassung der Schadenspositionen in dem Klageantrag zu 1) durch den Kläger dem Streitwert hinzuzurechnen.
Das Landgericht hat nicht abgeholfen.
Die Parteien hatten rechtliches Gehör.
II.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert zutreffend auf 6.000,00 € festgesetzt. Die Begründung in der angefochtenen Entscheidung trägt die Festsetzung.
Bei den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens handelt es sich im Grundsatz um vorprozessuale Kosten zur Durchsetzung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs. Diese sind als Nebenforderungen gemäß § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG einzustufen und werden daher der - wie hier - geltend gemachten Hauptforderung nicht hinzugerechnet. Dies ist in der Rechtsprechung und der Literatur - soweit ersichtlich - nicht im Streit, so dass beispielgebend auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2009 - 1 W 43/09 -, Rn. 3 f., juris verwiesen wird. Die Beschwerdeführer stellen diesen Grundsatz (wohl) auch nicht in Abrede.
Eine hiervon abweichende Bewertung ergibt sich nicht etwa daraus, dass der Kläger dem materiellen Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten Beschädigung der Hauswand in Höhe von 6.000,00 € die Kosten des Beweissicherungsverfahrens hinzugerechnet und den Gesamtbetrag dann zum Gegenstand des Klageantrags zu 1) gemacht hat.
Es ist nämlich unerheblich, ob der Kläger die Kosten mit dem Klageantrag formal in einer Gesamtforderung geltend macht oder ob er bereits im Klageantrag seine Forderung in mehrere Posten aufgliedert. Unabhängig davon bleibt nur die Hauptforderung streitwertbestimmend und nicht der um die Nebenforderung erhöhte Zahlungsanspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07 -, Rn. 4, 8, BeckRS 2007, 17108 in Bezug auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten; a. A. und insoweit nicht überzeugend Oberlandesgericht München, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 13 W 916/17 -, Rn. 11, juris; unnötigerweise differenzierend auch OLG Frankfurt am Main, aaO).
Die Einordnung der vorprozessualen Kosten zur Rechtsdurchsetzung als Nebenforderung gemäß den §§ 4 Abs. 1 ZPO, 43 Abs. 1 GKG ist eine Rechtsfrage, die nicht der Disposition des Klägers unterliegt. Von daher kann es für die Festsetzung des Streitwerts nicht darauf ankommen, ob der Kläger die Ansprüche in Einzelpositionen oder in einer Summe klageweise geltend macht.
Wegen der Kostenentscheidung wird auf § 68 Abs. 3 GKG Bezug genommen.
17.07.2020
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht.
Der Beschwerdewert beträgt 4.685,00 €.
Gründe
I.
Der Kläger hat mit der Klage wegen einer behaupteten Durchfeuchtung des vormals in seinem Eigentum stehenden Anwesens infolge eines unsachgemäß angebrachten Fallrohrs an dem im Eigentum des Beklagten stehenden Anwesen in Ziff. 1) der Klageschrift bezifferten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 10.685,00 € geltend gemacht. Der Schadensberechnung lagen ein materieller Anspruch wegen der Beschädigung von 6.000,00 € und durch das dem Rechtsstreit vorgeschaltete Beweissicherungsverfahren (…) veranlasste Kosten von insgesamt 4.685,00 € zugrunde. Mit dem Klageantrag zu 2) verlangte der Kläger zudem die vorgerichtlichen Kosten infolge der Bevollmächtigung seiner Prozessbevollmächtigten.
Das Landgericht hat die Klage wegen der Geltendmachung der Kosten aus dem OH-Verfahren als unzulässig und im Übrigen mangels Darlegung des Schadens nach Veräußerung des Grundstücks durch den Kläger als unbegründet abgewiesen und den Streitwert in dem angefochtenen Beschluss auf 6.000,00 € festgesetzt. Die Kosten des Beweissicherungsverfahrens wirkten als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend.
Hiergegen wendet sich die form- und fristgerecht und im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten des Beklagten („…wir“) eingelegte Beschwerde. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, die Kosten des Beweissicherungsverfahrens seien infolge der Zusammenfassung der Schadenspositionen in dem Klageantrag zu 1) durch den Kläger dem Streitwert hinzuzurechnen.
Das Landgericht hat nicht abgeholfen.
Die Parteien hatten rechtliches Gehör.
II.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert zutreffend auf 6.000,00 € festgesetzt. Die Begründung in der angefochtenen Entscheidung trägt die Festsetzung.
Bei den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens handelt es sich im Grundsatz um vorprozessuale Kosten zur Durchsetzung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs. Diese sind als Nebenforderungen gemäß § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG einzustufen und werden daher der - wie hier - geltend gemachten Hauptforderung nicht hinzugerechnet. Dies ist in der Rechtsprechung und der Literatur - soweit ersichtlich - nicht im Streit, so dass beispielgebend auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2009 - 1 W 43/09 -, Rn. 3 f., juris verwiesen wird. Die Beschwerdeführer stellen diesen Grundsatz (wohl) auch nicht in Abrede.
Eine hiervon abweichende Bewertung ergibt sich nicht etwa daraus, dass der Kläger dem materiellen Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten Beschädigung der Hauswand in Höhe von 6.000,00 € die Kosten des Beweissicherungsverfahrens hinzugerechnet und den Gesamtbetrag dann zum Gegenstand des Klageantrags zu 1) gemacht hat.
Es ist nämlich unerheblich, ob der Kläger die Kosten mit dem Klageantrag formal in einer Gesamtforderung geltend macht oder ob er bereits im Klageantrag seine Forderung in mehrere Posten aufgliedert. Unabhängig davon bleibt nur die Hauptforderung streitwertbestimmend und nicht der um die Nebenforderung erhöhte Zahlungsanspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07 -, Rn. 4, 8, BeckRS 2007, 17108 in Bezug auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten; a. A. und insoweit nicht überzeugend Oberlandesgericht München, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 13 W 916/17 -, Rn. 11, juris; unnötigerweise differenzierend auch OLG Frankfurt am Main, aaO).
Die Einordnung der vorprozessualen Kosten zur Rechtsdurchsetzung als Nebenforderung gemäß den §§ 4 Abs. 1 ZPO, 43 Abs. 1 GKG ist eine Rechtsfrage, die nicht der Disposition des Klägers unterliegt. Von daher kann es für die Festsetzung des Streitwerts nicht darauf ankommen, ob der Kläger die Ansprüche in Einzelpositionen oder in einer Summe klageweise geltend macht.
Wegen der Kostenentscheidung wird auf § 68 Abs. 3 GKG Bezug genommen.
RechtsgebietZivilprozessrecht