11.11.2021 · IWW-Abrufnummer 225784
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Beschluss vom 30.09.2021 – 9 W 93/21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
9 W 93/21
5 O 285/20 LG Lübeck
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Beschluss
hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 30.09.2021 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 19. Juli 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 21. Juni 2021 an das Landgericht Lübeck unter Beachtung der Rechtsauffassung der Einzelrichterin zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
Im Hauptsacheverfahren haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2021 vor dem Landgericht Lübeck zur Erledigung des Rechtsstreits und zur Abgeltung der Klageforderung einen Widerrufsvergleich geschlossen. Ein Widerruf des Vergleichs ist innerhalb der vereinbarten Frist nicht erfolgt. Ziffer 3 des Vergleichs sieht folgende Kostenregelung vor: Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
5 O 285/20 LG Lübeck
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Beschluss
hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 30.09.2021 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 19. Juli 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 21. Juni 2021 an das Landgericht Lübeck unter Beachtung der Rechtsauffassung der Einzelrichterin zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Nachfolgend haben die Parteien die Kostenausgleichung beantragt, die Beklagte mit Kostenfestsetzungsantrag vom 23. März 2021 und die Klägerin mit Kostenfestsetzungsantrag vom 30. März 2021.
Mit Schriftsatz vom 6. April 2021 hat die Klägerin separate Kostenfestsetzung beantragt. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 hat der Rechtspfleger darauf hingewiesen, dass er eine zusammengefasste Kostenausgleichung in einem Kostenfestsetzungsbeschluss beabsichtige. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021 ihren Kostenfestsetzungsantrag vom 30. März 2021 zurückgenommen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Juni 2021 hat das Landgericht Lübeck die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 1.546,59 € nebst Zinsen festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist dem Klägervertreter am 18. Juni 2021 zugestellt worden. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 21. Juni 2021 hat die Klägerin sodann erneut Kostenausgleichung beantragt. Mit Beschluss vom 19. Juli 2021 hat das Landgericht Lübeck den Festsetzungsantrag der Klägerin vom 21. Juni 2021 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 22. Juli 2021 sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache Erfolg.
Auf den nachträglichen Kostenfestsetzungsantrag vom 21. Juni 2021 hat der Rechtspfleger beim Landgericht gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ZPO die nachträgliche getrennte Kostenfestsetzung durchzuführen mit der Rechtsfolge, dass die Klägerin die dadurch entstehenden Mehrkosten gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu tragen hat.
Das Gesetz sieht ausdrücklich die Möglichkeit einer getrennten Kostenfestsetzung in § 106 Abs. 2 ZPO vor, und zwar für den Fall, das bei einer Verteilung der Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten nur eine Partei ihre Kosten zur Festsetzung anmeldet und der Gegner seinen Kostenfestsetzungsantrag nicht fristgerecht einreicht, sodass nur über die Kosten auf der Grundlage des Kostenfestsetzungsantrages der einen Partei entschieden wird. Wie sich aus der gesetzlichen Konstruktion ergibt, ist ein Antragsgegner im Kostenfestsetzungsverfahren nicht verpflichtet, seine Kosten anzumelden. Er kann gute Gründe haben, dies zu unterlassen. Ein solcher Grund kann zum Beispiel sein, dass er das Quotenvorrecht nach § 86 Abs. 1 VVG gegenüber seinem Rechtsschutzversicherer ausüben will und dazu die getrennte Ausweisung der einzelnen Erstattungsansprüche wünscht. Ein anderer Grund mag sein, dass er gegen den Kostenerstattungsanspruch des Gegners mit einer anderen Forderung aufrechnen will, die er selbst wegen Verjährung zwar nicht mehr durchsetzen, aber nach § 215 BGB noch zur Aufrechnung gegen den Kostenerstattungsanspruch des Gegners stellen kann und damit seinen eigenen Kostenerstattungsanspruch behält (Schneider, NJW-Spezial 2019, 347).
Kann man danach aber den Gegner nicht zwingen, seine Kosten anzumelden, kann man ihn auch nicht zur Kostenausgleichung verpflichten. Ob ausgeglichen wird oder nicht, ist immer die freie Entscheidung des Antragsgegners (Schneider a.a.O.).
Da die Klägerin ihren ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag vom 30. März 2021 mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021 zurückgenommen hat, ist mit Beschluss des Landgerichts zunächst lediglich die Festsetzung der Kosten der Beklagten erfolgt. Die Rücknahme des ersten Kostenfestsetzungsantrages vom 30. März 2021 ist zwar bindend und als Prozesshandlung unwiderruflich erklärt worden (Schulz in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 103 Rn. 44; Jaspersen in: BeckOK ZPO, 41. Edition Stand 01.07.2021, § 103 Rn. 37; Flockenhaus in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 103 Rn. 10), führt jedoch nicht dazu, dass nicht erneut ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt werden kann. Auch eine Klage, die zurückgenommen wird, kann erneut erhoben werden (Argument aus § 269 Abs. 6 ZPO). Dies gilt entsprechend für einen Kostenfestsetzungsantrag (Flockenhaus in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 103 Rn. 10).
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren fallen wegen des Erfolgs der Beschwerde, wie sich aus Nr. 1812 KV-GKG ergibt, nicht an.
RechtsgebietKostenrechtVorschriften§ 106 ZPO