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  • 09.12.2021 · IWW-Abrufnummer 226265

    Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 20.10.2021 – 4 A 2731/19

    Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Einstellung des Berufungsverfahrens und Festsetzung des Streitwerts

    Tenor:

    Das Berufungsverfahren gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30.4.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt.

    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin, die Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Drittel, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.562,50 Euro festgesetzt.
    Gründe

    Nachdem die Beteiligten das von der Beklagten und der Beigeladenen geführte Berufungsverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO und folgt der Kosteneinigung der Beteiligten.

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Senat zieht für die auf den Betrieb einer Spielhalle gerichteten Klagen in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro als Grundlage der Wertfestsetzung heran.

    Vgl. zum Streitwert für ein solches Begehren OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2017 - 4 B 307/17 -, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 96.

    Das Interesse der Klägerin an dem im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Anspruch auf Neubescheidung ihres Erlaubnisantrags ist mit der Hälfte des vorgenannten Betrages angemessen bewertet (vgl. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Hinzuzurechnen ist die erhobene Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.062,50 Euro.

    Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

    RechtsgebietWirtschaftsverwaltungsrecht VorschriftenNr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit