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  • 09.12.2021 · IWW-Abrufnummer 226272

    Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 21.09.2021 – 6 W 38/21

    Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.



    Tenor:

    Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 12.01.2021 - 1 O 208/18 - abgeändert.

    Die von der Klägerin an die (X) nach § 104 ZPO aufgrund des gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 07.08.2020 zu erstattenden Kosten werden auf

    434,77 €

    (in Worten vierhundertvierunddreißig und 77/100 Euro)

    nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 14.08.2020 festgesetzt.

    Die von der Klägerin an die (Y) nach § 104 ZPO aufgrund des gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 07.08.2020 zu erstattenden Kosten werden auf

    225,24 €

    (in Worten zweihundertfünfundzwanzig und 24/100 Euro)

    nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 14.08.2020 festgesetzt.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdegegnerinnen zu tragen.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
    Gründe

    Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss unterlag der Abänderung, soweit das Landgericht bei der Festsetzung der von der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 3) und der ehemaligen Beklagten zu 3) zu erstattenden Kosten die für die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht entstandene Verhandlungsgebühr auch auf Seiten der zuvor aus dem Prozess ausgeschiedenen Beklagten zu 3) berücksichtigt hat.

    Richtig ist das Landgericht davon ausgegangen, dass bei einem Parteiwechsel der Rechtsanwalt der beiden wechselnden Parteien nur eine Gesamtvergütung nach § 7 RVG erhält; die anfallenden Gebühren werden nicht verdoppelt, vielmehr wird die Mehrbelastung bei identischem Gegenstand durch die in Nr. 1008 VV RVG vorgesehene Erhöhung der Geschäftsgebühr abgegolten. Das Landgericht hat auch zutreffend den Erstattungsanspruch jeder Beschwerdegegnerin gegenüber der Klägerin in Höhe des ihrer jeweiligen Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils bestimmt und nicht entsprechend ihrem Haftungsanteil nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG (BGH, Beschluss vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02; Beschluss vom 20.02.2006 - II ZB 3/05; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.11.2009 - 8 W 459/09; zit. nach juris). Unbeschadet dessen haftet allerdings bei mehreren Auftraggebern für diejenige Tätigkeit des Anwalts, die nur auf dem Einzelauftrag eines der Auftraggeber beruht, nur dieser, falls es sich um eine gebührenrechtlich besonders erfassbare Tätigkeit handelt (vgl. Toussaint, in: Hartmann, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, § 7 Rn 26). Dies gilt auch im Falle eines Parteiwechsels, denn das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob der Rechtsanwalt gleichzeitig oder nacheinander für mehrere Auftraggeber tätig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19.10.2006 - V ZB 91/06 Rn 17). Im Ergebnis ist die Terminsgebühr nur bei der Berechnung der gegenüber der Beklagten zu 3) zu erstattenden Kosten zu berücksichtigen, denn die ehemalige Beklagte zu 3) war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht aufgrund der zuvor von der Klägerin ihr gegenüber erklärten Klagerücknahme aus dem Rechtsstreit ausgeschieden. Aus der vom Landgericht angeführten Entscheidung des Landgerichts B... vom 25.07.2016 - 3 T 238/15 - ergibt sich nichts anderes, denn dort war die Terminsgebühr sowohl für die ausgeschiedene wie die eintretende Partei angefallen.

    Dies führt - ausgehend von einem Gegenstandswert von bis zu 8.000 € - zu folgender Berechnung des gegen die Klägerin gerichteten Kostenerstattungsanspruches der Beschwerdegegnerinnen:

    Ehemalige Beklagte zu 3) und Beschwerdegegnerin zu 2):

    Geschäftsgebühr (§ 13 RVG, Nr. 3100, 1008 VV RVG)
        

    1,6
        

    729,60 €

    Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen Nr. 7002 RVG
            

    20,00 €

    zzgl. 16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
            

    119,94 €

    Gesamt
            

    869,54 €

    Davon Haftung nach Kopfteilen 50 %, für die die Klägerin voll haftet:
            

    434,77 €

    Beklagte zu 3) und Beschwerdegegnerin zu 1):

    Terminsgebühr (§ 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG)
        

    1,2
        

    547,20 €

    Reisekosten Nr. 7003 VV RVG
            

    43,68 €

    Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG
            

    25,00 €

    zzgl. 16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
            

    98,54 €

    Gesamt
            

    714,42 €

    Zzgl. hälftige Geschäftsgebühr nebst Pauschale und Umsatzsteuer
            

    434,77 €

    Insgesamt
            

    1.149,19 €

    Davon haftet die Klägerin auf 19,6 %
            

    225,24 €.

    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO entsprechend.

    Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind.

    RechtsgebietGebührenrecht Vorschriften§ 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG