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  • 28.12.2021 · IWW-Abrufnummer 226609

    Landgericht Düsseldorf: Beschluss vom 21.10.2021 – 20 S 97/20

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    LG Düsseldorf

    Beschluss vom 21.10.2021


    In dem Rechtsstreit

    pp.

    wird der Antrag auf Ladung der Gutachterin der Rechtsanwaltskammer zur mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens zurückgewiesen.

    Gründe

    Die Voraussetzungen für die Ladung gemäß §§ 397, 402 ZPO liegen nicht vor. Gemäß diesen Vorschriften ist ein Sachverständiger zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, wenn dies von einer Partei rechtzeitig beantragt worden ist (BGH, Beschl. vom 30.05.2017 ‒ VI ZR 439/16 = BeckRS 2017, 121826).

    Hierfür kann dahinstehen, ob der Antrag bereits deshalb zurückzuweisen war, weil er erst nach Ablauf der von der Kammer gemäß § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme zu dem Gutachten gestellt worden ist und damit verspätet war.

    Ein Anspruch des Klägers auf Ladung der Gutachterin der Rechtsanwaltskammer besteht jedenfalls deshalb nicht, weil die Vorschriften der §§ 397, 402 ZPO nicht anwendbar sind. Diese beziehen sich auf Sachverständigengutachten bzw. auf Anträge der Parteien, einen gerichtlich bestellten Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden.

    Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer, die gemäß § 3a Abs. 2 S. 2 RVG a.F. (nunmehr: § 3a Abs. 3 S. 2 RVG) erstattet werden, stellen aber keine Sachverständigengutachten dar (Schons, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, § 3a, Rn. 142; Bölting/Heinz, in: Kroiß/Solomon Nachfolgerecht, 2. Aufl. 2019, § 3a RVG, Rn. 10). Vielmehr sollen die Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer die Kontrolle der Ausübung des anwaltlichen Billigkeitsermessens durch das Prozessgericht unterstützen und unterliegen als Rechtsgutachten der freien richterlichen Würdigung (BGH, Urt. vom 04.02.2010 ‒ IX ZR 18/09 ‒ juris-Rn. 42; BGH, Urt. vom 11.12.2003 ‒ IX ZR 109/00 = NJW 2004, 1043).

    Abschließend wird auf die Anfrage des Klägers mitgeteilt, dass der Schriftsatz vom 09.08.2021 der Kammer vorliegt.

    Vorschriften§ 3a Abs. 2 S. 2 RVG a. F. (seit 1.10.21: § 3a Abs. 3 S. 2 RVG