10.01.2022 · IWW-Abrufnummer 226794
Amtsgericht Nauen: Beschluss vom 03.08.2020 – 20 F 196/18
Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aufhebung der Kosten des Verfahrens gegeneinander bei Rücknahme der Scheidungsanträge beider Ehegatten
In der Familiensache
***
- Antragstellerin -
gegen
***
- Antragsgegner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ***
Weitere Beteiligte:
1) ***
- Versorgungsträgerin zu Antragstellerin -
2) ***
- Versorgungsträgerin zu Antragstellerin -
3) ***
- Versorgungsträgerin zu Antragstellerin -
4) ***
- Versorgungsträgerin zu Antragsgegner -
wegen Scheidung und Folgesachen
-
hat das Amtsgericht Nauen durch die Richterin am Amtsgericht *** am 03.08.2020
beschlossen:
Tenor:
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 150 Abs. 2 Satz 2 FamFG analog. Danach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben, wenn die Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen werden. Zwar erfolgt vorliegend formell die Rücknahme des Scheidungsantrags allein durch den Ehemann - ursprünglich Antragsgegner -, da nur dieser noch anwaltlich vertreten ist. Die Rücknahme des Scheidungsantrags bzw. die Beendigung des Scheidungsverfahrens entspricht jedoch dem Begehren der Ehefrau und die Tatsache, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau das Mandat niedergelegt hat, kann nicht dazu führen, dass dieser die Kosten nunmehr insgesamt alleine tragen muss, wie es § 150 Abs. 2 Satz 1 FamFG für die Rücknahme eines einseitigen Scheidungsantrags vorsieht.
RechtsgebietKostenrechtVorschriften§ 150 Abs. 2 FamFG