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  • 11.01.2022 · IWW-Abrufnummer 226805

    Verwaltungsgericht Stuttgart: Beschluss vom 28.10.2021 – A 5 K 2984/21

    1.

    Die abstrakte Möglichkeit eines Antrages auf Durchführung der mündlichen Verhandlung genügt, um eine fiktive Terminsgebühr nach dem RVG auszulösen. Eines im Einzelfall statthaften Antrages auf Durchführung der mündlichen Verhandlung bedarf es nicht.
    2.

    Nach dem Erlass eines Gerichtsbescheides ist eine mündliche Verhandlung auch dann durchzuführen, wenn der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung nach § 84 Abs. 2 VwGO unzulässig war.




    In der Verwaltungsrechtssache

    gegen
    wegen Asyl,
    hier: Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (A 5 K 2329/20)
    hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - 5. Kammer - durch den Richter am Verwaltungsgericht XXX als Berichterstatter am 28. Oktober 2021
    beschlossen:
    Tenor:

    Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 1. Juni 2020 - A 5 K 2329/20 - wird abgeändert. Die dem Kläger von der Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 1076,95 € festgesetzt.

    Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens.
    Gründe

    Über die gemäß §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte Anfechtung der Kostenfestsetzung entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer. Über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 165 VwGO entscheidet das Gericht in jener Besetzung, in der auch die Kostengrundentscheidung getroffen wurde (HessVGH, Beschluss vom 29. März 2017 - 6 E 263/17 -, juris Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 24 C 06.2426 -, juris Rn. 18). Die Kostengrundentscheidung erging hier per Gerichtsbescheid der Berichterstatterin vom 2. März 2021 (A 5 K 2984/21).

    I. Die Erinnerung ist zulässig. Sie wurde insbesondere binnen der Frist der §§ 165, 151 Satz 1 VwGO eingelegt.

    II. Die Erinnerung des Klägers ist begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. Juni 2021 ist rechtswidrig, soweit darin die vom Bevollmächtigten des Klägers beantragte Terminsgebühr nicht angesetzt wurde. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der sogenannten fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

    Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Dazu gehören nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nach den gesetzlichen Vergütungsvorschriften des RVG. Sie sind stets erstattungsfähig. Eine Terminsgebühr entsteht gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 3 "sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung".

    Im Grundsatz entsteht ein Gebührenanspruch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren demnach nur für einen auch tatsächlich wahrgenommenen Termin. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht Nr. 3104 VV RVG vor. Nach ihrem Absatz 1 Nr. 1 entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren oder eine unstreitige Erledigung der Rechtssache eingetreten ist. Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VVG entsteht die Terminsgebühr auch dann, "wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann" - sogenannte "fiktive Terminsgebühr".

    Das hiesige Kostengrundverfahren (A 5 K 2984/21) wurde per Gerichtsbescheid beendet. Dem Klagebegehren wurde dabei umfassend entsprochen. Dagegen stand den Beteiligten gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung zu. Bei abstrakter Betrachtung sind die tatbestandlichen Voraussetzungen damit erfüllt und der Gebührenanspruch besteht (so u.a. BayVGH Beschluss vom 27. Februar 2020 - 8 C 18.1889 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 5. August 2020 - A 14 K 3305/20 -, nicht veröffentlicht jeweils m.w.N.).

    Nichts anderes ergibt sich daraus, dass ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung im konkreten Fall mangels Beschwer unstatthaft gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 -, juris Rn. 10), weil dem Begehren des Erinnerungsführers durch den Gerichtsbescheid vollständig entsprochen wurde, er durch die Entscheidung per Gerichtsbescheid ohne mündliche Behandlung also nicht beschwert war (a.A. fiktive Terminsgebühr nur bei im konkreten Fall zulässigem Antrag auf mündliche Verhandlung: BayVGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 5 C 18.1932 -, juris Rn. 12; OVG Nds., Beschluss vom 16. August 2018 - 2 OA 1541/17 -, juris Rn. 13).

    1. Der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ist insoweit unergiebig. Aus ihm geht nicht hervor, ob eine mündliche Verhandlung rein abstrakt oder auch im konkreten Fall möglich sein muss. Insbesondere läuft die Formulierung "und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann" auch dann nicht leer, wenn man nur die abstrakte Möglichkeit fordert. Denn damit blieben Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO erfasst (BayVGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 8 C 18.1889 -, juris; OVG Nds., Beschluss vom 16. August 2018 - 2 OA 1541/17 -, juris Rn. 19; VG Stuttgart, Beschluss vom 5. August 2020 - A 14 K 3305/20 -, nicht veröffentlicht Bl. 7). Unabhängig davon bliebe jedenfalls ein Anwendungsbereich für den von der Norm ebenfalls mitumfassten § 105 SGG bestehen.

    2. Auch die Historie ist insoweit unergiebig. Insoweit sind zwei Änderungen am RVG zu beachten. Nach einer Vorgängerfassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG (gültig bis zum 31. Juli 2013) fiel die Terminsgebühr in allen durch Gerichtsbescheid entschiedenen Verfahren an. Durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586) ist als weitere Voraussetzung in den Normtext eingefügt worden, dass "eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann". Zum 1. Januar 2021 wurde durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 außerdem klargestellt, dass eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG bei einer Beendigung des Verfahrens durch Vergleich unabhängig davon anfällt, ob das Gericht an diesem Vergleich mitgewirkt hat oder dieser ausschließlich zwischen den Beteiligten erzielt wurde. Jedenfalls erstere Änderung könnte eher dafür sprechen, die Terminsgebühr nur dann zu erstatten, wenn der Anwalt im konkreten Fall eine mündliche Verhandlung herbeiführen hätte können. Diese Auslegung ist jedoch schon wegen § 105 Abs. 2 SGG nicht zwingend.

    3. Zur ratio der Norm führt die Gesetzesbegründung aus (BT-Drs. 17/11471, S. 275):

        "Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Im Fall des Gerichtsbescheids sowohl im Verfahren nach der VwGO als auch im Verfahren nach dem SGG liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können in beiden Verfahrensarten nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden hat, soll daher auf diese Fälle beschränkt werden."

    Danach geht der Sinn und Zweck dieses Gesetzes dahin, einen Ausgleich zwischen dem Gebühreninteresse des obsiegenden Prozessvertreters, dem Allgemeininteresse an der zügigen und prozessökonomischen Erledigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren und den monetären Interessen des Unterlegenen herbei zu führen. Den Prozessvertretern soll durch die fiktive Terminsgebühr die Motivation genommen werden, in einem bereits ohne mündliche Verhandlung in der Sache abschließend entschiedenen Verfahren aus rein monetären Erwägungen noch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen. Der (überwiegend) Unterlegene steht insoweit nicht schlechter, weil er die Terminsgebühr bei einem entsprechenden Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohnehin hätte zahlen müssen. In dieser prozessualen Situation liegt die Entstehung der Terminsgebühr nicht mehr in seiner Hand und er soll aus Gründen der Prozessökonomie auch nicht von einem entsprechenden Verzicht des gegnerischen Prozessvertreters profitieren. Andererseits soll die fiktive Terminsgebühr laut der Gesetzesbegründung aber nur in den Fällen entstehen, in denen es dieser Steuerungswirkung bedarf. Der Kostenbelastete soll also nur in den Fällen auch die fiktive Terminsgebühr zu erstatten haben, in denen sein Verhalten noch gesteuert werden muss. Das sind jene, in denen der Gebührenberechtigte im konkreten Fall noch zulässig eine mündliche Verhandlung hätte beantragen können.

    4. Systematisch ist die Stellung der Norm als Gebührentatbestand in der Anlage zum RVG zu beachten. Die primäre Anwendung der Norm obliegt demnach dem Urkundsbeamten des Gerichts bei der Kostenfestsetzung, § 164 VwGO. Er ist qua Position und Ausbildung spezialisiert auf kostenrechtliche Fragestellungen, nicht aber auf juristische Vollprüfungen.

    Zudem besteht im Recht der Kosten als Massenverwaltungsverfahren ein erhöhtes Bedürfnis nach einfachen, generalisierbaren Anknüpfungspunkten für die Entscheidung, um nicht jedes Mal in eine umfangreiche Prüfung einsteigen zu müssen. Das spricht dagegen, die fiktive Terminsgebühr nur in jenen Fällen zu erstatten, in denen der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung im konkreten Fall zulässig wäre. Anderenfalls wären die Kostenbeamten möglicherweise mit umfangreichen rechtlichen Prüfungen zur Zulässigkeit des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung belastet. Sie könnten etwa die Frage zum Gegenstand haben, ob ein Kläger tatsächlich voll obsiegt hat oder das Gericht seinen Antrag falsch und "zu gering" ausgelegt hat. Das würde dem Charakter des Kostenrechts und dem gesetzgeberischen Ziel der Vereinfachung des Kostenrechts widersprechen (ähnlich: BayVGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 8 C 18.1889 -, juris Rn. 19). Allerdings ist auch insoweit relativierend zu beachten, dass entsprechende Fälle die Ausnahme bilden und deshalb im dafür vorgesehenen Erinnerungsverfahren nach § 165 VwGO richterlich geprüft werden könnten.

    Systematisch sind weiter die Vorschriften des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, 3 VV RVG zu beachten, wonach die fiktive Terminsgebühr auch dann zu erstatten ist, wenn ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung per Verzicht auf eine solche oder durch Anerkenntnis entschieden wird oder der Rechtstreit per Vergleich oder beiderseitiger Erledigungserklärung endet. Auch in allen anderen Fällen der Beendigung des Rechtstreites ohne mündliche Verhandlung wird also eine fiktive Terminsgebühr erstattet. Wollte man demnach nicht auf die abstrakte Zulässigkeit eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abstellen, sondern auf die Zulässigkeit im konkreten Fall, wäre das der einzige Fall, in dem das Gericht durch seine Verfahrensführung über die Höhe der Anwaltsgebühren entscheidet. In diese Richtung weist auch die vorgenannte Gesetzesänderung, wonach die fiktive Terminsgebühr auch bei einer Beendigung des Verfahrens durch Vergleich anfällt und zwar unabhängig davon, ob das Gericht an dem Zustandekommen dieses Vergleiches mitgewirkt hat. Das vollständige Obsiegen per Gerichtsbescheid wäre demnach der einzige Fall, indem die gerichtliche Verfahrensgestaltung Einfluss auf die Entstehung der Terminsgebühr nehmen würde.

    Systematisch sind weiter der Vergleich mit der Gebührensituation des prozessualen Gegners und mit Fällen des Teilobsiegens zu erwägen. Wollte man auf die konkrete Zulässigkeit eines Antrages auf Durchführung der mündlichen Verhandlung abstellen, stünde der im selben Verfahren prozessual Unterliegende gebührentechnisch besser. Ihm wäre die fiktive Terminsgebühr zu erstatten, obwohl er insoweit denselben Aufwand zu betreiben hatte, wie der Obsiegende. Allerdings bedarf es allein bei ihm der wohl mit Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG beabsichtigten Steuerung, nicht ausschließlich aus Gebührengründen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen.

    Weiter stünde beim Abstellen auf die Zulässigkeit eines Antrages auf Durchführung der mündlichen Verhandlung im konkreten Fall der Prozessvertreter des teilweise Unterliegenden gebührenrechtlich besser, als der Prozessvertreter des gänzlich Obsiegenden. § 155 Abs. 1 VwGO steht dem nicht entgegen, weil dort nur die Verteilung der Kosten bei teilweisem Obsiegen geregelt ist, nicht die Frage, welche Kosten entstehen. Die Norm bestimmt den Schuldner, nicht die Forderungshöhe. Auch dem Vergleich mit der Situation bei Teilunterliegenden lässt sich jedoch entgegenhalten, dass diese Ungleichbehandlung dadurch gerechtfertigt sein könnte, dass es allein bei ihnen der von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG beabsichtigten Steuerungswirkung bedarf.

    5. Nach hier vertretener Ansicht genügt die abstrakte Möglichkeit eines Antrages auf Durchführung der mündlichen Verhandlung jedenfalls deshalb um eine fiktive Terminsgebühr auszulösen, weil eine solche selbst bei einem unzulässigen Antrag durchzuführen wäre (BayVGH Beschluss vom 24. Februar 1981 - 11 C 5005/79 - DÖV 1981, 639; OVG Nds., Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 13 LA 469/20 -, juris Rn. 6; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, Rn. 43).

    Gemäß § 107 VwGO ergehen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen vorbehaltlich speziellerer Regelungen per Urteil. Gemäß § 101 Abs. 1 VwGO ist vor Erlass eines solchen auch eine mündliche Verhandlung durchzuführen, soweit nicht mit Einverständnis der Beteiligten die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergeht, § 101 Abs. 2 VwGO.

    Soweit demgegenüber vertreten wird, ein unzulässiger Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei in Analogie zu § 125 Abs. 2 VwGO per Beschluss (und damit ohne mündliche Verhandlung) als unzulässig zu verwerfen (BayVGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 5 C 18.1932 -, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschluss vom 1. Dezember 1997 - Bs IV 135/97 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 3 f.; Eyermann/Schübel-Pfister, 15. Aufl. 2019, VwGO § 84 Rn. 21; Bader/Stuhlfauth Rn. 13), ist dem nicht zu folgen. Zwar wird so der durch den Gerichtsbescheid erreichte prozessökonomische Vorteil nachträglich durch einen unzulässigen Antrag wieder zunichtegemacht. Eine Analogie setzt jedoch eine planwidrige Regelungslücke voraus, an der es hier ebenso fehlt, wie an einer vergleichbaren Interessenlage (vgl. zu den Voraussetzungen einer Analogie: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 6.16 -, beck-online Rn. 15; BGH, Urteil vom 14.12.2016 - VIII ZR 232/15 -, beck-online Rn. 33 m.w.N.).

    Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor, weil § 107 VwGO auch diesen Fall erfasst (OVG Nds., Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 13 LA 469/20 -, juris Rn. 12). Weiter wird insoweit noch argumentiert, dass es dem Gesetzgeber offen gestanden hätte, in § 84 VwGO einen Verweis auf § 125 Abs. 2 VwGO einzufügen, was er (planvoll) unterlassen habe (VG Oldenburg, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 1 E 5687/17 -, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 22 K 4239/20.A).

    Auch die Interessenlage ist nicht vergleichbar. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht nämlich keine Konstellation vor, in der vor Entscheidung in einem Klageverfahren die Durchführung zumindest einer mündlichen Verhandlung verwehrt werden kann. Die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erweist sich im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück (OVG Nds., Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 13 LA 469/20 -, juris Rn. 12 unter Verweis auf BVerwG, NVwZ 2015, 1299 Rn. 5; BVerwGE 116, 123 = NVwZ 2002, 993 = NJW 2002, 3119 Ls.?mwN).

    Zudem und vor allem ist der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, § 84 Abs. 2 VwGO, kein Rechtsmittel und kann einem solchen auch nicht gleichgesetzt werden, weil es am Devolutiveffekt fehlt. Ein solcher Antrag zielt nicht darauf, ein Verfahren in die nächste Instanz zu befördern, sondern darauf, das Verfahren in dieser Instanz fortzusetzen. Deshalb kann über den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung, ebenso wie in den Fällen, in denen Streit darüber besteht, ob das Verfahren durch eine Parteihandlung (z.B. durch Klagerücknahme oder Vergleich) wirksam beendigt wurde, nur in der Form entschieden werden, in der das Verfahren regelmäßig abgeschlossen wird.

    Dieses Ergebnis folgt auch aus der ratio des § 84 VwGO. Die Vorschrift gibt dem Gericht die Möglichkeit, im Interesse der Verfahrenswirtschaftlichkeit bei bestimmten Fallgestaltungen, zügig, vereinfacht und unter Vermeidung unnötiger Kosten das Verfahren abzuschließen. Widersetzt sich der Betroffene dem, so soll ihm unter Erhaltung der Instanz und seiner Verfahrensposition nicht die Möglichkeit genommen werden, über sein Begehren eine mündliche Verhandlung herbeizuführen, unbeschadet der Möglichkeit des § 101 Abs. 2 VwGO. Könnte das VG den Antrag auf mündliche Verhandlung durch Beschluss ablehnen, so würde dem Kläger die mündliche Verhandlung genommen. Überdies entscheidet das Gericht dann in unzutreffender Besetzung (BayVGH, Beschluss vom 24. Februar 1981 - 11 C 5005/79 -, DÖV 1981, 639; OVG Nds., Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 13 LA 469/20 -, juris Rn. 15; offen gelassen durch BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 - 5 PKH 1/17 D -, juris Rn. 9; der insoweit häufig zitierten Entscheidung BVerwG, Urteil vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - NVwZ 2002, 993, 994, lässt sich keine Aussage zu dieser Frage entnehmen).

    Dem argumentativen Gewicht dieser Ausführungen steht § 155 Abs. 4 VwGO nicht entgegen. Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Beantragte der vollständig Obsiegende demnach unzulässigerweise die Durchführung der mündlichen Verhandlung, hätte er die so zusätzlich entstandenen Kosten zu tragen. Diese Regelung betrifft jedoch erneut nur die Frage, wer die Kosten zu tragen hat, nicht die hier streitgegenständliche Frage, in welcher Höhe Kosten anfallen. Die fiktive Terminsgebühr entstünde also für den Prozessvertreter des Obsiegenden unabhängig von § 155 Abs. 4 VwGO, wäre dann nur nicht mehr vom Unterlegenen, sondern von seinem Mandanten zu erstatten.

    6. Nach alldem hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der fiktiven Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG in Höhe von 424,80 € zzgl. Mehrwertsteuer. Der diesen Teil ablehnende Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. Juni 2021 war daher abzuändern und die zu erstattenden Kosten entsprechend dem Antrag vom 7. April 2020 festzusetzen.

    7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei.

    Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

    RechtsgebietKostenfestsetzung VorschriftenNr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG; § 84 Abs. 1 S. 1; § 162 Abs. 1; Abs. 2 VwGO; § 105 Abs. 1 S. 1 SGG