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  • 11.01.2022 · IWW-Abrufnummer 226810

    Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 10.08.2021 – 6 W 42/21

    Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.




    Mietzins für Heizungen und Schadensersatz wegen unterlassener Herausgabe eines Heizgerätes nach Mietende; Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Festsetzung einer Terminsgebühr

    In Sachen
    ...
    Beklagte und Beschwerdeführerin,
    - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...
    g e g e n
    ...
    Klägerin und Beschwerdegegnerin,
    - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...
    hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
    durch
    den Richter am Landgericht Dr. Beck als Einzelrichter
    am 10.08.2021
    b e s c h l o s s e n :
    Tenor:

        1.

        Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 19.03.2021 (Az. 1 O 97/20) wird zurückgewiesen.
        2.

        Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
        3.

        Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

    Gründe

    I.

    Mit Klageschrift vom 09.03.2020 begehrte die Klägerin von der Beklagten vor dem Landgericht Potsdam (Az. 1 O 97/20) Mietzins für Heizungen und Schadensersatz wegen Nichtherausgabe eines Heizgerätes nach Mietende nebst Verzugszinsen sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Klageschrift waren als Anlagen unter anderem die Rechnungen der Klägerin, auf denen ihre Kontoverbindung ersichtlich war, beigefügt. Die Klage nebst Anlagen wurde der Beklagten am 18.04.2020 zugestellt.

    Am 29.04.2020 rief eine Frau B... - Teamleiterin der Finanzbuchhaltung der Muttergesellschaft der Beklagten - beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin an. Sie teilte diesem mit, dass die Klageforderung beglichen werden solle. Der weitere Inhalt des Telefonats ist zwischen den Parteien umstritten. Im Anschluss an das Telefonat bat Frau B... mit E-Mail vom 29.04.2020 den Prozessvertreter der Klägerin unter Bezugnahme auf das vorangegangene Telefonat um schriftliche Mitteilung der Bankverbindung zwecks Überweisung des in der Klageschrift "festgesetzten" Betrages. Mit E-Mail vom selben Tag antwortete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und führte die einzelnen Rechnungsbeträge sowie die ausgerechneten jeweiligen Zinsen bis zu diesem Tag auf und gab auch seine Kontoverbindung an.

    Nachdem die Beklagte die Klägerin anschließend durch Zahlung klaglos gestellt hatte, erklärte die Klägerin den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 05.05.2020 unter Beifügung der E-Mail vom 29.04.2020 in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte widersprach der Erledigungserklärung der Klägerin trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 04.06.2020 entschied das Landgericht Potsdam, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Mit Beschluss vom 21.12.2020 setzte das Landgericht Potsdam den Gebührenstreitwert auf EUR 9.701,81 bis zum 25.05.2020 und auf EUR 2.406,85 ab dem 26.05.2020 fest.

    Unter dem 27.01.2021 beantragte die Klägerin - bezogen auf den Streitwert von EUR 9.701,81 - die Festsetzung folgender Kosten: eine 1,3-Verfahrensgebühr (nach Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr) in Höhe von EUR 362,70, eine 1,2-Terminsgebühr in Höhe von EUR 669,60 sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von EUR 20,00.

    Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.03.2021, der Beklagten am 24.03.2021 zugestellt, setzte das Landgericht Potsdam die Kosten - unter Hinzusetzung der von der Klägerin gezahlten Gerichtsgebühren - antragsgemäß fest.

    Mit Schriftsatz vom 07.04.2021, eingegangen am selben Tag, hat die Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die festgesetzte Terminsgebühr abzusetzen.

    Die Klägerin behauptet, Frau B... habe ihren Prozessbevollmächtigten angerufen und mitgeteilt, dass die Beklagte die Klageforderung zahlen wolle. Dies habe ihn deshalb überrascht, weil die Beklagte auf Rechnungen und vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen überhaupt nicht reagiert habe. Er habe Frau B... gefragt, ob die Beklagte die übereinstimmende Erledigung des Rechtsstreits anstrebe, was Frau B... bejaht habe. Er habe erklärt, dass die Klage für erledigt erklärt werden könne, wenn die Beklagte die Klageforderung einschließlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie der bis dahin angefallenen Zinsen bezahle und Frau B... gebeten, zur Vermeidung späterer Streitigkeiten eine E-Mail zu schreiben, was diese auch getan habe. Darauf habe er ebenfalls per E-Mail geantwortet. Sie ist der Ansicht, nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG stünde ihr deshalb auch eine Termingebühr zu.

    Die (insoweit nicht darlegungs- und beweispflichtige) Beklagte behauptet, Frau B... habe in ihrer Eigenschaft als Leiterin Finanzen der Muttergesellschaft der Beklagten die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin angerufen, weil in den ihr vorliegenden Unterlagen keine Bankverbindung der Klägerin ersichtlich war. Sie habe sich deshalb allein nach der Bankverbindung erkundigt. Sie sei zwar juristischer Laie, habe aber sicher gehen wollen, weil die Prozessvollmacht nicht zur Entgegennahme von Geld ermächtige. Auch über Zinsen habe sie mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht gesprochen.

    Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 10.06.2021 nicht abgeholfen.

    II.

    1.

    Die nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere hat die Beklagte ihre sofortige Beschwerde gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt.

    2.

    Die sofortige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden hatte, ist unbegründet.

    Zu Recht hat der Rechtspfleger des Landgerichts Potsdam auf der Grundlage des Beschlusses vom 21.12.2020 eine Terminsgebühr in Höhe von EUR 669,60 festgesetzt.

    a)

    Die von dem Kläger mit Kostenfestsetzungsantrag vom 27.01.2021 beantragte Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (i.F. "VV RVG") ist begründet.

    Zwar hat eine mündliche Verhandlung vor dem Landgericht nicht (mehr) stattgefunden, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1, S. 3 Nr. 2 der Anlage 1 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr für den Prozessbevollmächtigten einer Partei nicht nur für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine, sondern auch für die Wahrnehmung außergerichtlicher Termine sowie für die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten einer Partei an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Dabei genügt, dass die Besprechung telefonisch erfolgt (BGH, Beschluss vom 20.11.2006 - II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286; BeckOK-RVG/Seltmann, Stand 01.03.2021, VV Vorbemerkung 3 Rn. 8).

    Der Gesetzgeber hat mit dieser tatbestandlich weit gefassten Regelung das Ziel verfolgt, dass der Rechtsanwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll, und es deshalb für das Entstehen der (fiktiven) Terminsgebühr genügen lassen, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens ohne gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache zielen (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 148). Diesem - justizentlastenden - Ziel des Gesetzgebers, Prozesse entweder schon zu vermeiden oder sie jedenfalls ohne Urteil zu beenden, ist daher durch weite Auslegung der Regelung Rechnung zu tragen. So ist es nicht erforderlich, dass die auf die Vermeidung oder Erledigung gerichteten Mitwirkungshandlungen des Rechtsanwalts in der Besprechung erfolgreich sind. Allerdings erfordert der Wortlaut nicht irgendeine (telefonische) Besprechung, sondern eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung, wobei der Wortlaut keine Vorgaben enthält, auf welche Weise dieses Ergebnis erreicht werden soll.

    Auch unter Berücksichtigung der gebotenen weiten Auslegung von Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1, S. 3 Nr. 2 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr mithin dann nicht, wenn der Rechtsanwalt der Partei sich nur nach dem Sachstand erkundigt oder diesen dem Gegner mitteilt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 12.07.2016 - 4 S 1308/16, BeckRS 2016, 49186 Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2009 - 5 W 81/08, juris Rn. 8; OLG Hamburg, Beschluss vom 16.03.2006 - 8 W 30/06; juris Rn. 4), beim Gegner nach dem Verbleib einer angekündigten Zahlung auf die Klageforderung nachfragt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14.11.2005 - 17 W 233/05, NJW-RR 2006, 720), lediglich mitteilt, dass der Rechtsstreit wegen eines bestimmten Ereignisses für erledigt erklärt, anerkannt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2016 - OVG 3 K 100/16, BeckRS 2016, 52926 Rn. 2) oder ein Antrag zurückgenommen werde (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2012 - 17 Ta (Kost) 6112/12, BeckRS 2012, 76354).

    b)

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an einer Besprechung mitgewirkt, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet war.

    Frau B... hat dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht nur die bevorstehende Zahlung mitgeteilt und sich nach dessen Kontoverbindung erkundigt, sondern der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat, nachdem Frau B... ihm bestätigte, den Rechtsstreit durch Erledigung beenden zu wollen, die Abgabe der Erledigungserklärung davon abhängig gemacht, dass die Beklagte die Klageforderung einschließlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie aller bis dahin angefallenen Zinsen bezahle. Mit E-Mail vom selben Tag hat er dann die offenen Beträge aus den der Klage zugrunde liegenden Rechnungen sowie die ausgerechneten jeweiligen Zinsen bis zu diesem Tag mitgeteilt und seine Kontoverbindung angegeben. Nach Erhalt der E-Mail hat die Beklagte diese Beträge gezahlt.

    Damit haben der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Frau B... im Telefonat nicht nur über die Art und Weise der einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits gesprochen, sondern der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat deutlich gemacht, dass er nur dann zur Abgabe der Erledigungserklärung bereit ist, wenn die Beklagte die in der Klageschrift nicht ausgerechneten, bis dahin angefallenen (Verzugs)Zinsen bezahle. Die Beklagte wiederum hat die ihr im Nachgang des Telefonats mitgeteilten, ausgerechneten Zinsen gezahlt. Erst danach hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

    Das Telefonat war daher auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichtet (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 16.03.2006 - 8 W 30/06; juris Rn. 4).

    (1)

    Grundsätzlich hat derjenige, der das Entstehen des Gebührentatbestandes Nr. 3104 i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1, S. 3 Nr. 2 VV RVG für sich in Anspruch nimmt, die Tatsachen darzulegen und ggfs. zu beweisen, aus denen zu folgern ist, dass eine Terminsgebühr angefallen ist.

    (2)

    Die Beklagte hat den von der Klägerin substantiiert dargelegten Inhalt des Telefonats zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Frau B... nicht erheblich bestritten. Ihr Vortrag ist widersprüchlich und damit unerheblich.

    Die Klägerin behauptet, Frau B... habe die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin angerufen, weil in den ihr vorliegenden Unterlagen keine Bankverbindung der Klägerin ersichtlich war. Zugleich hat sich Frau B... in der E-Mail vom 29.04.2020 auf die Klageschrift berufen, welche ihr also vorgelegen hat. Da der Klageschrift aber als Anlagen die vorherigen Rechnungen der Klägerin beigefügt waren, auf denen jeweils deren Kontoverbindung angegeben war, lagen ihr Unterlagen mit der Bankverbindung der Klägerin vor. Ferner ist es widersprüchlich, dass Frau B... zwar juristischer Laie gewesen sein soll, sie sich aber deshalb (nur) nach der Bankverbindung der Klägerin erkundigt haben will, weil sie gewusst habe, dass die Prozessvollmacht nicht zur Entgegennahme von Geld ermächtige. Abgesehen davon, dass einem juristischen Laien der Umfang der Prozessvollmacht nicht geläufig ist, spielt doch der Umstand, dass die Entgegennahme von Geld nicht vom gesetzlich vorgesehenen Umfang der Prozessvollmacht nach § 81 ZPO gedeckt ist, keine Rolle, wenn die Beklagte ohnehin an die Klägerin zahlen wollte. Schließlich ist es widersprüchlich, dass Frau B... zwar hinsichtlich des Umfangs der Prozessvollmacht sicher sein wollte, andererseits sich die Höhe der angefallenen Zinsen nicht habe mitteilen lassen, weil sie diese ja selbst ausrechnen konnte.

    c)

    Die Höhe der mit Antrag vom 27.01.2021 zur Festsetzung gestellten Terminsgebühr - in Höhe einer 1,2-fachen Gebühr nach einem Gegenstandswert von EUR 9.701,81 - ist mit EUR 669,60 auch rechnerisch zutreffend.

    3.

    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO entsprechend.

    4.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

    5.

    Eine Wertfestsetzung für die Kosten gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ist nicht erforderlich. Der Kostenwert ist nur festzusetzen, wenn sich die Gerichtsgebühren nach einem Gegenstandswert berechnen (vgl. § 63 Abs. 1 GKG). Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist dies nicht der Fall, denn es wird eine Festgebühr von EUR 66,00 erhoben, wenn die Beschwerde erfolglos bleibt (vgl. Nr. 1812 KV GKG).

    RechtsgebietKostenfestsetzung VorschriftenVorbem. 3 Abs. 3 S. 1; S. 3 Nr. 2 VV RVG