27.01.2022 · IWW-Abrufnummer 227165
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 14.12.2021 – VIII ZR 91/20
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2021 durch den Richter Dr. Bünger als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schmidt, die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Beklagtenvertreters gegen die Streitwertfestsetzung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren im Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2021 gegen den mit Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2021 für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 9.120 € festgesetzten Streitwert eine Gegenvorstellung erhoben, da er die Festsetzung für zu niedrig hält.
II.
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1. Die Gegenvorstellung ist zulässig. Sie ist innerhalb der für eine Beschwerde geltenden - und auch hier maßgebenden - Sechsmonatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt worden (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 13. November 2019 - IV ZR 178/18 , juris Rn. 3; vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 170/18 , juris Rn. 3). Ferner ergibt sich aus der (kurzen) Begründung der Gegenvorstellung, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten diese nicht im Namen der von ihm vertretenen Partei, die durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert ist, sondern vielmehr im eigenen Namen eingelegt hat. Ihm steht ein eigenes Beschwerderecht zu ( § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ; vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2016 - VIII ZB 94/14 , juris Rn. 3; vom 20. März 2018 - VIII ZR 191/17 , juris Rn. 1; jeweils mwN).
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2. Die Gegenvorstellung ist jedoch unbegründet. Eine Änderung des festgesetzten Streitwerts ist nicht veranlasst, da er mit 9.120 € zutreffend bemessen worden ist.
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a) Die Festsetzung des Streitwerts im Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 beruht auf § 41 Abs. 1 , 2 GKG . Streitgegenstand ist allein die Räumung und Herausgabe der vom Beklagten angemieteten Wohnung. Der Streitwert bemisst sich daher nach dem für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelt ( § 41 Abs. 2 GKG ), wobei nach ständiger Senatsrechtsprechung die Nettomiete zugrunde zu legen ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06 , NJW 2007, 2050 Rn. 17 f.; Senatsbeschlüsse vom 20. März 2018 - VIII ZR 191/17 aaO Rn. 2; vom 28. Oktober 2020 - VIII ZR 383/18 , WuM 2020, 801 Rn. 10). Nach den durch das Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts schuldete der Beklagte zuletzt eine monatliche Nettomiete in Höhe von 760 €; der maßgebliche Gebührenstreitwert beträgt daher 9.120 € (12 x 760 €).
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b) Soweit die Gegenvorstellung demgegenüber meint, die Streitwertfestsetzung sei "schon im Lichte des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO " nicht zutreffend, verkennt sie den Unterschied zwischen dem Beschwerdewert einerseits und dem Gebührenstreitwert andererseits. Während der Wert des Beschwerdegegenstands ( § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen Dauer - wie hier - unbestimmt ist, nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete (§§ 8, 9 ZPO) zu bemessen ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2018 - VIII ZR 273/17 , WuM 2018, 221 [BGH 12.02.2018 - VIII ZR 273/17] Rn. 2; vom 26. September 2018 - VIII ZR 290/18 , NJW-RR 2019, 72 Rn. 10; vom 4. Februar 2020 - VIII ZR 16/19 , WuM 2020, 298 Rn. 2; vom 30. September 2020 - VIII ZA 19/20 , WuM 2020, 738 Rn. 1), richtet sich demgegenüber der Gebührenstreitwert - wie ausgeführt - (lediglich) nach dem Jahresbetrag der Nettomiete.
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Schließlich führt der von der Gegenvorstellung weiter herangezogene Umstand, dass die Klägerin ihr Räumungsbegehren auf mehrere Kündigungen gestützt hat - welche Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens waren -, nicht zu einer anderen Bewertung des Gebührenstreitwerts (vgl. KG, NZM 2012, 535; OLG Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2020 - 3 U 65/19 , juris Rn. 40; Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 51. Aufl., § 41 GKG Rn. 29; Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl., § 41 GKG Rn. 10; vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 - VIII ZR 213/20 , juris Rn. 3, 5 und 15). Denn maßgebend ist allein das auf Räumung und Herausgabe gerichtete Begehren der Klägerin ( § 41 Abs. 2 GKG ) - hier unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines Revisionszulassungsgrunds -, unabhängig davon, wie und insbesondere mit welcher Anzahl an Kündigungen dieses begründet wird.
Dr. Bünger
Dr. Schmidt
Wiegand
Dr. Matussek
Dr. Reichelt