03.03.2022 · IWW-Abrufnummer 227866
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 11.01.2022 – VIII ZB 44/21
a) Die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 2 ZPO lässt die Berücksichtigung materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche - soweit diese nicht auf einer Einigung zwischen den Parteien über die Tragung der prozessualen Kostenlast (Vergleich oder Kostenverzicht) beruhen - nicht zu (Bestätigung von Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368 Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 b; vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, NJW-RR 2010, 1476 Rn. 10; jeweils mwN).
b) Ein weiter reichendes Verständnis dieser Vorschrift ist auch unter Beachtung der gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehenden Schranken für die nachfolgende Geltendmachung eines - der zuvor ergangenen prozessualen Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO entgegengerichteten - materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs des (ehemaligen) Klägers gegen den (ehemaligen) Beklagten nicht geboten. Denn eine prozessuale Kostenentscheidung lässt grundsätzlich noch Raum für die Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung etwa aus Vertrag, wegen Verzugs oder aus unerlaubter Handlung (Bestätigung von Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, aaO Rn. 10 mwN).
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2022 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. August 2021 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Die Klägerin ist Mieterin einer im Eigentum der Beklagten stehenden Wohnung. Den im Jahr 2013 geschlossenen Mietvertrag unterzeichnete auf Vermieterseite die Mutter der Beklagten, zu deren Gunsten ein bedingtes Nießbrauchrecht im Grundbuch eingetragen ist. Ab dem Jahr 2019 führte - insbesondere im Zusammenhang mit der vorliegenden Streitigkeit um Schimmelschäden in der Wohnung - die Beklagte zu 4 die vorgerichtliche Korrespondenz mit der Klägerin.
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Im Zuge eines von der Klägerin eingeleiteten Prozesskostenhilfeverfahrens, das die Erhebung einer auf die Beseitigung von Schimmelschäden sowie auf Feststellung einer Mietminderung gegen die Beklagten gerichteten Klage vorbereiten sollte, haben die Beklagten die ihnen vom Amtsgericht eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen. Nachdem der Klägerin Prozesskostenhilfe gewährt und den Beklagten die Klage zugestellt worden war, haben diese durch ihren Prozessbevollmächtigten erstmals vortragen lassen, sie seien nicht passivlegitimiert, da ihre Mutter nach wie vor nießbrauchberechtigt und daher auch weiterhin Vermieterin sei. Daraufhin hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Auf den Kostenantrag der Beklagten hat das Amtsgericht der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Ihre hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben.
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Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, das Amtsgericht habe der Klägerin zu Recht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Diese Kosten habe der Kläger im Fall der Klagerücknahme nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur dann nicht zu tragen, wenn bereits rechtskräftig über sie erkannt worden sei oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen seien.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien ausschließlich prozessuale Besonderheiten als "andere Gründe" in diesem Sinne anerkannt, während etwaige materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche des Klägers außer Betracht zu bleiben hätten (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02; vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05). Soweit sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2011 (VIII ZR 80/10) mittelbar etwas anderes ergebe, weil danach in einem nachfolgenden Verfahren, in dem der Kläger materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche gegen den Beklagten verfolge, solche Umstände nicht mehr zu berücksichtigen seien, die bereits bei der Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in dem vorangegangenen Verfahren bekannt gewesen seien, sei dieser Rechtsprechung - zumindest in einer Konstellation wie der hiesigen, in der die zurückgenommene Klage im Fall der Weiterverfolgung zwangsläufig hätte abgewiesen werden müssen - nicht zu folgen.
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Somit könne vorliegend offenbleiben, ob der Klägerin aus materiell-rechtlichen Gründen ein Anspruch auf Erstattung der durch die Klageerhebung entstandenen Kosten gegen die Beklagten zustehe. Für das Bestehen eines solchen Anspruchs (aus § 826 BGB) spreche hier jedenfalls im Verhältnis zu der Beklagten zu 4 deshalb einiges, weil jene sich vorprozessual gegenüber der Klägerin als Vermieterin aufgeführt habe und die Klägerin - insbesondere durch eine Einsichtnahme in das Grundbuch - nicht habe erkennen können, ob das Nießbrauchrecht der Mutter der Beklagten noch bestehe oder aber erloschen und daher das Mietverhältnis gemäß § 1056 Abs. 1, § 566 BGB auf die Beklagten übergegangen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte zu 4 (ausnahmsweise) verpflichtet gewesen, den Irrtum der Klägerin über die Vermieterstellung und die damit einhergehende Passivlegitimation der Beklagten bereits im Zuge des vorgeschalteten Prozesskostenhilfeverfahrens aufzuklären. Das Unterlassen dieser Aufklärung stelle sich als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB dar.
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Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin eine vom Beschwerdegericht - wegen der aus seiner Sicht bestehenden Klärungsbedürftigkeit der rechtsgrundsätzlichen Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche bei einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO berücksichtigungsfähig sind - zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
II.
7
Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 ZPO). Die bereits eingelegte, aber noch nicht begründete Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. An ihre Zulassung ist der Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO - unabhängig davon, ob das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zutreffend beurteilt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 74/16, NJW-RR 2018, 524 Rn. 6 mwN) - gebunden. Sie wäre - bei vorläufig zu unterstellender frist- und formgerechter Begründung - auch im Übrigen zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, wonach die Klägerin infolge der Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist aus Rechtsgründen im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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1. Nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO trifft im Falle einer Klagerücknahme den Kläger die Kostenlast. Diese Regel ist eine Ausprägung des allgemeinen, den Vorschriften der §§ 91, 97 ZPO zugrunde liegenden Prinzips, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Nimmt der Kläger seine Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen. Ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Recht übereinstimmt, ist ohne Bedeutung. Letzteres betrifft allein den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, nicht aber die davon zu unterscheidende prozessuale Kostenlast (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223 unter II 1 a; vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 a; Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368 Rn. 11; jeweils mwN).
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2. Von diesem Grundsatz lässt das Gesetz in § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, Satz 3 ZPO zwar Ausnahmen zu. Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls sind hier aber - wovon das Beschwerdegericht im Ergebnis ebenfalls zutreffend ausgegangen ist - nicht erfüllt. Insbesondere ergibt sich eine Kostenlast der Beklagten nicht aus § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 2 ZPO.
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a) Nach dieser Vorschrift hat der Kläger bei einer Klagerücknahme diejenigen Kosten nicht zu tragen, die dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, dient diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein dazu, prozessualen Besonderheiten - etwa einer Kostentragungspflicht der beklagten Partei gemäß § 344 ZPO oder einer von § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO abweichenden Regelung der prozessualen Kostenlast in einem gerichtlichen Vergleich (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, aaO unter II 2 b) - und ausnahmsweise auch bestimmten außerprozessualen Umständen - wie einer außergerichtlichen Vereinbarung über die Kostentragungspflicht des Beklagten oder über dessen Verzicht auf eine Kostenerstattung (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, aaO Rn. 12 mwN) - Rechnung zu tragen und insoweit Ausnahmen von dem in § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO normierten Veranlassungsprinzip zuzulassen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, NJW-RR 2010, 1476 Rn. 10). Von diesen anerkannten Ausnahmefällen abgesehen lässt die genannte Bestimmung die Berücksichtigung materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche - wie hier nach Meinung des Beschwerdegerichts zugunsten der Klägerin in Betracht kommend - nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, aaO; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, aaO unter II 2 c; vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, aaO; vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, aaO).
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b) Ein weiter reichendes Verständnis der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist - anders als das Beschwerdegericht es im Rahmen seiner Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde in Betracht gezogen hat - auch unter Berücksichtigung der nach dem Senatsurteil vom 16. Februar 2011 (VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368) zu beachtenden Schranken für die nachfolgende Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs des (ehemaligen) Klägers gegen den (ehemaligen) Beklagten nicht geboten. Denn entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts führen die in jener Entscheidung aufgezeigten Schranken - allgemein und auch im Streitfall nicht zu einer unbilligen Einschränkung der späteren Durchsetzbarkeit von zu Gunsten des (ehemaligen) Klägers bestehenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsansprüchen.
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aa) Der genannten Senatsentscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Vermieter die auf eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs gestützte Räumungsklage nach einem gerichtlichen Hinweis über bestehende Bedenken gegen das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen zurückgenommen und in einem Folgeprozess von dem Mieter (als materiell-rechtlichen Verzugsschaden) die Erstattung der in dem vorangegangenen Räumungsprozess - auf der Grundlage der zu seinen Lasten ergangenen Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO - gegen ihn festgesetzten Kosten verlangt hat.
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Vor diesem Hintergrund hat der Senat ausgeführt, dass eine prozessuale Kostenentscheidung zwar grundsätzlich noch Raum für die Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung etwa aus Vertrag, wegen Verzugs oder aus unerlaubter Handlung lässt. Er hat aber klargestellt, dass ein der Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO entgegengerichteter materiell-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung dann nicht in Betracht kommt, wenn der Sachverhalt, der zu der prozessualen Kostenentscheidung in dem vorangegangenen (durch Klagerücknahme beendeten) Verfahren geführt hat, unverändert bleibt, also keine zusätzlichen Umstände hinzukommen, die bei jener prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten (Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, aaO Rn. 10 mwN). Er hat das Verbot, den gleichen, der prozessualen Kostenentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt erneut zur Nachprüfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen materiell-rechtlich entgegengesetzt zu beurteilen, darauf gestützt, dass im Fall der Klagerücknahme für den anhängigen Rechtsstreit das Nichtbestehen des geltend gemachten (Hauptsache-)Anspruchs ohne Rücksicht auf seine materiell-rechtliche Begründetheit fingiert wird, diese Fiktion den Rechtsgrund für die an das prozessuale Unterliegen anknüpfende kostenrechtliche Haftung des Klägers nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO bildet und diese Haftung deshalb nicht nachträglich durch eine abweichende materiell-rechtliche Bewertung der Rechtslage wieder rückgängig gemacht werden kann (Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, aaO Rn. 11 mwN).
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bb) Danach scheidet ein - einer zuvor ergangenen prozessualen Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO entgegengerichteter - materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch nicht allein deshalb aus, weil er auf Umstände gestützt wird, die bei der Kostenentscheidung in dem vorangegangenen Verfahren - etwa weil der Kläger sie zwecks Erzielung einer ihm günstigen Kostenentscheidung vorgebracht hat - bereits bekannt waren. Vielmehr ist die Durchsetzung eines solchen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs in einem Folgeprozess - was das Beschwerdegericht verkannt hat - nur dann von vorneherein ausgeschlossen, wenn es sich bei den tatsächlichen Umständen, die dem später verfolgten materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch zugrunde gelegt werden, um solche des (unveränderten) Lebenssachverhalts handelt, der die Grundlage des - im Fall der Klagerücknahme als nicht bestehend fingierten - (Hauptsache-)Anspruchs gebildet hat. In einem solchen Fall soll mit der Kostenerstattungsklage nämlich letztlich die der vorangegangenen prozessualen Kostenentscheidung zugrunde liegende Fiktion des Nichtbestehens des ursprünglichen (Hauptsache-)Anspruchs - bei unverändertem Sachverhalt - einer materiell-rechtlichen Prüfung unterzogen werden (Senatsurteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, aaO Rn. 10 mwN).
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cc) Für den Streitfall bedeutet dies, dass die Durchsetzung eines etwaigen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin gegenüber den Beklagten oder auch nur gegenüber der Beklagten zu 4 in einem Folgeprozess wegen der hier nach Auffassung des Beschwerdegerichts bedeutsamen Umstände, dass die Beklagte zu 4 vorgerichtlich wie eine Vermieterin aufgetreten sei und gleichwohl den darauf basierenden Irrtum der Klägerin über die Passivlegitimation der Beklagten nicht bereits im Zuge des vorgeschalteten Prozesskostenhilfeverfahrens aufgeklärt habe, nicht von vorneherein ausgeschlossen wäre. Denn die genannten - vom Beschwerdegericht unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten gewürdigten - Umstände sind nicht Teil des Lebenssachverhalts, der die Grundlage der mit der zurückgenommenen Klage verfolgten mietrechtlichen (Hauptsache-)Ansprüche gebildet hat, und sind dementsprechend auch nicht geeignet, das im hiesigen Verfahren fingierte Nichtbestehen dieser Ansprüche (gegenüber den Beklagten) aus materiell-rechtlichen Gründen infrage zu stellen.
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Es besteht deshalb - wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - kein Anlass, diese Umstände bereits im Rahmen der Kostenentscheidung nach Klagerücknahme zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen.
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Kosziol
Wiegand
Dr. Reichelt