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  • 06.04.2022 · IWW-Abrufnummer 228507

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 02.08.2021 – 20 W 5/21

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Hamm


    Tenor:

    Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. Januar 2021 wird die Streitwertfestsetzung in dem am 3. Dezember 2020 verkündeten Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts geändert.

    Der Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren wird auf bis zu 500.000 € festgesetzt.

    G r ü n d e:

    1
    Die Streitwertbeschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und fristgerecht im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt.

    2
    Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Festsetzung des Streitwerts auf bis zu 500.000 €.

    3
    Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Mai 2021 in dem Berufungsverfahren 20 U 48/21 den Streitwert für das Berufungsverfahren, in dem der Kläger seine Schlussanträge erster Instanz mit Ausnahme des Klageantrags zu 4 ‒ hinsichtlich dessen er erstinstanzlich obsiegt hatte ‒ weiterverfolgt hat, vorläufig auf bis zu 500.000 € festgesetzt und diese Festsetzung im Senatsbeschluss vom 22. Juli 2021 bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt:

    4
    „1. Da der in der Hauptsache gestellte Antrag auf eine Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, künftig wiederkehrend die Kosten für die Immunglobulinbehandlung zu übernehmen, bemisst sich der Streitwert insoweit nach § 9 ZPO.

    5
    Mit Schriftsatz vom 12.01.2021 (Bl. 871 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz) hat der Kläger im Zusammenhang mit der von ihm erhobenen Streitwertbeschwerde mitgeteilt, dass der in der Klageschrift angegebene Unkostenbetrag für eine einzelne Behandlung deutlich zu niedrig geschätzt gewesen sei. Tatsächlich betrage er nicht 3.482,55 €, sondern 8.294,58 €. Dementsprechend geht es nicht um eine nach Rechtshängigkeit eingetretene Veränderung, sondern um eine nach dem Vorbringen des Klägers schon ursprünglich unzutreffende Schätzung der Behandlungskosten, so dass die nunmehr angegebenen höheren Kosten bei der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen sind.

    6
    Der Kläger benötigt nach eigenem Vorbringen etwa 17 Behandlungsdurchläufe pro Jahr. Daraus ergibt sich für den in § 9 ZPO normierten Zeitraum von dreieinhalb Jahren ein Betrag von 8.294,58 € * 17 * 3,5 = 493.527,51 €.

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    2. Die weiteren Anträge führen nicht dazu, dass die Gebührengrenze von 500.000,-€ überschritten würde. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist mit dem Hauptantrag wirtschaftlich identisch, der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betrifft eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO.“

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    Diese Wertfestsetzung ist auch für das erstinstanzliche Verfahren maßgeblich, da neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist und der vom Landgericht in Ansatz gebrachte Feststellungsabschlag von 20% mit Blick auf das mit dem Hauptantrag verfolgte Leistungsbegehren des Klägers nicht in Betracht kommt.

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    Offen bleiben kann demgegenüber die Frage, ob das Landgericht den Streitwert für das mit dem Klageantrag zu 4 verfolgte Auskunftsbegehren zutreffend mit 100 € bewertet hat. Denn selbst wenn man für das Auskunftsbegehren ‒ wie von der Beschwer de geltend gemacht ‒ einen Wert von 5.000 € in Ansatz bringt, würde dies keine abweichende Streitwertfestsetzung rechtfertigen.

    10
    Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

    RechtsgebietRecht auf wiederkehrende LeistungenVorschriften§§ 47, 48 GKG i. V. m. § 9 ZPO