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  • 11.07.2022 · IWW-Abrufnummer 230164

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Beschluss vom 07.03.2022 – 3 W 3/22

    1.

    Bei der Wertfestsetzung nach § 63 GKG findet im Falle teilweiser Klagrücknahme oder Teilerledigung keine Streitwertreduktion (Stufenstreitwert) statt.
    2.

    Eine Wertaddition wird auch bei sich zeitlich nicht überschneidendem Streitgegenstandswechsel vorgenommen (Abweichung von OLG Schleswig v. 28.02.2012 - 17 W 1/12, SchlHA 2012, 263f).



    Tenor:

    Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Landgerichts Kiel vom 09.12.2021 in Ziffer II. abgeändert und der Streitwert auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
    Gründe

    I.

    Die Kläger haben zunächst Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung und Zahlung ihrer sich nach Auskunftserteilung ergebenden Pflichtteilsansprüche erhoben sowie daneben als Mindestbetrag beziffert Zahlung an jeden von ihnen in Höhe von 5.001,00 € nebst Zinsen verlangt. Sie haben erklärt, sie gingen für jeden von ihnen von einem Pflichtteilsanspruch in Höhe von jedenfalls 8.333,00 € aus, der sich mit jeweils 1/12 aus einem Nachlasswert von mindestens 100.000,00 € ergebe. Diesen Wert hätten die zum Nachlass gehörenden Grundstücke mindestens, wahrscheinlich erheblich mehr. Mit der Klage vorgelegt haben die Kläger ein notariell beurkundetes Testament des Erblassers und seiner Ehefrau vom Mai 1999, in dem diese den Wert ihres gegenwärtigen Reinvermögens mit 260.000,00 DM angegeben hatten.

    Die Kläger hatten mit der Klage den Streitwert für Auskunft und Wertermittlung nach dem von ihnen geschätzten Aufwand für die Auskunft bzw den Kosten für die Wertermittlung angegeben zuzüglich des Wertes des bezifferten Zahlungsantrags, insgesamt mit 13.002,00 €. Das Landgericht hat, ohne zuvor die Kläger zur Erklärung über ihre konkrete Erwartung aufgefordert zu haben, den Streitwert vorläufig auf 16.666,00 € festgesetzt.

    Die Beklagten haben die geltend gemachten Ansprüche anerkannt, das Landgericht hat Teilanerkenntnisurteil erlassen. Sie zahlten den anerkannten Teilbetrag und nach Wertermittlung und Auskunftserteilung insgesamt weitere 17.000,00 €. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 21.04.2021 Auskunfts- und Wertermittlungsantrag soweit noch anhängig für erledigt erklärt und klagerweiternd beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Kläger jeweils weitere 3.112,97 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Wert des Nachlasses betrage 199.367,60 €, wovon jedem von ihnen als Pflichtteil 16.613,97 € rechnerisch zustünden.

    Die Beklagten haben sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache durch Vergleich erledigt worden. Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluss den Streitwert auf 16.666 bis zur Teilerledigung und auf 6.225,94 € seither festgesetzt.

    Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Kläger. Sie machen geltend, maßgeblich für die Wertfestsetzung der Stufenklage bis zur Erledigung sei ihre anfängliche, wesentlich höhere Erwartung zu ihren Pflichtteilsansprüchen, nicht nur die Mindestforderung. Festzusetzen sei der Wert, der sich nach den gesamten Pflichtteilsansprüchen ergebe. Zumindest sei aber die Klagerweiterung werterhöhend zu berücksichtigen.

    Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

    Die Beklagten meinen, es sei nur der von den Klägern selbst ursprünglich angegebene Wert festzusetzen. Den habe das Landgericht schon überschritten.

    II.

    Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.

    Zutreffend gehen Landgericht und Kläger inzwischen übereinstimmend davon aus, dass der Wert bei der Stufenklage sich nach dem höchsten geltend gemachten Anspruch, hier dem Zahlungsantrag richtet und dieser sich nach der Erwartung der Kläger bei Klagerhebung richtet. Die Kläger haben seinerzeit allerdings keine konkrete Erwartung - auch nicht der Größenordnung nach - mitgeteilt, sondern nur einen Mindestbetrag, der ihnen jedenfalls zustehe. Da im Regelfall nicht anzunehmen ist, dass ein Klagverfahren auf Auskunftserteilung und Zahlung eines über die Mindesterwartung hinausgehenden Betrages hinaus nur wegen eines Minimalbetrages betrieben wird, zudem die Kläger mit nicht unerheblichen - für die Wertbestimmung aber nicht maßgeblichen - Kosten für die Auskunftserteilung und Wertermittlung rechneten, überstieg das Interesse der Kläger die Wertfestsetzung des Landgerichts, die sich auf die angegebenen Mindestansprüche beschränkt hat.

    Die Erwartung der Kläger bei Klageinreichung, die sich aus dem Wert des noch nicht bezifferten Teilbetrags der Stufenklage und des schon bezifferten Teils ergibt, wird auf bis zu 25.000,00 € bestimmt. Weil die Kläger ihre Erwartung nicht konkret mitgeteilt und das Landgericht diese auch nicht erfragt hat, ist nur eine Schätzung möglich. Aus der Klagschrift ergibt sich, dass die Kläger mit "erheblich" höheren Werten im Nachlass rechneten, als von ihnen zunächst ihrer Berechnung des Mindestpflichtteils zugrundegelegt worden war. In ihrem gemeinschaftlichen Testament vom Mai 1999 haben der Erblasser und seine Ehefrau seinerzeit ihr Gesamtvermögen auf 260.000,00 DM beziffert. Berücksichtigt man, dass dieses zu einem großen Teil in Grundvermögen bestand und seither eine positive Wertentwicklung eingetreten ist, war auch ohne vorherige Wertermittlung im Einzelnen anzunehmen, dass der Wert des Nachlasses, des zunächst allein erbenden, überlebenden Ehegatten nicht abgenommen haben dürfte, selbst wenn weitere Vermögenswerte, insbesondere Geldvermögen, für die Lebensführung verbraucht wurden. Danach war von einem Nachlasswert von jedenfalls 260.000,00 DM = 132.935,89 € und Pflichtteilsansprüchen von zusammen 22.155,98 € als ursprünglich jedenfalls gegebener Zielvorstellung der Kläger auszugehen.

    Dieser Betrag liegt auch "erheblich", nämlich mehr als 1/3, über dem vom Landgericht angenommenen Mindestwert von 16.666,00 € und erklärt das Verlangen nach kostenverusachender Auskunft und Wertermittlung. Beides hätte den Klägern bei einer nicht nur geringfügig darunter bleibenden Erwartung unverhältnismäßig teuer und nicht lohnenswert erscheinen müssen. Denn die durch Erfüllung der Ansprüche den Beklagten entstehenden Kosten wären als Nachlassverbindlichkeiten nach § 1967 BGB zu berücksichtigen (Grüneberg-Weidlich § 2314 BGB Rn. 18) und reduzierten demzufolge auch die Pflichtteilsansprüche.

    Soweit die Kläger mit dem Schriftsatz vom 21.04.2021 Erledigung wegen der zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen erklärt haben, wirkt sich dies auf den für die Gerichtskosten maßgeblichen Wert nicht aus, reduziert diesen nicht. Schon seit der zum 01.07.1994 in Kraft getretenen Kostenrechtsänderung, die für das gerichtliche Verfahren keine Unterscheidung mehr in Verfahrens- und Urteilsgebühr vornahm (vgl. BT-Drs 12/6962, S. 52), sind im Verlauf des Rechtsstreits eintretende Teilerledigungen oder andere teilweise Abschichtungen des Streitstoffs für den Streitwert nicht mehr relevant (vgl. OLG Stuttgart v. 23.11.1995 - 8 W 597/95, NJW-RR 1996, 1535f; OLG München v. 13.12.2016 - 15 U 2407/16, MDR 2017, 243f; OLG Rostock v. 08.01.2020 - 4 W 25/19, MDR 2020, 374f [BGH 11.12.2019 - XII ZB 129/19]; vgl. Fölsch NZM 2016, 500, 501). Solche Veränderungen wirken sich allenfalls auf die für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen Gegenstandswerte aus. Insoweit ist im Rahmen der gerichtlichen Wertfestsetzung nach § 63 GKG - die die Gerichtskostenfestsetzung betrifft - und auch im Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG vom Gericht keine differenzierte Wertfestsetzung ("Stufenstreitwert") vorzunehmen (Fölsch NZM 2016, 500, 501, Schneider-Kurpatt/Schneider Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., Rn. 1.250ff).

    Soweit die Kläger mit ihrer Erledigungserklärung einen weiteren konkreten Zahlungsantrag in Höhe von insgesamt 6.225,94 € gestellt haben, lag darin eine werterhöhende Klagerweiterung auf Basis einer neuen nach Auskunftserteilung entstandenen Erwartung. Hätte es das Teilanerkenntisurteil zum Zahlungsanspruch und die Zahlungen von insgesamt 27.000,00 € nicht gegeben und hätten die Kläger nur den Zahlungsantrag entsprechend der neuen Ermittlung der Pflichtteilsanspruchshöhe erweitert, wäre der Wert der Stufenklage aufgrund der Klagerweiterung angestiegen (vgl. BeckOK KostR/Schindler GKG § 44 Rn. 14) auf insgesamt 33.227,93 €.

    Bei Erweiterung der Klage waren aber durch die vorangegangenen Zahlungen die ursprünglich wertbestimmende Vorstellung von insgesamt bis zu 25.000,00 € bereits vollständig von den Beklagten befriedigt worden. Mit dem geltend gemachten weiteren Betrag von 6.225,94 € wurde damit ein zusätzlicher Teilbetrag Streitgegenstand und erhöht den Gesamtstreitwert entsprechend von 22.155,98 € auf 29.381,92 €.

    Dieser fällt in die bis 30.000,00 € reichende Stufe der Anlage 2 zu § 34 GKG.

    Die Einzelwerte sind zu addieren. Der Erhöhungsbetrag und die teils durch Anerkenntnis des Zahlungsantrags, teils durch Zahlung erledigte ursprüngliche Forderung waren nicht alle gleichzeitig Gegenstand des Rechtsstreits, auch wenn sie auf demselben Lebenssachverhalt (Pflichtteilsanspruch nach Erbfall) beruhen. Denn es betrifft zu unterschiedlichen Zeitpunkten anhängig gemachte Teilansprüche, von denen der erste Teil bereits entschieden, ein zweiter erfüllt war, als der dritte anhängig gemacht worden ist. Soweit eine Überschneidung vorlag, weil es sich zunächst nur um eine einseitige Erledigungserklärung handelte und die Zustimmung zu dieser erst erfolgte, nachdem die Klagerweiterung den Beklagten zugestellt war, betraf diese nicht die eigentlichen Pflichtteils(zahlungs)ansprüche. Denn mit der (zunächst einseitigen) Erledigungserklärung war letztlich nur noch das Kosteninteresse des Klägers wegen des teilerledigten Betrags Rechtsschutzziel, nicht mehr der ursprünglich geltend gemachte Zahlungsanspruch ("Klageänderungstheorie", vgl. Zöller-Althammer § 91a ZPO Rn. 34, 48; a.A. wohl OVG Lüneburg v. 14.11.2019 - 7 OA 35/19, NVwZ-RR 2020, 567 Rn. 3). Jedenfalls aber haben sich der ursprüngliche Klagantrag zu 3 (Zahlung des Mindestbetrags) und der spätere Klagerweiterungsbetrag zu keinem Zeitpunkt überschnitten. In der Literatur und Rechtsprechung ist streitig, ob in Fällen des Streitgegenstandaustausches für die Bestimmung des für die Gerichtskosten maßgeblichen Wertes die Werte vor und nach dem Austausch zu addieren sind.

    Nach einer Auffassung ist das nur der Fall, wenn zumindest für einen gewissen Zeitraum beide Gegenstände gleichzeitig anhängig waren (vgl. OLG Schleswig v. 28.02.2012 - 17 W 1/12, SchlHA 2012, 263f; OLG Düsseldorf v. 16.08.2010 - 24 W 9/10, AGS 2011, 86 = JurBüro 2010, 648; OLG Frankfurt v. 04.03.2009, 3 W 3/09, NJW-RR 2009, 1078, Rn. 21 unter Berufung auf eine noch das frühere Recht betreffende Entscheidung des OLG Frankfurt v. 07.02.1994 - 5 W 33/93, JurBüro 1994, 738; OLG Stuttgart v. 20.12.2011 - 4 W 74/11, NJOZ 2012, 1171; OLG Dresden v. 29.12.2006 - 5 W 1517/06, JurBüro 2007, 315f). Dazu wird angeführt, dass es zeitgleich nicht um die Summe der geltend gemachten Ansprüche gegangen sei, sondern immer nur um einzelne Ansprüche, und Streitwertänderungen im Laufe des Verfahrens möglich seien wie bei teilweiser Rücknahme oder Erledigung einer Klage. Vor allem wird aber auf die Entstehungsgeschichte der Norm abgestellt. Absatz 1 sei durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - richtig ist 1.KostRMoG 2004 - zusätzlich in das Gerichtskostengesetz eingefügt worden. Die Grundregel, dass in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden, habe sich nach altem Recht aus der Verweisung in § 12 Abs. 1 GKG a.F. auf § 5 Hs. 1 ZPO ergeben. § 39 Abs. 1 GKG sei allein deshalb in das GKG eingestellt, weil sie für alle Gerichtsbarkeiten Geltung erlangen sollte (BT-Drs. 15/1971 Seite 154). Zu § 5 Hs. 1 ZPO sei aber auch heute noch allgemein anerkannt, dass in einem Prozess verschiedene prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) nebeneinander bestehen müssten, um eine Wertaddition begründen zu können. Eine Differenzierung von Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert widerspreche dem Prinzip der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. § 36 GKG sehe vor, dass Teile des Streitgegenstands unterschiedliche Werte haben könnten. Die Situation sei nicht anders zu behandeln als die Klageänderung durch Austausch des Streitgegenstands, bei der ebenfalls nur ein Wert, der höhere, für die Gebühren maßgeblich sei. Bloße Mehrarbeit durch Bearbeitung verschiedener Gegenstände in einem Verfahren rechtfertige eine Werterhöhung nicht ohne weiteres, wie § 45 Abs. 1 S. 2 GKG zeige (OLG Düsseldorf v. 16.08.2010 - 24 W 9/10, AGS 2011, 86 = JurBüro 2010, 648, Tz. 22ff bei juris; OLG Stuttgart v. 20.12.2011 - 4 W 74/11, NJOZ 2012, 1171f).

    Nach der Gegenauffassung kommt es auf eine zeitliche Überschneidung nicht an (OLG München v. 13.12.2016 - 15 U 2407/16, MDR 2017, 243f = NJW-RR 2017, 700, 701 Rn. 13ff; OLG Rostock v. 08.01.2020 - 4 W 25/19, MDR 2020, 374f [BGH 11.12.2019 - XII ZB 129/19]; KG v. 27.08.2007 - 8 W 53/07, MDR 2008, 173; OLG Celle v. 28.11.1985 - 14 W 6/85, JurBüro 1986, 741f; OLG Celle v. 09.06.2015 - 2 W 132/15, MDR 2015, 912f [BGH 10.03.2015 - VI ZB 28/14]; OLG Hamm v. 12.05.2005 - 24 U 7/05, JurBüro 20005, 598 (Ls) = NJOZ 2005, 3149, 3151; OLG Hamm v. 25.01.2007 - 21 W 50/06, AGS 2007, 516f; OLG Koblenz v. 28.12.2005 - 5 W 829/05, WuM 1986, 45; LAG Baden-Württemberg v. 04.11.2014 - 5 Ta 125/14, BeckRS 2014, 73563; LAG Sachsen v. 21.10.2016 - 4 Ta 168/16, BeckRS 2016, 73950 Rn. 12ff; OVG Lüneburg v. 14.11.2019 - 7 OA 35/19, NVwZ-RR 2020, 567f Rn. 4; NK-GK/Norbert Schneider § 39 GKG Rn. 16f; Gerold/Schmidt/Mayer RVG § 2 Rn. 23f; Musielak/Voit/Heinrich § 5 ZPO Rn. 2; Binz/Dörndorfer/Zimmermann § 39 GKG Rn. 2; Toussaint/Elzer GKG § 39 Rn. 13; Schneider-Kurpat/Kurpat Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., Rn. 2.2549f; BeckOK KostR/Schindler GKG § 39 Rn. 27: aus Gründen der Rechtssicherheit, weil überwiegende Meinung).

    Diese Auffassung wird damit begründet, dass der Wortlaut von § 39 Abs. 1 GKG im Grundsatz innerhalb eines Verfahrens und Rechtszugs die Streitwertaddition bestimme. Eine Begrenzung auf gleichzeitig anhängige Ansprüche finde im Wortlaut keine Stütze. Für Fälle der Klageänderung fehle anders als für Hilfsansprüche und Hilfsaufrechnungen eine Ausnahmevorschrift wie § 45 GKG. Systematisch spreche gegen eine Anwendung von § 5 ZPO, dass der auf die Bestimmungen der ZPO verweisende § 48 GKG deren Regelungen nur hilfsweise heranzuziehen anordne, "soweit nicht anderes bestimmt" sei. § 39 GKG enthalte aber eine Bestimmung und gehe nach dem Regelungsgehalt von § 48 GKG dann § 5 ZPO vor. Ein gesetzgeberischer Wille, wonach § 39 Abs. 1 GKG selbst wie § 5 Hs. 1 ZPO auszulegen sei, habe im Gesetz keinen Ausdruck gefunden; eher sei der Wortlaut des GKG (in "demselben Verfahren") weiter als der in der ZPO ("in einer Klage geltend gemachte Ansprüche"), vgl. OLG München v. 13.12.2016 - 15 U 2407/16, MDR 2017, 243f = NJW-RR 2017, 700, 701 Rn. 15.

    Bei der Frage der Zuständigkeit (§ 5 ZPO) sei es sinnvoll, auf die Gleichzeitigkeit abzustellen, weil nicht mehr anhängige Ansprüche keine Verweisung erforderten. Dem Gebührenstreitwert komme eine andere Funktion zu als dem Zuständigkeitsstreitwert. Für die Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts (§ 5 ZPO) wäre es sinnwidrig, früher anhängige, dann aber nicht mehr geltend gemachte Ansprüche einer Verweisung vom AG an das LG zu Grunde zu legen (OLG München a.a.O. Rn. 14).

    Dagegen spreche im Rahmen des Gebührenstreitwerts für eine Wertaddition die in der Regel anfallende Mehrarbeit, die unabhängig davon sei, ob die Ansprüche gleichzeitig oder nacheinander geltend gemacht werden; der gleiche Gedanke gelte nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2007, 769 [BGH 19.10.2006 - V ZB 91/06] Rn. 17) bei der Mehrvertretungsgebühr des Anwalts gem. Nr. 1008 RVG. Wie der Rechtsanwalt (§ 22 I RVG) müsse auch das Gericht nicht unentgeltlich einzelne Streitgegenstände bearbeiten, nur weil deren Verfolgung später wieder aufgegeben werde (OLG München a.a.O. Rn. 14).

    Der Gebührenstreitwert diene der Bemessung der wertabhängigen Gerichtsgebühren, die sich durch Klagerücknahme, übereinstimmende Erledigterklärung oder andere unstreitige Erledigungen zwar vermindern ließen, dies jedoch nicht auf der Ebene des Streitwerts, sondern des Gebührensatzes (vgl. Nr. 1211 GKG KV). Die vollständige oder teilweise Rücknahme einer Klage senke im Gerichtskostenrecht nicht deren Streitwert, weder auf null noch nur teilweise. Eine zeitlich gestaffelte Streitwertfestsetzung habe für die Gerichtsgebühren nicht zu erfolgen, denn die Streitwertfestsetzung gem. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG diene lediglich der Bemessung der Gerichtsgebühren. Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (Nr. 1210 GKG KV) sei aber bereits nach dem Streitwert im Zeitpunkt der Anhängigkeit (§ 40 GKG) angefallen. Ein Umkehrschluss aus Nr. 1211 GKG KV zeige, dass eine - auch teilweise - Reduzierung der Klageforderung den nach § 40 GKG mit Anhängigkeit entstandenen Streitwert nicht vermindere. Zudem sei der Streitwert konsequenterweise so zu bemessen, wie es auch Grundlage der Kostenverteilung sei, bei der die Kosten eines zurückgenommenen (oder durch Klageänderung ausgetauschten) Teils den Kläger zu treffen hätten (OLG München a.a.O. Rn. 16).

    Es könne letztlich dahinstehen, ob dem die Überlegung zu Grunde liegt, wie der Anwalt beschäftige sich auch das Gericht mit den einmal anhängig gewordenen Streitgegenständen unabhängig davon, ob diese zur Entscheidung gelangten, so dass - bei Fehlen einer Ausnahmevorschrift wie § 45 GKG - diese Arbeit auch vergütet werden müsse (OLG München a.a.O. Rn. 17 unter Hinweis auf Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., Anh. VI Rn. 342f; OLG Hamm, AGS 2007, 516; zur a.A. LAG Baden-Württemberg, AGS 2014, 562 = BeckRS 2014, 73563 Rn.?39).

    Das OLG Hamm (v. 25.01.2007 - 21 W 50/06, AGS 2007, 516f) ergänzt bezüglich des Vergleichs mit der Situation bei einer Klageänderung, dass bei ihr eine Wertaddition des alten und des neuen Anspruchs keineswegs immer ausgeschlossen sei. Soweit in der Entscheidung des KG Berlin (Rpfleger 1968, 289) und teilweise auch in der Literatur (Hinweis auf Thomas/Putzo/Hüßtege, § 3 ZPO Rn. 93; Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl., Rn. 16 zu § 3 "Klageänderung"; Baumbach, ZPO, 65. Aufl., Rn. 7 zu § 5) eine Addition abgelehnt werde, möge das für den Regelfall einer zulässigen Klageänderung im Ergebnis zutreffen, weil dort zumeist nur das prozessuale Begehren im Rahmen wirtschaftlicher Identität ausgetauscht werde, so dass schon nach dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG keine Zusammenrechnung stattfinde (vgl. auch Liebheit JuS 2001, 687, 691). Werde hingegen im Wege der Klageänderung ein Anspruch gegen einen ganz andersartigen Anspruch ausgetauscht, der auch kumulativ neben dem ursprünglichen geltend gemacht werden könnte, und sei eine solche Klageänderung trotzdem sachdienlich oder wegen Zustimmung des Gegners zuzulassen, so müsse richtigerweise auch dort eine Wertaddition stattfinden (OLG Hamm v. 25.01.2007 - 21 W 50/06, AGS 2007, 516f; Schneider-Kurpat/Kurpat Streitwert-Kommentar 15. Aufl. Rn. 2.2549). Soweit das OLG Hamm noch Zöller-Herget für die Gegenauffassung anführt, ist das nicht mehr aktuell. Auch dieser bejaht inzwischen für den Gebührenstreitwert die Addition unabhängig von zeitlicher Überschneidung der Ansprüche, auch bei Klageänderung (Zöller-Herget, 32. Aufl., § 5 ZPO Rn. 3, ebenfalls so jetzt auch der Nachfolgekommentar des "Baumbach" Anders/Gehle-Gehle, 80. Aufl., § 5 ZPO Rn. 7; anders aber noch Zöller-Greger § 263 ZPO Rn. 32).

    Der Senat schließt sich der zuletzt dargestellten Auffassung an. Die dargelegten Gründe überzeugen aus sich heraus, ohne dass dazu das - sonst durchaus beachtenswerte - Argument der Rechtssicherheit und Gleichheit der Kostenbelastung für Rechtssuchende unabhängig vom zuständigen Gerichtsbezirk (so BeckOK KostR/Schindler § 39 GKG Rn. 27), noch bemüht werden müsste. Ergänzend weist der Senat nur noch darauf hin, dass der Wortlaut von § 39 Abs. 1 GKG gerade keine Gleichzeitigkeit verlangt, was auch das OLG Dresden (v. 29.12.2006 - 5 W 1517/06, JurBüro 2007, 315f) noch zutreffend festgestellt hat. Insoweit handelt es sich bei der Gegenansicht auch nicht um eine - erweiternde - Auslegung über den Wortlaut hinaus (so OLG Schleswig v. 28.02.2012 - 17 W 1/12, SchlHA 2012, 351f), sondern um eine diesen beschränkende. Die Gegenauffassung will sich vor allem auf die Entstehungsgeschichte und die frühere Rechtslage stützen, während das der hier vertretenen Ansicht folgende OLG Celle (v. 09.06.2015 - 2 W 132/15, MDR 2015, 912f [BGH 10.03.2015 - VI ZB 28/14]) aus der Entstehungsgeschichte heraus gerade zum gegenteiligen Verständnis gelangt. Abgesehen davon, dass Gesetzesänderungen durchaus Änderungen langjähriger Rechtsprechung erfordern können, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte letztlich nichts für oder gegen eine der beiden Ansichten. Der Gesetzgeber des KostRMoG von 2004 (BT-Drs. 15/1971, 154) hat das Problem erkennbar nicht behandelt, sondern nur ausgeführt, dass die Grundregel, in demselben Verfahren und demselben Rechtszug seien mehrere Streitgegenstände zusammenzurechnen, sich bisher allein durch einen Verweis auf § 5 ZPO ergeben habe, die Regel jetzt aber allgemein gelten solle. Zur Frage der Notwendigkeit überschneidender Anhängigkeit hat er sich überhaupt nicht geäußert. Hier ist gleichermaßen denkbar, dass er die zu § 5 ZPO vertretene Ansicht kannte oder auch nicht. Auch das angeführte Bescheidungsinteresse des Klägers, dass nach Auswechselung des Streitgegenstands gar nicht mehr auf den früheren Gegenstand gerichtet sei (OLG Schleswig v. 28.02.2012 - 17 W 1/12, SHAnz 2012, 351f), überzeugt nicht. Käme es darauf an, müsste eine Klagrücknahme zur Wertreduktion führen. Auch bei ihr zeigt der Kläger, dass er kein Bescheidungsinteresse mehr hat.

    Zu berücksichtigen ist aber, dass das Erfordernis der Gleichzeitigkeit, das übereinstimmend für § 5 ZPO als maßgeblich erachtet wird, auch dort vom Wortlaut her gar nicht angelegt ist. Vielmehr wird diese Bestimmung teleologisch einschränkend ausgelegt im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Wertgrenzen für die Zuständigkeit. Nur höhere Werte sollen erstinstanzlich beim Landgericht behandelt werde, niedrigere beim Amtsgericht, wie sich aus § 23 Nr. 1 GVG ergibt. Insofern liegt es für die Zuständigkeitsbestimmung auf der Hand, dass es auf die gleichzeitige Anhängigkeit ankommen muss, weil sonst durch Streitgegenstandsaustausch von je für sich unter der Zuständigkeitsgrenze bleibenden Gegenständen eine Zuständigkeit des Landgerichts - selbst für Bagatellsachen - von einem Kläger auf einfachem Weg erzwungen werden könnte: Er klagt zunächst 2.501,00 € mit dem Sachverhalt A ein und wechselt dann den Streitgegenstand mit Sachverhalt B aus. Das Landgericht müsste sich mit 2.501,00 € befassen. Im Extremfall könnten sogar Forderungen von 100,00 € so zum Landgericht zulässig gebracht werden, indem zunächst 4.901,00 € aus Sachverhalt A geltend gemacht und dann durch 100,00 € und Sachverhalt B ersetzt werden. Das sollte zu Recht durch die einschränkende Auslegung von § 5 ZPO verhindert werden.

    Dass der Gesetzgeber bei Schaffung von § 5 ZPO zugleich Kostenrecht im Auge hatte, kann nicht angenommen werden. Vor allem aber gibt es keinen sachlichen Grund für die mit der eine Gleichzeitigkeit fordernden Ansicht einhergehende massive kostenrechtliche Bevorzugung desjenigen, der statt zweier selbständiger Klagen zu erheben, in ein Verfahren nacheinander mehrere Streitgegenstände einführt. Selbst bei Addition der Werte verbleibt ihm aufgrund der Gebührendegression noch ein Kostenvorteil.

    Die Argumentation, dass die Arbeit von Richtern und Anwälten kein durchschlagendes Argument im Hinblick auf die Höhe des Streitwerts sei, wie § 45 GKG belege (OLG Stuttgart v. 20.12.2011 - 4 W 74/11, NJOZ 2012, 1171, 1172), ist zwar für sich genommen zutreffend, insbesondere wenn man auch an § 68 Abs. 3 GKG denkt, geht jedoch an der Sache vorbei. § 45 GKG enthält für die Fälle von Klage und Widerklage sowie Hilfsanträge und Hilfsaufrechnungen Ausnahmen vom Grundsatz des § 39 Abs. 1 GKG und stützt Streitwertprivilegierungen darauf, dass ein Gericht entweder über die hilfsweise geltend gemachten Angriffe nicht entscheiden muss oder die verschiedenen Anträge denselben Gegenstand betreffen. Das ist konsequent und systematisch richtig. Denn Hilfsantrag und Hilfsaufrechnung werden prozessual erst dann Gegenstand richterlicher Befassung und damit Teil des Rechtsstreits wenn der jeweilige Hauptantrag bzw. das Hauptverteidigungsvorbringen versagen, wie sich schon aus dem Begriff der hilfsweisen Geltendmachung ergibt. Ob in der Sachvorbereitung sich ein Rechtsprechungsorgan schon mit dem jeweiligen Vorbringen auseinandersetzt, ist tatsächlich ohne Relevanz.

    Die zum Recht vor 2004 ergangene Rechtsprechung ist wegen der bis dahin im GKG gänzlich fehlenden eigenständigen Regelung nicht aussagekräftig. Auch aus § 36 Abs. 1 GKG lässt sich, anders als das OLG Düsseldorf (a.a.O.) annimmt, nichts für die Gegenmeinung herleiten. Weil nach den verschiedenen Reformen des Gerichtskostenrechts im Laufe der Jahre Beweis- und Entscheidungsgebühr abgeschafft wurden, ist der Anwendungsbereich des Abs. 1 sehr gering geworden. Die Norm erfasst nur noch ganz andere Fallgruppen, nämlich Veränderungen beim Übergang von Mahnverfahren zum streitigen Prozess, beim Wechsel vom selbständigen Beweisverfahren zum Prozess sowie Fälle von Klage und Widerklage, wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, Haupt- und Hilfsantrag (vgl. BeckOK KostR/Dörndorfer GKG § 36 Rn. 3f). Insoweit weist LAG Baden-Württemberg (v. 03.11.2014 - 5 Ta 125/14, BeckRS 2014, 73563 Rn. 24) nachvollziehbar darauf hin, dass die auf gestaffelte Streitwertbestimmungen abstellende Argumentation des OLG Düsseldorf seit Inkrafttreten des 1.KostRMoG schlicht falsch sei. Es gibt nur noch einen einheitlichen Streitwert. Kommen Gegenstände hinzu, erhöht sich der Wert. Der Wegfall von Gegenständen führt aber nicht zur Wertreduktion. Das ist für Klagerhöhung und (teilweise) -rücknahme oder Teilerledigung eindeutig. Warum die Kombination beider von erhöhenden und reduzierenden Handlungen anders behandelt werden soll, nur weil sie nicht zu einer Überschneidung führen, bliebe angesichts der Struktur des Gerichtskostenrechts unverständlich (LAG Baden-Württemberg v. 03.11.2014 - 5 Ta 125/14, BeckRS 2014, 73563 Rn. 31).

    Davon selbstverständlich zu unterscheiden ist die Situation bei der Rechtsanwaltsvergütung. Da hier das Entstehen der Gebühren an bestimmte Verfahrensschritte innerhalb des dem Anwalt erteilten Auftrags - der Angelegenheit - knüpft, sind die jeweils anzusetzenden Gegenstandswerte zwar häufig identisch mit den gerichtlichen Streitwerten, aber gerade bei Veränderungen im Verlauf der Bearbeitung einer Angelegenheit kann es eben auch zu deutlichen Abweichungen kommen. Insoweit kann eine Klärung der maßgeblichen Gegenstandswerte bei Unsicherheit des Anwalts über Anträge nach § 33 RVG erfolgen. Denn dann handelt es sich eben um die dort vorgesehenen Fälle, dass sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten. Hierüber hat der Senat in diesem - nur die Bestimmung des Streitwertes betreffenden - Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. Auch das Landgericht hat dies zutreffend erkannt und darauf hingewiesen, über einen ggf. nach § 33 RVG gestellten Antrag gesondert nach Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

    Eine Kostenentscheidung ist wegen § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst.

    RechtsgebietGebührenrechtVorschriften§ 63 GKG