01.09.2022 · IWW-Abrufnummer 231074
Oberlandesgericht Zweibrücken: Beschluss vom 24.05.2022 – 1 AR 52/21 A
Im Auslieferungsverfahren löst ein Termin vor dem Richter beim Amtsgericht - sei es zur Entscheidung über eine Festhalteanordnung, sei es zur Verkündung eines Haftbefehls - eine Terminsgebühr nicht aus.
Oberlandesgericht Zweibrücken
Tenor:
Gründe
Die Rechtsanwältin hat die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von 1.288,25 € beantragt. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist die der Rechtsanwältin aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 437,92 € festgesetzt worden. Abgesetzt worden sind zwei geltend gemachte Termingebühren und die dafür entstandenen Auslagen sowie die Grundgebühr für Verteidiger. Gegen die Absetzungen wendet sich die Rechtsanwältin mit ihrer Erinnerung.
Der gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG statthafte Rechtsbehelf ist zulässig erhoben worden. Zur Entscheidung berufen ist gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG der Einzelrichter des Senats. Der Rechtsbehelf hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Gebühren der Rechtsanwältin für ihre Tätigkeit im vorliegenden Verfahren bestimmen sich nach Teil 6, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Diese Regelung ist abschließend, so dass Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses - auch nicht ergänzend - herangezogen werden kann. Dort ist lediglich die mit 348 € festgesetzte Verfahrensgebühr (Nr. 6101) vorgesehen, nicht dagegen eine Grundgebühr. Eine Terminsgebühr ist zwar vorgesehen (Nr. 6102), aber hier nicht angefallen.
Im Auslieferungsverfahren löst ein Termin vor dem Richter beim Amtsgericht - sei es zur Entscheidung über eine Festhalteanordnung, sei es zur Verkündung eines Haftbefehls - eine Terminsgebühr nicht aus (OLG Bamberg, Beschluss vom 07. Mai 2007, 5 Ausl 12/2007, Rn. 8 + 9; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05. Mai 2011, <1> 53 AuslA 43/10 <20/10>, Rn. 8 + 9; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 12. September 2018, 1 Ausl A 2/18, Rn. 10 - 19; OLG Dresden, Beschluss vom 01. Dezember 2017, OLGAusl 111/16, Rn. 12 - 15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. November 2020, 2 Ws 91/20, Rn. 6 - 13; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 16. Februar 2021, Ausl 35/20, Rn. 22 - 36; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2016, III-1 Ws 241/16; OLG Koblenz, Beschluss vom 29. Februar 2008, <1> Ausl - III - 20/07, Rn. 8 + 9; OLG Köln, Beschluss vom 10. Januar 2018, 6 AuslA 195/17 - 110, Rn. 6 - 15; OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2021, 4 Ws 3/21, Rn. 14 - 24; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16. März 2009, Ausl 56/08, Rn. 6 - 8; OLG Rostock, Beschluss vom 12. März 2009, Ausl 14/08 I 7/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01. Oktober 2009, 1 <3>, Ausl 1110/09, Rn. 6; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. März 2021, Ausl AR 55/20, Rn. 10 + 11; alle zitiert nach juris).
Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Beschluss vom 24.05.2022
Tenor:
Die Erinnerung von Rechtsanwältin Y gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.02.2022 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Der Verfolgte ist aufgrund seiner Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) in Kaiserslautern ergriffen worden. Die Ausschreibung hat auf dem gegen ihn erlassenen Europäischen Haftbefehl des Kreisgerichts in T. vom 16.08.2021 (Aktenzeichen ...) beruht. Der Verfolgte ist am 28.10.2021 durch das Amtsgericht Kaiserslautern angehört worden. Rechtsanwältin Y ist in dem Anhörungstermin dem Verfolgten als Beistand beigeordnet worden. Mit Beschluss vom 08.11.2021 hat der Senat Auslieferungshaft angeordnet und mit weiterem Beschluss vom 09.12.2021 deren Fortdauer angeordnet. Mit Beschluss vom 30.12.2021 hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten nach Ungarn für zulässig erklärt. Eine mündliche Verhandlung vor dem Senat hat nicht stattgefunden. Am 13.01.2022 ist der Verfolgte den ungarischen Behörden übergeben worden.
Die Rechtsanwältin hat die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von 1.288,25 € beantragt. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist die der Rechtsanwältin aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 437,92 € festgesetzt worden. Abgesetzt worden sind zwei geltend gemachte Termingebühren und die dafür entstandenen Auslagen sowie die Grundgebühr für Verteidiger. Gegen die Absetzungen wendet sich die Rechtsanwältin mit ihrer Erinnerung.
Der gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG statthafte Rechtsbehelf ist zulässig erhoben worden. Zur Entscheidung berufen ist gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG der Einzelrichter des Senats. Der Rechtsbehelf hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Gebühren der Rechtsanwältin für ihre Tätigkeit im vorliegenden Verfahren bestimmen sich nach Teil 6, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Diese Regelung ist abschließend, so dass Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses - auch nicht ergänzend - herangezogen werden kann. Dort ist lediglich die mit 348 € festgesetzte Verfahrensgebühr (Nr. 6101) vorgesehen, nicht dagegen eine Grundgebühr. Eine Terminsgebühr ist zwar vorgesehen (Nr. 6102), aber hier nicht angefallen.
Im Auslieferungsverfahren löst ein Termin vor dem Richter beim Amtsgericht - sei es zur Entscheidung über eine Festhalteanordnung, sei es zur Verkündung eines Haftbefehls - eine Terminsgebühr nicht aus (OLG Bamberg, Beschluss vom 07. Mai 2007, 5 Ausl 12/2007, Rn. 8 + 9; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05. Mai 2011, <1> 53 AuslA 43/10 <20/10>, Rn. 8 + 9; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 12. September 2018, 1 Ausl A 2/18, Rn. 10 - 19; OLG Dresden, Beschluss vom 01. Dezember 2017, OLGAusl 111/16, Rn. 12 - 15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. November 2020, 2 Ws 91/20, Rn. 6 - 13; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 16. Februar 2021, Ausl 35/20, Rn. 22 - 36; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2016, III-1 Ws 241/16; OLG Koblenz, Beschluss vom 29. Februar 2008, <1> Ausl - III - 20/07, Rn. 8 + 9; OLG Köln, Beschluss vom 10. Januar 2018, 6 AuslA 195/17 - 110, Rn. 6 - 15; OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2021, 4 Ws 3/21, Rn. 14 - 24; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16. März 2009, Ausl 56/08, Rn. 6 - 8; OLG Rostock, Beschluss vom 12. März 2009, Ausl 14/08 I 7/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01. Oktober 2009, 1 <3>, Ausl 1110/09, Rn. 6; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. März 2021, Ausl AR 55/20, Rn. 10 + 11; alle zitiert nach juris).
Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
RechtsgebietAuslieferungsverfahrenVorschriftenTeil 6, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 VV RVG