11.10.2022 · IWW-Abrufnummer 231704
Oberlandesgericht Oldenburg: Beschluss vom 15.07.2022 – 4 WF 96/22
1. Der Wert eines Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG bemisst sich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. FamGKG mit 10 % des Nettoeinkommens der Ehegatten für jedes Anrecht.
2. § 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt FamGKG, wonach 20 % des Nettoeinkommens in Ansatz zu bringen sind, ist weder unmittelbar noch analog anwendbar.
3. Als Anrecht im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. FamGKG ist auch ein in der gesetzlichen Rentenversicherung begründetes Anrecht auf den Zuschlag für langjährig Versicherte (Grundrentenzuschlag) zu betrachten.
4. Die wertmäßige Berücksichtigung eines Anrechts auf den Zuschlag für langjährig Versicherte (Grundrentenzuschlag) kann sich gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG als unbillig erweisen (hier bejaht).
Oberlandesgericht Oldenburg
Tenor:
Gründe
II.
Die gegen die Festsetzung des Werts des erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsabänderungsverfahrens gerichtete zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.
1. Wie das Amtsgericht - Familiengericht - zu Recht erkannt hat, richtet sich der Wert des Verfahrens gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG im Ausgangspunkt nach dem dreifachen gemeinsamen Nettoeinkommen der beteiligten geschiedenen Eheleute. Dieses beläuft sich gemäß dem nicht zu beanstandenden Ansatz des Amtsgerichts - Familiengerichts - auf einen Betrag von gerundet 10.384 Euro.
2. Entgegen der Berechnung des Amtsgerichts - Familiengericht - beträgt der Wert des Ausgangsverfahrens indes nicht 60 %, sondern gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. FamGKG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 FamGKG lediglich 20 % dieses Einkommens. Der Wert des Ausgangsverfahrens beläuft sich deshalb nicht auf den von dem Amtsgericht - Familiengericht - zuletzt festgesetzten Betrag von 6.000 Euro, sondern lediglich auf bis zu 3.000 Euro.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
a) Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Anwendbar ist in dem vorliegenden Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG die erste, nicht aber die zweite Alternative des § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, welche das Amtsgericht - Familiengericht - indes offenkundig bei der Festsetzung des Verfahrenswerts auf zunächst 60 % des Nettoeinkommens der Eheleute, mithin 6.237,00 Euro und dann im Wege der Reduzierung nach § 50 Abs. 3 FamGKG auf 6.000 Euro zugrunde gelegt hat.
aa) Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 9. Juni 2020 in dem Verfahren 4 UF 116/19 (Amtsgericht Westerstede 83 F 3027/19 VA) entschieden hat, findet § 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. FamGKG, wonach sich der für jedes Anrecht anzusetzende Prozentsatz nicht auf 10 %, sondern auf 20 % des Nettoeinkommens der Eheleute beläuft, in Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG keine Anwendung. § 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. FamGKG bezieht sich vielmehr sowohl nach der Gesetzesbegründung als auch bei systematischer Betrachtung auf Verfahren betreffend den Wertausgleich nach der Scheidung im Sinne der §§ 20-26 VersAusglG (ebenso KG Berlin, Beschluss vom 18. März 2019 - 19 WF 24/19 -, FamRZ 2020, 708-709 mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Nachweisen zu der insoweit herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur; zur Anwendung der 2. Alternative des § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nur auf diese Verfahren siehe auch BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - XII ZB 531/19 -,FamRZ 2020, 833-836 für Aussetzungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG).
bb) Entgegen anderer teilweise vertretener Ansicht ist § 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. FamGKG auch nicht analog auf Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG anzuwenden (so aber etwa OLG Schleswig, Beschluss v. 19. Juni 2013, 15 WF 200/13, FamRZ 2014, 237-238 und OLG Hamm, Beschluss v. 27. Juli 2017, 10 UF 72/17, NJW-RR 2017, 1415 = FamRZ 2018, 257-258, beide zitiert nach Juris). Vielmehr fehlt es schon an einer Regelungslücke. Auch weist der Gegenstand eines Verfahrens nach § 51 VersAusglG nicht solche Gemeinsamkeiten mit Verfahren nach den §§ 20 ff VersAusglG auf, dass eine wertmäßige Gleichsetzung geboten erscheint. Die Verdoppelung des Werts eines Verfahrens nach §§ 20 ff VersAusglG gegenüber anderen Versorgungsausgleichsverfahren rechtfertigt sich nach der Intention des Gesetzgebers daraus, dass es in diesen Verfahren häufig einer inhaltlichen aufwendigen Auseinandersetzung mit oft komplexen, zeitlich weit zurückliegenden Sachverhalten bedarf. Diese typische Prägung fehlt jedoch einem Verfahren nach § 51 VersAusglG, welches seiner Struktur und dem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu betreibenden Aufwand nach eher einem im Scheidungsverbund geführten Verfahren über den Versorgungsausgleich ähnelt (vgl. KG aaO).
b) Gegenstand des Ausgangsverfahrens war zwar der Ausgleich von drei Anrechten, so dass sich der Wert des Beschwerdeverfahrens an sich nach einem Betrag von 30 % von 10.384 Euro richtet. Gemäß § 50 Abs. 3 VersAusglG entspricht es indes der Billigkeit, nur 20 % des Nettoeinkommens der Ehegatten in Ansatz zu bringen, weil es sich bei dem dritten auszugleichenden Anrecht lediglich um ein weiteres bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründetes sehr geringes Anrecht der Antragsgegnerin in Gestalt des sogenannten Grundrentenzuschlags handelt.
aa) Das Abänderungsverfahren betrifft im Ausgangspunkt den Ausgleich von drei Anrechten.
Zwar sind in dem abgeänderten Scheidungsverbundbeschluss aus dem Jahr 1988 unter der Geltung des alten Rechts nur zwei Anrechte ausgeglichen worden, nämlich zum einen die beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft des Antragstellers und zum anderen das allgemeine Anrecht der Antragsgegnerin auf Altersrente, welches sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworben hat. Im Abänderungsverfahren sind jedoch drei Anrechte zum Ausgleich gebracht worden, nämlich zusätzlich ein weiteres bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründetes Anrecht der Antragsgegnerin in Gestalt eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte, des sogenannten Grundrentenzuschlags. Dies weitere Anrecht ist aufgrund der bei der Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 1 FamFG gebotenen formalen Betrachtung - unabhängig von seiner Höhe - nicht nur bei der Durchführung der internen Teilung der Anrechte eines Beteiligten aus der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (so zum Grundrentenzuschlag etwa OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 7. Juli 2022 - 11 UF 111/22; Bachmann/Borth, FamRZ 2020, 1609-1615; Ruland, NZS 2021, 241 - 250) und bei der Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG (so zum Grundrentenzuschlag etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. Mai 2022 - 11 UF 283/22 -, FamRB 2022, 256-257, zitiert nach Juris), sondern auch kostenrechtlich als eigenes Anrecht im Sinne dieser Vorschrift zu betrachten (vgl. dazu die Wertfestsetzung des BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 -, FamRZ 2012, 610-615 von 10 % für jeden Baustein einer betrieblichen Altersversorgung; ebenso für in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene West- und Ostanrechte Neumann in Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, 37. Ed. 1.4.2022, FamGKG § 50 Rn. 28 m.w. Nw.; Dürbeck in Mayer, BeckOK Streitwert, 39. Edition, Stand:1.4.2022, "Familienrecht - Versorgungsausgleichsachen" Rn. 8a).
bb) Der nach § 50 Abs. 1 FamGKG bestimmte Wert von (30 % von 10.384 Euro =) bis zu 4.000 Euro erweist sich wegen der besonderen Umständen des Einzelfalls jedoch gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG als unbillig, soweit die Berücksichtigung des Grundrentenzuschlags als eigenständiges Anrecht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts über einen Betrag von bis zu 3.000 Euro hinaus führt.
Dabei hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen:
(1) Der Regelung des § 50 Abs. 1 FamGKG liegt ausweislich der Gesetzesbegründung die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Ansatz eines Festwerts für das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich dem konkreten Aufwand der Gerichte und den Leistungen der Anwältinnen und Anwälte im Versorgungsausgleich nicht immer hinreichend Rechnung trage, zumal sich die Anzahl auszugleichender Anrechte durch das stärkere Gewicht privater und betrieblicher Versorgungen erhöht habe. Da die erworbenen Anrechte im Allgemeinen von den Beiträgen der Eheleute zur Altersversorgung und damit mittelbar von deren Erwerbseinkommen bestimmt seien, sei es auch sachgerecht, den Verfahrenswert in Versorgungsausgleichsachen an den Einkünften der Ehegatten zu orientieren. Absatz 3 gebe den Familiengerichten die Möglichkeit, unter Billigkeitsgesichtspunkten von dem rechnerisch ermittelten Wert abzuweichen, wenn der Wert zu Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache in keinem vertretbaren Verhältnis stehe (siehe die Gesetzesbegründung BT-DRs. 16/10144, Seite 111 zu Artikel 13).
(2) Angesichts dieses Sinn und Zweck der Regelung des § 50 Abs. 1 FamGKG war bei der Bemessung des Verfahrenswerts von einer werterhöhenden Berücksichtigung des Anrechts der Antragsgegnerin auf Grundrentenzuschlag abzusehen.
In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine Korrektur des nach § 50 Abs. 1 FamGKG ermittelten Verfahrenswerts gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG dann in Betracht zu ziehen ist, wenn mehrere - formal als eigenständige Anrechte zu behandelnde - ehezeitliche Altersanrechte eines Beteiligten bei wirtschaftlicher Betrachtung aus Sicht aller Beteiligten als einheitliches Anrecht erscheinen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn sich eine betriebliche Altersversorgung aus mehreren einzelnen Bausteinen zusammensetzt (siehe dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.9.2016 - 4 UF 64/15, NJOZ 2017, 970 = BeckRS 2016, 111422 = FamRZ 2018, 430 - Ls) oder eine bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründete Altersvorsorge aus einem West- und einem Ostanrecht besteht (Neumann in Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, 37. Ed. 1.4.2022, FamGKG § 50 Rn. 28). Denn aus Sicht der Beteiligten stellen sich solche Anrechte regelmäßig als unselbständige Teile einer bei einem Versorgungsträger erworbenen einheitlichen Gesamtversorgung der Antragsgegnerin dar. Dies gilt namentlich dann, wenn die einzelnen Teile der Versorgung im Wesentlichen nur aus versicherungsmathematischen Gründen als rechtlich selbständige Anrecht behandelt werden.
Unter welchen Umständen solche einzelnen Bausteine einer Altersversorgung nach § 50 Abs. 3 FamGKG entgegen der Regelung des § 50 Abs. 1 FamGKG bei der Festsetzung des Verfahrenswerts außer Betracht bleiben können und müssen, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
Gegen eine verfahrenswerterhöhende Wirkung der Berücksichtigung des Grundrentenzuschlags spricht nicht nur, dass sich das Anrecht aus Sicht aller Beteiligten lediglich als unselbständiger sehr geringer Annex der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen einheitlichen Gesamtversorgung der Antragsgegnerin darstellt. Sowohl das ehezeitanteilige Anrecht der Antragsgegnerin aus der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von derzeit 114,87 Euro als auch der Grundrentenzuschlag von zurzeit 6,89 Euro sind bei demselben Versorgungsträger begründet, werden dort auf demselben Konto verwaltet und zusammen als einheitlicher Rentenbetrag ausgezahlt. Die gesonderte Ausweisung des Grundrentenzuschlags hat seinen alleinigen Grund darin, dass es sich um eine besondere Entgeltpunkteart handelt (vgl. OLG Nürnberg aaO).
Vielmehr tritt hinzu, dass sich der Grundrentenzuschlag - anders als andere Altersversorgungen - nicht als das Ergebnis der Höhe eingezahlter, aus dem Einkommen der Antragsgegnerin generierter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung darstellt. Zielgruppe dieses Zuschlags sind im Gegenteil Rentnerinnen und Rentner, die lange gearbeitet haben, aber unterdurchschnittlich verdient haben. Die sogenannten individuellen Grundrentenentgeltpunkte errechnen sich deshalb einkommensunabhängig aus den sogenannten Grundrentenzeiten. Der daraus errechnete Zuschlag zu den aus dem eigenen Einkommen erworbenen Anwartschaften unterliegt zudem noch einer Bedürftigkeitsprüfung. Er wird einem in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Altersanrecht also nur insoweit hinzugerechnet, als das Einkommen des Berechtigten gemäß § 97 a SGB-VI bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Finanziert wird die aus dem Grundrentenzuschlag erzielte Rente weder aus Beitragszahlungen des Versicherten noch eines Dritten, sondern werden steuerfinanziert aus einem erhöhten Bundeszuschuss getragen. Die Leistung ist folglich zwar rentenrechtlicher Natur, verfolgt aber im Wesentlichen den sozialstaatlich begründeten fürsorgerechtlichen Zweck, Altersarmut entgegenzuwirken (näher zu allem Bachmann/Borth, FamRZ 2020, 1609-1615 und Ruland, NZS 2021, 241 - 250).
Auch vor dem Hintergrund der knappen Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin widerspräche es deshalb vorliegend der Billigkeit, ihr weiteres Anrechts in Gestalt des Grundrentenzuschlages in der Weise in die Berechnung des Verfahrenswerts einfließen zu lassen, dass sich der Wert des Verfahrens dadurch um eine Gebührenstufe - von bis zu 3.000 Euro auf bis zu 4.000 Euro - erhöht und die Beteiligten, deren Lebensstandard sich durch den Grundrentenzuschlag im Hinblick auf ihre knappen verfügbaren Mittel erhöhen soll, stattdessen mit höheren Verfahrenskosten belastet werden. Dies gilt umso mehr, als die Bearbeitung dieses Anrechts im gerichtlichen Verfahren keinen über die Prüfung und Erfassung des Anrechts und Ausdruck von durch ein Versorgungsausgleichsberechnungsprogramm generierten Textbausteine hinausgehenden Aufwand verursacht hat.
Angemessen ist deshalb der Ansatz eines Verfahrenswerts von lediglich bis zu 3.000 Euro, wie er sich ergäbe, wenn - wie in dem abgeänderten Scheidungsverbundurteil - nur zwei Anrechte Gegenstand des Abänderungsverfahrens gewesen wären.
cc) Gründe für eine weitere Herabsetzung des Verfahrenswerts waren im Hinblick auf die in jeder Hinsicht durchschnittliche Natur und Bedeutung des vorliegenden Abänderungsverfahren jedoch nicht zu erkennen.
Dass die mit den hälftigen Gerichtskosten und ihren eigenen außergerichtlichen Kosten belastete Antragsgegnerin mit einer Erwerbsminderungsrente von nur rund 748 Euro über ein deutlich geringeres laufendes Einkommen als der Antragsteller verfügt und sie die Hälfte der in der Ehe erworbenen, auf die sogenannte "Mütterrente" entfallenden Anrechte abgeben muss, steht der Annahme des Regelverfahrenswerts ebenfalls nicht entgegen. Denn nach wie vor profitiert sie von dem Ausgleich des in der Beamtenversorgung erlangten Anrechts des Antragstellers, welches das Amtsgericht - Familiengericht - unter der Geltung des neuen Versorgungsausgleichsrechts nun einer an die derzeit bestehenden tatsächlichen Verhältnisse angepassten internen Teilung zugunsten der Antragsgegnerin unterzogen hat.
Dass das Amtsgericht - Familiengericht - den Grundrentenzuschlag ohne Rücksicht auf die Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgeglichen hat (siehe dazu OLG Nürnberg aaO), rechtfertigt ebenfalls keine weitere Herabsetzung des Verfahrenswerts. Ebenso ohne Belang ist die Frage, ob der Antragsteller im Hinblick auf sein deutlich oberhalb der Grenzen des § 97 a SGB-VI liegendes Einkommen jemals in den Genuss des auf ihn übertragenen Anrechts aus dem Grundrentenzuschlag kommen wird, während die bedürftige Antragsgegnerin infolge der Teilung des Anrechts die Hälfte dieses Zuschlags verliert und sich der Ausgleich dieses Anrechts deshalb möglicherweise als unbillig im Sinne des § 27 VersAusglG erwiesen haben könnte.
III.
Für eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und dessen Wert bestand kein Anlass. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde war kein Raum, weil gegen den vorliegenden Beschluss gemäß §§ 57 Abs. 7, 59 Abs. 1 Satz 5 FamGKG kein Rechtsmittel gegeben ist.
Beschluss vom 15.07.2022
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 25. Mai 2022 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 16. Juni 2022 dahingehend geändert, dass der Wert des Verfahrens auf bis zu 3.000 Euro festgesetzt wird.
Gründe
Die Beteiligten sind seit 1988 geschiedene Eheleute und beziehen beide eine Altersversorgung. Der Antragsteller hat mit seinem Antrag auf Abänderung des in dem Scheidungsurteil geregelten Versorgungsausgleichs gemäß § 51 VersAusglG geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin infolge des Bezugs der sogenannten "Mütterrente" im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses des Scheidungsverbundurteils eine deutlich höhere eheanteilige Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erziele. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat daraufhin den in dem Scheidungsverbundurteil geregelten Versorgungsausgleich gemäß § 51 VersAusglG dahingehend abgeändert, dass es sowohl das beamtenrechtliche Versorgungsanrecht des Antragstellers als auch das in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anrecht der Antragsgegnerin auf Altersversorgung intern geteilt hat. Die Antragsgegnerin hat während der Ehezeit zudem ein weiteres Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung in Gestalt eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte, des sogenannten Grundrentenzuschlags erworben, der sich auf 0,3864 Entgeltpunkte entsprechend einer Monatsrente von 6,89 Euro beläuft. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat auch dieses Anrecht zugunsten des Antragstellers intern geteilt und den Wert des Verfahrens mit dem angegriffenen Beschluss unter Ansatz von 60 % des gemeinsamen Nettoeinkommens der Ehegatten auf 6.237 Euro festgesetzt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Amtsgericht Familiengericht - den Wert gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG mit Beschluss vom 16. Juni 2022 auf bis zu 6.000 Euro abgesenkt, der weitergehenden Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gegen die Festsetzung des Werts des erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsabänderungsverfahrens gerichtete zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.
1. Wie das Amtsgericht - Familiengericht - zu Recht erkannt hat, richtet sich der Wert des Verfahrens gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG im Ausgangspunkt nach dem dreifachen gemeinsamen Nettoeinkommen der beteiligten geschiedenen Eheleute. Dieses beläuft sich gemäß dem nicht zu beanstandenden Ansatz des Amtsgerichts - Familiengerichts - auf einen Betrag von gerundet 10.384 Euro.
2. Entgegen der Berechnung des Amtsgerichts - Familiengericht - beträgt der Wert des Ausgangsverfahrens indes nicht 60 %, sondern gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. FamGKG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 FamGKG lediglich 20 % dieses Einkommens. Der Wert des Ausgangsverfahrens beläuft sich deshalb nicht auf den von dem Amtsgericht - Familiengericht - zuletzt festgesetzten Betrag von 6.000 Euro, sondern lediglich auf bis zu 3.000 Euro.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
a) Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Anwendbar ist in dem vorliegenden Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG die erste, nicht aber die zweite Alternative des § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, welche das Amtsgericht - Familiengericht - indes offenkundig bei der Festsetzung des Verfahrenswerts auf zunächst 60 % des Nettoeinkommens der Eheleute, mithin 6.237,00 Euro und dann im Wege der Reduzierung nach § 50 Abs. 3 FamGKG auf 6.000 Euro zugrunde gelegt hat.
aa) Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 9. Juni 2020 in dem Verfahren 4 UF 116/19 (Amtsgericht Westerstede 83 F 3027/19 VA) entschieden hat, findet § 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. FamGKG, wonach sich der für jedes Anrecht anzusetzende Prozentsatz nicht auf 10 %, sondern auf 20 % des Nettoeinkommens der Eheleute beläuft, in Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG keine Anwendung. § 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. FamGKG bezieht sich vielmehr sowohl nach der Gesetzesbegründung als auch bei systematischer Betrachtung auf Verfahren betreffend den Wertausgleich nach der Scheidung im Sinne der §§ 20-26 VersAusglG (ebenso KG Berlin, Beschluss vom 18. März 2019 - 19 WF 24/19 -, FamRZ 2020, 708-709 mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Nachweisen zu der insoweit herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur; zur Anwendung der 2. Alternative des § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nur auf diese Verfahren siehe auch BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - XII ZB 531/19 -,FamRZ 2020, 833-836 für Aussetzungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG).
bb) Entgegen anderer teilweise vertretener Ansicht ist § 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. FamGKG auch nicht analog auf Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG anzuwenden (so aber etwa OLG Schleswig, Beschluss v. 19. Juni 2013, 15 WF 200/13, FamRZ 2014, 237-238 und OLG Hamm, Beschluss v. 27. Juli 2017, 10 UF 72/17, NJW-RR 2017, 1415 = FamRZ 2018, 257-258, beide zitiert nach Juris). Vielmehr fehlt es schon an einer Regelungslücke. Auch weist der Gegenstand eines Verfahrens nach § 51 VersAusglG nicht solche Gemeinsamkeiten mit Verfahren nach den §§ 20 ff VersAusglG auf, dass eine wertmäßige Gleichsetzung geboten erscheint. Die Verdoppelung des Werts eines Verfahrens nach §§ 20 ff VersAusglG gegenüber anderen Versorgungsausgleichsverfahren rechtfertigt sich nach der Intention des Gesetzgebers daraus, dass es in diesen Verfahren häufig einer inhaltlichen aufwendigen Auseinandersetzung mit oft komplexen, zeitlich weit zurückliegenden Sachverhalten bedarf. Diese typische Prägung fehlt jedoch einem Verfahren nach § 51 VersAusglG, welches seiner Struktur und dem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu betreibenden Aufwand nach eher einem im Scheidungsverbund geführten Verfahren über den Versorgungsausgleich ähnelt (vgl. KG aaO).
b) Gegenstand des Ausgangsverfahrens war zwar der Ausgleich von drei Anrechten, so dass sich der Wert des Beschwerdeverfahrens an sich nach einem Betrag von 30 % von 10.384 Euro richtet. Gemäß § 50 Abs. 3 VersAusglG entspricht es indes der Billigkeit, nur 20 % des Nettoeinkommens der Ehegatten in Ansatz zu bringen, weil es sich bei dem dritten auszugleichenden Anrecht lediglich um ein weiteres bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründetes sehr geringes Anrecht der Antragsgegnerin in Gestalt des sogenannten Grundrentenzuschlags handelt.
aa) Das Abänderungsverfahren betrifft im Ausgangspunkt den Ausgleich von drei Anrechten.
Zwar sind in dem abgeänderten Scheidungsverbundbeschluss aus dem Jahr 1988 unter der Geltung des alten Rechts nur zwei Anrechte ausgeglichen worden, nämlich zum einen die beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft des Antragstellers und zum anderen das allgemeine Anrecht der Antragsgegnerin auf Altersrente, welches sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworben hat. Im Abänderungsverfahren sind jedoch drei Anrechte zum Ausgleich gebracht worden, nämlich zusätzlich ein weiteres bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründetes Anrecht der Antragsgegnerin in Gestalt eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte, des sogenannten Grundrentenzuschlags. Dies weitere Anrecht ist aufgrund der bei der Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 1 FamFG gebotenen formalen Betrachtung - unabhängig von seiner Höhe - nicht nur bei der Durchführung der internen Teilung der Anrechte eines Beteiligten aus der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (so zum Grundrentenzuschlag etwa OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 7. Juli 2022 - 11 UF 111/22; Bachmann/Borth, FamRZ 2020, 1609-1615; Ruland, NZS 2021, 241 - 250) und bei der Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG (so zum Grundrentenzuschlag etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. Mai 2022 - 11 UF 283/22 -, FamRB 2022, 256-257, zitiert nach Juris), sondern auch kostenrechtlich als eigenes Anrecht im Sinne dieser Vorschrift zu betrachten (vgl. dazu die Wertfestsetzung des BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 -, FamRZ 2012, 610-615 von 10 % für jeden Baustein einer betrieblichen Altersversorgung; ebenso für in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene West- und Ostanrechte Neumann in Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, 37. Ed. 1.4.2022, FamGKG § 50 Rn. 28 m.w. Nw.; Dürbeck in Mayer, BeckOK Streitwert, 39. Edition, Stand:1.4.2022, "Familienrecht - Versorgungsausgleichsachen" Rn. 8a).
bb) Der nach § 50 Abs. 1 FamGKG bestimmte Wert von (30 % von 10.384 Euro =) bis zu 4.000 Euro erweist sich wegen der besonderen Umständen des Einzelfalls jedoch gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG als unbillig, soweit die Berücksichtigung des Grundrentenzuschlags als eigenständiges Anrecht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts über einen Betrag von bis zu 3.000 Euro hinaus führt.
Dabei hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen:
(1) Der Regelung des § 50 Abs. 1 FamGKG liegt ausweislich der Gesetzesbegründung die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Ansatz eines Festwerts für das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich dem konkreten Aufwand der Gerichte und den Leistungen der Anwältinnen und Anwälte im Versorgungsausgleich nicht immer hinreichend Rechnung trage, zumal sich die Anzahl auszugleichender Anrechte durch das stärkere Gewicht privater und betrieblicher Versorgungen erhöht habe. Da die erworbenen Anrechte im Allgemeinen von den Beiträgen der Eheleute zur Altersversorgung und damit mittelbar von deren Erwerbseinkommen bestimmt seien, sei es auch sachgerecht, den Verfahrenswert in Versorgungsausgleichsachen an den Einkünften der Ehegatten zu orientieren. Absatz 3 gebe den Familiengerichten die Möglichkeit, unter Billigkeitsgesichtspunkten von dem rechnerisch ermittelten Wert abzuweichen, wenn der Wert zu Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache in keinem vertretbaren Verhältnis stehe (siehe die Gesetzesbegründung BT-DRs. 16/10144, Seite 111 zu Artikel 13).
(2) Angesichts dieses Sinn und Zweck der Regelung des § 50 Abs. 1 FamGKG war bei der Bemessung des Verfahrenswerts von einer werterhöhenden Berücksichtigung des Anrechts der Antragsgegnerin auf Grundrentenzuschlag abzusehen.
In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine Korrektur des nach § 50 Abs. 1 FamGKG ermittelten Verfahrenswerts gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG dann in Betracht zu ziehen ist, wenn mehrere - formal als eigenständige Anrechte zu behandelnde - ehezeitliche Altersanrechte eines Beteiligten bei wirtschaftlicher Betrachtung aus Sicht aller Beteiligten als einheitliches Anrecht erscheinen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn sich eine betriebliche Altersversorgung aus mehreren einzelnen Bausteinen zusammensetzt (siehe dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.9.2016 - 4 UF 64/15, NJOZ 2017, 970 = BeckRS 2016, 111422 = FamRZ 2018, 430 - Ls) oder eine bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründete Altersvorsorge aus einem West- und einem Ostanrecht besteht (Neumann in Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, 37. Ed. 1.4.2022, FamGKG § 50 Rn. 28). Denn aus Sicht der Beteiligten stellen sich solche Anrechte regelmäßig als unselbständige Teile einer bei einem Versorgungsträger erworbenen einheitlichen Gesamtversorgung der Antragsgegnerin dar. Dies gilt namentlich dann, wenn die einzelnen Teile der Versorgung im Wesentlichen nur aus versicherungsmathematischen Gründen als rechtlich selbständige Anrecht behandelt werden.
Unter welchen Umständen solche einzelnen Bausteine einer Altersversorgung nach § 50 Abs. 3 FamGKG entgegen der Regelung des § 50 Abs. 1 FamGKG bei der Festsetzung des Verfahrenswerts außer Betracht bleiben können und müssen, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
Gegen eine verfahrenswerterhöhende Wirkung der Berücksichtigung des Grundrentenzuschlags spricht nicht nur, dass sich das Anrecht aus Sicht aller Beteiligten lediglich als unselbständiger sehr geringer Annex der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen einheitlichen Gesamtversorgung der Antragsgegnerin darstellt. Sowohl das ehezeitanteilige Anrecht der Antragsgegnerin aus der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von derzeit 114,87 Euro als auch der Grundrentenzuschlag von zurzeit 6,89 Euro sind bei demselben Versorgungsträger begründet, werden dort auf demselben Konto verwaltet und zusammen als einheitlicher Rentenbetrag ausgezahlt. Die gesonderte Ausweisung des Grundrentenzuschlags hat seinen alleinigen Grund darin, dass es sich um eine besondere Entgeltpunkteart handelt (vgl. OLG Nürnberg aaO).
Vielmehr tritt hinzu, dass sich der Grundrentenzuschlag - anders als andere Altersversorgungen - nicht als das Ergebnis der Höhe eingezahlter, aus dem Einkommen der Antragsgegnerin generierter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung darstellt. Zielgruppe dieses Zuschlags sind im Gegenteil Rentnerinnen und Rentner, die lange gearbeitet haben, aber unterdurchschnittlich verdient haben. Die sogenannten individuellen Grundrentenentgeltpunkte errechnen sich deshalb einkommensunabhängig aus den sogenannten Grundrentenzeiten. Der daraus errechnete Zuschlag zu den aus dem eigenen Einkommen erworbenen Anwartschaften unterliegt zudem noch einer Bedürftigkeitsprüfung. Er wird einem in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Altersanrecht also nur insoweit hinzugerechnet, als das Einkommen des Berechtigten gemäß § 97 a SGB-VI bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Finanziert wird die aus dem Grundrentenzuschlag erzielte Rente weder aus Beitragszahlungen des Versicherten noch eines Dritten, sondern werden steuerfinanziert aus einem erhöhten Bundeszuschuss getragen. Die Leistung ist folglich zwar rentenrechtlicher Natur, verfolgt aber im Wesentlichen den sozialstaatlich begründeten fürsorgerechtlichen Zweck, Altersarmut entgegenzuwirken (näher zu allem Bachmann/Borth, FamRZ 2020, 1609-1615 und Ruland, NZS 2021, 241 - 250).
Auch vor dem Hintergrund der knappen Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin widerspräche es deshalb vorliegend der Billigkeit, ihr weiteres Anrechts in Gestalt des Grundrentenzuschlages in der Weise in die Berechnung des Verfahrenswerts einfließen zu lassen, dass sich der Wert des Verfahrens dadurch um eine Gebührenstufe - von bis zu 3.000 Euro auf bis zu 4.000 Euro - erhöht und die Beteiligten, deren Lebensstandard sich durch den Grundrentenzuschlag im Hinblick auf ihre knappen verfügbaren Mittel erhöhen soll, stattdessen mit höheren Verfahrenskosten belastet werden. Dies gilt umso mehr, als die Bearbeitung dieses Anrechts im gerichtlichen Verfahren keinen über die Prüfung und Erfassung des Anrechts und Ausdruck von durch ein Versorgungsausgleichsberechnungsprogramm generierten Textbausteine hinausgehenden Aufwand verursacht hat.
Angemessen ist deshalb der Ansatz eines Verfahrenswerts von lediglich bis zu 3.000 Euro, wie er sich ergäbe, wenn - wie in dem abgeänderten Scheidungsverbundurteil - nur zwei Anrechte Gegenstand des Abänderungsverfahrens gewesen wären.
cc) Gründe für eine weitere Herabsetzung des Verfahrenswerts waren im Hinblick auf die in jeder Hinsicht durchschnittliche Natur und Bedeutung des vorliegenden Abänderungsverfahren jedoch nicht zu erkennen.
Dass die mit den hälftigen Gerichtskosten und ihren eigenen außergerichtlichen Kosten belastete Antragsgegnerin mit einer Erwerbsminderungsrente von nur rund 748 Euro über ein deutlich geringeres laufendes Einkommen als der Antragsteller verfügt und sie die Hälfte der in der Ehe erworbenen, auf die sogenannte "Mütterrente" entfallenden Anrechte abgeben muss, steht der Annahme des Regelverfahrenswerts ebenfalls nicht entgegen. Denn nach wie vor profitiert sie von dem Ausgleich des in der Beamtenversorgung erlangten Anrechts des Antragstellers, welches das Amtsgericht - Familiengericht - unter der Geltung des neuen Versorgungsausgleichsrechts nun einer an die derzeit bestehenden tatsächlichen Verhältnisse angepassten internen Teilung zugunsten der Antragsgegnerin unterzogen hat.
Dass das Amtsgericht - Familiengericht - den Grundrentenzuschlag ohne Rücksicht auf die Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgeglichen hat (siehe dazu OLG Nürnberg aaO), rechtfertigt ebenfalls keine weitere Herabsetzung des Verfahrenswerts. Ebenso ohne Belang ist die Frage, ob der Antragsteller im Hinblick auf sein deutlich oberhalb der Grenzen des § 97 a SGB-VI liegendes Einkommen jemals in den Genuss des auf ihn übertragenen Anrechts aus dem Grundrentenzuschlag kommen wird, während die bedürftige Antragsgegnerin infolge der Teilung des Anrechts die Hälfte dieses Zuschlags verliert und sich der Ausgleich dieses Anrechts deshalb möglicherweise als unbillig im Sinne des § 27 VersAusglG erwiesen haben könnte.
III.
Für eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und dessen Wert bestand kein Anlass. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde war kein Raum, weil gegen den vorliegenden Beschluss gemäß §§ 57 Abs. 7, 59 Abs. 1 Satz 5 FamGKG kein Rechtsmittel gegeben ist.