11.11.2022 · IWW-Abrufnummer 232235
Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 15.08.2022 – 28 W 1/22
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OLG Frankfurt 28. Zivilsenat
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagten aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.08.2021 zu erstattenden Kosten festgesetzt werden auf 601,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2022.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Hälfte ermäßigt; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die gem. §§ 11 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten (zur erforderlichen Beschwer von 600 € siehe die Berechnung unten), mit der sie sich gegen die Festsetzung der mit Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 21.01.2022 geltend gemachten Einigungsgebühr zu ihren Lasten wendet, hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung war wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern, weil eine 1,0 Einigungsgebühr nach § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG auf beiden Seiten nicht festzusetzen war.
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien infolge des von ihnen außergerichtlich abgeschlossenen Vergleichs hat das Landgericht mit Beschluss vom 12.08.2021 mit folgender Tenorierung über die Kosten des Rechtsstreits entschieden:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.
Zu den erstattungsfähigen „Kosten des Rechtsstreits“ zählen die Kosten des außergerichtlichen Vergleichs aber nur dann, wenn die Parteien dies auch ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben (vgl. BGH NJW 2011, 1680; NJW 2009, 519 Rn. 7 ff.; OLG Hamm, OLGR Hamm 2007, 738; OLG Frankfurt, NJW 2005, 2465). Denn die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs gelten bei einem Prozessvergleich gem. § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Für den außergerichtlichen Vergleich gilt dies jedenfalls dann entsprechend, wenn dieser, wie hier, zur Prozessbeendigung geführt hat (vgl. BGH aaO.).
Eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung liegt im hier beendeten Streitverfahren entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung nicht vor. Zwar hatten die Parteien noch im Juli 2021 den Abschluss eines gerichtlich zu protokollierenden Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO mit einer umfassenden Kostenregelung („Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs“) beabsichtigt. Tatsächlich ist der Vergleich aber lediglich außergerichtlich mit hinsichtlich der Kosten abgewandeltem Inhalt zustande gekommen; es ist nur noch von den „Kosten des Rechtsstreits“ die Rede. Auch im Klägerschriftsatz vom 06.08.2021 wird ebenso wie im gerichtlichen Beschluss vom 12.08.2021 ausschließlich von den „Kosten des Rechtsstreits“ ohne jede Erwähnung der Kosten des außergerichtlichen Vergleichs gesprochen. Angesichts dieser ausdrücklichen Änderung des Wortlauts des ursprünglichen Einigungsvorschlags können die vorangegangenen Erwägungen der Parteien zum beabsichtigten Abschluss des gerichtlichen Vergleichs nicht mehr uneingeschränkt Grundlage einer Auslegung werden. Damit gelangen aber die mit oben zitierten Rspr. des BGH angestellten Erwägungen, denen der Senat in vollem Umfang folgt, wieder zur Anwendung.
Unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 8.219,46 € ergibt sich daher die folgende Berechnung des gegen die Beklagte festzusetzenden Betrags:
Kosten der Klägerin
§§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV 669,90 €
zzgl. 19 % USt
Kosten der Beklagten
1,3 Verfahrensgebühr
Summe beider Beträge: 3.099,51 €
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind.
15.08.2022
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagten aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.08.2021 zu erstattenden Kosten festgesetzt werden auf 601,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2022.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Hälfte ermäßigt; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die gem. §§ 11 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten (zur erforderlichen Beschwer von 600 € siehe die Berechnung unten), mit der sie sich gegen die Festsetzung der mit Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 21.01.2022 geltend gemachten Einigungsgebühr zu ihren Lasten wendet, hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung war wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern, weil eine 1,0 Einigungsgebühr nach § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG auf beiden Seiten nicht festzusetzen war.
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien infolge des von ihnen außergerichtlich abgeschlossenen Vergleichs hat das Landgericht mit Beschluss vom 12.08.2021 mit folgender Tenorierung über die Kosten des Rechtsstreits entschieden:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.
Zu den erstattungsfähigen „Kosten des Rechtsstreits“ zählen die Kosten des außergerichtlichen Vergleichs aber nur dann, wenn die Parteien dies auch ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben (vgl. BGH NJW 2011, 1680; NJW 2009, 519 Rn. 7 ff.; OLG Hamm, OLGR Hamm 2007, 738; OLG Frankfurt, NJW 2005, 2465). Denn die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs gelten bei einem Prozessvergleich gem. § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Für den außergerichtlichen Vergleich gilt dies jedenfalls dann entsprechend, wenn dieser, wie hier, zur Prozessbeendigung geführt hat (vgl. BGH aaO.).
Eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung liegt im hier beendeten Streitverfahren entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung nicht vor. Zwar hatten die Parteien noch im Juli 2021 den Abschluss eines gerichtlich zu protokollierenden Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO mit einer umfassenden Kostenregelung („Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs“) beabsichtigt. Tatsächlich ist der Vergleich aber lediglich außergerichtlich mit hinsichtlich der Kosten abgewandeltem Inhalt zustande gekommen; es ist nur noch von den „Kosten des Rechtsstreits“ die Rede. Auch im Klägerschriftsatz vom 06.08.2021 wird ebenso wie im gerichtlichen Beschluss vom 12.08.2021 ausschließlich von den „Kosten des Rechtsstreits“ ohne jede Erwähnung der Kosten des außergerichtlichen Vergleichs gesprochen. Angesichts dieser ausdrücklichen Änderung des Wortlauts des ursprünglichen Einigungsvorschlags können die vorangegangenen Erwägungen der Parteien zum beabsichtigten Abschluss des gerichtlichen Vergleichs nicht mehr uneingeschränkt Grundlage einer Auslegung werden. Damit gelangen aber die mit oben zitierten Rspr. des BGH angestellten Erwägungen, denen der Senat in vollem Umfang folgt, wieder zur Anwendung.
Unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 8.219,46 € ergibt sich daher die folgende Berechnung des gegen die Beklagte festzusetzenden Betrags:
Kosten der Klägerin
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr§§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV 669,90 €
Telekommunikationspauschale
Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 1.415,30 €zzgl. 19 % USt
Nr. 7008 VV RVG 268,91 €
Summe 1.684,21 €
Kosten der Beklagten
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
§§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV 669,90 €Telekommunikationspauschale
Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Summe 1.415,30 €
Summe beider Beträge: 3.099,51 €
Davon trägt die Klägerin nach der landgerichtlichen Kostengrundentscheidung 37 %, also 1.146,82 € und hat unter Berücksichtigung der auf sie entfallenden Kosten von 1.684,21 € (s. o.) folglich noch einen Kostenerstattungsanspruch aus zweiter Instanz von 537,39 €, zu dem anteilige Gerichtskosten erster Instanz von 63,70 € hinzuzusetzen sind. Daraus ergibt sich der der Klägerin zu erstattende Gesamtbetrag von insgesamt 601,09 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind.