14.03.2023 · IWW-Abrufnummer 234200
Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 07.11.2022 – 12 W 561/22
Beauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen Terminsvertreter zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung, handelt es sich bei den dadurch dem Prozessbevollmächtigten entstehenden Kosten in Form der Vergütung des Terminsvertreters nicht um Auslagen im Sinne von Vorbemerkung § 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG. Derartige Kosten sind selbst dann, wenn der Mandant dem Prozessbevollmächtigten diese Kosten ersetzt, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gegen den Prozessgegner festzusetzen.
Oberlandesgericht Dresden
- Klägerin und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
Dr. S...... & S...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...
gegen
1. D...... Automobile GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, ...
- Beklagte und im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt -
Prozessbevollmächtigte:
Kanzlei V...... Rechtsanwalts GmbH, ...
E...... Mobil GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer H... S..., ...
- Streithelferin zu 1 -
Prozessbevollmächtigte:
G...... W...... Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, ...
2. S...... N.V., ..., Niederlande
- Beklagte und Beschwerdeführerin -
Zustellungsbevollmächtigte:
F...... Germany AG,
vertreten durch die Vorstandvorsitzende M... G... D... und den Vorstand N... T..., ...
Prozessbevollmächtigte:
S...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, ...
3. F...... Italy S.p.A., vertreten durch den Vorstand, ..., Italien
- Beklagte und Beschwerdeführerin -
Prozessbevollmächtigte:
S...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, ...
Richter am Oberlandesgericht U...... und
Richterin am Oberlandesgericht B......
Die Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 17.08.2022, 7 O 564/21, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu 2 und zu 3 zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Nach einem obsiegenden Urteil erster Instanz haben die Beklagten zu 2 und 3, die von derselben Rechtsanwaltssozietät vertreten wurden, im Rahmen ihres Kostenfestsetzungsantrages neben einer Terminsgebühr einen Betrag in Höhe von 400,00 € geltend gemacht, den ihre Prozessbevollmächtigte als Pauschalbetrag an einen weiteren Rechtsanwalt für die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gezahlt hat.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht die von der Klägerin an die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtgläubiger zu erstattenden Gebühren auf 3.864,40 € nebst Zinsen festgesetzt und dabei das vorgenannte Pauschalhonorar von 400,00 € nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Gründe wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung sowie den Nichtabhilfebeschluss vom 27.09.2022 Bezug genommen.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3, die weiterhin (auch) die Festsetzung des Pauschalhonorars im Umfang von 400,00 € begehren. Sie sind der Auffassung, es handele bei den Kosten, die ihrer Hauptbevollmächtigten in Form des Pauschalhonorars deshalb anfallen, weil ein Terminsvertreter die Terminsgebühr für diese verdiene, um von den Beklagten zu 2 und 3 geschuldete Auslagen nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG. Diese seien den Beklagten zu 2 und 3 von der Klägerin zu erstatten, wenn - wie hier mit 489,08 € - die fiktiven Kosten einer Terminwahrnehmung durch die Hauptbevollmächtigte höher gewesen wären.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der nach § 568 Satz 1 ZPO zuständige Einzelrichter hat das Verfahren nach § 568 Satz 2 ZPO auf den Senat übertragen.
II.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3 hat keinen Erfolg.
Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2 und 3 kann die Hauptbevollmächtigte die von ihr dem Terminsvertreter geschuldete Vergütung ihnen gegenüber nicht als Auslage im Sinne von Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 ff. BGB geltend machen. Daher handelt es sich selbst dann, wenn die Beklagten zu 2 und 3 diese Kosten auf eine Rechnung der Hauptbevollmächtigten ausgleichen sollten, nicht um gesetzliche und damit von der Klägerin zu erstattende Kosten des Rechtsstreits.
Denn im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs können - wie die Beklagten zu 2 und 3 letztlich auch nicht in Abrede stellen - nur die auf der Grundlage des RVG angefallenen gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Erstattung festgesetzt werden. Rechtsanwaltskosten, die auf einer Honorarvereinbarung beruhen, sind hingegen grundsätzlich bei der Kostenfestsetzung nicht zu berücksichtigen (vgl. beispielsweise zuletzt OLG München, Beschluss vom 12.08.2022, 11 W 467/22, Rn. 13 m.w.N.). Erstattungsfähige gesetzliche Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG fallen für eine Partei bei einen Terminvertreter nur dann an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH, Beschluss vom 13.07.2011, IV ZB 8/11; OLG München, a.a.O., Rn. 14; s.a. die weitere von dem Landgericht im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss zitierte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung).
Vorliegend erfolgte die Mandatierung des Terminsvertreters durch die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 und 3 in deren eigenen Namen und auf Grundlage einer zwischen den Rechtsanwälten getroffenen Vergütungsvereinbarung; dies wird von den Beklagten zu 2 und 3 nicht in Abrede gestellt und dies ergibt sich auch aus der an die Hauptbevollmächtigte gerichteten Rechnung des Terminsbevollmächtigten.
Die Vergütungsvereinbarung mit dem Pauschalhonorar von 400,00 € richtet sich nicht nach den Vorschriften des RVG (BGH, Urteil vom 29.06.2000, Nr. I ZR 120/98; OLG München, a.a.O.). Soweit von Müller-Rabe (Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., Nr. 3401 VV RVG, Rn. 137a) und Schneider (AGS 2018, 489 ff.) sowie vereinzelt auch in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, die dem Prozessbevollmächtigten aufgrund der Pauschalvereinbarung mit den Terminsvertretern entstandenen Kosten seien als Auslagen des Hauptbevollmächtigten nach Vorbemerkung 7 Anmerkung Abs. 1 Satz 2 VV RVG i.V.m. §§ 670, 675 BGB ähnlich den Kosten von Hilfspersonen im Verfahren nach § 104 ZPO zumindest bis zur Höhe der ersparten fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten als erstattungsfähige Kosten der Partei gegen den Prozessgegner festzusetzen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Auslagen im Sinne des Teil 7 des VV RVG sind regelmäßige Aufwendungen, die dem Hauptprozessbevollmächtigten im Zuge der auftragsgemäßen Erfüllung seiner anwaltlichen Tätigkeit entstehen, und nicht, wie hier, solche Kosten, die dadurch anfallen, dass er die von ihm geschuldeten originären anwaltlichen Leistungen nicht in eigener Person erbringt, sondern anderweitig einkauft (vgl. OLG München, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2019, 25 W 242/19). Die Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit, zu der auch die Wahrnehmung gerichtlicher Termine zählt, erfolgt grundsätzlich auch im Falle der Stellvertretung im Sinne von § 5 RVG ausschließlich über die Anwaltsgebühren, hier namentlich durch die Terminsgebühr, daneben besteht kein Raum für einen Auslagenersatzanspruch des Prozessbevollmächtigten für die Kosten, die ihm durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstehen (OLG München, a.a.O., OLG Hamm, a.a.O., OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017, 8 W 321/15; OLG Köln Beschluss vom 05.08.2021, 17 W 201/19, Rn. 7 bei beck-online; Hansens, RVG Report, 2012, 248 ff.; s.a. Hansens AGS 2022, 71 [73]).
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt, § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, da eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Konstellation, dass der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen Terminsvertreter beauftragt, kommt häufig vor, so dass sich nicht selten auch im Kostenfestsetzungsverfahren die Frage nach der Erstattungspflicht der hierfür vereinbarten Vergütung durch den Prozessgegner stellt.
Diese Frage ist auch klärungsbedürftig (ebenso OLG München, aaO; OLG Hamm, aaO). Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Vergütung eines vom Prozessbevollmächtigten beauftragten Terminsvertreters vertreten zwei namhafte Autoren des Kostenrechts von der hier vertretenen Auffassung abweichende Meinungen. Zudem haben sich zumindest vereinzelt auch Obergerichte zu der Rechtsfrage, ob die an einen Terminsvertreter gezahlte Vergütung als Auslage i.S.v. § 46 Abs. 1 RVG zu vergüten ist, im Sinne eines Erstattungsanspruchs geäußert, und zwar nach dem Verständnis des Senats auch für Fälle, in denen der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter beauftragt hat (OLG Naumburg, Beschluss vom 28.9.2021, 2 W 40/21; KG, Beschluss vom 18.08.2017, 5 W 130/17; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.03.2007, 10 WF 45/07; KG, Beschluss vom 01.11.2004, 19 WF 222/04). Soweit der BGH in seinem Urteil vom 29.06.2000 (I ZR 122/98, NJW 2001, 753, 754) ausgeführt hat, zur Kostenerstattung könnten bei einer Gebührenvereinbarung zwischen Prozessbevollmächtigtem und Terminsvertreter nur die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts angemeldet werden, nicht aber weitergehende Gebühren durch die Einschaltung eines zweiten Rechtsanwalts als Terminsvertreter oder ersparte Reisekosten geltend gemacht werden, handelte es sich um eine wettbewerbsrechtliche Sache, in der mit dieser Begründung die mittelbare Vereinbarung eines Erfolgshonorars verneint wurde; eine ausdrückliche Entscheidung über die kostenrechtliche Frage der Erstattungsfähigkeit der Terminsvertretervergütung liegt hierin nicht (so auch OLG Hamm, aaO, Rn. 31ff. bei beck-online).
Beschluss vom 07.11.2022
In Sachen
U...... H......, ...- Klägerin und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
Dr. S...... & S...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...
gegen
1. D...... Automobile GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, ...
- Beklagte und im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt -
Prozessbevollmächtigte:
Kanzlei V...... Rechtsanwalts GmbH, ...
E...... Mobil GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer H... S..., ...
- Streithelferin zu 1 -
Prozessbevollmächtigte:
G...... W...... Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, ...
2. S...... N.V., ..., Niederlande
- Beklagte und Beschwerdeführerin -
Zustellungsbevollmächtigte:
F...... Germany AG,
vertreten durch die Vorstandvorsitzende M... G... D... und den Vorstand N... T..., ...
Prozessbevollmächtigte:
S...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, ...
3. F...... Italy S.p.A., vertreten durch den Vorstand, ..., Italien
- Beklagte und Beschwerdeführerin -
Prozessbevollmächtigte:
S...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, ...
wegen Schadensersatz
hier: Kostenfestsetzungsbeschwerdehat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D......,Richter am Oberlandesgericht U...... und
Richterin am Oberlandesgericht B......
ohne mündliche Verhandlung am 07.11.2022 beschlossen:
Tenor:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu 2 und zu 3 zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Nach einem obsiegenden Urteil erster Instanz haben die Beklagten zu 2 und 3, die von derselben Rechtsanwaltssozietät vertreten wurden, im Rahmen ihres Kostenfestsetzungsantrages neben einer Terminsgebühr einen Betrag in Höhe von 400,00 € geltend gemacht, den ihre Prozessbevollmächtigte als Pauschalbetrag an einen weiteren Rechtsanwalt für die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gezahlt hat.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht die von der Klägerin an die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtgläubiger zu erstattenden Gebühren auf 3.864,40 € nebst Zinsen festgesetzt und dabei das vorgenannte Pauschalhonorar von 400,00 € nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Gründe wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung sowie den Nichtabhilfebeschluss vom 27.09.2022 Bezug genommen.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3, die weiterhin (auch) die Festsetzung des Pauschalhonorars im Umfang von 400,00 € begehren. Sie sind der Auffassung, es handele bei den Kosten, die ihrer Hauptbevollmächtigten in Form des Pauschalhonorars deshalb anfallen, weil ein Terminsvertreter die Terminsgebühr für diese verdiene, um von den Beklagten zu 2 und 3 geschuldete Auslagen nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG. Diese seien den Beklagten zu 2 und 3 von der Klägerin zu erstatten, wenn - wie hier mit 489,08 € - die fiktiven Kosten einer Terminwahrnehmung durch die Hauptbevollmächtigte höher gewesen wären.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der nach § 568 Satz 1 ZPO zuständige Einzelrichter hat das Verfahren nach § 568 Satz 2 ZPO auf den Senat übertragen.
II.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3 hat keinen Erfolg.
Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2 und 3 kann die Hauptbevollmächtigte die von ihr dem Terminsvertreter geschuldete Vergütung ihnen gegenüber nicht als Auslage im Sinne von Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 ff. BGB geltend machen. Daher handelt es sich selbst dann, wenn die Beklagten zu 2 und 3 diese Kosten auf eine Rechnung der Hauptbevollmächtigten ausgleichen sollten, nicht um gesetzliche und damit von der Klägerin zu erstattende Kosten des Rechtsstreits.
Denn im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs können - wie die Beklagten zu 2 und 3 letztlich auch nicht in Abrede stellen - nur die auf der Grundlage des RVG angefallenen gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Erstattung festgesetzt werden. Rechtsanwaltskosten, die auf einer Honorarvereinbarung beruhen, sind hingegen grundsätzlich bei der Kostenfestsetzung nicht zu berücksichtigen (vgl. beispielsweise zuletzt OLG München, Beschluss vom 12.08.2022, 11 W 467/22, Rn. 13 m.w.N.). Erstattungsfähige gesetzliche Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG fallen für eine Partei bei einen Terminvertreter nur dann an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH, Beschluss vom 13.07.2011, IV ZB 8/11; OLG München, a.a.O., Rn. 14; s.a. die weitere von dem Landgericht im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss zitierte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung).
Vorliegend erfolgte die Mandatierung des Terminsvertreters durch die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 und 3 in deren eigenen Namen und auf Grundlage einer zwischen den Rechtsanwälten getroffenen Vergütungsvereinbarung; dies wird von den Beklagten zu 2 und 3 nicht in Abrede gestellt und dies ergibt sich auch aus der an die Hauptbevollmächtigte gerichteten Rechnung des Terminsbevollmächtigten.
Die Vergütungsvereinbarung mit dem Pauschalhonorar von 400,00 € richtet sich nicht nach den Vorschriften des RVG (BGH, Urteil vom 29.06.2000, Nr. I ZR 120/98; OLG München, a.a.O.). Soweit von Müller-Rabe (Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., Nr. 3401 VV RVG, Rn. 137a) und Schneider (AGS 2018, 489 ff.) sowie vereinzelt auch in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, die dem Prozessbevollmächtigten aufgrund der Pauschalvereinbarung mit den Terminsvertretern entstandenen Kosten seien als Auslagen des Hauptbevollmächtigten nach Vorbemerkung 7 Anmerkung Abs. 1 Satz 2 VV RVG i.V.m. §§ 670, 675 BGB ähnlich den Kosten von Hilfspersonen im Verfahren nach § 104 ZPO zumindest bis zur Höhe der ersparten fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten als erstattungsfähige Kosten der Partei gegen den Prozessgegner festzusetzen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Auslagen im Sinne des Teil 7 des VV RVG sind regelmäßige Aufwendungen, die dem Hauptprozessbevollmächtigten im Zuge der auftragsgemäßen Erfüllung seiner anwaltlichen Tätigkeit entstehen, und nicht, wie hier, solche Kosten, die dadurch anfallen, dass er die von ihm geschuldeten originären anwaltlichen Leistungen nicht in eigener Person erbringt, sondern anderweitig einkauft (vgl. OLG München, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2019, 25 W 242/19). Die Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit, zu der auch die Wahrnehmung gerichtlicher Termine zählt, erfolgt grundsätzlich auch im Falle der Stellvertretung im Sinne von § 5 RVG ausschließlich über die Anwaltsgebühren, hier namentlich durch die Terminsgebühr, daneben besteht kein Raum für einen Auslagenersatzanspruch des Prozessbevollmächtigten für die Kosten, die ihm durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstehen (OLG München, a.a.O., OLG Hamm, a.a.O., OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017, 8 W 321/15; OLG Köln Beschluss vom 05.08.2021, 17 W 201/19, Rn. 7 bei beck-online; Hansens, RVG Report, 2012, 248 ff.; s.a. Hansens AGS 2022, 71 [73]).
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt, § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, da eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Konstellation, dass der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen Terminsvertreter beauftragt, kommt häufig vor, so dass sich nicht selten auch im Kostenfestsetzungsverfahren die Frage nach der Erstattungspflicht der hierfür vereinbarten Vergütung durch den Prozessgegner stellt.
Diese Frage ist auch klärungsbedürftig (ebenso OLG München, aaO; OLG Hamm, aaO). Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Vergütung eines vom Prozessbevollmächtigten beauftragten Terminsvertreters vertreten zwei namhafte Autoren des Kostenrechts von der hier vertretenen Auffassung abweichende Meinungen. Zudem haben sich zumindest vereinzelt auch Obergerichte zu der Rechtsfrage, ob die an einen Terminsvertreter gezahlte Vergütung als Auslage i.S.v. § 46 Abs. 1 RVG zu vergüten ist, im Sinne eines Erstattungsanspruchs geäußert, und zwar nach dem Verständnis des Senats auch für Fälle, in denen der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter beauftragt hat (OLG Naumburg, Beschluss vom 28.9.2021, 2 W 40/21; KG, Beschluss vom 18.08.2017, 5 W 130/17; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.03.2007, 10 WF 45/07; KG, Beschluss vom 01.11.2004, 19 WF 222/04). Soweit der BGH in seinem Urteil vom 29.06.2000 (I ZR 122/98, NJW 2001, 753, 754) ausgeführt hat, zur Kostenerstattung könnten bei einer Gebührenvereinbarung zwischen Prozessbevollmächtigtem und Terminsvertreter nur die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts angemeldet werden, nicht aber weitergehende Gebühren durch die Einschaltung eines zweiten Rechtsanwalts als Terminsvertreter oder ersparte Reisekosten geltend gemacht werden, handelte es sich um eine wettbewerbsrechtliche Sache, in der mit dieser Begründung die mittelbare Vereinbarung eines Erfolgshonorars verneint wurde; eine ausdrückliche Entscheidung über die kostenrechtliche Frage der Erstattungsfähigkeit der Terminsvertretervergütung liegt hierin nicht (so auch OLG Hamm, aaO, Rn. 31ff. bei beck-online).