11.04.2023 · IWW-Abrufnummer 234625
Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 23.02.2023 – 24 W 2/23
1. Der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert ist für die Gebühren des Rechtsanwalts nach § 32 Abs. 1 RVG nur maßgebend, soweit der Gegenstand der gerichtlichen mit dem der anwaltlichen Tätigkeit identisch ist.
2. Wird die Klage vor der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen, so berechnet sich die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG VV jedenfalls dann nicht nach dem ursprünglichen Wert, sondern nach dem verbleibenden Gegenstand der Klage, wenn die Rücknahme vor dem Aufruf der Sache wirksam geworden ist und dem Gericht bei der Verhandlung bekannt war.
3. Für eine statthafte, aber aus anderen Gründen unzulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts gilt die Gebührenfreiheit nach § 68 Abs. 3 GKG.
Oberlandesgericht Celle
In der Beschwerdesache
pp.
I.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 20. Dezember 2022 wird verworfen.
II.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Motorenherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen auf Schadensersatz in Anspruch.
Die vormalige Klägerin hat zunächst - unter Angabe eines vorläufig geschätzten Streitwerts von 14.298,01 € - Zahlung von 24.033,61 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, Zahlung von Finanzierungskosten in Höhe von 8.071,96 € und von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 1.732,64 €, jeweils nebst Zinsen, sowie die Feststellung des Annahmeverzugs begehrt. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2022 hat sie die Anträge geändert und nunmehr - unter Angabe eines vorläufig geschätzten Streitwerts von 16.452,83 € - Zahlung von 28.600 € abzüglich Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, Finanzierungskosten in Höhe von 8.043,83 €, Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten von 1.732,64 €, jeweils nebst Zinsen, sowie die Feststellung des Annahmeverzugs und der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden begehrt. Nach einem Parteiwechsel auf Klägerseite hat der jetzige Kläger mit Schriftsatz vom 8. November 2022, beim Landgericht eingegangen am selben Tage um 8:38 Uhr, die Anträge erneut geändert; er hat nunmehr beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 15 Prozent des Kaufpreises von 28.600 €, somit mindestens 4.290 €, einen weiteren Betrag von mindestens 15 Prozent der Finanzierungskosten von 8.043,83 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen. Diesen Antrag hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2022 gestellt. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. Dezember 2022 abgewiesen.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 hat das Landgericht den Streitwert bis zum 30. Mai 2022 auf 14.298,01 €, bis zum 7. November 2022 auf 16.452,83 € und für die Zeit danach auf 5.496,57 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die aus eigenem Recht eingelegte Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten (künftig: Beschwerdeführerin). Diese hält die gestaffelte Streitwertfestsetzung für unzulässig.
Sie beantragt,
den Streitwert in Höhe von 16.452,83 € festzusetzen.
Hilfsweise beantragt sie,
den Wert der Gebühren des Rechtsanwalts gemäß § 32 Abs. 2 RVG auf 16.452,83 € festzusetzen.
Sie ist der Ansicht, der vom Gericht festgesetzte Streitwert sei gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich. Sie sei durch die Streitwertfestsetzung beschwert, weil sich infolge der gestaffelten Streitwertfestsetzung die anwaltliche Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von nur 5.496,57 € berechne, während bei einheitlicher Festsetzung eines Streitwerts von 16.452,83 € dieser nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Terminsgebühr maßgeblich wäre.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 2. Februar 2023 entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen.
II.
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unzulässig. Zwar ist die aus eigenem Recht eingelegte Streitwertbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Streitwertbeschluss nicht beschwert ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die vom Landgericht vorgenommene gestaffelte Streitwertfestsetzung zutreffend ist (vgl. hierzu OLG Dresden, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 12 W 367/22, juris Rn. 4; OLG Bremen, Beschluss vom 5. Januar 2022 - 2 W 56/21, juris Rn. 6; jew. mwN). An einer Beschwer fehlt es jedenfalls deshalb, weil unabhängig von der mit der Beschwerde angestrebten Änderung der Streitwertfestsetzung die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV aus einem Gegenstandswert von 16.452,83 €, die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV aber aus einem Gegenstandswert von 5.496,57 € zu berechnen ist und ein Erfolg der Beschwerde deshalb die Rechtsposition der Beschwerdeführerin nicht verbessern würde.
1. In gerichtlichen Verfahren bestimmt sich der Gegenstandswert für die wertabhängigen Gebühren des Rechtsanwalts (§ 13 RVG) gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG grundsätzlich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Dabei handelt es sich um solche Anwaltsgebühren, die durch eine Tätigkeit des Anwalts in einem gerichtlichen Verfahren entstanden sind. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Anwalts maßgeblich. Dies gilt jedoch uneingeschränkt nur dann, wenn der Gegenstand der gerichtlichen mit dem der anwaltlichen Tätigkeit identisch ist. Voraussetzung für die Anwendung des § 32 Abs. 1 RVG ist demgemäß, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auftragsgemäß auf denselben Gegenstand bezogen hat, der auch der gerichtlichen Tätigkeit zugrunde lag (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 21 f mwN; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., § 32 Rn. 7 ff). Soweit sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit nicht mit derjenigen des Rechtsanwalts deckt, richten sich dessen wertabhängige Gebühren nach einem anderen Gegenstandswert als die Gerichtsgebühren. Das gilt insbesondere für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV. Denn diese richtet sich nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung, während für die gerichtliche Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG-KV gemäß § 39 GKG der Gesamtwert aller während des Verfahrens anhängig gemachter Gegenstände maßgebend ist (OLG München, Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 11 W 1436/20, FamRZ 2021, 380, 381 mwN; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 2 W 4619/21, NJW 2022, 951 Rn. 10, 12).
2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie sei durch die gestaffelte Streitwertfestsetzung des Landgerichts deshalb beschwert, weil infolge der Bindungswirkung des § 32 Abs. 1 RVG die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV aus dem für die Zeit nach dem 7. November 2022 festgesetzten Wert von 5.496,57 € anfalle, während sie bei einheitlicher Festsetzung des Streitwerts auf 16.452,83 € nach § 32 Abs. 1 RVG aus diesem höheren Wert zu berechnen sei. Das trifft nicht zu. Die mit der Beschwerde angestrebte Festsetzung des Streitwerts auf einheitlich 16.452,83 € wäre für die Berechnung der Terminsgebühr nicht nach § 32 Abs. 1 RVG maßgebend, weil insofern der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht mit dem der gerichtlichen Tätigkeit identisch ist. Wird die Klage vor der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen, so berechnet sich die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG-VV jedenfalls dann nicht nach dem ursprünglichen Wert, sondern nach dem verbleibenden Gegenstand der Klage, wenn die Rücknahme vor dem Aufruf der Sache wirksam geworden ist und dem Gericht bei der Verhandlung bekannt war.
a) Die anwaltliche Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV richtet sich, ebenso wie die gerichtliche Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1210 GKG-KV, nach den Anträgen aus dem Schriftsatz vom 31. Mai 2022 und ist damit aus einem Wert von 16.452,83 € angefallen. Insofern besteht Identität zwischen dem Wert der anwaltlichen und dem der gerichtlichen Tätigkeit, so dass der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. Dass das Landgericht diesen Wert unzutreffend festgesetzt hätte, macht die Beschwerde nicht geltend.
b) Für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2022 maßgebend. Dieser bestimmt sich, da der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, die Rücknahme vor der mündlichen Verhandlung wirksam geworden ist und dies dem Gericht in der Verhandlung bekannt war, nach dem nach der Teilrücknahme verbliebenen Antrag aus dem Schriftsatz vom 8. November 2022 und ist damit nicht identisch mit dem Gegenstand der - sowohl gerichtlichen als auch anwaltlichen - Tätigkeit vor der mündlichen Verhandlung.
aa) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zum Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses entsteht die Terminsgebühr u. a. für die Vertretung in einem Verhandlungs- oder Erörterungstermin. Hierfür genügt nach allgemeiner Ansicht allein die Terminswahrnehmung durch den Rechtsanwalt, der in dem Termin lediglich vertretungsbereit anwesend sein muss, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich Anträge gestellt werden oder eine Erörterung stattfindet (BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 9 mwN). Danach wäre, hätte der Klägervertreter die Klage erst im Termin teilweise zurückgenommen, die Terminsgebühr grundsätzlich bereits in voller Höhe aus dem ursprünglichen Streitwert angefallen und bliebe gemäß § 15 Abs. 4 RVG erhalten, nachdem die Verhandlung mit dem Aufruf der Sache (§ 220 Abs. 1 ZPO) begonnen hatte (vgl. BGH aaO; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 18 W 132/19, juris Rn. 4 f; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., Anhang VI Rn. 329). Ebenso verhielte es sich, wenn der Klägervertreter die Änderung der Anträge vor dem Termin lediglich angekündigt hätte, ohne die Klage bereits teilweise zurückzunehmen (OLG Frankfurt am Main aaO; Müller-Rabe aaO Rn. 330).
bb) Der Kläger hat die Klage jedoch nicht erst im Termin, sondern bereits vor dem Aufruf der Sache mit Schriftsatz vom 8. November 2022 teilweise zurückgenommen. Er hat darin ausdrücklich mitgeteilt, die Klage zu ändern, und darauf hingewiesen, nicht mehr aufgeführte Anträge seien als zurückgenommen anzusehen. Damit hat er die Teilrücknahme der Klage nicht nur angekündigt, sondern erklärt. Der Schriftsatz ist beim Landgericht ausweislich des Prüfvermerks zum elektronischen Eingang um 8:38 Uhr (Bl. 148 d. A.) und damit vor Beginn des auf 9:30 Uhr anberaumten Termins (Bl. 92 d. A.) eingegangen. Die Klagerücknahme im Hinblick auf die zuvor angekündigten Anträge ist sohin gemäß § 269 Abs. 1 ZPO vor Beginn der Verhandlung wirksam geworden; da bis dahin nicht mündlich verhandelt worden war, bedurfte es einer Einwilligung der Beklagten nicht. Die Teilrücknahme war, wie aus dem Verhandlungsprotokoll (Bl. 155 d. A.) hervorgeht, sowohl dem Gericht als auch dem Beklagtenvertreter zu Beginn der Verhandlung bereits bekannt. Da sich nach einer Teilrücknahme der Klage nachfolgende Gebühren jedenfalls dann nur noch aus der rechtshängig verbleibenden Hauptsache errechnen, wenn die Rücknahme dem Gericht in der Verhandlung bekannt ist (Müller-Rabe aaO Rn. 322), richtet sich der für die Terminsgebühr maßgebliche Wert der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung nach dem geringeren Wert der geänderten Anträge (vgl. KG, Beschluss vom 5. Januar 2006 - 1 W 258/05, juris Rn. 4; Müller-Rabe aaO Rn. 333).
cc) Da es somit an der Identität von anwaltlicher und gerichtlicher Tätigkeit fehlt, die § 32 Abs. 1 RVG voraussetzt, wäre der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert, wenn der Streitwert einheitlich auf 16.452,83 € festgesetzt würde, für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV nicht maßgebend.
c) Letztlich verfolgt die Beschwerdeführerin, wie das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 2. Februar 2023 zutreffend ausgeführt hat, das Ziel, den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert unter Heranziehung der Regelung des § 32 Abs. 1 RVG auch für die anwaltliche Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV zugrunde legen zu können, obwohl der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Termin der mündlichen Verhandlung einen geringeren Wert hatte. Dieses Begehren ist mit dem Regelungsgehalt des § 32 Abs. 1 RVG nicht vereinbar und kann deshalb keinen Erfolg haben.
III.
Soweit die Beschwerdeführerin hilfsweise beantragt hat, "den Wert der Gebühren des Rechtsanwalts gemäß § 32 Abs. 2 RVG auf 16.452,83 € festzusetzen", dürfte dies als Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auszulegen sein. Hierüber hat das Landgericht bislang nicht entschieden. Dies wird nachzuholen sein.
IV.
Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Die Unzulässigkeit der Beschwerde steht der Gebührenfreiheit nicht entgegen. Diese gilt zwar nicht, wenn die Beschwerde unstatthaft ist (BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14, NJW 2014, 1597 mwN). Die vorliegende Beschwerde ist jedoch statthaft und aus anderen Gründen, nämlich wegen fehlender Beschwer, unzulässig. In diesem Fall ist die Beschwerde nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei (OLG Koblenz, Beschluss vom 6. März 2002 - 5 W 100/02, juris Rn. 19).
Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG die weitere Beschwerde zuzulassen wäre, sind nicht erfüllt, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Beschluss vom 23.02.2023
In der Beschwerdesache
pp.
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter am 23. Februar 2023 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 20. Dezember 2022 wird verworfen.
II.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Kläger nimmt die Beklagte als Motorenherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen auf Schadensersatz in Anspruch.
Die vormalige Klägerin hat zunächst - unter Angabe eines vorläufig geschätzten Streitwerts von 14.298,01 € - Zahlung von 24.033,61 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, Zahlung von Finanzierungskosten in Höhe von 8.071,96 € und von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 1.732,64 €, jeweils nebst Zinsen, sowie die Feststellung des Annahmeverzugs begehrt. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2022 hat sie die Anträge geändert und nunmehr - unter Angabe eines vorläufig geschätzten Streitwerts von 16.452,83 € - Zahlung von 28.600 € abzüglich Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, Finanzierungskosten in Höhe von 8.043,83 €, Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten von 1.732,64 €, jeweils nebst Zinsen, sowie die Feststellung des Annahmeverzugs und der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden begehrt. Nach einem Parteiwechsel auf Klägerseite hat der jetzige Kläger mit Schriftsatz vom 8. November 2022, beim Landgericht eingegangen am selben Tage um 8:38 Uhr, die Anträge erneut geändert; er hat nunmehr beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 15 Prozent des Kaufpreises von 28.600 €, somit mindestens 4.290 €, einen weiteren Betrag von mindestens 15 Prozent der Finanzierungskosten von 8.043,83 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen. Diesen Antrag hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2022 gestellt. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. Dezember 2022 abgewiesen.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 hat das Landgericht den Streitwert bis zum 30. Mai 2022 auf 14.298,01 €, bis zum 7. November 2022 auf 16.452,83 € und für die Zeit danach auf 5.496,57 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die aus eigenem Recht eingelegte Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten (künftig: Beschwerdeführerin). Diese hält die gestaffelte Streitwertfestsetzung für unzulässig.
Sie beantragt,
den Streitwert in Höhe von 16.452,83 € festzusetzen.
Hilfsweise beantragt sie,
den Wert der Gebühren des Rechtsanwalts gemäß § 32 Abs. 2 RVG auf 16.452,83 € festzusetzen.
Sie ist der Ansicht, der vom Gericht festgesetzte Streitwert sei gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich. Sie sei durch die Streitwertfestsetzung beschwert, weil sich infolge der gestaffelten Streitwertfestsetzung die anwaltliche Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von nur 5.496,57 € berechne, während bei einheitlicher Festsetzung eines Streitwerts von 16.452,83 € dieser nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Terminsgebühr maßgeblich wäre.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 2. Februar 2023 entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen.
II.
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unzulässig. Zwar ist die aus eigenem Recht eingelegte Streitwertbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Streitwertbeschluss nicht beschwert ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die vom Landgericht vorgenommene gestaffelte Streitwertfestsetzung zutreffend ist (vgl. hierzu OLG Dresden, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 12 W 367/22, juris Rn. 4; OLG Bremen, Beschluss vom 5. Januar 2022 - 2 W 56/21, juris Rn. 6; jew. mwN). An einer Beschwer fehlt es jedenfalls deshalb, weil unabhängig von der mit der Beschwerde angestrebten Änderung der Streitwertfestsetzung die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV aus einem Gegenstandswert von 16.452,83 €, die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV aber aus einem Gegenstandswert von 5.496,57 € zu berechnen ist und ein Erfolg der Beschwerde deshalb die Rechtsposition der Beschwerdeführerin nicht verbessern würde.
1. In gerichtlichen Verfahren bestimmt sich der Gegenstandswert für die wertabhängigen Gebühren des Rechtsanwalts (§ 13 RVG) gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG grundsätzlich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Dabei handelt es sich um solche Anwaltsgebühren, die durch eine Tätigkeit des Anwalts in einem gerichtlichen Verfahren entstanden sind. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Anwalts maßgeblich. Dies gilt jedoch uneingeschränkt nur dann, wenn der Gegenstand der gerichtlichen mit dem der anwaltlichen Tätigkeit identisch ist. Voraussetzung für die Anwendung des § 32 Abs. 1 RVG ist demgemäß, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auftragsgemäß auf denselben Gegenstand bezogen hat, der auch der gerichtlichen Tätigkeit zugrunde lag (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 21 f mwN; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., § 32 Rn. 7 ff). Soweit sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit nicht mit derjenigen des Rechtsanwalts deckt, richten sich dessen wertabhängige Gebühren nach einem anderen Gegenstandswert als die Gerichtsgebühren. Das gilt insbesondere für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV. Denn diese richtet sich nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung, während für die gerichtliche Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG-KV gemäß § 39 GKG der Gesamtwert aller während des Verfahrens anhängig gemachter Gegenstände maßgebend ist (OLG München, Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 11 W 1436/20, FamRZ 2021, 380, 381 mwN; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 2 W 4619/21, NJW 2022, 951 Rn. 10, 12).
2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie sei durch die gestaffelte Streitwertfestsetzung des Landgerichts deshalb beschwert, weil infolge der Bindungswirkung des § 32 Abs. 1 RVG die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV aus dem für die Zeit nach dem 7. November 2022 festgesetzten Wert von 5.496,57 € anfalle, während sie bei einheitlicher Festsetzung des Streitwerts auf 16.452,83 € nach § 32 Abs. 1 RVG aus diesem höheren Wert zu berechnen sei. Das trifft nicht zu. Die mit der Beschwerde angestrebte Festsetzung des Streitwerts auf einheitlich 16.452,83 € wäre für die Berechnung der Terminsgebühr nicht nach § 32 Abs. 1 RVG maßgebend, weil insofern der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht mit dem der gerichtlichen Tätigkeit identisch ist. Wird die Klage vor der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen, so berechnet sich die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG-VV jedenfalls dann nicht nach dem ursprünglichen Wert, sondern nach dem verbleibenden Gegenstand der Klage, wenn die Rücknahme vor dem Aufruf der Sache wirksam geworden ist und dem Gericht bei der Verhandlung bekannt war.
a) Die anwaltliche Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV richtet sich, ebenso wie die gerichtliche Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1210 GKG-KV, nach den Anträgen aus dem Schriftsatz vom 31. Mai 2022 und ist damit aus einem Wert von 16.452,83 € angefallen. Insofern besteht Identität zwischen dem Wert der anwaltlichen und dem der gerichtlichen Tätigkeit, so dass der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. Dass das Landgericht diesen Wert unzutreffend festgesetzt hätte, macht die Beschwerde nicht geltend.
b) Für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2022 maßgebend. Dieser bestimmt sich, da der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, die Rücknahme vor der mündlichen Verhandlung wirksam geworden ist und dies dem Gericht in der Verhandlung bekannt war, nach dem nach der Teilrücknahme verbliebenen Antrag aus dem Schriftsatz vom 8. November 2022 und ist damit nicht identisch mit dem Gegenstand der - sowohl gerichtlichen als auch anwaltlichen - Tätigkeit vor der mündlichen Verhandlung.
aa) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zum Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses entsteht die Terminsgebühr u. a. für die Vertretung in einem Verhandlungs- oder Erörterungstermin. Hierfür genügt nach allgemeiner Ansicht allein die Terminswahrnehmung durch den Rechtsanwalt, der in dem Termin lediglich vertretungsbereit anwesend sein muss, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich Anträge gestellt werden oder eine Erörterung stattfindet (BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 9 mwN). Danach wäre, hätte der Klägervertreter die Klage erst im Termin teilweise zurückgenommen, die Terminsgebühr grundsätzlich bereits in voller Höhe aus dem ursprünglichen Streitwert angefallen und bliebe gemäß § 15 Abs. 4 RVG erhalten, nachdem die Verhandlung mit dem Aufruf der Sache (§ 220 Abs. 1 ZPO) begonnen hatte (vgl. BGH aaO; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 18 W 132/19, juris Rn. 4 f; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., Anhang VI Rn. 329). Ebenso verhielte es sich, wenn der Klägervertreter die Änderung der Anträge vor dem Termin lediglich angekündigt hätte, ohne die Klage bereits teilweise zurückzunehmen (OLG Frankfurt am Main aaO; Müller-Rabe aaO Rn. 330).
bb) Der Kläger hat die Klage jedoch nicht erst im Termin, sondern bereits vor dem Aufruf der Sache mit Schriftsatz vom 8. November 2022 teilweise zurückgenommen. Er hat darin ausdrücklich mitgeteilt, die Klage zu ändern, und darauf hingewiesen, nicht mehr aufgeführte Anträge seien als zurückgenommen anzusehen. Damit hat er die Teilrücknahme der Klage nicht nur angekündigt, sondern erklärt. Der Schriftsatz ist beim Landgericht ausweislich des Prüfvermerks zum elektronischen Eingang um 8:38 Uhr (Bl. 148 d. A.) und damit vor Beginn des auf 9:30 Uhr anberaumten Termins (Bl. 92 d. A.) eingegangen. Die Klagerücknahme im Hinblick auf die zuvor angekündigten Anträge ist sohin gemäß § 269 Abs. 1 ZPO vor Beginn der Verhandlung wirksam geworden; da bis dahin nicht mündlich verhandelt worden war, bedurfte es einer Einwilligung der Beklagten nicht. Die Teilrücknahme war, wie aus dem Verhandlungsprotokoll (Bl. 155 d. A.) hervorgeht, sowohl dem Gericht als auch dem Beklagtenvertreter zu Beginn der Verhandlung bereits bekannt. Da sich nach einer Teilrücknahme der Klage nachfolgende Gebühren jedenfalls dann nur noch aus der rechtshängig verbleibenden Hauptsache errechnen, wenn die Rücknahme dem Gericht in der Verhandlung bekannt ist (Müller-Rabe aaO Rn. 322), richtet sich der für die Terminsgebühr maßgebliche Wert der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung nach dem geringeren Wert der geänderten Anträge (vgl. KG, Beschluss vom 5. Januar 2006 - 1 W 258/05, juris Rn. 4; Müller-Rabe aaO Rn. 333).
cc) Da es somit an der Identität von anwaltlicher und gerichtlicher Tätigkeit fehlt, die § 32 Abs. 1 RVG voraussetzt, wäre der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert, wenn der Streitwert einheitlich auf 16.452,83 € festgesetzt würde, für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV nicht maßgebend.
c) Letztlich verfolgt die Beschwerdeführerin, wie das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 2. Februar 2023 zutreffend ausgeführt hat, das Ziel, den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert unter Heranziehung der Regelung des § 32 Abs. 1 RVG auch für die anwaltliche Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV zugrunde legen zu können, obwohl der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Termin der mündlichen Verhandlung einen geringeren Wert hatte. Dieses Begehren ist mit dem Regelungsgehalt des § 32 Abs. 1 RVG nicht vereinbar und kann deshalb keinen Erfolg haben.
III.
Soweit die Beschwerdeführerin hilfsweise beantragt hat, "den Wert der Gebühren des Rechtsanwalts gemäß § 32 Abs. 2 RVG auf 16.452,83 € festzusetzen", dürfte dies als Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auszulegen sein. Hierüber hat das Landgericht bislang nicht entschieden. Dies wird nachzuholen sein.
IV.
Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Die Unzulässigkeit der Beschwerde steht der Gebührenfreiheit nicht entgegen. Diese gilt zwar nicht, wenn die Beschwerde unstatthaft ist (BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14, NJW 2014, 1597 mwN). Die vorliegende Beschwerde ist jedoch statthaft und aus anderen Gründen, nämlich wegen fehlender Beschwer, unzulässig. In diesem Fall ist die Beschwerde nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei (OLG Koblenz, Beschluss vom 6. März 2002 - 5 W 100/02, juris Rn. 19).
Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG die weitere Beschwerde zuzulassen wäre, sind nicht erfüllt, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.