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  • 14.07.2023 · IWW-Abrufnummer 236274

    Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 13.02.2023 – 8 W 229/18

    Im Verfahren der Vergütungsfestsetzung im Rahmen der Beratungshilfe findet durch den Kostenbeamten keine Prüfung statt, ob eine Vertretung durch den Rechtsanwalt erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 Satz 1 BerHG war. Die Änderungen des Beratungshilfegesetzes zum 01.01.2014 und zum 01.08.2021 geben diesbezüglich keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung (Bestätigung von OLG Stuttgart/Senat, Beschluss vom 22.05.2007, Az. 8 W 169/2007).


    Oberlandesgericht Stuttgart

    Beschluss vom 29.09.2022


    Tenor: 

    1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15.05.2018, Az. 1 T 64/18, wird zurückgewiesen.

    2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe

    I.

    Dem Beteiligten Ziff. 1 wurde durch Beratungshilfeschein vom 10.04.2017 vom Amtsgericht Aalen Beratungshilfe für die Angelegenheit "Widerspruch gegen Bescheid des Jobcenters vom 10.03.2017 (Anrechnung von nicht vorhandenem Einkommen)" bewilligt. Der Beteiligte Ziff. 2 wurde als Anwalt für den Beteiligten Ziff. 1 tätig und hat unter anderem den Widerspruch des Beteiligten Ziff. 1 gegenüber dem Jobcenter begründet.

    Das Amtsgericht Aalen hat durch Beschluss vom 16.10.2017 die dem Beteiligten Ziff. 2 aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf € 243,95 festgesetzt. Beantragt war die Festsetzung eines Betrages von € 303,45. Statt der zur Festsetzung beantragten Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG wurde lediglich eine Beratungsgebühr gemäß Nr. 2501 VV RVG zuerkannt. Zur Begründung wurde von der Kostenbeamtin ausgeführt, aus dem Schreiben des Jobcenters vom 26.04.2017 gehe hervor, dass für die Durchsetzung des Anliegens die Zuziehung eines Rechtsanwalts nicht nötig gewesen sei und der Bescheid vom 10.03.2017 lediglich auf Grund fehlender Unterlagen abgeändert worden sei. Eine Beratung dahingehend, welche Unterlagen von dem Rechtssuchenden einzureichen sind, hätte genügt.

    Mit Schriftsatz an das Amtsgericht Aalen vom 23.10.2017 hat der Beteiligte Ziff. 2 Erinnerung gegen den Beschluss vom 18.10.2017 eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Prüfung der Erforderlichkeit der Vertretung habe nur bei der Erteilung des Beratungshilfescheines zu erfolgen, nicht aber bei der Abrechnung. Der Beteiligte Ziff. 2 hat diesbezüglich unter anderem auf einen Beschluss des Senats vom 22.05.2007 (Az. 8 W 169/07- MDR 2007, 1400) hingewiesen. Die Gegenauffassung sei verfassungsrechtlich nicht haltbar. Die Kostenbeamtin des Amtsgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Akten dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat durch Beschluss vom 13.03.2018 auf die Erinnerung den Beschluss des Amtsgerichts Aalen vom 16.10.2017 abgeändert und die an den Beteiligten Ziff. 2 zu zahlende Vergütung antragsgemäß auf € 303.45 festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Überprüfung der Entscheidung über die Bewilligung der Beratungshilfe sei nicht Aufgabe des die Vergütung festsetzenden Kostenbeamten. Dieser sei vielmehr an die Prüfung und Bejahung der Erforderlichkeit der Vertretung durch den damit beauftragten Rechtsanwalt gebunden.

    Gegen den Beschluss vom 13.03.2018 hat sich die Beteiligte Ziff. 3 als Vertreterin der Staatskasse im Wege der - vom Amtsgericht zugelassenen - Beschwerde vom 22.03.2018 gewandt. Der Richter am Amtsgericht hat dieser nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Ellwangen vorgelegt. Von diesem wurde die Beschwerde nach Übertragung auf die Kammer durch ausführlich begründeten Beschluss vom 15.05.2018, auf dessen Inhalt verwiesen wird, zurückgewiesen.

    Mit der vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde wendet sich die Beteiligte Ziff. 3 als Vertreterin der Staatskasse unter Wiederholung und Vertiefung ihres Rechtsstandpunktes.

    Die Beteiligte Ziff. 3 beantragt im Verfahren der weiteren Beschwerde,
    den Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 15.05.2018 aufzuheben und der Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aalen vom 13.03.2018 stattzugeben.

    Das Landgericht Ellwangen hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

    II.

    Die zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 hat in der Sache keinen Erfolg.

    1.
    Die weitere Beschwerde ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6, Abs. 3 S. 2 und 3 RVG). Auf Grund der Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Beschwerdegericht kommt es auf einen bestimmten Wert des Beschwerdegegenstandes nicht an. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 33 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit §§ 546, 547 ZPO).

    2.
    In der Sache ist die weitere Beschwerde nicht begründet. Der angegriffene Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) hält der rechtlichen Nachprüfung in vollem Umfang stand.

    a)Im Ausgangspunkt ist entsprechend den Ausführungen des Beschwerdegerichts zwischen dem Verfahren über die Bewilligung der Beratungshilfe einerseits und dem Vergütungsfestsetzungsverfahren andererseits zu unterscheiden.

    Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht gemäß § 3 Abs. 2 BerHG durch das Amtsgericht erledigt, so stellt das Amtsgericht durch den hierfür zuständigen Rechtspfleger dem Rechtssuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson seiner Wahl aus. Im vorliegenden Fall hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Aalen dem Rechtssuchenden am 10.04.2017 einen Berechtigungsschein für rechtliche Beratung und - soweit erforderlich - Vertretung durch eine Beratungsperson in Sachen "Widerspruch gegen Bescheid des Jobcenters vom 10.02.2017 (Anrechnung von nicht vorhandenem Einkommen)" ausgestellt. Demgegenüber liegt das spätere Vergütungsfestsetzungsverfahren in anderen Händen: Gemäß § 55 RVG in Verbindung mit § 4 Abs.1 BerHG wird die Vergütung für die Beratungshilfe auf Antrag des Rechtsanwalts vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Teilweise wird darauf hingewiesen, dass die Vergütungsfestsetzung oft ebenfalls vom identischen Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes, nur in seiner Funktion als Urkundsbeamter, wahrgenommen werde (Lissner, Die Erforderlichkeitsprüfung in § 2 BerHG - nur ein redaktionelles Versehen? AGS 2015, 209). Das ändert aber nichts an den unterschiedlichen Zuständigkeiten.

    b)Unstreitig findet im Vergütungsfestsetzungsverfahren - selbstverständlich - durch den Urkundsbeamten keine Prüfung statt, ob die Beratungshilfe durch den Rechtspfleger zu Recht bewilligt worden ist. Die seitens des Rechtspflegers erfolgte Bewilligung von Beratungshilfe ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren grundsätzlich für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bindend (OLG Stuttgart/Senat MDR 2007, 1400 [OLG Stuttgart 22.05.2007 - 8 W 169/07]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.05.2016, Az. 20 W 195/15, zitiert nach JURIS; Groß, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe, 14. Auflage 2018, § 55 RVG, Rdnr. 7; Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Auflage 2022, Rdnr. 345).

    Wie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss ausführlich dargestellt, ist jedoch umstritten, ob die Frage der Erforderlichkeit der Vertretung im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu prüfen ist. Vom Senat wurde diese Frage im Beschluss vom 22.07.2007 (MDR 2007, 1400) verneint (ebenso LG Berlin, Beschluss vom 22.05.2013, Az. 82 T 532/12, zitiert nach JURIS; entsprechend Mayer in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsgebührengesetz, 25. Auflage 2021, Nr. 2500 VV RVG, Rdnr. 31). Nach der Gegenmeinung prüft der Urkundsbeamte im Vergütungsfestsetzungsverfahren, ob die Vertretung des Rechtssuchenden erforderlich war und demgemäß eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG festgesetzt werden kann (OLG Brandenburg Rpfleger 2019, 527 [BGH 08.05.2019 - XII ZB 520/18]; Lissner/Dietrich/Schmidt, a.a.O., Rdnr. 345; nunmehr auch Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Auflage 2022, Rdnrn. 1195 ff., 1305). Dabei wird teilweise von einem Ermessensspielraum des Rechtsanwalts ausgegangen, der durch das Gericht (nicht zu kleinlich) zu prüfen sei (Groß, a.a.O., § 2 BerHG, Rdnr. 12; vgl. auch Lissner AGS 2015, 209).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 22.05.2007 (MDR 2007, 1400 [OLG Stuttgart 22.05.2007 - 8 W 169/07]) die Auffassung vertreten, dass die Prüfungspflicht des Urkundsbeamten im Festsetzungsverfahren lediglich das Bestehen des Vergütungsanspruches, die richtige Berechnung der Vergütung nach § 49 RVG und die Frage umfasst, ob die berechneten Auslagen zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren (§ 46 RVG). Hingegen findet nach dieser Rechtsprechung keine Prüfung statt, ob die Beratungshilfe durch den Rechtspfleger zu Recht bewilligt worden ist oder die Vertretung oder die vergleichsweise Regelung zur Rechtsverfolgung "notwendig" im Sinne des § 91 ZPO war. Maßgeblich wurde vom Senat darauf abgestellt, dass, wenn der Urkundsbeamte tatsächlich jede gebührenrechtlich relevante Tätigkeit des Rechtsanwalts auf ihre Notwendigkeit hin überprüfen müsste, dies eine unzulässige Einflussnahme auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts bedeuten würde, der in eigener Verantwortung entscheidet, wie er für den Rechtssuchenden im Rahmen der Beratungshilfe am besten tätig wird. Zudem hat der Senat die Auffassung vertreten, dass dem Urkundsbeamten für die in Rede stehende Prüfung die fachliche Kompetenz fehlt und nur dem Rechtsanwalt alle Informationen zur Verfügung stehen, die ihm eine interessengerechte Tätigkeit für den Rechtssuchenden ermöglichen, wogegen der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf Grund der meist wenigen ihm bekannten Informationen nicht beurteilen kann, ob der Rechtsanwalt zu gebührenintensiv gearbeitet hat. Damit korrespondierend hat der Senat allerdings eine besondere Verpflichtung gefolgert, nur das wirklich Notwendige zu veranlassen.

    c)
    Der Senat hält diese Erwägungen nach wie vor für richtig und sieht - wie das Beschwerdegericht - auch nach der zum 01.01.2014 erfolgten Änderung des Beratungshilfegesetzes keine Veranlassung für eine abweichende Bewertung. Gleiches gilt für die zum 01.08.2021 erfolgte Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BerHG, die lediglich sprachlicher Natur war, ohne in der Sache eine Änderung zu bezwecken (vgl. BT-Drs. 19/26828, S. 217/218 - insb. "sprachliche Gleichstellung von Mann und Frau"). Durch die Neuregelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 BerHG zum 01.01.2014 wurde erstmals näher geregelt, nach welchen Kriterien sich die Erforderlichkeit einer Vertretung durch den Anwalt richtet. Normiert wurde zum 01.01.2014, dass eine Vertretung erforderlich ist, wenn der Rechtssuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. Ausweislich der Gesetzesbegründung wurden durch die Regelung zwei Parameter abwägend in Bezug zueinander gesetzt, nämlich einerseits Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Rechtsangelegenheit und andererseits die persönlichen Fähigkeiten des Rechtssuchenden" (BT-Drs. 17/11472, S. 37/38). Abzustellen ist dabei - wie bei der Mutwilligkeit in § 1 Abs. 3 BerHG - auf die individuelle Möglichkeit der Selbstvertretung des konkreten Antragstellers, nicht auf den durchschnittlichen Rechtssuchenden (BT-Drs. 17/11472, S. 37/38). In der Gesetzesbegründung wurde außerdem darauf hingewiesen, dass die Regelung ausdrücklich festlegt, dass sich die Beurteilung, ob eine Vertretung erforderlich ist, auf den Zeitpunkt nach erfolgter Beratung beziehen soll. Anwaltliche Vertretung ist demnach in der Regel dann nicht erforderlich, wenn nur noch ein einfaches Schreiben mit einer Tatsachenmitteilung zu fertigen, ein Widerspruch ohne Begründung einzulegen oder eine einfache Kündigung zu formulieren ist (BT-Drs. 17/11472, S. 37/38).

    Insbesondere auch der genannte zeitliche Aspekt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Beurteilung, ob eine Vertretung erforderlich ist, nach der Beratung erfolgen soll, wird als Argument für eine Prüfungskompetenz des Urkundsbeamten hinsichtlich der Erforderlichkeit der Vertretung im Vergütungsfestsetzungsverfahren herangezogen (Lissner AGS 2015, 209). Wie bereits das Beschwerdegericht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Beschwerdegericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 Satz 2 BerHG in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung keine Anhaltspunkte enthält, dass die nachträglich vorzunehmende Prüfung der Erforderlichkeit der Vertretung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorzunehmen ist. Ein solcher Prüfungsauftrag folgt angesichts der Gesetzesbegründung auch keineswegs zwingend aus dem nunmehr geregelten Zeitpunkt der Prüfung. Vielmehr bestätigt aus Sicht des Senats gerade die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11472) in der Sache, dass regelmäßig nur dem in eigener Verantwortung entscheidenden Rechtsanwalt alle Informationen zur Verfügung stehen, die ihm eine interessengerechte Tätigkeit für den Rechtssuchenden ermöglichen. Wie ausgeführt, wurde durch die Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 2 BerHG erstmals näher geregelt, nach welchen Kriterien sich die Erforderlichkeit einer Vertretung durch den Anwalt richtet. Wenn durch die Regelung ausweislich der Gesetzesbegründung zwei Parameter abwägend in Bezug zueinander gesetzt wurden, nämlich einerseits Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Rechtsangelegenheit und andererseits die persönlichen Fähigkeiten des Rechtssuchenden, wobei gerade auf die individuelle Möglichkeit der Selbstvertretung des konkreten Antragstellers, nicht auf den durchschnittlichen Rechtssuchenden abzustellen ist (BT-Drs. 17/11472, S. 37/38), so ist festzustellen, dass regelmäßig allein der im jeweiligen Einzelfall tätige Rechtsanwalt alle notwendigen Kenntnisse zur Durchführung eben dieser Abwägung hat. Zwar enthält die Gesetzesbegründung im Weiteren - nach dem Hinweis, dass insbesondere die Schul- und sonstige Bildung zu berücksichtigen und sodann in Relation zur Komplexität der Angelegenheit zu setzen sind - auch die Aussage, dass wie bei der Beurteilung der Mutwilligkeit auch hier in der Regel die sich aus den Akten ergebenden Gesichtspunkte, insbesondere zu Beruf und Erwerbstätigkeit - ausreichen sollen, "soweit der Rechtspfleger nicht ohnehin schon einen persönlichen Eindruck vom Antragsteller gewinnen konnte" (BT-Drs. 17/11472, S. 37/38). Teilweise wird in der Literatur ausgeführt, die Gesetzesbegründung scheine damit von einer Prüfung explizit des Rechtspflegers auszugehen, und vermutet, dass dies auf ein redaktionelles Versehen zurückzuführen sein dürfte (Lissner AGS 2015, 209). Auf derartige Vermutungen vermag sich der Senat indes nicht zu stützen. Eine Zuständigkeit des Rechtspflegers besteht allein im Bereich der Bewilligung und der Aufhebung der Bewilligung (jeweils § 24 a Abs.1 Nr. 1 RPflG) und der unmittelbaren Gewährung von Beratungshilfe durch das Amtsgericht selbst (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 RPflG), während die Vergütungsfestsetzung - wie ausgeführt - gemäß § 55 Abs. 4 RVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BerHG dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugewiesen ist. Systematisch ist die Frage der Erforderlichkeit der Vertretung ohnehin § 2 Abs. 1 BerHG und damit an sich dem Bewilligungsverfahren zugeordnet (vgl. Köpf in: Poller/Härtl/Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, 3. Auflage 2018, Rdnr. 38, allerdings mit dem Hinweis, dass die Frage nicht im Bewilligungsverfahren beantwortet werde, sondern auf das Kostenfestsetzungsverfahren verschoben werde).

    Das Beschwerdegericht hat auf die ebenfalls zum 01.01.2014 eingeführte Regelung des § 6 a BerHG über die Aufhebung der Bewilligung hingewiesen und ist davon ausgegangen, dass die nachträglich vorzunehmende Prüfung im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Vertretung des Rechtssuchenden in diesem Rahmen - mit den besonderen und beschränkten Aufhebungsvoraussetzungen - von dem Rechtspfleger vorzunehmen ist, der die Beratungshilfe gewährt und den Beratungshilfeschein ausgestellt hat. Jedenfalls aber ist aus Sicht des Senats für die hier zu entscheidende Frage zu verlangen, dass der Gesetzgeber mit der gebotenen Klarheit eine Regelung trifft, wenn er - ungeachtet der größeren Sachnähe des tätigen Rechtsanwalts - eine Prüfung der Erforderlichkeit der Vertretung gerade im Vergütungsfestsetzungsverfahren möchte, sei es durch den Rechtspfleger oder durch den hierfür fachlich nicht ohne Weiteres berufenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Eine solche Prüfungskompetenz des jedenfalls bislang gesetzlich für die Festsetzung allein zuständigen Urkundsbeamten kann dem geltenden Recht auch nach den zum 01.01.2014 erfolgten Gesetzesänderungen nicht entnommen werden, gerade auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Gesetzesbegründung.

    3.
    Die Kostenentscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.

    RechtsgebieteGebührenrecht, BeratungshilfeVorschriften§ 2 Abs. 1, 2, 1 BerHG, Nr. 2501, Nr. 2503 VV RVG