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  • 11.09.2023 · IWW-Abrufnummer 237307

    Amtsgericht Berlin-Tiergarten: Beschluss vom 12.07.2023 – [327 Ds] 232 Js 312/19 29207 V [10/19]

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Tiergarten

    Beschluss

    (327 Ds) 232 Js 312/19 29207 V (10/19)

    Beschluss v. 12.07.2023

    In der Strafsache
    gegen pp.

    wegen Betruges

    wird die Erinnerung des Rechtsanwalts pp. vom 09.06.2023 als unbegründet verworfen.

    Gründe:

    Rechtsanwalt pp. beantragte, die zu ersetzenden Kosten in Höhe von EUR 844,00 zzgl. USt festzusetzen. In Höhe von EUR 12,00 waren hierin Kosten für die Übersendung der Ermittlungsakte enthalten.

    Mit Festsetzung vom 24.05.2023 setzte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Tiergarten die zu erstattende Kosten in Höhe von EUR 832,00 zzgl. 19% USt fest und erläuterte, dass die Aktenversendungspauschale i.H.v. 12 Euro nicht erstattungsfähig ist.

    Nach eigener Prüfung sieht das Gericht den von der Rechtspflegerin im Kostenfestesetzungsbeschluss gewählten und vom Bezirksrevisor am 03.07.2023 bestätigten Ansatz zur Berechnung der erstattungsfähigen Gebühren als zutreffend an.

    Im Rahmen der notwendigen Kosten der Verteidigung sind die Kosten der Akteneinsicht nicht gesondert anzusetzen sondern in der Grund- und Verfahrensgebühr des RVG enthalten. Es bleibt dem insbesondere ortsansässigen Anwalt überlassen, ob er sich die Akte bei Gericht zur Einsicht abholt und wieder zurückbringt, ohne dass er Zeit-, Fahrt- und Parkaufwand hierfür gesondert in Rechnung stellen kann oder sich dies als persönlichem und bereits abgegoltenem Vorteil ersparen möchte und das Gericht bittet, die Akte ausnahmsweise entgegen der ansonsten üblichen Praxis und unter Zusage der Kostenübernahme übersenden zu lassen. Notwendig ist dies aus der vorgenannten Alternativmöglichkeit allerdings schon sprachnotwendig nicht (dazu auch LG Berlin v. 30.08.2022 in 528 Qs 53/22). Auch die Kosten der Rücksendung der Akte sind über die pauschalen Postauslagen hinaus übrigens nicht in Ansatz zu bringen.

    Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht EUR 200,00 und eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen ist nicht ersichtlich, eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist damit nicht zulässig, §§ 33 Abs. 3, 56 Abs. 2 RVG.