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  • 13.09.2023 · IWW-Abrufnummer 237329

    Oberverwaltungsgericht Münster: Beschluss vom 12.07.2023 – 4 E 110/23

    Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor:

    Die Beschwerde der Prozessbevollmächtifgten des Klägers gegen den ihre Erinnerung gegen den Vorschussfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 9.12.2022 zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 3.1.2023 wird zurückgewiesen.

    Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
    Gründe

    Die zulässige Beschwerde, über die gem. den §§ 55 Abs. 1, 47 Abs. 1, 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.

    Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Vorschussfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 9.12.2022 schon deshalb zu Recht zurückgewiesen, weil ein Vorschuss selbst auf voraussichtlich entstehende Gebühren (hier: der geltend gemachte Vorschuss auf die Terminsgebühr) von dem hier allein in Betracht kommenden Vorschussanspruch nach § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht umfasst ist. Nach dieser Vorschrift kann ein Vorschuss nur für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen gefordert werden. Bei der Terminsgebühr handelt es sich nicht um Auslagen, sondern um eine Gebühr.

    Darüber hinaus war die weitere schon nicht mehr eigenständig entscheidungstragende sinngemäße Annahme das Verwaltungsgericht seinerzeit offensichtlich zutreffend, es könne noch nicht hinreichend verlässlich beurteilt werden, ob eine Terminsgebühr entsteht. Die beim Oberverwaltungsgericht seinerzeit anhängigen und mittlerweile rechtskräftig entschiedenen Berufungsverfahren betreffend Schlussbescheide hinsichtlich der NRW-Soforthilfe 2020 (u. a. OVG NRW, Urteil vom 17.3.2023 - 4 A 1986/22 -) waren gerade deshalb zeitlich vordringlich bearbeitet worden, um die entscheidungserheblichen Fragen für eine Vielzahl im Wesentlichen vergleichbarer anhängiger Verfahren zu klären und dadurch eine streitige Verhandlung und Entscheidung aller dieser Verfahren nach Möglichkeit entbehrlich zu machen. Auch wenn letztlich die Beteiligten eines jeden Verfahrens dafür verantwortlich sind, ob eine unstreitige Erledigung ohne mündliche Verhandlung auf der Grundlage einer obergerichtlichen Entscheidung zwischen anderen Verfahrensbeteiligten gelingt, war es naheliegend und sachgerecht, dies zunächst abzuwarten, bevor gerade hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Fragen angenommen werden konnte, eine Terminsgebühr werde voraussichtlich entstehen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.

    Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 152 Abs. 1 VwGO).

    RechtsgebietKostenfestsetzung Vorschriften§ 47 Abs. 1 S. RVG; § 9 RVG