13.09.2023 · IWW-Abrufnummer 237332
Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 27.03.2023 – 3 KSt 1/2
Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In pp.
Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 6. Januar 2022 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 12. Oktober 2022 geändert.
Die aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 - von der Beklagten und der Beigeladenen der Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf weitere 598,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2020 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
Die Klägerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Januar 2022, ihr zugestellt am 2. Februar 2022, und den Teilabhilfebeschluss vom 12. Oktober 2022, soweit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 geltend gemachten Kosten nicht festgesetzt hat.
Der Antrag ist statthaft (§ 165 Satz 2, § 151 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat ihn am 16. Februar 2022 und damit fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gestellt (§ 151 Satz 1 und 3, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Antrag ist nur in geringem Umfang begründet.
Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähige Kosten. Die Notwendigkeit außergerichtlicher Aufwendungen ist aus der Sicht eines verständigen Beteiligten zu beurteilen, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Dabei ist ex ante auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlungen abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2020 - Gr.Sen. 1.19 - BVerwGE 168, 39 Rn. 15). Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
1. Die Kosten für die Reise der Rechtsanwälte B. und S. von Würzburg nach Leipzig zur mündlichen Verhandlung vom 25. bis 27. Oktober 2017 in Höhe von 850,68 € sind keine Auslagen im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - im Folgenden: VV). Die Reise war keine Geschäftsreise im Sinne von Vorbemerkung 7 Absatz 2 VV. Nach dieser Vorschrift liegt eine Geschäftsreise vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Der Begriff Kanzlei umfasst nicht nur den Hauptsitz, sondern auch an anderen Orten betriebene Zweigstellen (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 9 KSt 4.17 - NJW 2017, 3542 Rn. 3). Da ein Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten muss, kann eine weitere Niederlassung allerdings auch eine selbständige Kanzlei sein. Voraussetzung hierfür ist, dass eine in der Niederlassung tätige Rechtsanwältin bzw. ein dort tätiger Rechtsanwalt Mitglied der für die Niederlassung örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2017 a. a. O.). Dass Rechtsanwältin Dr. H., die im Briefkopf des Schriftsatzes vom 29. September 2017 - dem letzten Schriftsatz vor der mündlichen Verhandlung - neben Rechtsanwalt B. der Zweigstelle Leipzig zugeordnet war, Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen (gewesen) sei, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Nach dem Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis gehört Rechtsanwältin Dr. H. der Kammer Bamberg an. Hiernach ist davon auszugehen, dass die Niederlassung in Leipzig keine gegenüber der Kanzlei in Würzburg selbständige Kanzlei, sondern - wie im Briefkopf angegeben - eine Zweigstelle dieser Kanzlei war, das Reiseziel also nicht außerhalb der Gemeinde lag, in der sich die Kanzlei befand. Der Auffassung, dass eine Geschäftsreise unabhängig vom Ort der Kanzlei vorliege, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich der Wohnsitz des Rechtsanwalts befindet (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 10 W 97/11 - NJW-RR 2012, 764), folgt der Senat nicht (wie hier OLG Koblenz, Beschluss vom 27. April 2015 - 7 WF 407/15 - NJW-RR 2015, 1408; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 3 Ws 409/15 - juris Rn. 6; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, VV 7003-7006 Rn. 10). Aufwendungen für Reisen zwischen der Wohnung eines Rechtsanwalts und seiner Kanzlei gehören zu den allgemeinen Geschäftskosten; einem besonderen Geschäft können sie nicht zugeordnet werden. Liegt das Gericht in der Gemeinde, in der sich der Sitz seiner Kanzlei befindet, entstehen durch die Fahrt vom Wohnsitz zum Gericht keine zurechenbaren Mehrkosten (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, VV 7003-7006 Rn. 18).
2. Die Auslagen für die Teilnahme einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts an der Vorbesprechung bei der Klägerin am 11. Juli 2017 sind in Höhe von insgesamt 294,64 € erstattungsfähig. Für die Fahrtkosten Leipzig - Fürth (177,60 €) ergibt sich das aus § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Vorbemerkung 7 Absatz 1 Satz 2 VV i. V. m. § 675 und § 670 BGB, Nr. 7003 VV, für das Abwesenheitsgeld (70 €) aus Nr. 7005 VV und für die Umsatzsteuer (47,04 €) aus Nr. 7008 VV. Gemäß Vorbemerkung 7 Absatz 1 Satz 2 VV kann der Rechtsanwalt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) verlangen. Nach § 670 BGB, der gemäß § 675 Abs. 1 BGB auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag entsprechende Anwendung findet, ist der Auftraggeber, wenn der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, zum Ersatz verpflichtet (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 15. März 1991 - 16 B 23603/90 - NVwZ-RR 1992, 54 <55> und vom 25. Februar 2013 - 12 E 28/13 - juris Rn. 8). Unter den hier gegebenen Umständen durften die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Besprechung mit deren Mitarbeitern zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung für erforderlich halten, allerdings nicht - wie geltend gemacht - mit drei Rechtsanwälten, sondern nur mit einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt. Es ging um eine umfangreiche Planfeststellungssache mit einer Vielzahl von in tatsächlicher Hinsicht streitigen Fragen. Das Gericht hatte die mündliche Verhandlung auf zwei Tage angesetzt mit etwaiger Fortsetzung an einem dritten Verhandlungstag. Die mündliche Verhandlung hat auch tatsächlich drei Tage gedauert. Die Klägerin hatte umfangreiche Einwendungen erhoben, insbesondere gegen eine Nutzen-Kosten-Untersuchung, auf die die Beklagte ihre Abwägung zugunsten der Verschwenk- und gegen die Bündelungstrasse gestützt hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 Rn. 97 - 146). Die Einwendungen waren fachlich maßgebend von zwei Mitarbeitern des Stadtplanungsamtes der Klägerin vorbereitet worden. Eine Besprechung bei der Klägerin abzuhalten, um die Präsentation dieser Einwendungen in der mündlichen Verhandlung vorzubereiten, war sachdienlich und auch aus Sicht eines kostenbewussten Beteiligten angemessen. Warum die Teilnahme von mehr als einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt erforderlich gewesen sein soll, ist hingegen weder dargelegt noch ersichtlich; die insoweit entstandenen weiteren Auslagen (Fahrtkosten 123,60 €, Abwesenheitsgelder 140 €, Umsatzsteuer 50,08 €) sind nicht erstattungsfähig.
3. Die Auslagen für die Anfertigung von 90 Farbkopien der in der mündlichen Verhandlung gezeigten Folien KMV 10 bis 14 sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. b VV dem Grunde nach erstattungsfähig. Die Klägerin durfte sich als durch das Gericht aufgefordert sehen, nicht nur für das Gericht, sondern auch für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der Beigeladenen sowie deren Sachbeistände Farbkopien der Folien herzustellen, damit sie gegebenenfalls in der weiteren mündlichen Verhandlung auf den Vortrag des Sachverständigen Dr. He. qualifiziert reagieren konnten. Der Höhe nach sind nach der genannten Vorschrift 50 Farbkopien je ein Euro und die weiteren 40 Kopien je 0,30 €, insgesamt also 62 € erstattungsfähig. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Januar 2022 hat der Urkundsbeamte für 10 Farbkopien 6,30 € festgesetzt. Zusätzlich erstattungsfähig sind mithin 55,70 € zuzüglich 10,58 € Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV), insgesamt also 66,28 €.
4. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Gutachten richtet sich nach § 162 Abs. 1 VwGO. Die Kosten können erstattungsfähig sein, wenn die Einholung des Gutachtens - etwa zur Vorbereitung des Verfahrens oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde - geboten war. Zudem muss die Prozesssituation die Vorlage eines Privatgutachtens herausfordern und dessen Inhalt auf Förderung des Verfahrens zugeschnitten sein (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2020 - Gr.Sen. 1.19 - BVerwGE 168, 39 Rn. 15). Dabei ist zu berücksichtigen, dass in gemäß § 86 Abs. 1 VwGO vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verfahren von Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 3. März 2020 - 8 C 19.1826 - juris Rn. 9). Der Beteiligte muss das Gutachten in den Prozess eingeführt haben; das erfordert grundsätzlich die Vorlage des Gutachtens (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28. März 2017 - 9 E 572/16 - juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 4 OA 203/20 - juris Rn. 14; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 7).
4.1 Dass die Einholung des Gutachtens des TÜV Rheinland "Trassierung der optimierten Variante Bestand, Kostenabschätzung" für 4 098,36 € (Anlage 11.11) geboten war, lässt sich auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht feststellen. Dass die zweite Planänderung zu Mehrkosten führen würde, war unstreitig. Umstritten war, ob die durch Absenkung der Güterzugstrecke einschließlich des 300 m langen Trogs entstehenden Mehrkosten dem Vorhaben oder der Güterzugstrecke anzulasten waren (BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 141 insoweit in BVerwGE 160, 263 nicht abgedruckt). Dass das Gutachten zur Klärung dieser Frage beitragen sollte, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Warum sie es für erforderlich gehalten hat, die Höhe der Mehrkosten abzuschätzen, ist ebenfalls weder dargelegt noch ersichtlich. Um im Prozess plausibel zu machen, dass das der Abwägung der Trassenalternativen zugrunde gelegte Nutzen-Kosten-Verhältnis der Verschwenktrasse mit 1,18 möglicherweise überschätzt worden war, genügte es, die baulichen Änderungen des Vorhabens durch die zweite Planänderung darzulegen; sie ergaben sich aus den ausgelegten und den festgestellten Plänen. Hätte das Gericht ausgehend von diesem Vortrag die Höhe der Mehrkosten als entscheidungserheblich angesehen, hätte es hierüber Beweis erheben müssen. Im Übrigen hat die Klägerin nicht plausibel gemacht, dass die Abschätzung der Mehrkosten durch einen Sachverständigen Aufwand in Höhe von 4 098,36 € verursacht hat. Vorgelegt hat sie mit der Klagebegründung vom 26. Mai 2014 lediglich zwei Tabellen, darunter einen Kostenvergleich für fünf durch die Planänderung veranlasste Baumaßnahmen auf der Grundlage von Einheitspreisen (K 52); das Gutachten im Übrigen hat sie nicht in den Prozess eingeführt.
4.2 Das Gutachten des Herrn Prof. Dr. D. zur Abwägung der Nutzen und Kosten beider Planungsvarianten vom Mai 2014 für 4 700 € (Anlage 11.14) war ebenfalls nicht im dargelegten Sinne notwendig. Die Klägerin hat das Gutachten erst im Kostenfestsetzungsverfahren als Anlage 1 ihres Schriftsatzes vom 2. Mai 2022 vorgelegt; in das Erkenntnisverfahren hat sie es nicht eingeführt. Soweit sie vorträgt, es sei als Grundlage für ihr weiteres Vorbringen insbesondere zum Höffner- und zum Stadt-Umland-Bahn-Effekt in der Nutzen-Kosten-Untersuchung und zum Flächenverbrauch der Trassierungsvarianten erforderlich gewesen, bleibt offen, welche Erkenntnisse sie ohne das Gutachten nicht erlangen konnte und wie sie diese Erkenntnisse in das Verfahren eingeführt hat.
4.3 Von den Kosten für die Gutachten der Dr. He. GmbH zu den wasserrechtlichen Fragen in Höhe von insgesamt 20 181,29 € (Anlagen 11.16, 11.19, 11.25, 11.27, 11.32 teilweise, 11.34) sind nur 238 € (Anlage 11.34) erstattungsfähig.
(1) Mit Anlage 11.16 werden Kosten einer Besprechung am 2. Juni 2014 "zur Abstimmung des weiteren Vorgehens" in Höhe von 898,62 € geltend gemacht. Welcher Abstimmungsbedarf nach Einreichung der Klagebegründung vom 26. Mai 2014 mit dem Gutachten der Dr. He. GmbH vom 22. Mai 2014 (Anlage K 38) bestanden haben sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Kosten des Gutachtens vom 22. Mai 2014 in Höhe von 10 471 € (Anlage 11.12) hat der Urkundsbeamte durch den Teilabhilfebeschluss vom 12. Oktober 2022 festgesetzt.
(2) Zur Begründung der Notwendigkeit der schriftlichen Erwiderung der Dr. He. GmbH vom 4. September 2014 auf die Klageerwiderung der Beklagten und der Beigeladenen, für die Kosten in Höhe von 4 876,02 € (Anlage 11.19) entstanden sind, macht die Klägerin geltend, Dr. He. habe in den Folgeaufträgen auf die fachliche Kritik der Beigeladenen an seinen Ausführungen reagieren müssen und dementsprechend die fachliche Kompetenz für die mündliche Verhandlung gestellt. Warum es nicht ausreichend gewesen sein sollte, den Gutachter als Sachbeistand zur mündlichen Verhandlung mitzubringen und seinen Tatsachenvortrag gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, ergibt sich daraus nicht.
(3) Zu den Kosten in Höhe von 1 785 € (Anlage 11.25) für "Sichtung der im Dezember 2016 übermittelten Projektunterlagen" und "Verfassen des Schriftsatzes vom 10. Februar 2017 zur Erwiderung des vorgelegten Variantenvergleichs" hat die Klägerin nicht dargelegt, zu welchen Fragen der Sachverständige konkret Stellung genommen hat und warum die Stellungnahme notwendig gewesen sei. Ein Schreiben der Dr. He. GmbH vom 10. Februar 2017 ist - soweit ersichtlich - nicht in das Verfahren eingeführt worden; jedenfalls dem Schriftsatz der Klägerin vom 31. März 2017 war es nicht als Anlage beigefügt.
(4) Warum es im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO notwendig gewesen sein soll, dass Dr. He. und einer seiner Mitarbeiter an der Vorbesprechung am 11. Juli 2017 in Fürth teilnehmen - hierfür sind Kosten in Höhe von 2 958,84 € entstanden (Anlage 11-27) -, ist nicht dargelegt. Die Dr. He. GmbH hatte das schriftliche Gutachten vom 22. Mai 2014 erstattet, das die Klägerin als Anlage K 38 der Klagebegründung vorgelegt hatte. Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, warum die Präsentation des Gutachtens und der Vortrag des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht telefonisch und/oder schriftlich abgestimmt werden konnte.
(5) Von den mit Anlage 11.32 geltend gemachten Kosten für die Teilnahme von Herrn Dr. He. an der mündlichen Verhandlung und den Vorbereitungen hierfür sind noch die Kosten für die Arbeitszeit von Herrn S. und Herrn M. in Höhe von 7 920 € (99 Arbeitsstunden à 80 €) zuzüglich 1 504,80 € Umsatzsteuer streitig. Die Verwendung der Arbeitszeit ist einer beigefügten Zusammenstellung zu entnehmen. Die aufgeführten Tätigkeiten sind nicht als notwendig anzuerkennen. Warum die Teilnahme des Mitarbeiters an einer "Probeverhandlung" in Fürth am 12. Oktober 2017 (Zeilen 1 bis 3 der Zusammenstellung) erforderlich gewesen sein soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Zuarbeit der Mitarbeiter im Oktober 2017 zum Thema Retentionsraum durfte die Klägerin schon deshalb nicht für notwendig halten, weil sowohl die Klagebegründungsfrist als auch die vom Senat mit Verfügung vom 4. Januar 2017 gemäß § 87b VwGO gesetzte Frist zur Angabe von Tatsachen am 31. März 2017 abgelaufen war. Den Vortrag, dass die Retentionsräume an Altlastenflächen angrenzten und deshalb für die Hochwasserrückhaltung nicht geeignet gewesen seien, hat der Senat selbständig tragend auch deshalb zurückgewiesen, weil die Klägerin dies erst in der mündlichen Verhandlung und damit verspätet geltend gemacht hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 Rn. 91). Warum die Teilnahme des Mitarbeiters der Dr. He. GmbH an der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2017 erforderlich gewesen sein soll, ist ebenfalls nicht dargelegt.
(6) Die Aufwendungen für die Stellungnahme vom 14. August 2017 (Anlage K 176) in Höhe von 200 € zuzüglich 38 € Umsatzsteuer (Anlage 11.34) waren hingegen notwendig. Die Stellungnahme war durch die Frage der Vorsitzenden in der Hinweisverfügung vom 9. August 2017 (V.5.<1>) veranlasst. Die Frage knüpfte an das Gutachten der Dr. He. GmbH vom 22. Mai 2014 (Anlage K 38) an und konnte ohne Befassung des Gutachters nicht beantwortet werden.
4.4 Die Kosten der Gutachten von M. in Höhe von insgesamt 32 002,37 € sind nicht erstattungsfähig.
(1) Mit Anlage 11.1 wird die Rechnung über 8 758,40 € für ein Gutachten "Kommentar M. zu Az.: BVerwG 7 VR 2.14 und 7 VR 4.14 vom 1. Oktober 2014 (Modul 3)" vorgelegt. Zu den Gutachten von M. hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe die Gutachten zum Modul 0 (Eilverfahren Anlage A 64 ), Modul 1 (K 128) und Modul 2 (Anlage K 113) in das Klageverfahren eingeführt (Schriftsatz vom 2. Mai 2022 S. 15). Dass sie auch das in der Anlage 11.1 in Rechnung gestellte Gutachten ("Modul 3") vorgelegt oder in sonstiger Weise in das Verfahren eingeführt habe, hat sie nicht geltend gemacht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
(2) Die Gutachten "Analyse Güterzugverkehr Fürth - Erlangen, 8. und 9. Mai 2014 (Modul 0)" und "Fahrplanstudie Auswirkungen ausbleibenden Baurechts im PFA 16 Fürth Nord (Modul 1)" mit Kosten in Höhe von 5 600 € zuzüglich 1 064 € Umsatzsteuer (Anlage 11.13) waren nicht im dargelegten Sinne notwendig. Die Klägerin hat die Gutachten erst nach Einreichung der Klagebegründung vom 26. Mai 2014 mit der Stellungnahme vom 6. Oktober 2015 zu den Klageerwiderungen der Beklagten und der Beigeladenen durch Bezugnahme auf die im Verfahren 7 VR 2.14 vorgelegten Anlagen A 64 und A 65 (= K 128) in das Verfahren eingeführt. Bereits in der Klagebegründung vom 26. Mai 2014 hatte sie zum Verkehrsaufkommen und dem Bedarf substantiiert vorgetragen (S. 288 - 290) und ihren Vortrag unter Beweis gestellt. Warum es in dieser Situation geboten gewesen sein sollte, das beantragte Sachverständigengutachten selbst einzuholen, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
(3) Mit Anlage 11.15 werden Kosten in Höhe von 3 200 € zuzüglich 608 € Umsatzsteuer, mit Anlage 11.18 weitere 400 € zuzüglich 76 € Umsatzsteuer für die Erstellung des Gutachtens "Überprüfung der Lage der Weiche zwischen ein- und zweigleisigem Bereich der S-Bahn-Bündelungslösung in Fürth Nord (Modul 2)", vorgelegt als Anlage K 113 bzw. A 101, geltend gemacht. Relevant war die Lage der Weiche für den Vergleich von Bündelungs- und Verschwenktrasse im Hinblick auf den Flächenverbrauch und eine etwaige Optimierung der Bündelungstrasse durch eine Verkürzung der Zweigleisigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 149, insoweit in BVerwGE 160, 263 nicht abgedruckt). Trotz der Relevanz der Fragestellung hätte in der damaligen Prozesssituation ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, von der Einholung eines Privatgutachtens abgesehen. Die Frage, ob die Bündelungstrasse länger eingleisig geführt werden könnte, war bereits im Erörterungstermin kontrovers diskutiert worden. Auf der Grundlage der dort gewonnenen Erkenntnisse wäre die Klägerin auch ohne sachverständige Hilfe in der Lage gewesen, die Einschätzung der Beklagten im Planfeststellungsbeschluss substantiiert zu bestreiten und ihre gegenteilige Annahme in der mündlichen Verhandlung unter Beweis zu stellen.
(4) Mit Anlage 11.24 wird zusätzlicher Aufwand zu den Modulen MC1 - MC-3 in Höhe von 6 000 € zuzüglich 1 140 € Umsatzsteuer geltend gemacht. Welche Leistungen im Einzelnen erbracht wurden und wie sie in das Verfahren eingeführt wurden, ist auch der beigefügten Aufstellung nicht zu entnehmen. Die Leistungen wurden sämtlich in 2015 erbracht; sie dienten offenbar u. a. der Vorbereitung der Erwiderung der Klägerin auf die Stellungnahme der Beigeladenen zur Klagebegründung. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, warum es nicht ausreichend gewesen sein sollte, den Gutachter als Sachbeistand zur mündlichen Verhandlung mitzubringen und seinen Vortrag gegebenenfalls unter Beweis zu stellen.
(5) Mit Anlage 11.30 werden Leistungen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Höhe von 4 332,75 € zuzüglich 823,22 € Umsatzsteuer geltend gemacht. Sie gehören nicht zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO. Warum die Teilnahme des Sachverständigen an der Vorbesprechung am 11. Juli 2017 in Fürth und an einer weiteren Besprechung am 12. Oktober 2017 und Zuarbeit in Form eines "fachlichen Blicks auf Unterlagen im Rahmen des Klageverfahrens" (Anlage 11.30, Schreiben vom 17. Oktober 2017) erforderlich gewesen sein sollen, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
5. Hiernach haben die Beklagte und die Beigeladene der Klägerin insgesamt weitere 598,92 € zu erstatten (294,64 € Vorbesprechung, 66,28 € Schreibauslagen und 238 € Gutachtenkosten).
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Gerichtskosten werden für ein Erinnerungsverfahren nicht erhoben (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 6. Januar 2022 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 12. Oktober 2022 geändert.
Die aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 - von der Beklagten und der Beigeladenen der Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf weitere 598,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2020 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
Die Klägerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Januar 2022, ihr zugestellt am 2. Februar 2022, und den Teilabhilfebeschluss vom 12. Oktober 2022, soweit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 geltend gemachten Kosten nicht festgesetzt hat.
Der Antrag ist statthaft (§ 165 Satz 2, § 151 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat ihn am 16. Februar 2022 und damit fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gestellt (§ 151 Satz 1 und 3, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Antrag ist nur in geringem Umfang begründet.
Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähige Kosten. Die Notwendigkeit außergerichtlicher Aufwendungen ist aus der Sicht eines verständigen Beteiligten zu beurteilen, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Dabei ist ex ante auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlungen abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2020 - Gr.Sen. 1.19 - BVerwGE 168, 39 Rn. 15). Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
1. Die Kosten für die Reise der Rechtsanwälte B. und S. von Würzburg nach Leipzig zur mündlichen Verhandlung vom 25. bis 27. Oktober 2017 in Höhe von 850,68 € sind keine Auslagen im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - im Folgenden: VV). Die Reise war keine Geschäftsreise im Sinne von Vorbemerkung 7 Absatz 2 VV. Nach dieser Vorschrift liegt eine Geschäftsreise vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Der Begriff Kanzlei umfasst nicht nur den Hauptsitz, sondern auch an anderen Orten betriebene Zweigstellen (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 9 KSt 4.17 - NJW 2017, 3542 Rn. 3). Da ein Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten muss, kann eine weitere Niederlassung allerdings auch eine selbständige Kanzlei sein. Voraussetzung hierfür ist, dass eine in der Niederlassung tätige Rechtsanwältin bzw. ein dort tätiger Rechtsanwalt Mitglied der für die Niederlassung örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2017 a. a. O.). Dass Rechtsanwältin Dr. H., die im Briefkopf des Schriftsatzes vom 29. September 2017 - dem letzten Schriftsatz vor der mündlichen Verhandlung - neben Rechtsanwalt B. der Zweigstelle Leipzig zugeordnet war, Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen (gewesen) sei, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Nach dem Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis gehört Rechtsanwältin Dr. H. der Kammer Bamberg an. Hiernach ist davon auszugehen, dass die Niederlassung in Leipzig keine gegenüber der Kanzlei in Würzburg selbständige Kanzlei, sondern - wie im Briefkopf angegeben - eine Zweigstelle dieser Kanzlei war, das Reiseziel also nicht außerhalb der Gemeinde lag, in der sich die Kanzlei befand. Der Auffassung, dass eine Geschäftsreise unabhängig vom Ort der Kanzlei vorliege, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich der Wohnsitz des Rechtsanwalts befindet (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 10 W 97/11 - NJW-RR 2012, 764), folgt der Senat nicht (wie hier OLG Koblenz, Beschluss vom 27. April 2015 - 7 WF 407/15 - NJW-RR 2015, 1408; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Februar 2016 - 3 Ws 409/15 - juris Rn. 6; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, VV 7003-7006 Rn. 10). Aufwendungen für Reisen zwischen der Wohnung eines Rechtsanwalts und seiner Kanzlei gehören zu den allgemeinen Geschäftskosten; einem besonderen Geschäft können sie nicht zugeordnet werden. Liegt das Gericht in der Gemeinde, in der sich der Sitz seiner Kanzlei befindet, entstehen durch die Fahrt vom Wohnsitz zum Gericht keine zurechenbaren Mehrkosten (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, VV 7003-7006 Rn. 18).
2. Die Auslagen für die Teilnahme einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts an der Vorbesprechung bei der Klägerin am 11. Juli 2017 sind in Höhe von insgesamt 294,64 € erstattungsfähig. Für die Fahrtkosten Leipzig - Fürth (177,60 €) ergibt sich das aus § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Vorbemerkung 7 Absatz 1 Satz 2 VV i. V. m. § 675 und § 670 BGB, Nr. 7003 VV, für das Abwesenheitsgeld (70 €) aus Nr. 7005 VV und für die Umsatzsteuer (47,04 €) aus Nr. 7008 VV. Gemäß Vorbemerkung 7 Absatz 1 Satz 2 VV kann der Rechtsanwalt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) verlangen. Nach § 670 BGB, der gemäß § 675 Abs. 1 BGB auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag entsprechende Anwendung findet, ist der Auftraggeber, wenn der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, zum Ersatz verpflichtet (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 15. März 1991 - 16 B 23603/90 - NVwZ-RR 1992, 54 <55> und vom 25. Februar 2013 - 12 E 28/13 - juris Rn. 8). Unter den hier gegebenen Umständen durften die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Besprechung mit deren Mitarbeitern zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung für erforderlich halten, allerdings nicht - wie geltend gemacht - mit drei Rechtsanwälten, sondern nur mit einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt. Es ging um eine umfangreiche Planfeststellungssache mit einer Vielzahl von in tatsächlicher Hinsicht streitigen Fragen. Das Gericht hatte die mündliche Verhandlung auf zwei Tage angesetzt mit etwaiger Fortsetzung an einem dritten Verhandlungstag. Die mündliche Verhandlung hat auch tatsächlich drei Tage gedauert. Die Klägerin hatte umfangreiche Einwendungen erhoben, insbesondere gegen eine Nutzen-Kosten-Untersuchung, auf die die Beklagte ihre Abwägung zugunsten der Verschwenk- und gegen die Bündelungstrasse gestützt hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 Rn. 97 - 146). Die Einwendungen waren fachlich maßgebend von zwei Mitarbeitern des Stadtplanungsamtes der Klägerin vorbereitet worden. Eine Besprechung bei der Klägerin abzuhalten, um die Präsentation dieser Einwendungen in der mündlichen Verhandlung vorzubereiten, war sachdienlich und auch aus Sicht eines kostenbewussten Beteiligten angemessen. Warum die Teilnahme von mehr als einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt erforderlich gewesen sein soll, ist hingegen weder dargelegt noch ersichtlich; die insoweit entstandenen weiteren Auslagen (Fahrtkosten 123,60 €, Abwesenheitsgelder 140 €, Umsatzsteuer 50,08 €) sind nicht erstattungsfähig.
3. Die Auslagen für die Anfertigung von 90 Farbkopien der in der mündlichen Verhandlung gezeigten Folien KMV 10 bis 14 sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. b VV dem Grunde nach erstattungsfähig. Die Klägerin durfte sich als durch das Gericht aufgefordert sehen, nicht nur für das Gericht, sondern auch für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der Beigeladenen sowie deren Sachbeistände Farbkopien der Folien herzustellen, damit sie gegebenenfalls in der weiteren mündlichen Verhandlung auf den Vortrag des Sachverständigen Dr. He. qualifiziert reagieren konnten. Der Höhe nach sind nach der genannten Vorschrift 50 Farbkopien je ein Euro und die weiteren 40 Kopien je 0,30 €, insgesamt also 62 € erstattungsfähig. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Januar 2022 hat der Urkundsbeamte für 10 Farbkopien 6,30 € festgesetzt. Zusätzlich erstattungsfähig sind mithin 55,70 € zuzüglich 10,58 € Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV), insgesamt also 66,28 €.
4. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Gutachten richtet sich nach § 162 Abs. 1 VwGO. Die Kosten können erstattungsfähig sein, wenn die Einholung des Gutachtens - etwa zur Vorbereitung des Verfahrens oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde - geboten war. Zudem muss die Prozesssituation die Vorlage eines Privatgutachtens herausfordern und dessen Inhalt auf Förderung des Verfahrens zugeschnitten sein (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2020 - Gr.Sen. 1.19 - BVerwGE 168, 39 Rn. 15). Dabei ist zu berücksichtigen, dass in gemäß § 86 Abs. 1 VwGO vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verfahren von Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 3. März 2020 - 8 C 19.1826 - juris Rn. 9). Der Beteiligte muss das Gutachten in den Prozess eingeführt haben; das erfordert grundsätzlich die Vorlage des Gutachtens (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28. März 2017 - 9 E 572/16 - juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 4 OA 203/20 - juris Rn. 14; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 7).
4.1 Dass die Einholung des Gutachtens des TÜV Rheinland "Trassierung der optimierten Variante Bestand, Kostenabschätzung" für 4 098,36 € (Anlage 11.11) geboten war, lässt sich auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht feststellen. Dass die zweite Planänderung zu Mehrkosten führen würde, war unstreitig. Umstritten war, ob die durch Absenkung der Güterzugstrecke einschließlich des 300 m langen Trogs entstehenden Mehrkosten dem Vorhaben oder der Güterzugstrecke anzulasten waren (BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 141 insoweit in BVerwGE 160, 263 nicht abgedruckt). Dass das Gutachten zur Klärung dieser Frage beitragen sollte, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Warum sie es für erforderlich gehalten hat, die Höhe der Mehrkosten abzuschätzen, ist ebenfalls weder dargelegt noch ersichtlich. Um im Prozess plausibel zu machen, dass das der Abwägung der Trassenalternativen zugrunde gelegte Nutzen-Kosten-Verhältnis der Verschwenktrasse mit 1,18 möglicherweise überschätzt worden war, genügte es, die baulichen Änderungen des Vorhabens durch die zweite Planänderung darzulegen; sie ergaben sich aus den ausgelegten und den festgestellten Plänen. Hätte das Gericht ausgehend von diesem Vortrag die Höhe der Mehrkosten als entscheidungserheblich angesehen, hätte es hierüber Beweis erheben müssen. Im Übrigen hat die Klägerin nicht plausibel gemacht, dass die Abschätzung der Mehrkosten durch einen Sachverständigen Aufwand in Höhe von 4 098,36 € verursacht hat. Vorgelegt hat sie mit der Klagebegründung vom 26. Mai 2014 lediglich zwei Tabellen, darunter einen Kostenvergleich für fünf durch die Planänderung veranlasste Baumaßnahmen auf der Grundlage von Einheitspreisen (K 52); das Gutachten im Übrigen hat sie nicht in den Prozess eingeführt.
4.2 Das Gutachten des Herrn Prof. Dr. D. zur Abwägung der Nutzen und Kosten beider Planungsvarianten vom Mai 2014 für 4 700 € (Anlage 11.14) war ebenfalls nicht im dargelegten Sinne notwendig. Die Klägerin hat das Gutachten erst im Kostenfestsetzungsverfahren als Anlage 1 ihres Schriftsatzes vom 2. Mai 2022 vorgelegt; in das Erkenntnisverfahren hat sie es nicht eingeführt. Soweit sie vorträgt, es sei als Grundlage für ihr weiteres Vorbringen insbesondere zum Höffner- und zum Stadt-Umland-Bahn-Effekt in der Nutzen-Kosten-Untersuchung und zum Flächenverbrauch der Trassierungsvarianten erforderlich gewesen, bleibt offen, welche Erkenntnisse sie ohne das Gutachten nicht erlangen konnte und wie sie diese Erkenntnisse in das Verfahren eingeführt hat.
4.3 Von den Kosten für die Gutachten der Dr. He. GmbH zu den wasserrechtlichen Fragen in Höhe von insgesamt 20 181,29 € (Anlagen 11.16, 11.19, 11.25, 11.27, 11.32 teilweise, 11.34) sind nur 238 € (Anlage 11.34) erstattungsfähig.
(1) Mit Anlage 11.16 werden Kosten einer Besprechung am 2. Juni 2014 "zur Abstimmung des weiteren Vorgehens" in Höhe von 898,62 € geltend gemacht. Welcher Abstimmungsbedarf nach Einreichung der Klagebegründung vom 26. Mai 2014 mit dem Gutachten der Dr. He. GmbH vom 22. Mai 2014 (Anlage K 38) bestanden haben sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Kosten des Gutachtens vom 22. Mai 2014 in Höhe von 10 471 € (Anlage 11.12) hat der Urkundsbeamte durch den Teilabhilfebeschluss vom 12. Oktober 2022 festgesetzt.
(2) Zur Begründung der Notwendigkeit der schriftlichen Erwiderung der Dr. He. GmbH vom 4. September 2014 auf die Klageerwiderung der Beklagten und der Beigeladenen, für die Kosten in Höhe von 4 876,02 € (Anlage 11.19) entstanden sind, macht die Klägerin geltend, Dr. He. habe in den Folgeaufträgen auf die fachliche Kritik der Beigeladenen an seinen Ausführungen reagieren müssen und dementsprechend die fachliche Kompetenz für die mündliche Verhandlung gestellt. Warum es nicht ausreichend gewesen sein sollte, den Gutachter als Sachbeistand zur mündlichen Verhandlung mitzubringen und seinen Tatsachenvortrag gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, ergibt sich daraus nicht.
(3) Zu den Kosten in Höhe von 1 785 € (Anlage 11.25) für "Sichtung der im Dezember 2016 übermittelten Projektunterlagen" und "Verfassen des Schriftsatzes vom 10. Februar 2017 zur Erwiderung des vorgelegten Variantenvergleichs" hat die Klägerin nicht dargelegt, zu welchen Fragen der Sachverständige konkret Stellung genommen hat und warum die Stellungnahme notwendig gewesen sei. Ein Schreiben der Dr. He. GmbH vom 10. Februar 2017 ist - soweit ersichtlich - nicht in das Verfahren eingeführt worden; jedenfalls dem Schriftsatz der Klägerin vom 31. März 2017 war es nicht als Anlage beigefügt.
(4) Warum es im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO notwendig gewesen sein soll, dass Dr. He. und einer seiner Mitarbeiter an der Vorbesprechung am 11. Juli 2017 in Fürth teilnehmen - hierfür sind Kosten in Höhe von 2 958,84 € entstanden (Anlage 11-27) -, ist nicht dargelegt. Die Dr. He. GmbH hatte das schriftliche Gutachten vom 22. Mai 2014 erstattet, das die Klägerin als Anlage K 38 der Klagebegründung vorgelegt hatte. Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, warum die Präsentation des Gutachtens und der Vortrag des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht telefonisch und/oder schriftlich abgestimmt werden konnte.
(5) Von den mit Anlage 11.32 geltend gemachten Kosten für die Teilnahme von Herrn Dr. He. an der mündlichen Verhandlung und den Vorbereitungen hierfür sind noch die Kosten für die Arbeitszeit von Herrn S. und Herrn M. in Höhe von 7 920 € (99 Arbeitsstunden à 80 €) zuzüglich 1 504,80 € Umsatzsteuer streitig. Die Verwendung der Arbeitszeit ist einer beigefügten Zusammenstellung zu entnehmen. Die aufgeführten Tätigkeiten sind nicht als notwendig anzuerkennen. Warum die Teilnahme des Mitarbeiters an einer "Probeverhandlung" in Fürth am 12. Oktober 2017 (Zeilen 1 bis 3 der Zusammenstellung) erforderlich gewesen sein soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Zuarbeit der Mitarbeiter im Oktober 2017 zum Thema Retentionsraum durfte die Klägerin schon deshalb nicht für notwendig halten, weil sowohl die Klagebegründungsfrist als auch die vom Senat mit Verfügung vom 4. Januar 2017 gemäß § 87b VwGO gesetzte Frist zur Angabe von Tatsachen am 31. März 2017 abgelaufen war. Den Vortrag, dass die Retentionsräume an Altlastenflächen angrenzten und deshalb für die Hochwasserrückhaltung nicht geeignet gewesen seien, hat der Senat selbständig tragend auch deshalb zurückgewiesen, weil die Klägerin dies erst in der mündlichen Verhandlung und damit verspätet geltend gemacht hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 Rn. 91). Warum die Teilnahme des Mitarbeiters der Dr. He. GmbH an der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2017 erforderlich gewesen sein soll, ist ebenfalls nicht dargelegt.
(6) Die Aufwendungen für die Stellungnahme vom 14. August 2017 (Anlage K 176) in Höhe von 200 € zuzüglich 38 € Umsatzsteuer (Anlage 11.34) waren hingegen notwendig. Die Stellungnahme war durch die Frage der Vorsitzenden in der Hinweisverfügung vom 9. August 2017 (V.5.<1>) veranlasst. Die Frage knüpfte an das Gutachten der Dr. He. GmbH vom 22. Mai 2014 (Anlage K 38) an und konnte ohne Befassung des Gutachters nicht beantwortet werden.
4.4 Die Kosten der Gutachten von M. in Höhe von insgesamt 32 002,37 € sind nicht erstattungsfähig.
(1) Mit Anlage 11.1 wird die Rechnung über 8 758,40 € für ein Gutachten "Kommentar M. zu Az.: BVerwG 7 VR 2.14 und 7 VR 4.14 vom 1. Oktober 2014 (Modul 3)" vorgelegt. Zu den Gutachten von M. hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe die Gutachten zum Modul 0 (Eilverfahren Anlage A 64 ), Modul 1 (K 128) und Modul 2 (Anlage K 113) in das Klageverfahren eingeführt (Schriftsatz vom 2. Mai 2022 S. 15). Dass sie auch das in der Anlage 11.1 in Rechnung gestellte Gutachten ("Modul 3") vorgelegt oder in sonstiger Weise in das Verfahren eingeführt habe, hat sie nicht geltend gemacht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
(2) Die Gutachten "Analyse Güterzugverkehr Fürth - Erlangen, 8. und 9. Mai 2014 (Modul 0)" und "Fahrplanstudie Auswirkungen ausbleibenden Baurechts im PFA 16 Fürth Nord (Modul 1)" mit Kosten in Höhe von 5 600 € zuzüglich 1 064 € Umsatzsteuer (Anlage 11.13) waren nicht im dargelegten Sinne notwendig. Die Klägerin hat die Gutachten erst nach Einreichung der Klagebegründung vom 26. Mai 2014 mit der Stellungnahme vom 6. Oktober 2015 zu den Klageerwiderungen der Beklagten und der Beigeladenen durch Bezugnahme auf die im Verfahren 7 VR 2.14 vorgelegten Anlagen A 64 und A 65 (= K 128) in das Verfahren eingeführt. Bereits in der Klagebegründung vom 26. Mai 2014 hatte sie zum Verkehrsaufkommen und dem Bedarf substantiiert vorgetragen (S. 288 - 290) und ihren Vortrag unter Beweis gestellt. Warum es in dieser Situation geboten gewesen sein sollte, das beantragte Sachverständigengutachten selbst einzuholen, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
(3) Mit Anlage 11.15 werden Kosten in Höhe von 3 200 € zuzüglich 608 € Umsatzsteuer, mit Anlage 11.18 weitere 400 € zuzüglich 76 € Umsatzsteuer für die Erstellung des Gutachtens "Überprüfung der Lage der Weiche zwischen ein- und zweigleisigem Bereich der S-Bahn-Bündelungslösung in Fürth Nord (Modul 2)", vorgelegt als Anlage K 113 bzw. A 101, geltend gemacht. Relevant war die Lage der Weiche für den Vergleich von Bündelungs- und Verschwenktrasse im Hinblick auf den Flächenverbrauch und eine etwaige Optimierung der Bündelungstrasse durch eine Verkürzung der Zweigleisigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 149, insoweit in BVerwGE 160, 263 nicht abgedruckt). Trotz der Relevanz der Fragestellung hätte in der damaligen Prozesssituation ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, von der Einholung eines Privatgutachtens abgesehen. Die Frage, ob die Bündelungstrasse länger eingleisig geführt werden könnte, war bereits im Erörterungstermin kontrovers diskutiert worden. Auf der Grundlage der dort gewonnenen Erkenntnisse wäre die Klägerin auch ohne sachverständige Hilfe in der Lage gewesen, die Einschätzung der Beklagten im Planfeststellungsbeschluss substantiiert zu bestreiten und ihre gegenteilige Annahme in der mündlichen Verhandlung unter Beweis zu stellen.
(4) Mit Anlage 11.24 wird zusätzlicher Aufwand zu den Modulen MC1 - MC-3 in Höhe von 6 000 € zuzüglich 1 140 € Umsatzsteuer geltend gemacht. Welche Leistungen im Einzelnen erbracht wurden und wie sie in das Verfahren eingeführt wurden, ist auch der beigefügten Aufstellung nicht zu entnehmen. Die Leistungen wurden sämtlich in 2015 erbracht; sie dienten offenbar u. a. der Vorbereitung der Erwiderung der Klägerin auf die Stellungnahme der Beigeladenen zur Klagebegründung. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, warum es nicht ausreichend gewesen sein sollte, den Gutachter als Sachbeistand zur mündlichen Verhandlung mitzubringen und seinen Vortrag gegebenenfalls unter Beweis zu stellen.
(5) Mit Anlage 11.30 werden Leistungen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Höhe von 4 332,75 € zuzüglich 823,22 € Umsatzsteuer geltend gemacht. Sie gehören nicht zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO. Warum die Teilnahme des Sachverständigen an der Vorbesprechung am 11. Juli 2017 in Fürth und an einer weiteren Besprechung am 12. Oktober 2017 und Zuarbeit in Form eines "fachlichen Blicks auf Unterlagen im Rahmen des Klageverfahrens" (Anlage 11.30, Schreiben vom 17. Oktober 2017) erforderlich gewesen sein sollen, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
5. Hiernach haben die Beklagte und die Beigeladene der Klägerin insgesamt weitere 598,92 € zu erstatten (294,64 € Vorbesprechung, 66,28 € Schreibauslagen und 238 € Gutachtenkosten).
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Gerichtskosten werden für ein Erinnerungsverfahren nicht erhoben (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
RechtsgebieteGebührenrecht, Auslagen
VorschriftenVorbem. 7 Abs. 2 VV RVG; Nr. 7 Abs. 2 VV RVG