07.11.2023 · IWW-Abrufnummer 238158
Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 14.08.2023 – 22 W 443/22
Streitwert der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit richtet sich nach den Regelungen für die Grunddienstbarkeit.
Oberlandesgericht Dresden
In Sachen
L... Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH, ...
vertreten durch d. Geschäftsführer ...
- Antragstellerin und Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigter und Beschwerdeführer:
G...... PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer PartGmbB, ...
gegen
L... xx6 GmbH, ...
vertreten durch d. Geschäftsführer ...
- Antragsgegnerin und Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte S...... F...... Rechtsanwälte Partnerschaft, ...
ohne mündliche Verhandlung am 14.08.2023
Tenor:
I.
Die Antragstellerin hat im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Eintragung eines Widerspruchs gegen die am 30.08.2021 eingetragene Löschung der am Grundstück der Antragsgegnerin eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Kabelleitungs- und Anlagenrecht für Bahnstrom) begehrt. Das Grundbuchamt löschte diese Dienstbarkeit, da Flurstücknummern in der Löschungsbewilligung durch ein Notarversehen verwechselt wurden.
Das Grundstück diente zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages im Verfahren der einstweiligen Verfügung am 13.4.2022 noch Bahnbetriebszwecken (Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 01.02.23, EA 14), ein Bebauungsplan lag damals nicht vor, lediglich eine frühzeitige Bürgerbeteiligung vom 20.07.21 bis zum 30.08.21 war durchgeführt (Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 04.05.2022,EA 62, LG L 7 O 746/22 EV); der Bebauungsplan wurde erst vom 09.08.2023 bis zum 19.09.2023 ausgelegt (Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 07.03.2023, EA 21).
Betroffen ist eine Fläche von 1346,70 m². Dies entspricht dem Verlauf der verfahrensgegenständlichen Kabeltrasse mit einer Breite von 1,80 m nebst beiderseitigen Schutzstreifen von jeweils 0,50 und einer Länge von 484 m (Schriftsatz des Beschwerdegegners vom 28.2.2023, EA 18; Beschwerdeführer vom 7. März 2023 EA 21).
Das Landgericht hat 1/10 der behaupteten Kosten für die Verlegung der Leitungen angesetzt und daher einen Streitwert von bis zu 160.000,00 EUR festgesetzt.
Der beschwerdeführende Prozessvertreter der Antragstellerin macht aus eigenem Recht einen Streitwert i.H.v. 1.600.000 € geltend. Er beruft sich insbesondere darauf, dass dieser Betrag den Kosten entspreche, die eine Umverlegung der Leitungen bei Nichtbestehen der Dienstbarkeit erfordern würde. Die Antragsgegnerin habe verlangt, die Kosten für die Umverlegung der jetzt nicht mehr dinglich gesicherten Kabeltrasse auf dem Flurstück 2733/47 zu übernehmen.
Der Beschwerdegegner verteidigt den Beschluss des Landgerichts.
Der Anspruch auf einstweilige Sicherung sollte lediglich den Gutglaubensschutz ausschließen. Damit sei das Interesse der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren (noch) nicht auf die Wiedereintragung der Dienstbarkeit gerichtet und ihr Interesse am Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung deshalb zwangsläufig geringer zu schätzen als das der Hauptsache (EA 70).
II.
Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form - und fristgerecht eingelegt (§§ 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG). In der Sache hat sie keinen Erfolg, da die in Anspruch genommene Teilfläche des Grundstücks von 1.346,70 m² mit einem Wert von 300,00 EUR je m² anzusetzen ist. Von dem resultierenden Wert von 404.010,00 EUR ist ein Drittel anzusetzen, mithin 134.670,00 EUR, womit die angestrebte Festsetzung des Streitwerts oberhalb von 160.000,00 EUR nicht gerechtfertigt ist.
1. Maßgeblich für den Streitwert ist die Wertverbesserung für den Berechtigten, der hier die Belastung für den Verpflichteten korrespondiert.
Zwar ist grundsätzlich der Wert der persönlichen Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) für den Berechtigten (§ 3 ZPO) maßgebend, denn Reallasten oder persönliche Dienstbarkeiten sind nach den allgemeinen Vorschriften zu bewerten, allerdings sind hierbei die gesetzgeberischen Leitgedanken (hier: für Grunddienstbarkeiten) zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.03.2014 - III ZR 295/12, beck-online), wonach es auf die Wertverbesserung und der ihr korrespondierenden Verschlechterung des dienenden Grundstücks ankommt (Leitgedanke des § 7 ZPO).
a. Der Gegenstandswert einer Klage auf Löschung einer Auflassungsvormerkung für eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) bemisst sich zwar grundsätzlich nicht nach den Regelungen für die Grunddienstbarkeit, also dem Wert für das herrschende Grundstück (§ 7 ZPO). Allerdings erfasst diese Vorschrift nicht nur Grunddienstbarkeiten nach den §§ 1018 ff. BGB, sondern findet grundsätzlich auf alle subjektiv-dinglichen Rechte Anwendung, soweit diese ähnlich wie eine Grunddienstbarkeit zu einer Wertverschiebung zwischen Grundstücken führen. Diese Wirkung fehlt zwar einer persönlichen Dienstbarkeit, da auf Seiten des Berechtigten kein Grundstück beteiligt ist (MüKoZPO/Wöstmann, § 7 Rn. 3; Wendtland in BeckOK ZPO, § 7 Rn. 3; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht § 7 ZPO Rn. 312; OLG Nürnberg JurBüro 1967, 829. Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 7 Rn. 5), dennoch ist die Interessenlage vergleichbar. Denn der Zufall, ob der Wert eines Grundstücks (Grunddienstbarkeit) oder eines Vermögens (beschränkt persönliche Dienstbarkeit) durch die Dienstbarkeit erhöht wird, darf für diese Entscheidung über den Wert nicht ausschlaggebend sein, zumal die Lage für das dienende Grundstück identisch bleibt. Damit ist der Leitgedanke der Vorschriften für die Grunddienstbarkeit (§ 7 ZPO), dass keine Ungleichbehandlung eintritt, je nachdem wer von den Parteien einer Dienstbarkeit zuerst klagt ( BGH, Beschluss vom 30. 1. 1957 - V ZR 263/56, beck-online; BeckOK ZPO/Wendtland ZPO § 7 Rn. 1), auch hier anzuwenden, so dass es auch bei der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit keinen Unterschied machen darf, ob der Berechtigte oder der Verpflichtete das Bestehen der Dienstbarkeit wahlweise behauptet oder bezweifelt.
b. Nach dieser Maßgabe ist der Rechtsgedanke für Grunddienstbarkeiten (§ 7 ZPO) hier anwendbar, so dass der Wert des Rechts für den Berechtigten nach der Wertsteigerung für sein Vermögen zu bemessen, die ihre Entsprechung in der Entwertung des beeinträchtigten Teils des dienenden Grundstücks findet, an dem das dingliche Nutzungsrecht besteht. Nur wenn die Entwertung des dienenden Grundstücks höher ist, wäre diese heranzuziehen.
Der Vorteil bei einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit besteht generell darin, dass das Grundstück in dem festgeschriebenen Umfang benutzt werden kann. Es kommt damit auch nicht wesentlich auf die konkrete Nutzung des Einzelfalls an, sondern auf die mögliche Nutzung mit Leitungen. Daher kann auch der Streitwert nicht davon abhängen, wie teuer oder wie aufwendig die jeweiligen Leitungen an diesem Grundstück gestaltet sind. Vielmehr wird der Eigentümer im Umfange der Belastung in seinem Eigentumsrecht eingeschränkt, in diesem Umfang das Vermögen des Berechtigten gesteigert.
c. Geht es - wie hier um - das Bestehen von Leitungen können daher die Kosten für die Verlegung oder Umverlegung dieser Leitungen keinen validen Maßstab bilden. Der - generalisierend zu bestimmende - Vorteil besteht in einer besonderen Benutzbarkeit des Grundstückes. Herstellungskosten sind grundsätzlich nicht maßgeblich, sondern das wirtschaftliche Interesse an der Dienstbarkeit, mithin die Wertsteigerung, die sie im Vermögen des Berechtigten begründet. Dies wurde zwar bislang lediglich für das Notwegerecht und das Geh - und Fahrtrecht ( BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013, V ZR 52/13, Rn. 5, 8, Urteil vom 07.07.2016, V ZR 11/16, jeweils juris) und den Überbau ( BGH, Beschluss vom 23.01.1986 - V ZR 119/85, juris) ausdrücklich entschieden, lässt sich aber auf die hier vorliegende Konstellation ohne weiteres übertragen.
d. Diese Auslegung wird gestützt durch die Wertbemessung bei Störungen eines Grundstücks, denn im Ergebnis ist die "Beeinträchtigung" mit einem Leitungsrecht eine "Störung" im weiteren Sinne. Auch in diesen Fällen ist allein der Wert des gestörten Grundstücksteils maßgeblich ( BGH, Beschluss vom 30.07.2020, III ZR 106/19, juris, Rn. 4).
2. Anzusetzen ist eine Fläche von 1346,70 m².
Soweit der Beschwerdegegner geltend macht, das Grundstück werde nur zum Teil in Anspruch genommen (Ss AGVt v. 15.12.20 EA 73, LG L 7 O 746/22 eV), verkennt er, dass das Bestehen der Dienstbarkeit über die gesamte Fläche durch die Löschung im Grundbuch gefährdet ist.
Nicht abzuziehen sind davon die Flächen, die die Stadt Leipzig bereits kaufvertraglich erworben hat (LG L 7 O 746/22 EV, Ss AGVt 15.12.20, EA 74, 84). Zwar sollen Teile aus dem Eigentum der Berechtigten übergehen, bis dahin hätte die Verpflichtete einer Beseitigungsaufforderung bis zu den Grenzen von Treu und Glauben nachzukommen.
3. Der Qualität nach ist Bauerwartungsland zu bewerten, denn ein Bebauungsplan lag zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor.
Nicht zu folgen vermag der Senat daher der Argumentation des Beschwerdegegners, wonach Trasse und Schutzstreifen ganz überwiegend in einem Bereich verlaufen, der zukünftig als öffentliche Verkehrs - und Grünfläche genutzt wird, daher lediglich knapp 300 m² auf zukünftige Baufelder entfallen würde. Solange und soweit der entsprechende Bebauungsplan nicht in Kraft getreten ist, ist dies unerheblich.
4. Der Wert ist auf 300 EUR je Quadratmeter festzusetzen. Denn die Fläche ist mit 300 EUR je Quadratmeter bewertet, wie sich aus dem Grundsteuerportal Sachsen ergibt, auch wenn die Bodenrichtwertkarte Sachsen diesen Wert derzeit nicht ausweist.
Dies entspricht auch den Werten, die für die umliegenden Grundstücke angegeben sind, welche vergleichbar an der Bahnlinie liegen (überwiegend mit 200 bis 220 EUR (W...... Straße, R......straße, S......, R...... Straße), die allerdings jeweils als baureif bezeichnet sind. Baulandpreise in Höhe von 980 € pro Quadratmeter, wie sie der Beschwerdeführer anstrebt, sind bereits deswegen nicht anzusetzen.
Unabhängig davon handelte es sich bei dem streitgegenständlichen (später geteilten) Grundstück, das noch Bahnbetriebszwecken diente, nicht um ein baureifes (§ 73 Abs. 2 S. 2 BewG). Die deutlich höher bewerteten Grundstücke (E...... Straße, D...... Straße) liegen jedenfalls ferner und sind baureif. Auch unterscheidet sich die Lage dadurch, dass es sich bei den streitgegenständlichen Flächen wohl um eine Art "Außenbereich im Innenbereich" (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2023 - 4 CN 5/21 -, juris) handelt, der erst noch überplant werden musste. Damit rechtfertigt sich allenfalls eine Einstufung als Bauerwartungsland. Ein weiterer Abschlag für Bauerwartungsland, wie ihn der Beschwerdegegner vorschlägt, ist nicht zu machen, da diese Eigenschaft bereits bei der Einschätzung des Grundsteuerportals berücksichtigt wurde.
5. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus darauf abstellen möchte, welche Flächen versorgt werden, so hat dies auf den Streitwert keinen Einfluss. Denn wie bei einer Besitzeinweisung kommt es immer auf das konkrete Grundstück an, nicht auf die dahinter stehenden wirtschaftlichen Interessen ( BGH, Beschluss vom 27. November 2014 - III ZR 93/14 -, juris, Rn. 8).
6. Von dem so ermittelten Wert ist ein deutlicher Abschlag deswegen zu machen, weil es sich um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz handelt, die allenfalls zu einer vorläufigen Sicherung führen kann und das wirtschaftliche Ziel, nämlich die Wiedereintragung der Dienstbarkeit und die Abwehr von Forderungen nach Beseitigung der im Rahmen der Dienstbarkeit verlegten Leitungen, noch nicht erreicht. Dabei sind jedenfalls Werte von etwa einem Drittel des Wertes der Hauptsache anzusetzen (vergleiche Zöller, ZPO 34. Aufl. § 3 Rn. 16.63; OLG Schleswig, Beschluss vom 3.2.2014 - 5 W 4/14, juris, Rn. 5).
Hier würde sich demnach bei einem Wert von 300 EUR je Quadratmeter und einer Fläche von 1.346,70 m² ein Streitwert von 404.010,00 EUR ergeben. Demnach beläuft sich das hiervon anzusetzende Drittel auf 134.670,00 EUR. Damit liegt der vom Landgericht festgesetzte Wert von 160.000,00 EUR zwar zu hoch, unterliegt jedoch nicht mehr der Abänderung (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Mithin ist die Frage inwiefern ein weiterer Abschlag erforderlich wäre wegen des Umstandes, dass die oberflächliche Nutzung der Teilfläche noch möglich ist, nicht mehr erheblich.
7. Eine weitere Beschwerde ist nicht statthaft und kann auch nicht zugelassen werden (§ 68 Abs. 1 S. 5 iVm § 66 Abs. 3 S. 3 GKG; BeckOK Kostenrecht, § 68 GKG Rn. 41f.).
8. Eine Kostenentscheidung unterbleibt (§ 68 Abs. 3 GKG).
Beschluss vom 14.08.2023
In Sachen
L... Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH, ...
vertreten durch d. Geschäftsführer ...
- Antragstellerin und Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigter und Beschwerdeführer:
G...... PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer PartGmbB, ...
gegen
L... xx6 GmbH, ...
vertreten durch d. Geschäftsführer ...
- Antragsgegnerin und Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte S...... F...... Rechtsanwälte Partnerschaft, ...
wegen einstweiliger Verfügung
hier: Beschwerdehat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J...... als Einzelrichterohne mündliche Verhandlung am 14.08.2023
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Prozessvertreters der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 14.04.2022, 7 O 746/22, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragstellerin hat im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Eintragung eines Widerspruchs gegen die am 30.08.2021 eingetragene Löschung der am Grundstück der Antragsgegnerin eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Kabelleitungs- und Anlagenrecht für Bahnstrom) begehrt. Das Grundbuchamt löschte diese Dienstbarkeit, da Flurstücknummern in der Löschungsbewilligung durch ein Notarversehen verwechselt wurden.
Das Grundstück diente zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages im Verfahren der einstweiligen Verfügung am 13.4.2022 noch Bahnbetriebszwecken (Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 01.02.23, EA 14), ein Bebauungsplan lag damals nicht vor, lediglich eine frühzeitige Bürgerbeteiligung vom 20.07.21 bis zum 30.08.21 war durchgeführt (Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 04.05.2022,EA 62, LG L 7 O 746/22 EV); der Bebauungsplan wurde erst vom 09.08.2023 bis zum 19.09.2023 ausgelegt (Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 07.03.2023, EA 21).
Betroffen ist eine Fläche von 1346,70 m². Dies entspricht dem Verlauf der verfahrensgegenständlichen Kabeltrasse mit einer Breite von 1,80 m nebst beiderseitigen Schutzstreifen von jeweils 0,50 und einer Länge von 484 m (Schriftsatz des Beschwerdegegners vom 28.2.2023, EA 18; Beschwerdeführer vom 7. März 2023 EA 21).
Das Landgericht hat 1/10 der behaupteten Kosten für die Verlegung der Leitungen angesetzt und daher einen Streitwert von bis zu 160.000,00 EUR festgesetzt.
Der beschwerdeführende Prozessvertreter der Antragstellerin macht aus eigenem Recht einen Streitwert i.H.v. 1.600.000 € geltend. Er beruft sich insbesondere darauf, dass dieser Betrag den Kosten entspreche, die eine Umverlegung der Leitungen bei Nichtbestehen der Dienstbarkeit erfordern würde. Die Antragsgegnerin habe verlangt, die Kosten für die Umverlegung der jetzt nicht mehr dinglich gesicherten Kabeltrasse auf dem Flurstück 2733/47 zu übernehmen.
Der Beschwerdegegner verteidigt den Beschluss des Landgerichts.
Der Anspruch auf einstweilige Sicherung sollte lediglich den Gutglaubensschutz ausschließen. Damit sei das Interesse der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren (noch) nicht auf die Wiedereintragung der Dienstbarkeit gerichtet und ihr Interesse am Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung deshalb zwangsläufig geringer zu schätzen als das der Hauptsache (EA 70).
II.
Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form - und fristgerecht eingelegt (§§ 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG). In der Sache hat sie keinen Erfolg, da die in Anspruch genommene Teilfläche des Grundstücks von 1.346,70 m² mit einem Wert von 300,00 EUR je m² anzusetzen ist. Von dem resultierenden Wert von 404.010,00 EUR ist ein Drittel anzusetzen, mithin 134.670,00 EUR, womit die angestrebte Festsetzung des Streitwerts oberhalb von 160.000,00 EUR nicht gerechtfertigt ist.
1. Maßgeblich für den Streitwert ist die Wertverbesserung für den Berechtigten, der hier die Belastung für den Verpflichteten korrespondiert.
Zwar ist grundsätzlich der Wert der persönlichen Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) für den Berechtigten (§ 3 ZPO) maßgebend, denn Reallasten oder persönliche Dienstbarkeiten sind nach den allgemeinen Vorschriften zu bewerten, allerdings sind hierbei die gesetzgeberischen Leitgedanken (hier: für Grunddienstbarkeiten) zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.03.2014 - III ZR 295/12, beck-online), wonach es auf die Wertverbesserung und der ihr korrespondierenden Verschlechterung des dienenden Grundstücks ankommt (Leitgedanke des § 7 ZPO).
a. Der Gegenstandswert einer Klage auf Löschung einer Auflassungsvormerkung für eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) bemisst sich zwar grundsätzlich nicht nach den Regelungen für die Grunddienstbarkeit, also dem Wert für das herrschende Grundstück (§ 7 ZPO). Allerdings erfasst diese Vorschrift nicht nur Grunddienstbarkeiten nach den §§ 1018 ff. BGB, sondern findet grundsätzlich auf alle subjektiv-dinglichen Rechte Anwendung, soweit diese ähnlich wie eine Grunddienstbarkeit zu einer Wertverschiebung zwischen Grundstücken führen. Diese Wirkung fehlt zwar einer persönlichen Dienstbarkeit, da auf Seiten des Berechtigten kein Grundstück beteiligt ist (MüKoZPO/Wöstmann, § 7 Rn. 3; Wendtland in BeckOK ZPO, § 7 Rn. 3; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht § 7 ZPO Rn. 312; OLG Nürnberg JurBüro 1967, 829. Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 7 Rn. 5), dennoch ist die Interessenlage vergleichbar. Denn der Zufall, ob der Wert eines Grundstücks (Grunddienstbarkeit) oder eines Vermögens (beschränkt persönliche Dienstbarkeit) durch die Dienstbarkeit erhöht wird, darf für diese Entscheidung über den Wert nicht ausschlaggebend sein, zumal die Lage für das dienende Grundstück identisch bleibt. Damit ist der Leitgedanke der Vorschriften für die Grunddienstbarkeit (§ 7 ZPO), dass keine Ungleichbehandlung eintritt, je nachdem wer von den Parteien einer Dienstbarkeit zuerst klagt ( BGH, Beschluss vom 30. 1. 1957 - V ZR 263/56, beck-online; BeckOK ZPO/Wendtland ZPO § 7 Rn. 1), auch hier anzuwenden, so dass es auch bei der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit keinen Unterschied machen darf, ob der Berechtigte oder der Verpflichtete das Bestehen der Dienstbarkeit wahlweise behauptet oder bezweifelt.
b. Nach dieser Maßgabe ist der Rechtsgedanke für Grunddienstbarkeiten (§ 7 ZPO) hier anwendbar, so dass der Wert des Rechts für den Berechtigten nach der Wertsteigerung für sein Vermögen zu bemessen, die ihre Entsprechung in der Entwertung des beeinträchtigten Teils des dienenden Grundstücks findet, an dem das dingliche Nutzungsrecht besteht. Nur wenn die Entwertung des dienenden Grundstücks höher ist, wäre diese heranzuziehen.
Der Vorteil bei einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit besteht generell darin, dass das Grundstück in dem festgeschriebenen Umfang benutzt werden kann. Es kommt damit auch nicht wesentlich auf die konkrete Nutzung des Einzelfalls an, sondern auf die mögliche Nutzung mit Leitungen. Daher kann auch der Streitwert nicht davon abhängen, wie teuer oder wie aufwendig die jeweiligen Leitungen an diesem Grundstück gestaltet sind. Vielmehr wird der Eigentümer im Umfange der Belastung in seinem Eigentumsrecht eingeschränkt, in diesem Umfang das Vermögen des Berechtigten gesteigert.
c. Geht es - wie hier um - das Bestehen von Leitungen können daher die Kosten für die Verlegung oder Umverlegung dieser Leitungen keinen validen Maßstab bilden. Der - generalisierend zu bestimmende - Vorteil besteht in einer besonderen Benutzbarkeit des Grundstückes. Herstellungskosten sind grundsätzlich nicht maßgeblich, sondern das wirtschaftliche Interesse an der Dienstbarkeit, mithin die Wertsteigerung, die sie im Vermögen des Berechtigten begründet. Dies wurde zwar bislang lediglich für das Notwegerecht und das Geh - und Fahrtrecht ( BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013, V ZR 52/13, Rn. 5, 8, Urteil vom 07.07.2016, V ZR 11/16, jeweils juris) und den Überbau ( BGH, Beschluss vom 23.01.1986 - V ZR 119/85, juris) ausdrücklich entschieden, lässt sich aber auf die hier vorliegende Konstellation ohne weiteres übertragen.
d. Diese Auslegung wird gestützt durch die Wertbemessung bei Störungen eines Grundstücks, denn im Ergebnis ist die "Beeinträchtigung" mit einem Leitungsrecht eine "Störung" im weiteren Sinne. Auch in diesen Fällen ist allein der Wert des gestörten Grundstücksteils maßgeblich ( BGH, Beschluss vom 30.07.2020, III ZR 106/19, juris, Rn. 4).
2. Anzusetzen ist eine Fläche von 1346,70 m².
Soweit der Beschwerdegegner geltend macht, das Grundstück werde nur zum Teil in Anspruch genommen (Ss AGVt v. 15.12.20 EA 73, LG L 7 O 746/22 eV), verkennt er, dass das Bestehen der Dienstbarkeit über die gesamte Fläche durch die Löschung im Grundbuch gefährdet ist.
Nicht abzuziehen sind davon die Flächen, die die Stadt Leipzig bereits kaufvertraglich erworben hat (LG L 7 O 746/22 EV, Ss AGVt 15.12.20, EA 74, 84). Zwar sollen Teile aus dem Eigentum der Berechtigten übergehen, bis dahin hätte die Verpflichtete einer Beseitigungsaufforderung bis zu den Grenzen von Treu und Glauben nachzukommen.
3. Der Qualität nach ist Bauerwartungsland zu bewerten, denn ein Bebauungsplan lag zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor.
Nicht zu folgen vermag der Senat daher der Argumentation des Beschwerdegegners, wonach Trasse und Schutzstreifen ganz überwiegend in einem Bereich verlaufen, der zukünftig als öffentliche Verkehrs - und Grünfläche genutzt wird, daher lediglich knapp 300 m² auf zukünftige Baufelder entfallen würde. Solange und soweit der entsprechende Bebauungsplan nicht in Kraft getreten ist, ist dies unerheblich.
4. Der Wert ist auf 300 EUR je Quadratmeter festzusetzen. Denn die Fläche ist mit 300 EUR je Quadratmeter bewertet, wie sich aus dem Grundsteuerportal Sachsen ergibt, auch wenn die Bodenrichtwertkarte Sachsen diesen Wert derzeit nicht ausweist.
Dies entspricht auch den Werten, die für die umliegenden Grundstücke angegeben sind, welche vergleichbar an der Bahnlinie liegen (überwiegend mit 200 bis 220 EUR (W...... Straße, R......straße, S......, R...... Straße), die allerdings jeweils als baureif bezeichnet sind. Baulandpreise in Höhe von 980 € pro Quadratmeter, wie sie der Beschwerdeführer anstrebt, sind bereits deswegen nicht anzusetzen.
Unabhängig davon handelte es sich bei dem streitgegenständlichen (später geteilten) Grundstück, das noch Bahnbetriebszwecken diente, nicht um ein baureifes (§ 73 Abs. 2 S. 2 BewG). Die deutlich höher bewerteten Grundstücke (E...... Straße, D...... Straße) liegen jedenfalls ferner und sind baureif. Auch unterscheidet sich die Lage dadurch, dass es sich bei den streitgegenständlichen Flächen wohl um eine Art "Außenbereich im Innenbereich" (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2023 - 4 CN 5/21 -, juris) handelt, der erst noch überplant werden musste. Damit rechtfertigt sich allenfalls eine Einstufung als Bauerwartungsland. Ein weiterer Abschlag für Bauerwartungsland, wie ihn der Beschwerdegegner vorschlägt, ist nicht zu machen, da diese Eigenschaft bereits bei der Einschätzung des Grundsteuerportals berücksichtigt wurde.
5. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus darauf abstellen möchte, welche Flächen versorgt werden, so hat dies auf den Streitwert keinen Einfluss. Denn wie bei einer Besitzeinweisung kommt es immer auf das konkrete Grundstück an, nicht auf die dahinter stehenden wirtschaftlichen Interessen ( BGH, Beschluss vom 27. November 2014 - III ZR 93/14 -, juris, Rn. 8).
6. Von dem so ermittelten Wert ist ein deutlicher Abschlag deswegen zu machen, weil es sich um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz handelt, die allenfalls zu einer vorläufigen Sicherung führen kann und das wirtschaftliche Ziel, nämlich die Wiedereintragung der Dienstbarkeit und die Abwehr von Forderungen nach Beseitigung der im Rahmen der Dienstbarkeit verlegten Leitungen, noch nicht erreicht. Dabei sind jedenfalls Werte von etwa einem Drittel des Wertes der Hauptsache anzusetzen (vergleiche Zöller, ZPO 34. Aufl. § 3 Rn. 16.63; OLG Schleswig, Beschluss vom 3.2.2014 - 5 W 4/14, juris, Rn. 5).
Hier würde sich demnach bei einem Wert von 300 EUR je Quadratmeter und einer Fläche von 1.346,70 m² ein Streitwert von 404.010,00 EUR ergeben. Demnach beläuft sich das hiervon anzusetzende Drittel auf 134.670,00 EUR. Damit liegt der vom Landgericht festgesetzte Wert von 160.000,00 EUR zwar zu hoch, unterliegt jedoch nicht mehr der Abänderung (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Mithin ist die Frage inwiefern ein weiterer Abschlag erforderlich wäre wegen des Umstandes, dass die oberflächliche Nutzung der Teilfläche noch möglich ist, nicht mehr erheblich.
7. Eine weitere Beschwerde ist nicht statthaft und kann auch nicht zugelassen werden (§ 68 Abs. 1 S. 5 iVm § 66 Abs. 3 S. 3 GKG; BeckOK Kostenrecht, § 68 GKG Rn. 41f.).
8. Eine Kostenentscheidung unterbleibt (§ 68 Abs. 3 GKG).