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  • 11.01.2024 · IWW-Abrufnummer 239059

    Oberlandesgericht Nürnberg: Beschluss vom 30.11.2023 – 8 W 2318/23

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Nürnberg 

    Beschluss vom 30.11.2023


    In Sachen
    T., N.
    - Kläger, im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt -
    Prozessbevollmächtigte und Beschwerdeführerin:
    Rechtsanwälte G., Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, K.
    gegen
    B. AG, vertreten durch d. Vorstand, M.
    - Beklagte und Beschwerdegegnerin -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte B., PartmbB, M.

    wegen Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung
    hier: Streitwertbeschwerde

    erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 8. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 30.11.2023 folgenden Beschluss

    Tenor:

    Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Wertfestsetzung im Rahmen des am 10.03.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 8 O 1438/22, wird zurückgewiesen.

    Gründe

    I.

    Im zugrunde liegenden Rechtsstreit haben die Parteien, Versicherungsnehmer und privater Krankenversicherer, um die Rechtmäßigkeit von Beitragsanpassungen gestritten. Der Kläger, der bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung unterhält (laut Klage seit 01.01.1977), hat unter Hinweis auf ihm aus anderen gleichartigen Versicherungsverhältnissen bekannte Beitragsanpassungen in seinen Tarifen auch die seines Vertrages für unwirksam gehalten und mit der Behauptung, die ihm übersandten Unterlagen lägen ihm nicht mehr vor, unter dem 14.03.2022 Klage eingereicht und darin folgende Anträge als Stufenklage angekündigt:

    1) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 zur Versicherungsnummer ... vorgenommen hat, und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:

    - die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite,

    - die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, sowie

    - die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer ... seit dem 01.01.2013.

    2) Es wird festgestellt, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen zu reduzieren ist.

    3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

    4) Die Beklagte wird verurteilt,

    a) der Klägerseite die Nutzungen in der nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Höhe herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 2) noch aufzuführenden Beitragsanpassungen gezahlt hat,

    b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen.

    5) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen.

    Zum Streitwert der auf zweiter Stufe angekündigten Leistungs- und Feststellungsanträge hat der Kläger in der Klage angegeben, diese derzeit nicht endgültig beziffern zu können; "aufgrund der Auswertung unserer riesigen Datenmenge" sei "von einer durchschnittlichen Anspruchshöhe im Leistungsantrag von 1.178,00 € pro Jahr sowie von einem durchschnittlichen Gesamtwert des Feststellungsantrags in Höhe von ebenfalls 929,00 € pro Jahr, auf das das Auskunftsbegehren gerichtet ist", mithin "von einem Streitwert von 16.856,00 €" auszugehen (vgl. Klageschrift, S. 83).

    Das Landgericht (Einzelrichterin) hat die Klage insgesamt abgewiesen; zugleich hat es den Streitwert für die erste Instanz auf 4.000,00 € festgesetzt. Zur Begründung der Wertfestsetzung hat es ausgeführt (LGU 10):

    Den Streitwert des vollständig im Wege der Stufenklage verfolgten Klagebegehrens hat das Gericht mangels anderer Anhaltspunkte gemäß § 3 ZPO auf 4.000,00 € geschätzt (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 14. März 2022 - 8 U 2907/21 - VersR 2022, 622, juris Tz. 56).

    Hiergegen wendet sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers (RA-GmbH) mit ihrer auf Heraufsetzung des Streitwertes auf nunmehr 10.750,00 € gerichteten Beschwerde vom 01.08.2023. Sie hält § 44 GKG weiterhin für anwendbar und verweist zur Bewertung der danach maßgeblichen (unbezifferten) Anträge auf Herausgabe und Feststellung auf "eine eigens beauftragte Studie des Privatkassen-Verbandes" aus 2022 zur "durchschnittlichen Kostenentwicklung in den vergangenen zehn Jahren". Hierzu habe "die Klägerseite gleichgelagerte Fälle gesichtet und auf Grundlage dieser eine realistische Schätzung i.H.v. 9.424,00 € für den Wert der Herausgabe und 7.432,00 € für die Feststellung dem erkennenden Gericht vorgeschlagen". "Bei der Streitwertfestsetzung" habe "das Gericht die von der Klagepartei in der Klageschrift bezifferte Erwartung (hier: 16.856,00 €) zu berücksichtigen und eine Herabsetzung unter dieser Vorstellung" sei "grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn sich erst im weiteren Verlauf des Verfahrens herausstellt, dass die bei Einreichung der Klage vorhandene subjektive Einschätzung objektiv unterschritten wird (ständige Rechtsprechung; vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.04.2021, Az.: 3 W 25/21, ZEV 2021, 395)". Einer "Schätzung nach freiem Ermessen" stehe nicht entgegen, "dass die Angaben des Klägers auf Annahmen beruhen, die sich nicht auf den konkreten Rechtsstreit bzw. das konkrete Versicherungsverhältnis stützen". Das liege "in der Natur der Sache". Denn die Stufenklage werde erhoben, "weil der Kläger zur Bezifferung bzw. Konkretisierung seiner angekündigten Anträge der auf der ersten Stufe verlangten Auskunft bedarf", es begegne "angesichts dessen keinen Bedenken, die eigenen Erwartungen auf Erfahrungswerte vergleichbarer Verfahren zu stützen (OLG Naumburg, Beschluss v. 31.01.2023, Az.: 1 W 24/22)". Soweit das Gericht "die von der Klägerseite angegebenen Erwägungen zur Ermittlung des Streitwerts als ungeeignet" erachte, sei "mangels eines geeigneten Sachvortrags analog § 52 Abs. 2 GVG, 23 Abs. 3 RVG auf den Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR abzustellen".

    Der Beklagten wurde rechtliches Gehör gewährt. Sie hat in ihrer Stellungnahme vom 05.09.2023 herausgestellt, dass "die klägerische Darstellung der Streitwertsumme diesseits nicht nachvollziehbar" sei. Die "beispielhafte" Berechnung der Klagepartei auf Seite 3 des Schriftsatzes stütze sich "ausschließlich auf Mutmaßungen der Klägervertreter, die jedoch gerade realitätsfern" seien. "Diese Berechnungsmethode" werde "vorsorglich bestritten" und sei "klägerseits auch zu keinem Zeitpunkt auch nur im Ansatz belegt worden". Allgemein sei "bei Stufenklagen der Wert der Auskunft anzusetzen". Dieser bemesse sich "nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klagepartei" hinsichtlich des Leistungsbegehrens, hierzu fänden sich "jedoch auch weiterhin keine relevanten Ausführungen im klägerischen Schriftsatz". Die "von der Klägerseite unterstellte Beitragslast zwischen 600,00 € und 700,00 € monatlich" sei "für den Kläger und insbesondere das Ausgangsjahr 2012 schlichtweg falsch". "Der Kläger leistete dort lediglich einen Gesamtbeitrag (inklusive PVN) i.H.v. 379,84 €. Unter Berücksichtigung der bemühten Statistik" ergäbe "sich daher ein prognostischer Gesamtanstieg des Beitrags bis zum Jahr 2020 um 93,91 €. Es dürfte der Klagepartei durchaus zumutbar sein, den Streitwert ebenfalls überschlägig anhand der eigenen Kontoauszüge zu ermitteln oder aber den aktuellen Beitrag mit dem Steigerungssatz von 2,8 % p.a. zurückzurechnen. Für den Zahlungsantrag ergäbe sich ein Streitwert i.H.v. 1.126,87 € und für den Feststellungsantrag ein solcher über 2.704,49 €". "Der sich hieraus errechnende Gesamtstreitwert über 3.831,37 €" belege "somit die Schätzung des Gerichts". "Die klägerische Behauptung" sei "auch vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar".

    Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21.11.2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.

    Mit Beschluss vom 29.11.2023 hat der Einzelrichter des Senats gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG die Sache zur Entscheidung dem Senat übertragen.

    II.

    Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Wertfestsetzung des Prozessgerichts erweist sich als richtig.

    1.

    Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthafte Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die Erwachsenheitssumme (200,00 €) des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG ist überschritten, da der maßgebliche Unterschiedsbetrag der Gebühr der Beschwerdeführer einschließlich Umsatzsteuer, berechnet nach dem festgesetzten und dem mit der Beschwerde beantragten Streitwert (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rn. 9 a.E., siehe auch Rn. 16.159 "Streitwertbeschwerde"), höher ist.

    Die Beschwerdefrist von sechs Monaten ab rechtskräftiger Hauptsacheentscheidung (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) ist gewahrt, da formelle Rechtskraft des Urteils vom 10.03.2023 erst mit Ablauf der Berufungsfrist eingetreten ist (Zustellung des Urteils an die Klägervertreter erfolgte am 14.03.2023) und der Eingang der Beschwerdeschrift am 01.08.2023 somit innerhalb offener Frist erfolgte.

    Der Prozessbevollmächtigte der Partei ist befugt, im eigenen Namen die gerichtliche Wertfestsetzung nach § 63 GKG im Beschwerdeverfahren gemäß § 68 GKG zur Überprüfung zu stellen (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 9, 10 unter Hinweis auf § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, RVG § 32 Rn. 13 ff.).

    Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung des Prozessgerichts in vollem Umfang nachzuprüfen, wobei an die Stelle des Ermessens der ersten Instanz dasjenige des Beschwerdegerichts tritt; wegen der amtswegigen Abänderungsmöglichkeit nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG gilt auch kein Verschlechterungsverbot (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 13).

    2.

    Die Wertfestsetzung des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie entspricht der bisherigen Senatsrechtsprechung. Das Beschwerdevorbringen gebietet keine abweichende Beurteilung.

    Der jüngst veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken zu einem vergleichbaren Parallelfall derselben Prozessbevollmächtigten (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.08.2023 - 5 W 43/23, r+s 2023, 965 = VersR 2023, 1464) vermag der Senat nicht beizutreten; sie überzeugt weder in der Begründung noch im Ergebnis.

    a)

    Die bisherige Rechtsprechung des Senats (Einzelrichter) zur Streitwertfestsetzung in derartigen Fällen lautete - zusammengefasst - wie folgt (vgl. etwa: Beschluss vom 02.11.2023, 8 W 2163/23):

    Im Fall einer - wenngleich unzulässigen - Stufenklage ist der Streitwert nach § 44 GKG zu bestimmen, d.h. es ist der höchste der auf den einzelnen Stufen geltend gemachte Werte maßgebend. Dies ist regelmäßig der zu erwartende Zahlungsanspruch, der sogleich rechtshängig wird, so dass gem. § 40 GKG auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift abzustellen ist. Bleibt die Klage - wie im Streitfall - auf der Auskunftsstufe stecken, kommt den gem. § 61 Satz 1 GKG, § 253 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erfolgten Wertangaben des Klägers naturgemäß besondere Bedeutung zu. Sie sind für das Gericht jedoch nicht bindend, sondern nur indiziell zu berücksichtigen (vgl. BeckOK-KostR/Jäckel, GKG, § 61 Rn. 7 ff. m.w.N. [Stand: 01.07.2023]). Die Ermittlung des Streitwertes anhand von Durchschnittswerten aus einer Vielzahl anderer Verfahren betreffend Prämienrückforderungen stellt jedoch keine taugliche Methode dar. Sie berücksichtigt nicht, dass das wirtschaftliche Interesse gerade für das konkrete Verfahren ermittelt werden muss (vgl. ausführlich: LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 11.09.2023 - 2 O 5971/21, BeckRS 2023, 24361 Rn. 7 ff.; die dagegen erhobene Beschwerde wurde zurückgewiesen: OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.09.2023 - 8 W 1883/23, BeckRS 2023, 26284). Zu diesem originären Interesse hat der Kläger allerdings keine tragfähigen Angaben gemacht und etwaige Anhaltspunkte sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Es war daher gerechtfertigt, den Wert gem. § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO auf 4.000,00 € zu schätzen (vgl. Senatsurteil vom 14.03.2022 - 8 U 2907/21, juris Rn. 56).

    b)

    In Übereinstimmung mit der Auffassung des OLG Saarbrücken (a.a.O., juris Rn. 15 ff. m.w.N.) gilt zunächst:

    Für die Bemessung des Gebührenstreitwertes der vom Kläger in den Ziff. 1) bis 4) mittels Stufenklage erhobenen Ansprüche auf Auskunft, Herausgabe und Feststellung ist gemäß § 44 ZPO auf den höchsten Einzelantrag, d.h. auf den kumulierten Wert der Herausgabe- und Feststellungsanträge abzustellen; die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG im Übrigen für anwendbar erklärten Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit (§§ 3, 5 ZPO) werden insoweit verdrängt (vgl. Zöller/Herget, ZPO 34. Aufl., § 3 Rn. 16.160).

    Ausgangspunkt für die Ermittlung des Streitwerts einer Klage ist der Streitgegenstand, der gleich demjenigen ist, was die Partei begehrt und mit ihrem Angriff erreichen will (s. allgemein nur: Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 2); dies gilt für den in den §§ 2 ff. ZPO geregelten Zuständigkeitswert ebenso wie für den Gebührenstreitwert, der sich nach den §§ 3 ff. ZPO bemisst, soweit die §§ 39 ff. GKG nichts Abweichendes vorsehen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; s. ferner § 62 Satz 1 GKG, wonach die Festsetzung des Zuständigkeitswertes auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend ist).

    Für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet, hier derjenige des Einganges der Klageschrift. Der Streitgegenstand (= der prozessuale Anspruch) wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Das Gericht darf diesbezüglich zwar annehmen, dass im Zweifel (aber auch nur dann) dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht, und einen missverständlichen Klageantrag unter Rückgriff auf die Begründung auslegen. Nicht zulässig wäre es aber, einer eindeutigen Erklärung nachträglich den Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient, oder die Bewertung des Streitgegenstandes nachträglich dem aus Sicht des Gerichts nur teilweisen Erfolg einer Klage anzupassen.

    Hiervon ausgehend, ist das vom Kläger formulierte Klagebegehren, bezogen auf den nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Klageeinreichung, für die Wertberechnung als Stufenklage (§ 44 GKG) zu behandeln. Denn ausweislich der in der Klageschrift formulierten, ihrem Wortlaute nach vollkommen eindeutigen und auch in der Folge inhaltlich nicht geänderten Anträge entsprach es damals dem Willen des Klägers, diese mehreren, in ein Stufenverhältnis (§ 254 ZPO) gebrachten Anträge sofort rechtshängig zu machen; diese eindeutige und daher auch keiner anderen - insbesondere nachträglichen - Auslegung zugängliche Ankündigung bestimmte damals den Streitgegenstand der Klage.

    Ob die Erhebung der Stufenklage - mangels Bestimmtheit und wegen fehlender Konkretisierung in der Auskunftsstufe - unzulässig war, wie das Landgericht gemeint hat (LGU 5), ist nicht entscheidend. Denn solange der Kläger dies nicht zum Anlass nimmt, seine Klageanträge anzupassen (vgl. Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 53. Aufl., § 40 GKG Rn. 12), hat diese rechtliche Beurteilung lediglich (unter Umständen nachteilige) Folgen für das weitere Schicksal der Klage; an der Bewertung ihres bis zuletzt unverändert gebliebenen Streitgegenstandes vermag das aber nichts zu ändern.

    Bei der Bewertung einer Stufenklage ist gemäß § 44 GKG nur der höchste Anspruch - regelmäßig, so auch hier, der auf der letzten Stufe geltend gemachte Leistungs-/Feststellungsanspruch in seiner Gesamtheit - maßgeblich. Dass der Kläger diesen Anspruch noch nicht (abschließend) beziffert hat, was er - nach seiner Darstellung - nicht kann und wofür er deshalb der Auskunft bedarf, ist unschädlich; vielmehr sind in diesen Fällen die Erwartungen des Klägers bei Klageerhebung maßgebend (vgl. BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - XII ZB 219/13, NJW-RR 2014, 1025; OLG Celle, Urteil vom 15.12.2022 - 8 U 165/22, juris Rn. 156; Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16.160; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 43. Aufl., § 3 Rn. 141). Mit Einreichung der Stufenklage wird nämlich auch schon der unbezifferte Zahlungsantrag anhängig, und zwar in dem Umfang, den er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich oder jedenfalls nach der Vorstellung des Klägers bei objektiver Betrachtungsweise hat.

    Den Kläger an seinen bei Klageeinreichung geäußerten Vorstellungen festzuhalten, wird zudem auch mit Blick auf das Kostenrisiko, das im Falle überzogener Erwartungen nicht zu Lasten des Beklagten gehen darf, regelmäßig angemessen erscheinen. Eine absolute Bindung des Gerichts an die Angaben der Prozesspartei besteht freilich auch in diesen Fällen nicht; insbesondere hat das Gericht zu prüfen, ob die Angaben nachvollziehbar sind. Offensichtlich übertriebene Einschätzungen und Angaben insbesondere zu Umständen, über die der Beklagte erst Auskunft erteilen soll, haben außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.06.2012 - X ZR 104/09, juris Rn. 6 und vom 04.02.2015 - III ZR 62/14, juris Rn. 2; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 5. Aufl, § 254 Rn. 86).

    c)

    Vor diesem Hintergrund ist - entgegen OLG Saarbrücken (a.a.O., juris Rn. 18 ff.) - der Streitwert der vorliegenden Stufenklage nicht auf die beantragten 10.750,00 € heraufzusetzen.

    Auch unter Berücksichtigung der in der Klageschrift formulierten Vorstellungen des Klägers - mit denen er damals sogar einen Streitwert von 16.856,00 € begründen wollte - bildet der Betrag von 10.750,00 € das - maßgebliche - Interesse des Klägers an der Leistungsstufe zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht sachgerecht ab.

    Zunächst kann auf die (oben angeführten) plausiblen Einwendungen der Beklagten in deren Stellungnahme vom 05.09.2023 zum Beschwerdevorbringen verwiesen werden. Diese Ausführungen blieben von Klägerseite unwidersprochen. Wenn selbst die vom Kläger in den Vordergrund gerückte "Studienlage" zur (angeblichen) Beitragsentwicklung in der privaten Krankenversicherung bei Anwendung auf das konkrete privatrechtliche Krankenversicherungsverhältnis des Klägers zu einem grob geschätzten wirtschaftlichen Wert in der Größenordnung von rund 3.800 € führen würde, belegt dies zumindest die Angemessenheit der erstinstanzlich angenommenen Wertfestsetzung auf 4.000 €.

    Soweit der Kläger in der Klageschrift seine Erwartungen an die Leistungsstufe beziffert und hierbei zur Begründung auf Erfahrungswerte verwiesen hat, die seine Prozessbevollmächtigten aus dem Durchschnitt einer Vielzahl anderer, von ihnen betreuter Verfahren errechnet habe, überzeugt dies nicht. Diese Angaben, die die Vorstellungen des Klägers bei Klageeinreichung näher erläutern sollen, erscheinen von vornherein willkürlich gewählt.

    Entgegen OLG Saarbrücken (a.a.O., Rn. 20 juris) kann selbst bei großzügigster Abschätzung gerade nicht festgestellt werden, "mit den von ihm errechneten Beträgen" habe sich der Kläger "angesichts des zeitlichen Umfanges der Klage und der allgemein bekannten üblichen Größenordnung von Beitragssteigerungen in der privaten Krankenversicherung" bei Klageformulierung "durchaus noch im Bereich des Möglichen" bewegt. Dies wurde schon durch die Beklagtenstellungnahme vom 05.09.2023 widerlegt. Auch der hier von der Klagepartei laut Klageschrift ermittelte Wert von 16.856,00 € einerseits und der von ihrer Prozessbevollmächtigten als Beschwerdeführerin ermittelte Wert von 10.750,00 € andererseits verdeutlichen, dass hier eine betragsmäßige Bandbreite des "Möglichen" vertreten wird, die gerade der Kleinteiligkeit der gängigen Beitragsanpassungsverfahren schon im Ansatz nicht gerecht wird - geht es doch häufig um einzelne Tarifänderungen in der Größenordnung von allenfalls zweistelligen Eurobeträgen, die selbst in der Addition der fraglichen Zahlungsmonate für sich genommen relativ überschaubar ausfallen.

    Unter Anlehnung an die oben zitierte Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.09.2023 (2 O 5971/21, BeckRS 2023, 24361 Rn. 8 ff. zur Wertfestsetzung betreffend ein Auskunftsbegehren zu "auslösenden Faktoren"; die dagegen erhobene Beschwerde wurde zurückgewiesen: OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.09.2023 - 8 W 1883/23, BeckRS 2023, 26284) hält es der Senat für nicht sachgerecht, derartige Durchschnittswerte aus anderen, individuell ausgewählten Verfahren mangels statistischer Relevanz zur Wertermittlung für einzelne andere Vertragsverhältnisse vergleichsweise heranzuziehen.

    Zu berücksichtigen ist, dass eine derartig pauschalierte Wertermittlung schon objektiv nicht erforderlich ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 01.03.2023 - 38 U 7394/22 e, juris Rn. 9). Die Klagepartei und ihre anwaltlichen Vertreter könnten unschwer auf das konkrete streitige Versicherungsverhältnis bezogene und anhand der Kontoauszüge leicht zu ermittelnde Anhaltspunkte für eine - wenn auch grobe - Wertermittlung vortragen, wie etwa den aufaddierten und mit der Zahl der Monate multiplizierten Differenzbetrag zwischen dem ersten und dem letzten im Betrachtungszeitraum gezahlten Beitrag.

    Durchschnittswerte berücksichtigen im Übrigen nicht, dass das wirtschaftliche Interesse der Klagepartei gerade für das konkrete Verfahren ermittelt werden muss. Diese unterscheiden sich aber - nach Erfahrungen des Senats aus mehreren hundert ähnlichen Verfahren - auch innerhalb der jeweiligen "Prämienanpassungsverfahren" deutlich voneinander, insbesondere in Abhängigkeit von der Anzahl der im Streit stehenden Tarife, der Anzahl der versicherten Personen, der Anzahl der Jahre, für die Rückforderungen im Raum stehen und nicht zuletzt auch beeinflusst von dem konkreten in Anspruch genommenen Krankenversicherer, deren privatwirtschaftliche Beitragskalkulationen (und damit auch der periodische Anpassungsbedarf bei den Prämien) in einem breiten Spektrum sich abbilden.

    Unabhängig davon bestehen auch Zweifel an der Verlässlichkeit der von der Klägervertreterin angegebenen Durchschnittswerte, denn jedenfalls erscheint die Aussagekraft der zugrunde liegenden Daten dubios. Es handelt sich dabei - nach Auslegung des entsprechenden Schriftsatzvortrags der Klägervertreter - um den Durchschnittswert aus den von der Klägervertreterin selbst bearbeiteten Streitfällen mit den dort von ihnen "aufgerufenen" Streitwerten. Dies aber wäre im Sinne eines Zirkelschlusses dann ein rechnerischer Durchschnittswert aus einer Summe ohne realistischer Grundlage "gegriffener" Einzelbeträge.

    d)

    Zur Vermeidung von Missverständnissen betont der Senat abschließend:

    Hätte der Kläger sich auf den Vortrag beschränkt, unter Berücksichtigung seiner im angegriffenen Zeitraum erbrachten - und konkret vorgetragenen - Beitragsleistungen habe er überschlägig einen möglichen bereicherungsrechtlichen Zahlungsanspruch (ohne Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG) gegen seinen privaten Krankenversicherer in Höhe von X errechnet und dieser Wert bilde sein wirtschaftliches Interesse an diesem Streitgegenstand ab, hätte das Gericht den Gebührenwert auf eben jenen Betrag X festsetzen müssen.

    Zu demselben Ergebnis würde führen, wenn der Kläger seine konkret erfolgten - auf Beitragserhöhungen im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten und notfalls überschlägig nach der auf seine Beitragsschuld angewendeten Differenzmethode ermittelten / bezifferten -Prämienzahlungen unter die in der Beschwerdeschrift angeführte "Studienlage" subsumiert hätte (wie dies die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 05.09.2013 im Ansatz vorgetragen hat). Denn dann wäre der erforderliche individualisierte Bezug der Wertermittlung zu dem streitgegenständlichen Versicherungsvertragsverhältnis der Klagepartei gewahrt und eine daraus abgeleitete wirtschaftliche Bewertung des Klageinteresses dadurch relativ verbindlich für eine gerichtliche Wertfestsetzung.

    Denn nach den oben (vgl. zu 2. b)) dargestellten Grundsätzen ist es insoweit unerheblich, ob der Kläger etwa unter Negierung von Verjährungsfristen oder sonstigen rechtlichen Einschränkungen meint, eine erkennbar überhöhte Rückforderung gegenüber seinem Krankenversicherer geltend machen zu müssen. Im Gegensatz zu einem Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren (vgl. § 114 Abs. 1 ZPO) kennen die von Amts wegen vorzunehmende Wertfestsetzung nach GKG und auch die auf Antrag vorzunehmende Wertfestsetzung nach RVG nicht die Entscheidungskriterien "Aussicht auf Erfolg" und "fehlende Mutwilligkeit".

    Der Senat entscheidet deshalb vorliegend lediglich darüber, dass weder die vom Kläger selbst für sich in Anspruch genommene Wertangabe "aufgrund der Auswertung einer riesigen Datenmenge" seiner Prozessbevollmächtigten noch die von eben jener Prozessbevollmächtigten selbst in ihrer Eigenschaft als Beschwerdeführerin zu Grunde gelegte Wertangabe "nach Studienlage" geeignete Anknüpfungspunkte darstellen, um eine Streitwertfestsetzung nach gesetzlichen Vorgaben darauf zu stützen - wenn es, wie im Streitfall, an jeglichem individualisierten Bezug zu dem streitgegenständlichen Versicherungsvertragsverhältnis der Klagepartei fehlt.

    Vor diesem Hintergrund ist die von der Beschwerde angegriffene Wertfestsetzung des Landgerichts deshalb nicht zu beanstanden.

    e)

    Somit besteht auch keine Notwendigkeit - wie von der Beschwerde hilfsweise gefordert -, auf den "Auffangstreitwert" entsprechend § 52 Abs. 2 GKG, § 23 Abs. 3 RVG von 5.000 € abzustellen.

    Eine Anwendung des Auffangwertes gem. § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 € kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Norm nur auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Anwendung findet.

    Auch § 23 Abs. 3 RVG gebietet insoweit keine höhere Festsetzung. Vorliegend handelt es sich (im Unterschied zu: BGH, Beschluss vom 17.11.2015 - II ZB 8/14, juris) um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, für welche sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Vorschriften richtet (vgl. § 23 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 RVG). Es ist deshalb schon im Ausgangspunkt der Anwendungsbereich von § 23 Abs. 3 RVG nicht eröffnet (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1: "... in anderen Angelegenheiten ...").

    Es bestehen - wie oben dargelegt - genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine abweichende Schätzung in freier Ermessensausübung gemäß § 3 ZPO, § 48 Abs. 1 GKG, etwa anhand von - gerichtsbekannten - statistisch relevanten Durchschnittswerten (vgl. OLG München, Beschluss vom 01.03.2023 - 38 U 7394/22 e, juris Rn. 10 ff.).

    f)

    Schließlich gebieten auch die von den Beschwerdeführern als "Anlage SwB" zur Beschwerdeschrift eingereichten - soweit ersichtlich: nicht veröffentlichten - anderweitigen Entscheidungen (OLG Naumburg, Beschlüsse vom 19.02.2022 - 1 W 22/22; vom 26.01.2023 - 1 W 1/23; vom 31.01.2023 - 1 W 24/22; vom 22.06.2023 -1 W 11/23; Beschwerdeschrift des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Mühlhausen [ohne erkennbares Datum] gegen den Streitwertbeschluss des LG Mühlhausen vom 23.03.2023 - 6 O 317/22; LG Halle, Beschluss vom 23.05.2023 - 5 O 286/21; LG Darmstadt, Beschluss vom 25.05.2023 - 28 O 273/21; OLG Rostock, Beschluss vom 13.06.2023 - 4 W 10/23; LG Regensburg, Beschluss vom 23.06.2023 - 33 O 955/22; LG Stuttgart, Beschluss vom 16.06.2023 - 19 T 128/23; LG Freiburg, Beschluss vom 12.05.2023 - 14 O 341/21; LG Hannover, Beschluss vom 06.06.2023 - 6 O 141/21) keine abweichende Bewertung. Sie enthalten keine neuen Gesichtspunkte oder Argumente, die der Senat nicht im Rahmen der vorstehenden Beschwerdeentscheidung schon erwogen und berücksichtigt hätte.

    III.

    Eine Kostenentscheidung und eine von Amts wegen vorzunehmende Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren sind nicht veranlasst (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rn. 11, 12). Denn das Verfahren ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

    Diese Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 33 Abs. 4 RVG).

    RechtsgebieteGebührenstreitwert, StufenklageVorschriften§ 44 ZPO, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO, § 5 ZPO