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  • 30.07.2024 · IWW-Abrufnummer 242943

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 19.02.2024 – 4 UF 142/21

    1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Verpflichtung zur Auskunft bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.

    2. Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist.

    3. Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet.

    4. Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können.

    5. Verkündungsmängel, wie die Verkündung in nichtöffentlicher Sitzung, stehen dem wirksamen Erlass einer Entscheidung nur entgegen, wenn gegen elementarer, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde.


    Oberlandesgericht Hamm


    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 29.07.2021 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts ‒ Wetter ‒wird als unzulässig verworfen.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 400,00 € festgesetzt.

    1
    Gründe:

    2
    A.

    3
    Die Antragsgegnerin begehrt im vorliegenden Scheidungsverfahren im Rahmen der Folgesache Güterrecht vom Antragsteller Auskunft hinsichtlich Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen sowie weitere Auskünfte und die Vorlage von Belegen. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

    4
    Die Beteiligten haben am 00.08.1994 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind drei bereits volljährige Kinder hervorgegangen.

    5
    Am 10.11.2019 kam es zwischen den Eheleuten zu einer verbalen Auseinandersetzung, aufgrund derer der Antragsteller nachfolgend im Gästezimmer übernachtete. Die Antragsgegnerin ließ ihm über ihren Schwager, den Steuerberater F., u.a. am 16.12.2019 mitteilen, dass sie seit dem 10.11.2019 von ihm getrennt lebe und Versorgungsleistungen nicht mehr erbracht würden. Der Antragsteller hat daraufhin eine kleine Wohnung bezogen und nach dem 31.12.2019 das Haus nicht mehr zu Wohnzwecken aufgesucht.

    6
    Er hat mit Schriftsatz vom 10.08.2020 Scheidungsantrag gestellt und darin auf die Auffassung der Antragsgegnerin, wonach die Beteiligten seit dem 10.11.2019 getrennt leben, Bezug genommen.

    7
    Die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgte am 14.08.2020.

    8
    Die Antragsgegnerin hat dem Scheidungsantrag zunächst widersprochen, da das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei. Mit Schriftsatz vom 29.12.2020 hat sie dann die Folgesache Güterrecht im Rahmen eines Auskunftsstufenantrags anhängig gemacht und ‒ nach einem Hinweis des Familiengerichts mit Verfügung vom 08.03.2021 ‒ diesen hinsichtlich des Beleganspruchs mit Schriftsatz vom 20.04.2021 nachfolgend ergänzt.

    9
    Der Antragsteller hat hinsichtlich des ursprünglichen Auskunftsstufenantrags beantragt, diesen zurückzuweisen, soweit er mehr als Auskunft über sein Anfangsvermögen zum 19.08.1994 und sein Endvermögen zum 18.08.2020 erteilen solle. Auf den ergänzenden Schriftsatz vom 20.04.2021 erfolgte von seiner Seite keine Reaktion. Im nachfolgenden Verhandlungstermin am 29.07.2021 hat er sodann insgesamt die Zurückweisung der Anträge beantragt.

    10
    Das Familiengericht hat dem Auskunfts- und Belegantrag mit am 29.07.2021 verkündeten Beschluss vollständig entsprochen und wie folgt tenoriert:

    11
    „I. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Antragsgegnerin

    12
    1. Auskunft zu erteilen

    13
    a) über den Bestand seines Endvermögens am 14.08.2020,

    14
    b) über den Bestand seines Anfangsvermögens am 19.08.1994,

    15
    c) über unentgeltliche Zuwendungen, die er nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat,

    16
    d) über Vermögen, das er nach Eintritt des Güterstandes verschwendet hat,

    17
    e) über Handlungen, die er in der Absicht vorgenommen hat, die Antragsgegnerin zu schädigen,

    18
    f) über Vermögen, das er nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen und mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, unter Angabe des Zeitpunktes der Zuwendung,

    19
    g) über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung der Beteiligten am 31.12.2019;

    20
    2. den Wert aller unter vorstehender Ziffer 1. bezeichneten Vermögensgegenstände mitzuteilen,

    21
    3. das jeweilige Vermögen zu dem Trennungsstichtag 31.12.2019, dem Endvermögensstichtag 14.08.2020, zum Stichtag des Anfangsvermögens 19.08.1994 zu belegen durch Vorlage eines geordneten übersichtlichen und nachprüfbaren Bestandsverzeichnisses.

    22
    Bezüglich der im Aktivvermögen aufgeführten Immobilien hat der Antragsteller die notariellen Kaufverträge sowie die entsprechenden Grundbuchauszüge vorzulegen.

    23
    Bezüglich der Bewertung des Good wills der Beteiligung des Antragstellers an der Rechtsanwaltssozietät M. hat der Antragsteller die Jahresabschlüsse in Form der Einnahmen-Überschussrechnungen für die Jahre 2018, 2019 und 2020 vorzulegen.

    24
    Bezüglich des Barvermögens hat der Antragsteller eine Selbstauskunft bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen über alle gespeicherten Konten zu den vorgenannten drei Stichtagen einzuholen und der Antragsgegnerin vorzulegen.

    25
    Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin zu demgemäß Selbstauskunft genannten Konten entsprechende Kontoauszüge sind Stichtagen 31.12.2019, 19.08.1994 und 14.08.2020 vorzulegen.“

    26
    Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, der Antragsteller habe den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 BGB bislang nicht erfüllt. Der von der Antragsgegnerin behauptete Trennungszeitpunkt sei vom Antragsteller nicht substantiiert bestritten worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen.

    27
    Der Antragsteller wendet sich gegen den am 03.08.2021 zugestellten Beschluss mit seiner am gleichen Tage eingegangenen Beschwerde, die er nach entsprechender Fristverlängerung bis zum 04.11.2021 mit am 02.11.2021 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

    28
    Er rügt zunächst, dass die erkennende Richterin mit Hinweis vom 08.03.2021 den Beleganspruch als zu unbestimmt angesehen und hinsichtlich des Trennungszeitpunktes einen Beweisantritt verlangt habe, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.07.2021 allerdings dazu kein Rechtsgespräch mehr habe führen wollen.

    29
    Zudem sei der Beschluss nicht ordnungsgemäß verkündet und von der Richterin nachträglich noch handschriftlich ergänzt worden.

    30
    Der Auskunftsantrag zum Trennungsvermögen unterliege der Abweisung, da die Trennung erst am 18.02.2020 und nicht am 31.12.2019, wie im angegriffenen Beschluss angegeben, erfolgt sei.

    31
    Die Antragsgegnerin habe zu dem von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt die unterschiedlichsten Versionen angegeben, weshalb der Vortrag unsubstantiiert sei.

    32
    Der Inhalt der geschuldeten Leistung, nämlich die „Vorlage eines geordneten übersichtlichen und nachprüfbaren Bestandsverzeichnisses“ sei nicht ausreichend konkretisiert und habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.

    33
    Die Auskünfte zu Ziff. 1. c), d), e) des Tenors seien bereits von ihm erteilt.

    34
    Er schulde keine Auskunft über Vermögen, „das er nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen und mit Rücksicht auf künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung unter Angabe des Zeitpunktes der Zuwendung erworben hat“.

    35
    Er schulde entgegen Ziff. 2 des Tenors auch keine Wertangaben.

    36
    Zudem sei der Antrag nicht ausreichend konkretisiert und weise keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf.

    37
    Außerdem sei die Belegvorlage eine Zwischenstufe, die bislang nicht erreicht sei, da erst die Auskunft i.e.S. zu erledigen sei.

    38
    Der Antragsgegnerin stehe auch kein Anspruch auf Vorlage von Grundbuchauszügen, Jahresabschlüssen, auf Selbstauskunft und Kontoauszügen zu; der Antrag sei insoweit auch zu unbestimmt.

    39
    Hinsichtlich der Jahresabschlüsse für die Jahre 2019 und 2020 sei ihm die Vorlage unmöglich.

    40
    Der Antragsteller beantragt,

    41
    den angefochtenen (Teil-) Beschluss des Amtsgerichts ‒ Familiengericht ‒ Wetter vom 29.07.2021 abzuändern und die Anträge der Antragsgegnerin

    42
    „der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin

    43
    1. Auskunft zu erteilen

    44
    a) über den Bestand seines Endvermögens am 14.08.2020,

    45
    b) über den Bestand seines Anfangsvermögens am 19.08.1994,

    46
    c) über unentgeltliche Zuwendungen, die er nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat,

    47
    d) über Vermögen, das er nach Eintritt des Güterstandes verschwendet hat,

    48
    e) über Handlungen, die er in der Absicht vorgenommen hat, die Antragsgegnerin zu schädigen,

    49
    f) über Vermögen, das er nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen und mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, unter Angabe des Zeitpunktes der Zuwendung,

    50
    g) über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung der Beteiligten am 31.12.2019;

    51
    2. den Wert aller unter vorstehender Ziffer 1. bezeichneten Vermögensgegenstände mitzuteilen,

    52
    3. das jeweilige Vermögen zu dem Trennungsstichtag 31.12.2019, dem Endvermögensstichtag 14.08.2020, zum Stichtag des Anfangsvermögens 19.08.1994 zu belegen durch Vorlage eines geordneten übersichtlichen und nachprüfbaren Bestandsverzeichnisses.

    53
    Bezüglich der im Aktivvermögen aufgeführten Immobilien hat der Antragsteller die notariellen Kaufverträge sowie die entsprechenden Grundbuchauszüge vorzulegen.

    54
    Bezüglich der Bewertung des Good wills der Beteiligung des Antragstellers an der Rechtsanwaltssozietät M. hat der Antragsteller die Jahresabschlüsse in Form der Einnahmen-Überschussrechnungen für die Jahre 2018, 2019 und 2020 vorzulegen.

    55
    Bezüglich des Barvermögens hat der Antragsteller eine Selbstauskunft bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen über alle gespeicherten Konten zu den vorgenannten drei Stichtagen einzuholen und der Antragsgegnerin vorzulegen.

    56
    Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin zu demgemäß Selbstauskunft genannten Konten entsprechende Kontoauszüge sind Stichtagen 31.12.2019, 19.08.1994 und 14.08.2020 vorzulegen“

    57
    zurückzuweisen, soweit der Antragsteller mehr als Auskunft über sein Vermögen zu den Stichtagen 19.08.1994 und 14.08.2020 durch Vorlage eines Verzeichnisses erteilen soll.

    58
    Die Antragsgegnerin beantragt,

    59
    die Beschwerde zurückzuweisen.

    60
    Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Dass der Antragsteller am 31.12.2019 die Familienimmobilie endgültig verlassen habe, sei von ihr im Einzelnen unter Beweisantritt mit Schriftsatz vom 20.04.2021 vorgetragen worden. Dem sei der Antragsteller nicht mehr substantiiert entgegen getreten. Die spätere Angabe des 31.12.2019 als Trennungszeitpunkt habe auch der Vereinfachung gedient.

    61
    Die behauptete Erfüllung der Auskunftspflicht werde bestritten.

    62
    Da die Fristen für die Einkommenssteuererklärung abgelaufen seien, müssten die Einnahme-Überschussrechnungen vorliegen, von einer Unmöglichkeit könne keine Rede sein.

    63
    Der Berichterstatter hat den Antragsteller mit Verfügung vom 18.08.2022 darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen, weil der Beschwerdewert den Betrag von 600,- € nicht übersteige. Dem ist der Antragsteller unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH zu den zu berücksichtigenden Rechtsverfolgungskosten entgegengetreten.

    64
    Der Senat hat die Sache mündlich verhandelt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.01.2024 Bezug genommen.

    65
    Die Akten 5 F 13/21 AG Wetter, zugleich 4 UF 141/21 OLG Hamm, und 5 F 247/21 AG Wetter, zugleich 4 UF 12/22 OLG Hamm, lagen zur Information vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung

    66
    Mit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 02.02.2024 hat der Antragsgegner nochmals Stellung genommen.

    67
    B.

    68
    Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 58, 61, 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i. V. m. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da der Beschwerdewert von 600,- € nach § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht ist und die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.

    69
    Es ist weder von der Beschwerde dargelegt und glaubhaft gemacht noch anderweitig erkennbar, dass die Erfüllung der tenorierten Auskunfts- und Belegvorlageverpflichtungen des Antragstellers in Summe Kosten von mehr als 600,00 € verursacht. Hierzu im Einzelnen:

    70
    I.

    71
    Die für die Zulässigkeit der Beschwerde maßgebliche Beschwer des Antragstellers, der sich mit seiner Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Belegen wendet, ist höchstens mit bis zu 400,- € zu bemessen.

    72
    1.

    73
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat vollumfänglich angeschlossen hat, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Verpflichtung zur Auskunft nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (st. Rspr.; vgl. nur BGH FamRZ 2021, 770, m.w.N.). Im Rahmen der Bewertung des Interesses sind verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen und in die Bewertung mit einzubeziehen. Der Wert der Beschwer ist dabei vom Senat nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH FamRZ 2023, 721, 722 Rn. 8).

    74
    a)

    75
    Zunächst ist ‒ von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen, das hier vom Antragsteller nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist, ‒ regelmäßig auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH FamRZ 2023, 721, 722 Rn. 6).

    76
    Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können dabei nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (BGH FamRZ 2007, 714; FamRZ 2002, 666). Dies gilt auch, soweit eine Verpflichtung zur Ermittlung des Wertes von Vermögensgegenständen besteht. Der Auskunftspflichtige ist grundsätzlich nur insoweit zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet, als er dazu selbst in der Lage ist (BGH FamRZ 2009, 595); eine Pflicht, Vermögensgegenstände begutachten zu lassen, besteht nicht.

    77
    aa)

    78
    Dass der Antragsteller nicht im Stande wäre, die geforderte Auskunft selbst zu erteilen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Er meint vielmehr, die Auskunft hinsichtlich der Punkte 1. c) (unentgeltliche Zuwendungen), d) (verschwendetes Vermögen) und e) (vermögensschädigende Handlungen) bereits erteilt und im Übrigen nur zur Auskunft zu den Stichtagen Anfangs- und Endvermögen durch Vorlage eines Verzeichnisses verpflichtet zu sein. Vortrag dazu, dass es ihm nicht möglich ist, die Angaben zu seinem Vermögen zu den jeweiligen Stichtagen in einem Bestandsverzeichnis zusammenzustellen, liegt nicht vor, zumal auch seine grundsätzliche Auskunftspflicht nicht in Abrede gestellt wird.

    79
    bb)

    80
    Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (BGH FamRZ 2023, 721, 722 Rn. 6; 2021, 770, 771 Rn. 11; 2015, 838; 2013, 105), wie es hier der Fall ist. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (BGH, a.a.O.).

    81
    Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (BGH FamRZ 2023, 771, 772 Rn. 6; 2021, 770, 771 Rn. 11; 2020, 1572 Rn. 9 m. w. N.).

    82
    Eine entsprechende Abweichung wird vom Antragsteller weder behauptet noch ist sie sonst ersichtlich.

    83
    Hinsichtlich des regelmäßigen Zeitaufwandes ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier ein Stundensatz von 4,- € (§ 20 JVEG) zugrunde zu legen, so dass sich selbst bei einem ‒ aus Sicht des Senats großzügig bemessenen ‒ Zeitaufwand von 20 Stunden, lediglich ein Betrag von 80,00 € ergibt. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass von diesem Zeitaufwand die gesamte Auskunft erfasst ist, der Antragsteller sich aber mit seiner Beschwerde gerade nicht insgesamt gegen die Verpflichtung zur Auskunft wendet.

    84
    b)

    85
    Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Zusatzkosten, die durch die notwendige Einschaltung von Dritten, z.B. eines Steuerberaters entstehen, im Rahmen der Beschwer zu berücksichtigen sind (BGH FamRZ 2016, 116; Beschluss v. 25.10.2023 ‒ XII ZB 250/22 ‒, juris), führt dies vorliegend zu keiner anderen Bewertung. Denn dass die Mithilfe eines Dritten für die Erteilung der Auskunft erforderlich ist, wird vom Antragsteller nicht behauptet.

    86
    c)

    87
    Auch die zur Erfüllung der Belegvorlageverpflichtung erforderlichen Kosten für die Grundbuchauszüge gehören grundsätzlich ‒ ebenso wie etwaige Kopierkosten ‒ zu dem Aufwand, nach dem sich das hier maßgebliche Interesse des das Rechtsmittel führenden Auskunftsverpflichteten bemisst (BGH FamRZ 2019, 1440 Rn. 13).

    88
    Zu diesen Kosten hat sich der Antragsteller auch nach dem Hinweis, dass der Beschwerdewert nicht erreicht sein dürfte, in keiner Weise geäußert. Ein Rechtsgespräch im Rahmen der mündlichen Verhandlung, das diese Frage angesprochen hätte, hat sein Verfahrensbevollmächtigter ausdrücklich nicht gewünscht.

    89
    d)

    90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkt sich weiterhin werterhöhend aus, wenn der Verpflichtete nicht existente Belege erstellen (vgl. BGH FamRZ 2018, 1762 Rn. 11 und FamRZ 2015, 838 Rn. 13 ff.) oder gewärtigen muss, auf die Erfüllung der insoweit unmöglichen Leistung in Anspruch genommen zu werden und sich hiergegen oder gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Titel ohne vollstreckbaren Inhalt zur Wehr setzen zu müssen (BGH FamRZ 2015, 2142 Rn. 13 m.w.N.). Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Auskunftspflichtige gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (BGH FamRZ 2023, 721, 722 Rn. 7; 2021, 770 Rn. 12 m. w. N., 2022, 649 Rn. 13 ff. m. w. N.).

    91
    aa)

    92
    Ob es sich um einen Titel ohne vollstreckbaren Inhalt handelt oder die Erfüllung einer unmöglichen Leistung verlangt wird, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur nach Vornahme der gebotenen Auslegung des Titels festgestellt werden (BGH FamRZ 2019, 1440 Rn. 16; 2018, 1934 Rn. 25 m.w.N.). Ergibt die Auslegung, dass nur die bereits existenten Belege beziehungsweise diejenigen vorzulegen sind, die einen konkreten Bezug zu der zu erteilenden Auskunft haben, fehlt es an einer Unmöglichkeit der Belegvorlage. So liegt der Fall hier.

    93
    (1)

    94
    Das Amtsgericht hat den Antragsteller einerseits verpflichtet, Auskunft über sein Anfangsvermögen, sein Trennungsvermögen und sein Endvermögen zu erteilen sowie den Wert der Vermögensgegenstände mitzuteilen, durch Vorlage eines geordneten übersichtlichen Bestandsverzeichnisses bezogen auf die jeweiligen Einsatztage. Andererseits hat das Amtsgericht den Antragsteller verpflichtet, seine Auskunft bezogen auf die im Aktivvermögen aufgeführten Immobilien, die Beteiligung an der Rechtsanwaltssozietät und sein Barvermögen durch notarielle Kaufverträge sowie Grundbuchauszüge, Einnahme-Überschuss-Rechnungen (EÜR) und eine Selbstauskunft zu belegen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Aufzählungen auch tatsächlich nicht vorhandene Vermögenspositionen oder Belege umfassen sollten, werden vom Antragsteller weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich.

    95
    Soweit der Antragsteller im Schreiben vom 25.08.2021 geltend macht, die Einnahme-Überschuss-Rechnungen (EÜR) für 2019 und 2020 seien noch nicht erstellt und die Erstellung der EÜR für 2019 verursache wegen der Klärung eines ungeklärten Kontos bereits Kosten i.H.v. 1.800,00 €, ändert dies nichts an der vorstehenden Feststellung. Denn es geht nach dem Beschlusstenor nur um die Vorlage bereits vorliegender EÜR und gerade nicht um deren Erstellung. Unabhängig davon dürfte es hinsichtlich der behaupteten Kosten an der notwendigen Kausalität fehlen, da der Antragsteller die vorgenannten EÜR in seiner Rolle als Steuerschuldner zu erstellen verpflichtet ist und nicht wegen seiner Rolle als Auskunftspflichtiger.

    96
    (2)

    97
    Auch hinsichtlich der Belegvorlage ist die Entscheidung ausreichend bestimmt.

    98
    Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können (BGH FamRZ 2021, 770, 771 Rn. 15; 2020, 1572 Rn. 11). Hierzu ist es nicht nur erforderlich, dass in dem Titel die Art der vorzulegenden Belege bezeichnet ist, sondern auch der Zeitraum, auf den sich die Vorlageverpflichtung erstreckt. Diese Unterlagen und die maßgeblichen Zeiträume sind daher im Beschlusstenor konkret zu bezeichnen oder müssen sich jedenfalls unter Heranziehung der Entscheidungsgründe in einem möglichen Vollstreckungsverfahren von dem Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung feststellen lassen (vgl. BGH FamRZ 2021, 770, 771 Rn. 15; 2019, 1442 Rn. 14 m.w.N.).

    99
    Vorliegend haben die verlangten Belege einen konkreten Bezug zur Auskunft, so dass ein vollstreckungsfähiger Inhalt aus Sicht des Senats vorliegt. So kann ein Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Antragstellers die Immobilienkaufverträge nebst Grundbuchauszug, die Einnahme-Überschuss-Rechnung für die Sozietät und die Kontoauszüge aussondern und übergeben.

    100
    Aber auch das Verlangen nach einer Selbstauskunft ist ausreichend konkret, da es um das Barvermögen des Antragstellers zu den jeweiligen Stichtagen geht (vgl. dazu OLG Köln FamRZ 2019, 1046).

    101
    bb)

    102
    Im Ergebnis kann der Senat die Frage, ob es sich vorliegend um einen Titel ohne vollstreckbaren Inhalt handelt oder die Erfüllung einer unmöglichen Leistung verlangt wird, allerdings dahinstehen lassen. Denn selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass sich die Beschwer erhöht, weil die titulierte Verpflichtung zur Auskunft und zur Vorlage von Belegen keinen vollstreckbaren Inhalt hat und er sich gegen die Vollstreckung zur Wehr setzten muss, wird der Wert von 600,00 € nicht überschritten.

    103
    Abzustellen ist insoweit darauf, welche Kosten dem Antragsgegner entstünden, um sich gegen die Vollstreckung der titulierten Auskunfts- und Belegvorlagepflicht zur Wehr zu setzen (vgl. BGH FamRZ 2023, 721, 722 Rn. 12).

    104
    Im Verfahren der Zwangsvollstreckung fallen gemäß § 18 Nr. 13 RVG i. V. m. VV RVG 3309, 3310 bis zu 0,6 Anwaltsgebühren zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer (VV RVG 7000 ff.) an. Der Gegenstandswert des Vollstreckungsverfahrens bestimmt sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert, den die Vorlage der Unterlagen für die Antragsgegnerin hat. Nach § 42 Abs. 1 FamGKG wäre von einem Bruchteil des Betrages auszugehen, den sie sich als Zugewinnausgleich erhofft, der allerdings nochmals zu reduzieren wäre, weil es nicht um die Auskunft selbst geht, sondern lediglich um die Vorlage von die Auskunft bestätigenden Belegen. Da die Antragsgegnerin keine Angaben zu ihren Begehrensvorstellungen gemacht hat und auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, anhand derer sich der erwartete Zugewinnausgleichanspruch bestimmen ließe, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 € zugrunde zu legen (vgl. hierzu BGH FamRZ 2023, 721, 722 Rn. 12; 2021, 770 Rn. 18).

    105
    Für die Abwehr etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen ist danach ein Betrag in Höhe von 262,27 € (0,6 Geb. nach einem Wert von 5.000,- € = 200,40 € zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) zur Beschwer des Antragstellers hinzuzusetzen (vgl. insoweit die Berechnung OLG Brandenburg FamRZ 2019, 1442, bestätigt von BGH FamRZ 2023, 721, 722 f. Rn. 14).

    106
    In der Summe mit dem oben bereits ermittelten Betrag ergibt sich damit eine Beschwer von unter 400,00 €.

    107
    II.

    108
    Da das Familiengericht die Beschwerde auch nicht gemäß § 61 Abs. 2 FamFG zugelassen hat, war diese als unzulässig zu verwerfen.

    109
    C.

    110
    Soweit der Antragsteller geltend macht, der erstinstanzliche Beschluss sei nicht nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit verkündet und von der Richterin nachträglich noch handschriftlich ergänzt worden, ändert dies an der Unzulässigkeit der Beschwerde nichts.

    111
    Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass dem Protokoll nicht zu entnehmen ist, ob die Öffentlichkeit nach § 173 GVG hergestellt worden ist.

    112
    Soweit er dagegen die nachträgliche handschriftliche Änderung des verkündeten Beschlusses behauptet, liegt eine Behauptung ins Blaue hinein vor. Laut Protokoll wurde der aus der Anlage ersichtliche Beschluss, dieser ist handschriftlich berichtigt, verkündet. Das Protokoll streitet folglich dafür, dass der Beschluss in der von der Richterin korrigierten Form verkündet worden ist.

    113
    Letztlich kommt es darauf aber nicht an, weil unzweifelhaft kein Scheinbeschluss vorliegt, der keinem Rechtsmittel unterliegt (vgl. BeckOK ZPO/Wulf, Stand: 01.12.2023, § 511 Rn. 6). Vielmehr ist von einer wirksamen Entscheidung auszugehen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt, Verkündungsmängel, wie die Verkündung nicht in öffentlicher Sitzung, stehen dem wirksamen Erlass eines Entscheidung nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde. Sind die Mindestanforderungen an eine Verlautbarung gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen einer wirksamen Entscheidung nicht. Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung vom Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von dem Erlass und dem Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (BGH FamRZ 2018, 367 bezüglich eines Urteils).

    114
    Diese Mindestanforderungen sind hier unzweifelhaft erfüllt. Gegenteiliges wird auch vom Antragsteller nicht behauptet.

    115
    Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Antragsgegners gab dem Senat keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung, da sich darin lediglich Rechtsausführungen finden.

    116
    D.

    117
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

    118
    Rechtsbehelfsbelehrung:

    119
    Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG Bezug genommen.Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.

    RechtsgebieteEntschädigung für Zeitversäumnis, HilfspersonVorschriften§ 20 JVEG