30.07.2024 · IWW-Abrufnummer 242955
Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 22.03.2024 – 5 U 22/22
Ein Beschluss nach § 91a Abs. 1 ZPO ist nicht auf Gegenvorstellung hin änderbar (Abgrenzung zu KG, Beschluss vom 26.8.2013 - 2 U 129/11).
OLG Frankfurt 5. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 7. Februar 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Januar 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung des Klägers vom 6. Februar 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Die gemäß § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Beschluss des Senats vom 23. Januar 2024 verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Vortrag des Klägers vollumfänglich zur Kenntnis genommen, geprüft und erwogen, aber nicht für durchgreifend gehalten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet nicht, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 10.5.2005 - VI ZR 89/04, BeckRS 2005, 7092 m. w. N.) Im Übrigen dient das Anhörungsrügeverfahren nicht dazu, die mit der Rüge angegriffene Entscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung zu stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 31.7.2023 - VIa ZR 1031/22).
a) Eine rechtliche Unsicherheit über den Vorrang oder den Nachrang eines Klageverfahrens ist kein allgemeiner Grundgedanke des Kostenrechts, wie er sich aus den §§ 91 ff. ZPO ergibt und vom Senat der Kostentscheidung zugrundegelegt wurde (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2024, S. 8, 3. Absatz). Eine Regelung dahingehend, dass der Beklagte die Prozesskosten zu tragen habe, wenn der Kläger sich aufgrund einer rechtlichen Unsicherheit zur Erhebung oder Fortführung einer Klage entschließt, existiert in den §§ 91 ff. ZPO nicht. Sofern die 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main die Auffassung vertreten hat, dass über die Wirksamkeit der Beschlüsse im vorliegenden Verfahren zu entscheiden sei, steht - wie der Senat im Beschluss vom 23. Januar 2024, S. 8 f., dargelegt hat - mit Interventionswirkung fest, dass dem nicht so ist.
b) Der vom Kläger betonte Umstand, dass die Erhebung der Klage und die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien, ist erwogen worden. Auf Seite 10, 3. Absatz, des Senatsbeschlusses vom 23. Januar 2024 hat der Senat dargelegt, dass und weshalb die klägerische Auffassung, der Kläger sei zur Wahrung seiner Rechte auf eine fristgerechte Klageerhebung angewiesen, um eine Bestandskraft der Beschlüsse abzuwenden, eine andere Beurteilung als die im Senatsbeschluss vom 23. Januar 2024 vorgenommene nicht rechtfertigt. Der Kläger mag dies für unzutreffend halten. Eine Gehörsverletzung liegt hierin jedoch nicht.
c) Auch die Rüge, der Senat habe durch die Verfahrensgestaltung dem Kläger die Möglichkeit genommen, seine Argumente vorzutragen, und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist unbegründet.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 (Bl. 767 d. A.) sind die Parteien unter anderem darauf hingewiesen worden, dass übereinstimmende Erledigungserklärungen vorlägen und nunmehr nach § 91a ZPO zu entscheiden sein dürfte. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen Frist von drei Wochen gegeben, womit rechtliches Gehör gewährt wurde. Der Senat hat den Ablauf der Stellungnahmefrist abgewartet und sodann entschieden. Der Kläger hatte binnen der Stellungnahmefrist Gelegenheit, sich umfassend äußern.
Zudem hat der Berichterstatter unverzüglich nach dem Telefonat mit dem Beklagtenvertreter, auf das im Schriftsatz vom 30. November 2023 Bezug genommen wurde, auch den Klägervertreter telefonisch kontaktiert und den Inhalt des Telefonats mit dem Beklagtenvertreter offengelegt. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. November 2023, S. 2 (Bl. 753 d. A.), Bezug genommen, und bereits in diesem Zusammenhang zu einer etwaigen Entscheidung nach § 91a ZPO inhaltlich ausgeführt und Stellung genommen. Ob die Behauptung der Gehörsrüge, dem Kläger sei der Inhalt der telefonischen Unterredung mit dem Beklagtenvertreter verschlossen gewesen, zutrifft, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Dem bestellten Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde hingegen der Inhalt des Telefonats offengelegt, was jedenfalls genügt.
d) Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 12.1.2023 - I ZR 108/20, GRUR-RS 2023, 2681 Rn. 6).
2. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
Eine zulässige Gegenvorstellung setzt voraus, dass das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner Entscheidung befugt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. 11. 2008 - 1 BvR 848/07, NJW 2009, 829 Rn. 36). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
a) Entgegen der klägerischen Auffassung ist ein Beschluss nach § 91a Abs. 1 ZPO nicht nur der formellen, sondern hinsichtlich der in ihm enthaltenen Kostenentscheidung auch der materiellen Rechtskraft fähig (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 5.3.1999 - 1 UF 176/98, FamRZ 2000, 240, 241; Anders/Gehle/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 91a Rn. 206; Stein/Jonas/Murhorst, 23. Aufl. 2017, § 91a Rn. 38; ferner Zöller/Althammer, ZPO, 35. Auflage 2024, § 91a Rn. 31; Fischer, MDR 2002, 1097, 1098). Denn gegen Entscheidungen, die ihrer Art nach der sofortigen Beschwerde unterliegen, findet eine Gegenvorstellung wegen der mit der Entscheidung verbundenen Innenwirkung nicht statt, auch wenn im konkreten Fall die sofortige Beschwerde ausgeschlossen ist. Der Vertrauensschutz des Prozessgegners gestattet es in einem solchen Fall nicht, die Entscheidung formlos abzuändern (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 5.3.1999 - 1 UF 176/98, FamRZ 2000, 240, 241).
Unterschiedlich beurteilt wird in der Literatur allein, ob die Entscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO materielle Rechtskraft für die Hauptsache mit der Folge zeitigt, dass eine nochmalige Klage mit demselben Streitgegenstand unzulässig ist (vgl. BeckOK-ZPO/Jaspersen, 51. Ed. 1.12.2023, § 91a Rn. 36; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, § 91a Rn. 39 m. w. N.). So ist auch Thomas/Putzo/Hüßtege, 44. Aufl. 2023, § 91a Rn. 50, zu verstehen, wo ausgeführt ist, dass der Beschluss keinerlei materielle Rechtskraftwirkung erlangt, weil das Gericht nicht über den Anspruch entschieden habe, weshalb derselbe prozessuale Anspruch nochmals durch Klage geltend gemacht werden könne. Diese Rechtskraftwirkung und ihre Reichweite stehen jedoch vorliegend nicht in Frage.
Auch der BGH, Urt. v. 22.11.2001 - VII ZR 405/00, MDR 2002, 473, Rn. 10, geht davon aus, dass eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO Bindungswirkung entfaltet und verneinte eine solche im genannten Fall nur für nicht sachgerecht zu beurteilende, materiell-rechtliche Erstattungsansprüche, die nicht in die Billigkeitserwägungen nach § 91a ZPO einbezogen, sondern deren Einbeziehung durch das Gericht ausdrücklich abgelehnt worden sind. Diese Ansprüche stehen neben dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch, über den in einer Entscheidung nach § 91a ZPO befunden wird.
Hieraus folgt, dass eine Gegenvorstellung gegen eine zweitinstanzlich nach § 91a Abs. 1 ZPO getroffene Kostenentscheidung unzulässig ist (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 5.3.1999 - 1 UF 176/98, FamRZ 2000, 240, 241; Anders/Gehle/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 91a Rn. 206; Stein/Jonas/Murhorst, 23. Aufl. 2017, § 91a Rn. 38).
b) Die vom Kläger zitierte Entscheidung Kammergericht, Beschl. v. 26.8.2013 - 2 U 129/11, BeckRS 2015, 7973, betrifft hingegen keine Entscheidung über die Kosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß § 91a ZPO, sondern eine in einem Urteil enthaltene Kostenentscheidung, für die es keinerlei rechtliche Grundlage gab. Diese Kostenentscheidung wurde durch das Kammergericht auf Gegenvorstellung hin abgeändert. Die im Beschluss des Senats vom 23. Januar 2024, zu dem der Kläger Gegenvorstellung erhoben hat, getroffene Kostenentscheidung hat ihre rechtliche Grundlage in § 91a ZPO. Der BGH, Beschl. v. 26.3. 2015 - III ZB 80/13, NJW-RR 2015, 1405, 1406, hat die gegen den vorgenannten Beschluss des Kammergerichts erhobene Rechtsbeschwerde trotz ihrer Zulassung als unstatthaft verworfen. Allein beschreibend ist in der Entscheidung ausgeführt, dass das Kammergericht die Kostenentscheidung auf Gegenvorstellung hin korrigiert habe. Eine Aussage dahingehend, dass die vom Kammergericht auf Gegenvorstellung hin vorgenommene Änderung rechtlich unter den prozessualen Voraussetzungen des kammergerichtlichen Verfahrens rechtmäßig gewesen sein soll, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Noch viel weniger trägt sie die vom Kläger geäußerte Rechtsansicht, dass gegen Beschlüsse nach § 91a Abs. 1 ZPO eine Gegenvorstellung möglich sei.
22.03.2024
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 7. Februar 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Januar 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung des Klägers vom 6. Februar 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Die gemäß § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Beschluss des Senats vom 23. Januar 2024 verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Vortrag des Klägers vollumfänglich zur Kenntnis genommen, geprüft und erwogen, aber nicht für durchgreifend gehalten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet nicht, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 10.5.2005 - VI ZR 89/04, BeckRS 2005, 7092 m. w. N.) Im Übrigen dient das Anhörungsrügeverfahren nicht dazu, die mit der Rüge angegriffene Entscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung zu stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 31.7.2023 - VIa ZR 1031/22).
a) Eine rechtliche Unsicherheit über den Vorrang oder den Nachrang eines Klageverfahrens ist kein allgemeiner Grundgedanke des Kostenrechts, wie er sich aus den §§ 91 ff. ZPO ergibt und vom Senat der Kostentscheidung zugrundegelegt wurde (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2024, S. 8, 3. Absatz). Eine Regelung dahingehend, dass der Beklagte die Prozesskosten zu tragen habe, wenn der Kläger sich aufgrund einer rechtlichen Unsicherheit zur Erhebung oder Fortführung einer Klage entschließt, existiert in den §§ 91 ff. ZPO nicht. Sofern die 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main die Auffassung vertreten hat, dass über die Wirksamkeit der Beschlüsse im vorliegenden Verfahren zu entscheiden sei, steht - wie der Senat im Beschluss vom 23. Januar 2024, S. 8 f., dargelegt hat - mit Interventionswirkung fest, dass dem nicht so ist.
b) Der vom Kläger betonte Umstand, dass die Erhebung der Klage und die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien, ist erwogen worden. Auf Seite 10, 3. Absatz, des Senatsbeschlusses vom 23. Januar 2024 hat der Senat dargelegt, dass und weshalb die klägerische Auffassung, der Kläger sei zur Wahrung seiner Rechte auf eine fristgerechte Klageerhebung angewiesen, um eine Bestandskraft der Beschlüsse abzuwenden, eine andere Beurteilung als die im Senatsbeschluss vom 23. Januar 2024 vorgenommene nicht rechtfertigt. Der Kläger mag dies für unzutreffend halten. Eine Gehörsverletzung liegt hierin jedoch nicht.
c) Auch die Rüge, der Senat habe durch die Verfahrensgestaltung dem Kläger die Möglichkeit genommen, seine Argumente vorzutragen, und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist unbegründet.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 (Bl. 767 d. A.) sind die Parteien unter anderem darauf hingewiesen worden, dass übereinstimmende Erledigungserklärungen vorlägen und nunmehr nach § 91a ZPO zu entscheiden sein dürfte. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen Frist von drei Wochen gegeben, womit rechtliches Gehör gewährt wurde. Der Senat hat den Ablauf der Stellungnahmefrist abgewartet und sodann entschieden. Der Kläger hatte binnen der Stellungnahmefrist Gelegenheit, sich umfassend äußern.
Zudem hat der Berichterstatter unverzüglich nach dem Telefonat mit dem Beklagtenvertreter, auf das im Schriftsatz vom 30. November 2023 Bezug genommen wurde, auch den Klägervertreter telefonisch kontaktiert und den Inhalt des Telefonats mit dem Beklagtenvertreter offengelegt. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. November 2023, S. 2 (Bl. 753 d. A.), Bezug genommen, und bereits in diesem Zusammenhang zu einer etwaigen Entscheidung nach § 91a ZPO inhaltlich ausgeführt und Stellung genommen. Ob die Behauptung der Gehörsrüge, dem Kläger sei der Inhalt der telefonischen Unterredung mit dem Beklagtenvertreter verschlossen gewesen, zutrifft, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Dem bestellten Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde hingegen der Inhalt des Telefonats offengelegt, was jedenfalls genügt.
d) Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 12.1.2023 - I ZR 108/20, GRUR-RS 2023, 2681 Rn. 6).
2. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
Eine zulässige Gegenvorstellung setzt voraus, dass das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner Entscheidung befugt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. 11. 2008 - 1 BvR 848/07, NJW 2009, 829 Rn. 36). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
a) Entgegen der klägerischen Auffassung ist ein Beschluss nach § 91a Abs. 1 ZPO nicht nur der formellen, sondern hinsichtlich der in ihm enthaltenen Kostenentscheidung auch der materiellen Rechtskraft fähig (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 5.3.1999 - 1 UF 176/98, FamRZ 2000, 240, 241; Anders/Gehle/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 91a Rn. 206; Stein/Jonas/Murhorst, 23. Aufl. 2017, § 91a Rn. 38; ferner Zöller/Althammer, ZPO, 35. Auflage 2024, § 91a Rn. 31; Fischer, MDR 2002, 1097, 1098). Denn gegen Entscheidungen, die ihrer Art nach der sofortigen Beschwerde unterliegen, findet eine Gegenvorstellung wegen der mit der Entscheidung verbundenen Innenwirkung nicht statt, auch wenn im konkreten Fall die sofortige Beschwerde ausgeschlossen ist. Der Vertrauensschutz des Prozessgegners gestattet es in einem solchen Fall nicht, die Entscheidung formlos abzuändern (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 5.3.1999 - 1 UF 176/98, FamRZ 2000, 240, 241).
Unterschiedlich beurteilt wird in der Literatur allein, ob die Entscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO materielle Rechtskraft für die Hauptsache mit der Folge zeitigt, dass eine nochmalige Klage mit demselben Streitgegenstand unzulässig ist (vgl. BeckOK-ZPO/Jaspersen, 51. Ed. 1.12.2023, § 91a Rn. 36; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, § 91a Rn. 39 m. w. N.). So ist auch Thomas/Putzo/Hüßtege, 44. Aufl. 2023, § 91a Rn. 50, zu verstehen, wo ausgeführt ist, dass der Beschluss keinerlei materielle Rechtskraftwirkung erlangt, weil das Gericht nicht über den Anspruch entschieden habe, weshalb derselbe prozessuale Anspruch nochmals durch Klage geltend gemacht werden könne. Diese Rechtskraftwirkung und ihre Reichweite stehen jedoch vorliegend nicht in Frage.
Auch der BGH, Urt. v. 22.11.2001 - VII ZR 405/00, MDR 2002, 473, Rn. 10, geht davon aus, dass eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO Bindungswirkung entfaltet und verneinte eine solche im genannten Fall nur für nicht sachgerecht zu beurteilende, materiell-rechtliche Erstattungsansprüche, die nicht in die Billigkeitserwägungen nach § 91a ZPO einbezogen, sondern deren Einbeziehung durch das Gericht ausdrücklich abgelehnt worden sind. Diese Ansprüche stehen neben dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch, über den in einer Entscheidung nach § 91a ZPO befunden wird.
Hieraus folgt, dass eine Gegenvorstellung gegen eine zweitinstanzlich nach § 91a Abs. 1 ZPO getroffene Kostenentscheidung unzulässig ist (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 5.3.1999 - 1 UF 176/98, FamRZ 2000, 240, 241; Anders/Gehle/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 91a Rn. 206; Stein/Jonas/Murhorst, 23. Aufl. 2017, § 91a Rn. 38).
b) Die vom Kläger zitierte Entscheidung Kammergericht, Beschl. v. 26.8.2013 - 2 U 129/11, BeckRS 2015, 7973, betrifft hingegen keine Entscheidung über die Kosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß § 91a ZPO, sondern eine in einem Urteil enthaltene Kostenentscheidung, für die es keinerlei rechtliche Grundlage gab. Diese Kostenentscheidung wurde durch das Kammergericht auf Gegenvorstellung hin abgeändert. Die im Beschluss des Senats vom 23. Januar 2024, zu dem der Kläger Gegenvorstellung erhoben hat, getroffene Kostenentscheidung hat ihre rechtliche Grundlage in § 91a ZPO. Der BGH, Beschl. v. 26.3. 2015 - III ZB 80/13, NJW-RR 2015, 1405, 1406, hat die gegen den vorgenannten Beschluss des Kammergerichts erhobene Rechtsbeschwerde trotz ihrer Zulassung als unstatthaft verworfen. Allein beschreibend ist in der Entscheidung ausgeführt, dass das Kammergericht die Kostenentscheidung auf Gegenvorstellung hin korrigiert habe. Eine Aussage dahingehend, dass die vom Kammergericht auf Gegenvorstellung hin vorgenommene Änderung rechtlich unter den prozessualen Voraussetzungen des kammergerichtlichen Verfahrens rechtmäßig gewesen sein soll, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Noch viel weniger trägt sie die vom Kläger geäußerte Rechtsansicht, dass gegen Beschlüsse nach § 91a Abs. 1 ZPO eine Gegenvorstellung möglich sei.
RechtsgebieteKostenrecht, GegenvorstellungVorschriften§ 91a Abs. 1 ZPO