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  • 30.07.2024 · IWW-Abrufnummer 242957

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 18.03.2024 – 5 W 34/24

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Kammergericht Berlin 

    Beschluss vom 18.03.2024


    Tenor:

    Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 20.11.2023 - 57 O 81/22 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

    Gründe

    1
    A. Das Landgericht Berlin hat mit auf eine mündliche Verhandlung hin ergangenem Urteil vom 07.08.2023 - 57 O 81/22 - die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18.08.2023 zugestellt worden und mangels (fristgerechter) Anfechtung rechtskräftig geworden (vgl. § 517 ZPO). Mit Beschluss vom 07.08.2023 hat das Landgericht den Streitwert auf 200.000,- Euro festgesetzt. Der Streitwertfestsetzungs-Beschluss ist weder (fristgerecht) angefochten worden (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) noch durch das Landgericht noch abänderbar (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG).

    2
    Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 11.10.2023, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, hat der Beklagte - ausgehend von einem Streitwert von 200.000,- Euro und unter Angabe, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein - beantragt, eine 1,3 -fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG in Höhe von 2.884,70 Euro, eine 1,2 fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG in Höhe von 2.662,80 Euro, eine Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,- Euro sowie die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG in Höhe von 1.057,83 Euro, insgesamt somit 6.625,33 Euro, gegen den Kläger festzusetzen. In diesem Kostenfestsetzungsantrag hat er ferner beantragt, den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festzusetzen.

    3
    Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.11.2023 - 57 O 81/22 - hat das Landgericht die vom Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 6.625,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2023 festgesetzt. Dieser Beschluss sowie der - zuvor nicht dem Kläger übersandte - Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten sind am 20.11.2023 zur Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt worden. Nach Rüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 08.12.2023, beide Unterlagen jeweils nur unvollständig erhalten zu haben, hat das Landgericht beide Schriftstücke am 12.12.2023 formlos vollständig an den Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt.

    4
    Mit Schriftsatz vom 18.12.2023, beim Landgericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger "Beschwerde" gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.11.2023 eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.01.2024 näher begründet. Er stützt sich darauf, dass infolge der erst mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgten Übermittlung des Kostenfestsetzungsantrags des Beklagten (nach Klägervortrag beides vollständig zugegangen am 12.12.2023) das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden sei und dass darüber hinaus eine Berechnung von Zinsen erst ab dem Zeitpunkt vorzunehmen sei, in dem der Kostenfestsetzungsbeschluss dem Kläger vollständig vorgelegen habe (wobei der Kläger hier als Datum den "8. Dezember 2023" angibt).

    5
    Das Landgericht hat mit Verfügung vom 25.01.2024 darauf hingewiesen, dass es das Rechtsmittel des Klägers für nicht begründet hält und ihn aufgefordert, dieses innerhalb von 2 Wochen zurückzunehmen. Nachdem der Kläger sein Rechtsmittel nicht zurückgenommen hatte, hat das Landgericht mit Beschluss vom 26.02.2024 unter Wiederholung seiner Ausführungen aus der Verfügung vom 25.01.2024 dem als sofortige Beschwerde angesehenen Rechtsmittel des Klägers nicht abgeholfen und das Verfahren dem Kammergericht vorgelegt.

    6
    B. Das Rechtsmittel des Klägers hat keinen Erfolg.

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    1. Die sofortige Beschwerde des Klägers - als welche das Landgericht das Rechtsmittel des Klägers zutreffend angesehen hat - gegen den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist - unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers, den Kostenfestsetzungsbeschluss zunächst nicht in vollständiger Form erhalten zu haben, sowie im Hinblick auf das unten zu D. Ausgeführte - zulässig, § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 HS 1, Abs. 2 ZPO.

    8
    2. Sie ist indes unbegründet.

    9
    a. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht gegen den im Rechtsstreit zur vollständigen Kostentragung verurteilten Kläger Rechtsanwaltskosten in - ausgehend von einem zutreffend angenommenen Streitwert von 200.000,- Euro rechnerisch richtig ermittelter und insoweit vom Kläger auch nicht angegriffener - Höhe von 6.625,33 Euro festgesetzt, § 91 Abs. 1 ZPO.

    10
    b. Das Landgericht hat zu Recht ferner die vom Gesetz vorgesehene Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags beim Landgericht angeordnet. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 ZPO ist auf einen - hier vorliegenden - Antrag des Kostenerstattungsberechtigten hin auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind. Die Verzinsung hat daher nach dem klaren Gesetzeswortlaut mit dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei dem zur Kostenfestsetzung berufenen Gericht zu beginnen (so auch Jaspersen in BeckOK, ZPO, 51. Edition, Stand 01.12.2023, § 104 Rdnr. 50; OLG Celle, Beschluss vom 18.04.2012 - 2 W 101/12 - NJW-RR 2012, 763, Ls. und Rdnrn. 2, 3, 7 nach juris). Die Verzinsungspflicht beginnt also - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht erst mit Zugang des Kostenfestsetzungsbeschlusses beim Kostenschuldner. Sie beginnt auch nicht erst mit Zugang des Kostenfestsetzungsantrags beim Kostenschuldner. Vor diesem Hintergrund spielt insoweit auch keine Rolle, dass das Landgericht - wie sogleich auszuführen ist verfahrensfehlerhaft - den Kostenfestsetzungsantrag erst mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss an den Kläger und Kostenschuldner übersandt hat.

    11
    c. Die einzige weitere Einwendung des Klägers, ihm sei - was der Fall ist - vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht rechtliches Gehör zum entsprechenden Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten gewährt worden, hat das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss im Ergebnis zutreffend als nicht durchgreifend erachtet.

    12
    aa. Allerdings entspricht es nicht dem rechtsstaatlichen Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu erlassen, ohne den Gegner des die Kostenfestsetzung Beantragenden zuvor zu dem Kostenfestsetzungsantrag anzuhören.

    13
    Ein derartiges Vorgehen mag einer aus Vereinfachungsgründen gewählten weit verbreiteten Praxis entsprechen; es ist gleichwohl mit dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu vereinbaren.Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage. In der Regel ist hierfür nur eine vorherige Anhörung sinnvoll. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine vorherige Anhörung den Zweck der Maßnahme vereitelte oder wenn die Entscheidung nach vorheriger Anhörung zu spät käme (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2009 - 1 BvR 188/09 - NVwZ 2009, 580, Rdnr. 9 nach juris). Liegt - wie hier - keiner dieser Ausnahmefälle vor, gebieten es rechtsstaatliche Grundsätze, den Bürger vor jeder ihn belastenden staatlichen Maßnahme anzuhören (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2011 - 24 W 29/11 - MDR 2011, 1500 [OLG Düsseldorf 26.04.2011 - I-24 W 29/11], Rdnr. 6 nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 14.01.2008 - 23 W 4/08 - AGS 2008, 367, Rdnr 3 nach juris).

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    Die vor Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gebotene Anhörung des Kostenfestsetzung-Antragsgegners darf auch in "einfachen" Fällen nicht unterbleiben. Der rechtliche Grundsatz, den Bürger vor jeder ihn belastenden staatlichen Maßnahme anzuhören, erfährt insoweit keine Einschränkung. Der von einer belastenden staatlichen Maßnahme Betroffene muss auch bei einer vermeintlich eindeutigen Rechtslage Gelegenheit erhalten, seine Rechtsposition darzustellen, und darf nicht mit der Entscheidung über einen Antrag der Gegenpartei überrascht werden, den er nicht kennt. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen können, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Ob der Kostenfestsetzung ein einfacher und zweifelsfreier Sachverhalt zu Grunde zu legen ist, lässt sich überdies regelmäßig erst nach Anhörung des Antragsgegners sicher feststellen (OLG Düsseldorf - 24 W 29/11 - a. a. O., Rdnr. 6 nach juris m. w. N.; OLG Celle - 23 W 4/08 - a. a. O., Rdnr 3 nach juris; Jaspersen, a. a. O., § 104 Rdnr. 3).

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    bb. Der Mangel des rechtlichen Gehörs ist allerdings im Zusammenhang mit dem Abhilfe- und Beschwerdeverfahren geheilt worden.

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    aaa. Ist ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör erfolgt, kommt es regelmäßig darauf an, ob dieser sich ausgewirkt hat. Denn ein derartiger Verfahrensfehler, der keine Auswirkungen auf die Sachentscheidung hat, zwingt nicht zu deren Abänderung oder gar Aufhebung, wie sich aus § 321a ZPO herleiten lässt. Nach Art. 103 Abs. 1 GG beruht eine Entscheidung aber nur dann auf einem Gehörsverstoß, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung zu einem für den Betroffenen günstigeren Ergebnis geführt hätte (BVerfG, Beschluss vom 14.12.1982 - 2 BvR 434/82 - BVerfGE 62, 392, Rdnr. 18 nach juris; BVerfG - 1 BvR 765/89 - BVerfGE 89, 381, Rdnr. 36 nach juris; BVerfG - 1 BvR 188/09 - a. a. O., Rdnr. 13 nach juris; OLG Düsseldorf - 24 W 29/11 - a. a. O., Rdnr. 10 nach juris).

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    Dabei ist anerkannt, dass das Fehlen des rechtlichen Gehörs durch dessen Gewährung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann. Eine Heilung des Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann eintreten, wenn das rechtliche Gehör im Rechtsmittelzug gewährt wird und das Rechtsmittelgericht in der Lage ist, das Vorbringen zu berücksichtigen (BVerfG - 2 BvR 434/82 - a. a. O., Rdnr. 20 nach juris; BVerfG, Beschluss vom 25.05.1956 - 1 BvR 128/56 - BVerfGE 5, 22, Rdnr. 6 nach juris; OLG Düsseldorf - 24 W 29/11 - a. a. O., Rdnr. 7 nach juris). Letzteres ist im Beschwerdeverfahren und auch bereits im vorgelagerten Abhilfeverfahren (§ 572 Abs. 1 ZPO) der Fall, da diese keine Präklusion von ergänzendem und neuem Vorbringen kennen (Jaspersen, a. a. O., § 104 Rdnr. 3).Die Nachholung des rechtlichen Gehörs entspricht auch durchaus rechtsstaatlichen Grundsätzen, wie § 321 a ZPO und der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu zu entnehmen ist (OLG Düsseldorf - 24 W 29/11 - a. a. O., Rdnr. 7 nach juris m. w. N.).

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    Wenn eine Heilung im Rechtsmittelzug eingetreten ist, beruht diejenige Entscheidung, die die unter Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs zustande gekommene Entscheidung aufrechterhält - und beruht damit der Bestand der Ausgangsentscheidung -, regelmäßig nicht (mehr) auf dem Verstoß (BVerfG - 1 BvR 128/56 - a. a. O., Rdnr. 6 nach juris).

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    bbb. Danach ist vorliegend Heilung eingetreten.

    20
    aaaa. Der Kläger und Beschwerdeführer konnte, nachdem ihm der Kostenfestsetzungsbeschluss nebst Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zugänglich gemacht worden war, seine Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung vorbringen. Es war ihm auf diese Weise möglich, durch eigenen Sachvortrag und das Vorbringen eigener Auffassungen auf das Landgericht im Abhilfeverfahren und - bei (hier erfolgter) Nichtabhilfe - auf das Beschwerdegericht einzuwirken und so die angefochtene Festsetzung auf ihre sachliche Richtigkeit hin überprüfen zu lassen (vgl. zu einem entsprechenden Fall OLG Düsseldorf - 24 W 29/11 - a. a. O., Rdnr. 8 nach juris). Der Bestand der angefochtenen Entscheidung beruht somit nicht mehr auf dem Verstoß gegen das rechtliche Gehör des Klägers.

    21
    bbbb. Eine Abänderung oder eine Aufhebung und Zurückverweisung angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses kommt auch nicht im Hinblick darauf in Betracht, dass - trotz grundsätzlicher Heilung - eine Entscheidungserheblichkeit der erfolgten Gehörsverletzung gleichwohl aufgrund besonderer Umstände nicht ausgeschlossen werden könnte.

    22
    Vorliegend kann angesichts des vom Landgericht im Nichtabhilfebeschluss zum einzigen materiellrechtlichen Einwand, nämlich der vom Kläger befürworteten Verzinsungspflicht erst ab Zugang des (vollständigen) Kostenfestsetzungsbeschlusses, Ausgeführten ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei einer vorherigen Anhörung des Klägers insoweit anders entschieden hätte. Dem wird man auch nicht entgegenhalten können, das Landgericht hätte, wenn es nicht (im Abhilfeverfahren) in der Situation gewesen wäre, sich zu fragen, ob es eine bereits (im Kostenfestsetzungsbeschluss) getroffene Entscheidung "verteidigen" wolle, sondern wenn es nach einer vorherigen Anhörung des Klägers erstmals über die Frage des Verzinsungsbeginns hätte entscheiden müssen, möglicherweise doch anders entschieden. Denn das Landgericht hat hierzu zutreffend entschieden, dass die Verzinsung nach dem Gesetz mit Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei ihm zu beginnen hat. Es kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei einer vor seiner Entscheidung erlangten Kenntnis der abweichenden Meinung des Klägers von seiner dem klaren Gesetzeswortlaut entsprechenden zutreffenden Auffassung hätte abbringen lassen.

    23
    C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, Nr. 1812 GKG-KV.

    24
    Eine Nichterhebung der Gerichtskosten (vgl. § 21 GKG) kommt nicht in Betracht. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass das Landgericht durch die - wie sich aus dem Nichtabhilfebeschluss, dort Seite 2 Abs. 3 Satz 1, und noch deutlicher aus dem Hinweis vom 25.01.2024, dort Seite 1 Abs. 3 letzter Satz ("Dies [gemeint ist die Praxis, den Kostenfestsetzungsantrag erst mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss zuzustellen] läuft, wie Sie es zu Recht feststellen, auch in einfachen Verfahren dem rechtsstaatlichen Gebot des rechtlichen Gehörs zuwider"), ergibt - offenbar sehenden Auges begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers diesen dazu verleitet hat, den Kostenfestsetzungsbeschluss anzufechten. Dies ergibt sich gerade vor dem Hintergrund, dass in der Beschwerdebegründung vom 22.01.2024 die Rüge fehlenden rechtlichen Gehörs den bei weitem größeren Raum einnimmt als die abschließend in einem Satz angefügte Rüge betreffend den Beginn der Verzinsungspflicht. Das Landgericht hat somit durch seine Verfahrensweise eine Ursache für ein unnötiges Rechtsmittel gesetzt. Ob vor diesem Hintergrund gesagt werden kann, die Gerichtskosten nach Nr. 1812 GKG-KV beruhten im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG auf der unrichtigen Behandlung der Sache durch das Landgericht, kann allerdings dahinstehen. Der rechtsanwaltlich vertretene Kläger hätte vor dem Hintergrund des oben zu B. 2. b. und c. Ausgeführten bereits von vornherein sehen müssen, dass er mit seinen beiden Einwendungen nicht durchdringen konnte. Dass er mit der Rüge der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs keinen Erfolg haben konnte, ergab sich aus der Argumentation des von ihm selbst zitierten Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.04.2011 (24 W 29/11). Dass seine - ohnehin nur einen geringen Teil einer geringen Nebenforderung betreffende - Auffassung zum Zinsbeginn nicht stichhaltig war, ergab sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es kann allerdings letztlich auch dahinstehen, ob diese - erhebliche - Mitursächlichkeit des Klägers für die Einlegung einer unnötigen sofortigen Beschwerde bereits für sich genommen eine Nichterhebung der Gerichtskosten ausschließt, weil etwa ein objektiv ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verfahrensfehler des Landgerichts und den bei einer Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Klägers anfallenden Gerichtskosten nicht mehr angenommen werden könnte (vgl. Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., 2023, § 21 GKG Rdnrn. 23, 24 Stichwort "Mitwirkendes Verschulden"). Denn das Landgericht hatte dem Kläger mit Hinweis vom 25.01.2024 zutreffend und hinreichend erläutert, weshalb seine sofortige Beschwerde unbegründet war, und es hatte den Kläger aufgefordert, das Rechtsmittel zurückzunehmen. Wäre der Kläger dem nachgekommen - oder hätte er noch nach der Nichtabhilfeentscheidung sein Rechtsmittel zurückgenommen - hätte er die Kostenfolge nach Nr. 1812 GKG-KV vermeiden können. Jedenfalls vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass für eine Nichterhebung der Gerichtskosten. Denn jedenfalls jetzt kann nicht mehr gesagt werden, der Anfall der Gerichtskosten nach Nr. 1812 GKG-KV sei unmittelbare Folge der Gehörsverletzung durch das Landgericht und beruhte damit objektiv ursächlich auf ihr (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2019 - III ZR 625/16 - ZInsO 2019, 1786, Rdnrn. 2, 5, 9 nach juris).

    25
    D. Der Festsetzung eines Wertes des Beschwerdeverfahrens bedurfte es nicht, da im Falle der vollständigen Zurückweisung (oder Verwerfung) einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss die Festgebühr nach Nr. 1812 GKG-KV anfällt (Herget in Zöller, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 104 Rdnr. 22) und eine allein für die Bestimmung der Höhe der Rechtsanwaltsgebühren notwendige Wertfestsetzung einen hierauf bezogenen Antrag erfordert, § 33 Abs. 1 RVG. Informatorisch teilt der Senat (durch den Einzelrichter, vgl. § 33 Abs. 8 Satz 1 HS 1 GKG) gleichwohl mit, dass der Beschwerdewert vorliegend 6.625,33 Euro beträgt, § 3 ZPO, §§ 40, 47, 48 GKG. Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Wert des Betrages, den der Kläger nicht tragen möchte. Insoweit kann nicht allein derjenige (geringe) Zinsdifferenz-Wert berücksichtigt werden, der sich bei dem vom Kläger befürworteten späteren Verzinsungsbeginn ergeben würde. Denn der Kläger hat mit seinem Einwand, sein rechtliches Gehör sei verletzt, die gesamte Kostenfestsetzung angegriffen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch das Landgericht dies im Nichtabhilfebeschluss (dort auf Seite 1 unter dem Gesichtspunkt der Erreichung des Beschwerdewerts) so gesehen hat; dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.

    RechtsgebieteKostenfestsetzung, Rechtliches GehörVorschriftenNr. 1812 GKG-KV; § 21 GKG