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  • 14.10.2024 · IWW-Abrufnummer 244237

    Oberverwaltungsgericht Bremen: Beschluss vom 23.07.2024 – 1 S 93/24

    1. Wenn im Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss eine Beschränkung im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO nicht vorgenommen wurde, obwohl diese geboten gewesen wäre, ist der Urkundsbeamte im Vergütungsfestsetzungsverfahren gleichwohl an diese vom Gericht getroffene Entscheidung gebunden.

    2. Eine Beschränkung der Beiordnung im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO hat aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit grundsätzlich ausdrücklich zu geschehen.


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    RechtsgebieteAuslagen, BeiordnungVorschriften§ 121 Abs. 3 ZPO