29.10.2024 · IWW-Abrufnummer 244453
Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 30.01.2024 – III-5 Ws 273/23
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OLG Hamm
Beschluss vom 30.01.2024
Strafsache
wegen schweren Raubes u.a.
(hier: Beschwerde des Bezirksrevisorin nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG).
Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts Essen vom 21. September 2023 gegen den Beschluss des Einzelrichters der VII. großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 6. Juli 2023 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm und des Beschwerdeführers durch den Richter am Landgericht pp. als Einzelrichter gem. § 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG am 30. Januar 2024 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die der Rechtsanwältin pp. aus pp. zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden auf einen Betrag in Höhe von 506,49 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; eine Auslagenerstattung findet nicht statt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wurde durch Beschluss der Vorsitzenden der VII. großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 3. März 2022 in einem dort anhängigen Strafverfahren gegen u.a. den Angeklagten pp. als Terminsvertreterin für den Pflichtverteidiger dieses Angeklagten, Rechtsanwalt pp. für den ersten Hauptverhandlungstag beigeordnet.
Der erste Hauptverhandlungstermin fand am 7. März 2022 statt und dauerte dreißig Minuten, es wurde im Wesentlichen die Anklageschrift verlesen. Eine Einlassung des Angeklagten erfolgte zunächst nicht.
Mit Schreiben vom 26. April 2022 beantragte die Antragstellerin vorschussweise folgendes Gebühren festzusetzen:
Geb.Nr.- Bezeichnung -Gebühr
4101- Grundgebühr mit Zuschlag - 216 Euro4113 -Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer mit Zuschlag -198 Euro
4115 - Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag nach Nr. 4112 mit Zuschlag -343 Euro
7002 - Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen - 20 Euro
7005 -Tage- und Abwesenheitsgeld -bei -einer Geschäftsreise -30 Euro
7003 -Fahrkosten bei Benutzung eines Kfz (126 km) -52,92 Euro
859,92 Euro
Umsatzsteuer 19 % 163,38 Euro
1.023,30 Euro
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts hat mit Beschluss vom 4. Juli 2022 die der Antragstellerin zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf einen Betrag in Höhe von 445,92 Euro festgesetzt. In der Sache hat es sich dabei um den geltend gemachten Nettobetrag abzüglich der Grund- und Verfahrensgebühr gehandelt.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vorn 13. Juli 2022 gegen diesen Beschluss „Beschwerde" eingelegt.
Nach Weiterleitung der Akten an die Bezirksrevision des Landgerichts hat diese am 27. September 2023 beantragt, dem als Erinnerung auszulegenden Rechtsbehelf der Antragstellerin dahingehend abzuhelfen, dass die Umsatzsteuer noch festgesetzt wird. Im Übrigen hat die Bezirksrevision ihrerseits Erinnerung gegen den Beschluss eingelegt, da der Terminsvertreterin (auch) keine Auslagenpauschale zustünde.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Beschluss vom 27. April 2023 der Erinnerung der Bezirksrevisorin abgeholfen und die Auslagenpauschale nunmehr nicht zugrunde gelegt. Der Erinnerung der Antragstellerin hat sie teilweise in Bezug auf die Umsatzsteuer abgeholfen und die Gebühren und Auslagen auf einen Betrag in Höhe von 506,49 Euro (brutto) festgesetzt.
Der Einzelrichter der VII. großen Strafkammer des Landgerichts Essen hat auf die Erinnerung der Antragstellerin mit Beschluss vom 6. Juli 2023 die Entscheidung vom 27. April 2023 aufgehoben und die Gebühren und Auslagen auf die — ursprünglich beantragten — 1.023,30 Euro festgesetzt. Aufgrund der eigenverantwortlichen Tätigkeit während der Beiordnung, sei der Auftrag nicht beschränkt wie bei einem Beistand. Schließlich sei die Verteidigung — wenn auch zeitlich eingeschränkt —vollständig übernommen. Wolle man den Gebührenanspruch beschränken, bedürfe es einer entsprechenden vorherigen Erklärung des Beizuordnenden.
Gegen die ihr mit Verfügung vom 13. September 2023 zur Kenntnis gebrachte Entscheidung hat der Bezirksrevisorin mit Schreiben vom 21. September 2023, bei der Geschäftsstelle des Landgerichts am 22. September 2023 eingegangen, unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens Beschwerde eingelegt.
Der Einzelrichter der VII. großen Strafkammer des Landgerichts Essen hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28. September 2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegt. Die Akten sind hier am 30. Oktober 2023 eingegangen.
Der Leiter des Dezernats 10 des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 Stellung genommen und die Beschwerde der Bezirksrevisorin für zulässig und begründet erachtet.
In ihrer Gegenerklärung vom 19. Januar 2024 ist die Antragstellerin dem unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens entgegengetreten.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
1. Der Senat entscheidet gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter, da auch die angefochtene Entscheidung vom Einzelrichter getroffen worden ist. Eine Übertragung auf den Senat ist nicht erforderlich, da die Voraussetzungen des §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG nicht vorliegen. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Die hier in Rede stehende Rechtsfrage ist vom Senat bereits mehrfach und auch vom gesamten Spruchkörper (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2019 — III-5 Ws 253/19, bisher unveröffentlicht) entschieden worden.
2. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die zweiwöchige Frist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG gewahrt. Eine Zustellung des Beschlusses an die Bezirksrevisorin ist zunächst nicht veranlasst worden. Erst aufgrund der Verfügung vom 13. September 2023 ist eine Kenntnisnahme aus der Akte ersichtlich.
3. Die Beschwerde ist auch begründet.
Die festzusetzenden Auslagen und Gebühren der Antragstellerin belaufen sich auf 506,85 Euro (brutto). Es besteht kein Anspruch auf Grund- und Verfahrensgebühr sowie uslagenpauschale.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 —III-5 Ws 362/19, 20. August 2019 —III-5 Ws 253/19 sowie 10. Mai 2016 —III-5 Ws 254/16 — jwl. unveröffentlicht) sowie auch weiterer Senate des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. August 2023 —III-2 Ws 47/23; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2013 — III-4 Ws 381/12 — jwl. unveröffentlicht), besteht die grundsätzliche Möglichkeit, durch das Gericht einen Vertreter des bereits beigeordneten (Pflicht-)Verteidigers zu bestellen. Ob ein solcher Fall der Vertretung vorliegt oder eine Bestellung zum weiteren (vollwertigen) Verteidiger vorliegt, ist eine Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls. Für eine abweichende Entscheidung dieser Rechtsfrage besteht vorliegend kein Anlass.
b) In der hier gegebenen Konstellation ergibt sich bereits mit Blick auf die eindeutige Formulierung des Beiordnungsbeschlusses, dass die Antragstellerin lediglich Vertreterin für den originären Pflichtverteidiger sein sollte. Sie wurde ausdrücklich lediglich für den ersten Hauptverhandlungstag dem Angeklagten beigeordnet. Ein solches Vorgehen erscheint nur unter der begrenzten Vertretung plausibel. Im Übrigen wird dieses Ergebnis auch durch die tatsächlichen Abläufe im Vorfeld sowie am insoweit maßgeblichen ersten Hauptverhandlungstag bestätigt.
Der Leiter des Dezernats 10 des hiesigen Oberlandesgerichts hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 123. Dezember 2023 unter anderem zutreffend ausgeführt:
„Am Tage der Eröffnung des Verfahrens (VI/1327) terminierte die Kammer den ersten Hauptverhandlungstermin auf den 01.03.2022 (VI/331), wobei der originäre Pflichtverteidiger des Angeklagten pp. -Rechtsanwalt Pp 1 in pp. (III/625) - am 03.02.2022 den Empfang der Terminsladung bestätigt hat (V1/1340).
Es ergibt sich sodann ein Vermerk des Vorsitzenden vom 24.02.2022 (VII/1427), in dem dieser selbst geführte Telefonate mit allen Verteidigern hinsichtlich einer Terminsverschiebung auf den 07.03:2022 bestätigt und zudem ausgeführt hat, dass Rechtsanwalt Pp 1 sich an diesem Tag durch Rechtsanwältin pp 2 vertreten lasse. Am ersten HVT solle auch nur die Anklage verlesen werden.
Mit Schreiben vom 24.02.2022 (Vll/1479) nahm Rechtsanwalt Pp 1 dann auf „die gestrigen Telefonate zwischen dem Gericht und meiner Mitarbeiterin zur notwendigen Verteidigung des Angeklagten Pp in der beginnenden Hauptverhandlung 07.03.2022“ Bezug, benannte auf dem schriftlichen Wege Rechtsanwältin pp 2 unter Angabe der Kontaktdaten als Verteidigerin des Angeklagten für den ersten Haupt-verhandlungstag und beantragte, sie für diesen Tag dem Angeklagten als weitere Pflichtverteidigerin beizuordnen, da er selbst an der Terminsteilnahme gehindert sei.
Mit Schreiben vom 28.02.2022 (VII/1484) nahm Rechtsanwältin pp 2 auf das Schreiben des Rechtsanwalts Pp 1 Bezug und teilt mit, dass aufgrund der Verhinderung des Verteidigers Pp 1 am ersten HVT am 07.03.2022 besprochen sei, dass sie die Verteidigung am ersten HVT für den Angeklagten wahrnehmen werde. Auch sie beantragte insofern, dem Angeklagten als weitere Pflichtverteidigerin beigeordnet zu werden.
Nach Eingang dieser beiden Schreiben bei dem Landgericht Essen erging dann der Beschluss des Vorsitzenden, mit dem dem Angeklagten Rechtsanwältin pp 2 als Terminsvertreterin für den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Pp 1 für den ersten HVT beigeordnet wurde (Vll/1492). Beschlussabschriften gingen tags darauf per Telefax an beide betroffenen Anwälte (Vll/1492).
Nach dem Inhalt des Protokolls zum ersten HVT am 07.03.2022 erschien Rechtsanwältin pp 2 in dem Termin für den Angeklagten Pp (PB).
Ausgangspunkt ist zunächst die ausdrückliche Bestellung der Rechtsanwältin pp 2 im Beschluss vom 03:03 2022 als Terminisvertreterin für den originären Pflichtverteidiger für den ersten Hauptverhandlungstag durch den Vorsitzenden.
Unter Berücksichtigung seines Vermerks vom 24.02.2022 ist er offensichtlich und unmissverständlich von einer zulässigen und abgesprochen Terminsvertretung ausgegangen. Ansonsten hätte er den Begriff „Terminsvertreterin“ nicht gewählt.
Aus dem Vermerk des Vorsitzenden vom 24.02.2022 ergibt sich, dass der Vorsitzende zur Terminsverschiebung mit allen Verteidigern telefoniert habe. Der anschließende Satz „Herr Rechtsanwalt 1 lässt sich an diesem Tag durch Frau Rechtsanwältin pp 2 vertreten“ kann m.E. nur so verstanden werden, dass in dem Telefonat zwischen dem Vorsitzenden und Rechtsanwalt Pp 1 die Terminsvertretung durch Rechtsanwältin pp 2 thematisiert und abgesprochen wurde, wobei sich unterschiedliche Ansichten der Gesprächsteilnehmer nicht ergeben.
Insofern ist auch anzunehmen, dass vorher eine Besprechung zwischen dem originären Pflichtverteidiger und der Terminsvertreterin stattgefunden haben muss, in der der originäre Pflichtverteidiger sie wegen seiner Verhinderung gebeten hat, für ihn im anstehenden Termin aufzutreten, was der o.g. Absprache entspricht.
Dass die Anwältin vorher und auch bis zum Terminsbeginn anderweitig, also vom Mandanten oder vom Gericht zur Terminsteilnahme befragt wurde, ergibt sich nicht. Wäre das Gericht von einer zeitlich beschränkten Vollverteidigung ohne Vertreterstellung ausgegangen, hätte das Gericht Rechtsanwältin pp 2 unmittelbar geladen bzw. laden müssen. Die Umladung erging aber nur an den originären Pflichtverteidiger (VII/1427), der den Empfang der Umladung auch bestätigt hat.
Somit hat sich der originäre Pflichtverteidiger anlässlich seiner bevorstehenden Verhinderung und den Fortgang der Verteidigung durch Rechtsanwältin pp 2 auslösend gekümmert und die Anwältin angesprochen, an seiner Stelle und letztlich für ihn die Verteidigung des Mandanten im ersten HVT am 07.03.2022 zu gewährleisten. Auch nur durch ihn konnte von der Terminsanberaumung erfahren haben. Eine Ladung zu dem Termin mit Nennung des Termindatums und Terminbeginns ergibt sich auch nicht aus dem Beiordnungsbeschluss. Rechtsanwalt pp 1l wird die Anwältin auch über den wesentlichen Verfahrensstand und -inhalt in Kenntnis gesetzt haben, zumal Rechtsanwältin pp 2 seitens des Gerichts keine Akteneinsicht erhalten hatte.
Mit dem Erhalt des Beiordnungsbeschlusses wusste sie, dass sie vom Gericht als Terminsvertreterin beigeordnet wurde. Mit den vorherigen Schreiben der Anwälte vom 24.02.2022 und 28.02.2022 haben beide Anwälte die Beiordnung der Rechtsanwältin pp 2 zwar als weitere Pflichtverteidigerin beantragt, was einer vorherigen Absprache der Anwälte untereinander aber nicht entgegen sprechen muss.
Wäre andernfalls tatsächlich keine Terminsvertretung zwischen den Anwälten mit den Folgen aus einem Innenverhältnis heraus abgesprochen, so hätten die Anwälte zeitnah zum dann ergangenen Beiordnungsbeschluss, den beide Anwälte erhalten haben, spätestens im Termin dies aufklären müssen, was aber nicht geschehen ist. Diese hätte im Wege einer entsprechenden Antragstellung nach der Beiordnung ergehen können, wodurch der Beschwerdeweg des § 142 Abs. 7 ZPO ermöglicht worden wäre (vgl. MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl. 2023, StPO § 142 Rn. 40). Ohne eine Klärung kann nur davon ausgegangen werden, dass die ausgesprochene Terminsvertretung auch so durchgeführt wurde, was die Anwältin nun gegen sich gelten lassen muss.
Dass sich die Terminsvertretereigenschaft nicht aus dem Protokoll zum ersten HVT ergibt, ist kein Hinweis- darauf, dass das Gericht von einer eigenständigen Vollverteidigung ausgegangen ist oder die Beteiligten davon ausgehen konnten.
Dass der originäre Pflichtverteidiger in seinem Schreiben vom 24.02.2022 nur auf die „gestrigen Telefonate zwischen dem Gericht und meiner Mitarbeiterin« Bezug nimmt, muss dem Vermerk des Vorsitzenden vom 24.02.2022 nicht entgegenstehen, nach dem dieser mit »allen Verteidigern« telefoniert hat."
Dem schließt sich der Senat an. Im Übrigen liegt die Dauer der Hauptverhandlung mit lediglich 30 Minuten erheblich unter der durchschnittlichen Länge einer Sitzung vor der großen Strafkammer (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2009 —2 Ws 71/09, BeckRS 2010, 10543). Es wurde im Wesentlichen nur die Anklageschrift verlesen. Eine Einlassung des Angeklagten sowie der weiteren Mitangeklagten erfolgte jeweils nicht. Vielmehr wurde die Sitzung unterbrochen. Auch in der Gesamtschau der sonstigen Umstände liegt daher lediglich ein Fall der Terminsvertretung vor.
c) Bei dieser Sachlage entstehen Grund- und Verfahrensgebühr sowie Auslagenpauschale lediglich einmal in Person des originären Pflichtverteidigers (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. August 2023 — III-2 Ws 47/23; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2013 — III-4 Ws 381/12 — jwl. unveröffentlicht). Ein Anspruch seitens der Antragstellerin besteht dementsprechend nicht. Die berechtigen Gebühren und Auslagen berechnen sich danach wie folgt:
4115 - Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag nach Nr. 4112 mit Zuschlag -343 Euro
7005 - Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise - 30 Euro
7003 - Fahrkosten bei Benutzung eines Kfz (126 km) -52,92 Euro
425,92 Euro
Umsatzsteuer 19 % 80,93 Euro
506,85 Euro
Der Gesamtbetrag von brutto 506,85 Euro entspricht der bereits seitens der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle festgesetzten Höhe. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin war der Beschluss des Einzelrichters der VII. großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 6. Juli 2023 aufzuheben und ein Betrag in Höhe von 506,85 festzusetzen.
4. Eine Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG.
RechtsgebietePflichtverteidigung, Terminsvertreter, GebührenrechtVorschriftenTeil4 Abschn. 1 VV RVG