14.01.2014
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 12.12.2013 – IX ZR 299/12
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 12. Dezember 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. November 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.423,39 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Klägers, insbesondere dessen Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wurden nicht verletzt. Der Kläger hat eine Vielzahl von Unterlagen eingereicht, jedoch die tatsächlichen Grundlagen der jetzt noch streitgegenständlichen 28 Einzelforderungen nicht zusammenhängend und nachvollziehbar dargestellt. Es war nicht die Aufgabe des Berufungsgerichts, den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aus den Schriftsätzen, der aus sechs Seiten und 16 Spalten bestehenden Tabelle K 6a und dem 221 Seiten umfassenden Anlagenkonvolut K 32 zusammenzusuchen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, MDR 2004, 219; Beschluss vom 12. Juli 2008 - IX ZR 210/04, WM 2007, 1886 Rn. 6; vom 11. April 2013 - VII ZR 44/12, n.v. Rn. 14). Der Kläger hätte die abgerechneten Leistungen, welche den 28 streitgegenständlichen Rechnungen zugrunde lagen, schon in den Tatsacheninstanzen ohne weiteres nachvollziehbar darstellen und den Anlagen zuordnen können. Das Berufungsgericht hat den Kläger mit Hinweisbeschluss vom 12. Juli 2012 auf die Unzulänglichkeit seines Vorbringens hingewiesen, insbesondere darauf, dass schlüssiger Vortrag nicht durch die Vorlage von Rechnungen und Akteninhalt aus den verwaltungsgerichtlichen Verfahren ersetzt werden kann. Das galt auch für die Frage der Mandatierung des Klägers. Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf welchen das Urteil des Berufungsgerichts Bezug nimmt, werden die Mandatserteilungen als streitig bezeichnet; einen Berichtigungsantrag hat der Kläger nicht gestellt.
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Lohmann
Fischer
Pape
Möhring