20.02.2014 · IWW-Abrufnummer 140499
Kammergericht Berlin: Beschluss vom 06.01.2014 – 8 W 96/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Berlin
Beschl. v. 06.01.2014
Az.: 8 W 96/13
In dem Rechtsstreit
1. Herr F######
F##################
2. Frau S#######
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Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Dr. G##########
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gegen
I#############
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Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
V################
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hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bulling, die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel und die Richterin am Kammergericht Spiegel am 6. Januar 2014 b e s c h l o s s e n :
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Kläger wird der Beschluss der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 2. August 2013 - 63 T 92/13 - geändert und der Streitwert auf 3.183,00 € festgesetzt, und zwar:
- für den Klageantrag zu 1) (Mängelbeseitigung) auf 1.200,00 €
(12 x 100,00 €)
- für den Klageantrag zu 2) (Feststellung der Minderung) auf 1.983,00 €
(12 x 25 % von 661,38 €).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 4 GKG zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Die Beklagte macht zutreffend geltend, dass der auf Feststellung der Minderung gerichtete Klageantrag zu 2) mit dem Jahresminderungsbetrag zu bemessen ist, d. h. mit 12 x 165,25 € (25 % von 661,38 €) = 1.983,00 €, und nicht mit dem Minderungsbetrag für 42 Monate.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Wertbemessung nicht die Vorschrift des § 9 ZPO zugrunde zu legen, sondern der Wert ist in Analogie zu § 41 Abs. 5 GKG mit dem 12-fachen Minderungsbetrag zu bemessen. Der Senat hat keinen Anlass, von seiner ausführlich begründeten ständigen Rechtsprechung zu dieser Frage, die im Übrigen mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte übereinstimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.05.2009, 24 W 16/09; OLG Brandenburg, Urt. v. 10.06.2009, 3 U 169/08; s.a. OLG Hamburg, Beschl. v. 20.02.2009, 4 W 12/09, jeweils insoweit abrufbar bei Juris), abzurücken. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Senats vom 04.08.2011, 8 W 48/11 (AGS 2011, 558), vom 26.08.2010, 8 W 38/10 (MDR 2010, 1493), vom 01.07.2009, 8 W 59/09 (MDR 2009, 1135), vom 11.06.2012, 8 W 44/12 (MDR 2012, 1085) und vom 21. 02. 2013, 8 W 11/13.
Soweit sich das Landgericht in seinem Beschluss auf eine - offenbar nicht veröffentlichte - Streitwertentscheidung des BGH zum Az. VIII ZR 235/09 bezieht, lag (ausweislich des Urteils vom 24.3.2010 in jener Sache) ein Streit um eine Mieterhöhung zugrunde und keine Klage auf Feststellung einer Mietminderung. Diese erscheint dem Senat nach wie vor als Spiegelbild einer Instandsetzungsklage (vgl. BGH, Beschluss vom 17.05.2000 - XII ZR 314/99 - Tz. 7) und daher entsprechend § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative GKG zu bewerten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Landgericht zitierten Revisionsverfahren bei dem Bundesgerichtshof - VIII ZR 155/11 -. Die veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11 - (MDR 2012, 509) setzt sich nicht mit der Höhe des Streitwertes auseinander.
Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO scheidet aus, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes in Streitwertsachen nach § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG unstatthaft ist (s. BGH WuM 2012, 114 [BGH 20.12.2011 - VIII ZB 59/11]).