05.03.2014 · IWW-Abrufnummer 140664
Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 18.11.2013 – 14 W 634/13
(Gebührenanrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nach einem Prozessvergleich)
Sind Anwaltskosten der vorgerichtlichen Vertretung mit eingeklagt, muss der Beklagte bei Abschluss eines Prozessvergleichs für eine eindeutige Regelung sorgen, dass diese Kosten in die Vergleichssumme einbezogen sind. Dabei muss auch der Umfang der Einbeziehung bestimmt werden.
Oberlandesgericht Koblenz
Beschl. v. 18.11.2013
Az.: 14 W 634/13
In dem Rechtsstreit
- Kläger und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte:
gegen
- Beklagter und Beschwerdegegner -
Prozessbevollmächtigte:
wegen Kostenerstattung
hier: Gebührenanrechnung nach einem Prozessvergleich
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz
durch
den Richter am Oberlandesgericht Weller
als Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO)
am 18. November 2013
beschlossen:
Tenor:
1.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der eine weitere Kostenfestsetzung ablehnende Beschluss des Landgerichts Mainz vom 29. September 2013 insoweit aufgehoben als der Rechtspfleger bei den Kosten des Klägers die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet hat.
2.
Die gebotene Nachfestsetzung wird dem Landgericht Mainz übertragen (§ 572 Abs. 3 ZPO).
3.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte nach einem Gegenstandswert von 481,50 € (3/4 von 642 €) zu tragen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Der Senat hat die Streitfrage der Parteien bereits entschieden (Beschluss vom 24.08.2010, 14 W 460/10, in AGS 2010, 465-466 = JurBüro 2010, 585-586 = MDR 2010, 1426-1427 = Rpfleger 2011, 118 [OLG Koblenz 24.08.2010 - 14 W 460/10]-119 = NJW-RR 2011, 431 [OLG Koblenz 24.08.2010 - 14 W 460/10]). Anders als im dortigen Fall, ergibt die Auslegung des Prozessvergleichs der Parteien hier nicht, dass die eingeklagte Geschäftsgebühr mitverglichen wurde. Der BGH hat das in dem von der sofortigen Beschwerde zitierten Beschluss (VI ZB 45/10) treffend in die Worte gefasst, dass eine Einbeziehung "möglich, jedoch nicht zwingend erscheint".
Der Einwand des Beklagten, die Vergleichsformulierung "zur Abgeltung aller streitgegenständlichen Forderungen" belege die Einbeziehung, greift deshalb zu kurz, weil die Anwaltskosten als bloße Nebenforderung geltend gemacht wurden. Auch aus dem Gebrauch des Plurals (Forderungen) lässt sich im vorliegenden Fall nichts Entscheidendes herleiten, weil in der Hauptsache über mehrere Forderungen gestritten wurde. Nach dem Wortverständnis des Beklagten hätte die Formulierung näher gelegen, dass der Vergleichsbetrag "zur Abgeltung aller Forderungen" gezahlt werde. Allerdings wäre auch dann der Anrechnungsumfang offen geblieben.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Problem angesichts der zahlreichen veröffentlichten Entscheidungen des BGH und der Oberlandesgerichte nunmehr seit vielen Jahren bekannt ist und jedem Anwalt geläufig sein muss. Er hat daher bei Abschluss eines Prozessvergleichs für eine eindeutige Regelung zu sorgen, wenn die Kosten der vorgerichtlichen Vetretung in die Vergleichssumme einbezogen sein sollen (so der Fall des Senatsbeschlusses 14 W 460/10 aaO). Wie bereits erwähnt, erschließt sich im vorliegenden Fall auch nicht, in welchem Umfang der im Vergleich liegende Vollstreckungtitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sich auf die Geschäftsgebühr erstreckt. Das Wort "soweit" in § 15 a Abs. 2 RVG hat das Landgericht demnach nicht beachtet.
Fehlt eine eindeutige Einbeziehung in den Vergleich, ist die Geschäftsgebühr nicht tituliert (vgl. den ebenfalls vom 24.08.2010 datierenden Senatsbeschluss 14 W 463/10 in AGS 2010, 464-465 = JurBüro 2010, 584-585 = MDR 2010, 1494). Auf diese Senatsentscheidung hat Enders in seiner Anmerkung zum Beschluss des BGH ausdrücklich hingewiesen (JurBüro 2011, 190). Der Rechtspfleger hat dem nicht die gebotene Beachtung geschenkt. Der Senat hielt es daher für sachgemäß, ihm die Nachfestsetzung zu übertragen (§ 572 Abs. 3 ZPO).
Dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.