18.03.2014 · IWW-Abrufnummer 140813
Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 17.02.2014 – 2 W 32/14
Der Kostenstreitwert für die Klage des Vermieters gemäß § 546 a Abs. 1 BGB i.V.m. § 259 ZPO auf künftige Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache richtet sich nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO und beläuft sich in einfach gelagerten Fällen auf den Betrag einer Jahresmiete.
OLG Celle
17.02.2014
2 W 32/14
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beklagten vom 19. November 2013 wird der Beschluss des Landgerichts Stade vom 28. Oktober 2013 in der Fassung des Beschlusses 21. November 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert.
Der Wert des Streitgegenstandes für den Berufungsrechtszug wird auf 29.100 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beklagten ist ganz überwiegend begründet. Allerdings beträgt der Streitwert entgegen der Annahme der Beklagten nicht 15.100 €. Vielmehr war in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts der Streitwert wie geschehen anderweitig auf 29.100 € festzusetzen.
Bei der Festsetzung des Streitwertes war der Zahlungsanspruch entsprechend dem Verurteilungsbetrag in Höhe von 9.100 € zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des streitbefangenen Antrags auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietsache gemäß § 546 a Abs. 1 BGB i.V.m. § 259 ZPO war ein Betrag für den Zeitraum von 20 Monaten der geforderten monatlichen Zahlung in Höhe von 1.000 € und damit ein Gesamtbetrag in Höhe von 20.000 € zugrunde zu legen. Der Zeitraum ergibt sich daraus, dass die Beklagten zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung ab dem 1. März 2013 verurteilt worden sind und bis zur Rücknahme des Rechtsmittels bereits 8 Monate vergangen waren, wofür bei der Bemessung des Streitwerts ein Betrag in Höhe von 8.000 € anzusetzen ist. Für die künftige Zeit ist entgegen der Ansicht des Landgerichts lediglich ein weiteres Jahr zugrunde zu legen und damit ein Betrag in Höhe von 12.000 €. Mit der ganz herrschenden Meinung geht der Senat davon aus, dass die Bestimmung des Streitwerts einer zu zahlenden künftigen Nutzungsentschädigung - anders als für künftige Miete, für die überwiegend § 9 ZPO angewandt wird - gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO zu erfolgen hat (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2012, 1214 [OLG Dresden 02.08.2012 - 5 W 745/12]; OLG Stuttgart MDR 2011, 513; KG Berlin NJW-RR 2007, 1579; OLG Nürnberg NZM 2006, 540; OLG Düsseldorf ZMR 2006, 517; OLG Frankfurt OLGR 2004, 201; OLG Bamberg JurBüro 1981, 1047; OLG Frankfurt MDR 1980, 761; Senat, Beschluss vom 20. August 2013, Az. 2 U 98/13; Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., IX Rn. 400; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2007, Rn. 3721; Meyer, Kommentar zum GKG und FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 3 ZPO Rn. 22 "Nutzungsentschädigung"; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, GKG Anh I § 48 (§3 ZPO) Rn. 83; Henssler, Die Klage auf künftige Leistung im Wohnraummietrecht in: NJW 1989, 138 (142); a.A. OLG Hamm FamRZ 2008, 1208; LG Berlin ZMR 2003, 264). Dies muss in einfach gelagerten Fällen wie dem vorliegenden dazu führen, den Gebührenstreitwert wegen der künftigen Zahlungen auf den 12-fachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen. Dies entspricht auch der in § 41 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 GKG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung. Es ist zwar zutreffend, dass es sich bei der vom Mieter nach erfolgter Kündigung bis zur Räumung zu zahlenden Nutzungsentschädigung um eine wiederkehrende Leistung von ungewisser Dauer handelt. Doch reicht dies allein für eine Anwendung von § 9 ZPO nicht aus. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Grundsätze, die bereits von den Vereinigten Zivilsenaten des RG in RGZ 24, 373 (bestätigt in RGZ 37, 383; fortgeführt BGHZ 36, 144) über Sinn und Zweck sowie über die Anwendung des § 9 ZPO entwickelt worden sind (vgl. KG Berlin NJW-RR 2007, 1579 [KG Berlin 20.12.2006 - 12 W 66/06]). Hiernach betrifft § 9 ZPO nur solche Rechte, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von wenigstens 42 Monaten haben oder jedenfalls eine solche Dauer haben können (BGHZ 36, 144). Zwischen der Einreichung der Klage auf Räumung und der Herausgabe der Mieträume - also dem Zeitraum, für den der Anspruch auf künftige Nutzungsentschädigung geltend gemacht wird - liegt in aller Regel jedoch ein Zeitraum von weniger als 42 Monaten. In einfacher gelagerten Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Räumungsanspruch sogar anerkannt worden ist, muss dieses dazu führen, dass der Gebührenstreitwert auf den 12-fachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG