20.10.2014 · IWW-Abrufnummer 143046
Kammergericht Berlin: Beschluss vom 16.05.2014 – 1 Ws 21/14
Für den Antrag nach § 55 RVG und damit auch für die Erklärung nach § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG ist eine besondere Form nicht vorgeschrieben.
Auf den durch § 45 Abs. 3 Satz 1 RVG begründeten öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch des bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse ist die Bestimmung des § 10 RVG nicht anwendbar.
Kammergericht Berlin
Beschl. v. 16.05.2014
Az.: 1 Ws 21/14
In der Strafvollstreckungssache
gegen pp.
wegen Reststrafenaussetzung
hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts
am 16. Mai 2014
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Rechtsanwältin pp. werden der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 10. März 2014 und der Beschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 11. Februar 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung des Urkundsbeamten über den Vergütungsfestsetzungsantrag der Beschwerdeführerin an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Urkundsbeamte der Geschäftstelle des Landgerichts hat mit Beschluß vom 11. Februar 2014 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 320,50 EUR zurückgewiesen, da sie die von ihr unterschriebene Erklärung über bereits erhaltene Zahlungen per Telefax und nicht im Original vorgelegt hatte. Ihre Erinnerung hat das Landgericht (Einzelrichter) zurückgewiesen. Die gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragene Entscheidung über die Beschwerde der Pflichtverteidigerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an den Urkundsbeamten des Landgerichts.
Die Beschwerdeführerin war nicht verpflichtet, die erforderliche Erklärung über (nicht) erhaltene Vorschüsse und Zahlungen (§ 58 Abs. 3 RVG) im Original einzureichen. Richtig ist zwar, daß diese Erklärung gemäß § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG in dem Antrag auf Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren enthalten sein muß. Für diesen Antrag ist jedoch in § 55 RVG keine besondere Form vorgeschrieben (vgl. Hartmann, KostG 44. Aufl., Rdn. 7 zu § 55 RVG). Das Landgericht kann sich für seine gegenteilige Ansicht nicht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG berufen, der f ür eine Honorarforderung des Anwalts gegen seinen Auftraggeber eine von ihm eigenhändig unterzeichnete Berechnung vorschreibt. Ob die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) bei Anträgen nach § 10 RVG stets die Übermittlung des unterschriebenen Originaldokuments erfordert oder - wie bei anderen (verfahrens-)bestimmenden Schriftsätzen - deren Übersendung durch Telefax ausreicht (vgl. dazu GmS-OGB, Beschluß vom 5. April 2000 - 1/98 - bei [...]; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 19. März 2013 - 1 K 166/12 - bei [...]), kann der Senat hier offen lassen. Denn § 10 RVG gilt (nur) im Innenverhältnis zwischen dem Mandanten und dem beauftragten Rechtsanwalt (vgl. OLG München ZfSch 2007, 48). Auf den durch § 45 Abs. 3 Satz 1 RVG begründeten öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch des bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse ist die Bestimmung nicht anwendbar (vgl. Schneider/Wolf, RVG 7. Aufl., Rdn. 1 zu § 55 und Rdn. 10 zu § 10; Mayer/Kroiß, RVG 6. Aufl., Rdn. 6 zu § 10). Vielmehr haben die Sondervorschriften der §§ 55 RVG den Vorrang (vgl. Hartmann, KostG 44. Aufl., Rdn. 1 zu § 10 RVG), die keine Verweisung auf § 10 RVG enthalten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der - für den Rechtsanwalt ohnehin unverbindliche - bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift "VwV Vergütungsfestsetzung" in der Fassung vom 26. August 2009. Darin wird zwar für den "Festsetzungsantrag mit der Berechnung der Gebühren und Auslagen" als Klammerzusatz § 10 RVG ohne nähere Begründung zitiert (A. 1.1. Satz 1). Gleichzeitig wird mit Satz 2 dieser Vorschrift aber auch die Möglichkeit eröffnet, den Antrag formlos zu stellen.
Der Senat macht darauf aufmerksam, daß Verfahrensvorschriften nicht Selbstzweck sind. Sie sollen die einwandfreie Durchführung eines Verfahrens sicherstellen und nicht behindern (vgl. GmS-OGB aaO). Das Schriftlichkeitserfordernis soll dabei gewährleisten, daß aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie stammt, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Die Verläßlichkeit dieser Angaben kann auch durch die elektronische Übermittlung per Telefax gewahrt werden. Dazu bedarf es in der Regel der Einreichung eines mit der Unterschrift des Antragstellers versehenen Originalschriftsatzes nicht.
Sofern im Einzelfall Zweifel an der Urheberschaft und inhaltlichen Richtigkeit des gestellten Antrages bestehen, ist es dem Urkundsbeamten unbenommen, nach den §§ 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, 104 Abs. 2 ZPO weitere Auskünfte zur Glaubhaftmachung einzuholen und die Vorlage von Originaldokumenten zu verlangen.
Der Senat hebt daher die angefochtenen Beschlüsse auf. Der Urkundsbeamte wird über den Festsetzungsantrag der Beschwerdeführerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG.