21.01.2015 · IWW-Abrufnummer 143677
Oberlandesgericht Hamburg: Beschluss vom 21.05.2014 – 7 U 12/14
Bei der Vollstreckungsgegenklage, die auf die Aufrechnung mit Forderungen in einer Höhe gestützt wird, die den Betrag der titulierten Forderung, gegen deren Vollstreckung die Klage gerichtet ist, übersteigen, ist der Streitwert auf den Wert der titulierten Forderung beschränkt (§ 45 Abs. 3 GKG).
Oberlandesgericht Hamburg
Beschl. v. 21.05.2014
Az.: 7 U 12/14
Tenor:
Auf die Gegenvorstellung des Beklagten wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss vom 16. April 2014 geändert.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren festgesetzt auf € 18.430,58.
Gründe
Da nach § 45 Abs. 3 GKG der Wert der zur Aufrechnung gestellten Forderungen nur bis zum Wert der Klagforderung zu berücksichtigen ist und für die auf Aufrechnung gestützte Vollstreckungsgegenklage, bei der die Positionen von Kläger und Beklagtem nur aus formellen Gründen vertauscht sind, insoweit nichts anderes gelten kann, beschränkt sich der Wert der Klage auf den Wert der titulierten Forderung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19. 4. 1999, Az. 9 W 27/99 zu § 19 Abs. 3 GKG a.F., Leitsatz abgedruckt in NJW-RR 2000, S. 368). Der Wert für das Berufungsverfahren ergibt sich daher aus dem Wert der Forderung, gegen die sich die Aufrechnung richtete, und dem Wert der Widerklage (€ 3.127,00 + Wert der Widerklage € 15.303,58).