21.01.2015 · IWW-Abrufnummer 143679
Oberverwaltungsgericht Münster: Beschluss vom 17.07.2014 – 8 E 376/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberverwaltungsgericht NRW
8 E 376/14
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. März 2014 geändert.
Die vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden unter Änderung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2013 und 6. Mai 2013 auf 2.242,95 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2012 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin 90% und der Antragsgegner 10%.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2014 über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 14. März 2013 in der Gestalt des Beschlusses vom 6. Mai 2013 ist überwiegend begründet.
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Die Urkundsbeamtin und das Verwaltungsgericht haben zwar bei den in zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu Recht eine Terminsgebühr als erstattungsfähig berücksichtigt (1.). Diese fällt aber erheblich niedriger aus, als im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss angenommen. Entstanden ist nicht eine 1,2-fache Gebühr nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG), sondern nur eine 0,5-fache Gebühr nach Nr. 3513 VV RVG (2.). Die Gebühr ist auch nicht nach dem vollen Streitwert des Eilbeschwerdeverfahrens von 133.251,00 Euro zu bemessen, sondern nach dem Wert der bis dahin entstandenen Kosten des Verfahrens in Höhe von 6.490,40 Euro (3.). Die Miterörterung von über den Streitgegenstand des Eilverfahrens hinausgehenden, in jenem Verfahren nicht rechtshängigen Ansprüchen führt nicht zur Zugrundelegung eines höheren Streitwerts (4.).
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1. Die angemeldete Terminsgebühr ist aufgrund der am 28. November 2012 erfolgten Besprechung der Beteiligten in den Räumen des Antragsgegners dem Grunde nach entstanden. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts bemisst sich nach der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG). Diese Anlage findet nach der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG in der vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I, S. 2586) am 1. August 2013 geltenden Fassung Anwendung, weil der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin vor diesem Zeitpunkt beauftragt worden ist.
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Nach Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr unter anderem für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.
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Dem Ansatz der Terminsgebühr steht zunächst nicht entgegen, dass bei Beschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Soweit die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte im Anschluss an Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bisher überwiegend angenommen hat, eine Terminsgebühr könne nur in Verfahren entstehen, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben (oder im konkreten Fall ausnahmsweise anberaumt) sei,
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vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2010 ‑ 13 E 382/10 -, NVwZ-RR 2010, 864 = juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 27. März 2009 - OVG 1 K 116.08 -, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 19. Juli 2010 - 3 O 43/10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31. Oktober 2006 - 3 S 1748/05 -, NJW 2007, 860; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 ‑ XI ZB 15/11 -, NJW 2012, 1294, m. w. N. (str.),
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hat der Gesetzgeber dieser Auffassung jedenfalls durch das am 1. August 2013 in Kraft getretene 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz den Boden entzogen. Er hat durch die Neufassung von Teil 3, Vorbem. 3, Absatz 3 VV RVG (BGBl. I, S. 2586, 2694) unter Berücksichtigung der Begründung des Gesetzentwurfs klargestellt, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechungen unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Dies habe schon zuvor der gesetzgeberischen Absicht entsprochen.
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Vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 147, 274 f.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, VV Vorb. 3, Rn. 95 ff.; Schneider, NJW 2014, 522, 524.
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Ausgehend davon legt der Senat bereits die hier noch anzuwendende (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) Regelung in Teil 3, Vorbem. 3, Absatz 3, 1. Halbsatz, letzte Alternative VV RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung dahin aus, dass die Terminsgebühr auch entsteht, wenn für das in Rede stehende Verfahren eine mündliche Verhandlung - wie hier - weder vorgeschrieben noch konkret anberaumt ist.
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Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2013 ‑ 19 E 228/12 -, juris, Rn. 8 ff. m. w. N.
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Die Besprechung der Beteiligten am 28. November 2012 in den Räumen des Antragsgegners löste die Terminsgebühr ungeachtet dessen aus, dass das Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits materiell erledigt war, weil der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Ziffer 1 seiner Ordnungsverfügung vom 4. April 2012 mit Schriftsatz vom 13. November 2012 aufgehoben hatte. Unter Erledigung des Verfahrens im Sinne von Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG ist nicht nur die materielle Erledigung des Rechtsstreits zu verstehen. Die materielle Erledigung eines Rechtsstreits durch Klaglosstellung beendet diesen noch nicht unmittelbar. Hierzu bedarf es erst noch der Abgabe entsprechender verfahrensbeendender Erklärungen. Eine Besprechung kann daher auch dann noch auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sein, wenn nach materieller Erledigung des Rechtsstreits und vor Abgabe von Erledigungserklärungen gesprächsweise eine Einigung über die Art der Verfahrensbeendigung und die Kostentragung versucht wird.
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Vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2007 ‑ 5 W 24/06 -, AnwBl 2007, 384 = juris, Rn. 2, 9 ff.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, Vorb. 3 VV Rn. 112; siehe auch BT-Drs. 15/1971, S. 209; offen lassend OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 12 E 28/13 -, juris; a. A. Nds. OVG, Beschluss vom 4. Juli 2008 - 2 OA 338/08 -, juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 1 E 383/13 -, NVwZ-RR 2014, 205.
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Der Zweck der Terminsgebühr, derartige Bestrebungen nach einem Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zu fördern, kann auch in diesem Stadium noch zum Tragen kommen. Die nach § 162 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung kann gegebenenfalls einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung bzw. der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgen. Noch näher lag hier der von der Antragstellerin unternommene Versuch, im Verhandlungswege eine Vereinbarung über eine Beschwerderücknahme in Verbindung mit einer von § 155 Abs. 2 VwGO abweichenden außergerichtlichen Kostenvereinbarung zu erzielen. Dies hätte nicht nur im Rahmen der Kostenentscheidung des Senats jede inhaltliche Würdigung des Sach- und Streitstands (vgl. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entbehrlich gemacht, sondern auch zu einer Reduzierung der Gerichtskosten geführt. Das Entstehen einer Terminsgebühr für eine Besprechung über die Kostentragung bei in Aussicht genommener Verfahrensbeendigung durch beiderseitige Erledigungserklärungen setzt in dieser Situation lediglich voraus, dass der Rechtsanwalt sie zur sachgerechten Wahrnehmung des Kosteninteresses seines Mandanten im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO für notwendig halten darf.
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Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 12 E 28/13 -, juris.
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Danach ist hier die Terminsgebühr entstanden. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin war Gegenstand der Besprechung am 28. November 2012 unter anderem die Frage der Kostentragung hinsichtlich des Eilverfahrens und einer möglichst kostengünstigen Art seiner Beendigung. Zwar konnte eine Einigung insoweit nicht erzielt werden, der Antragsgegner hat jedoch nicht behauptet, schon ein Gespräch hierüber gänzlich abgelehnt zu haben. Dies liegt auch deshalb fern, weil nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten sogar über die Möglichkeit einer Aufhebung der Ordnungsverfügung gesprochen worden ist. Soweit das Verwaltungsgericht darin einen weiterreichenden - materiellen - Erledigungstatbestand auch des Eilverfahrens sieht, kann dem im Streitfall nicht gefolgt werden. Das Eilverfahren war durch die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell erledigt, eine „weiterreichende“ Erledigung dieses Verfahrens konnte danach nicht mehr eintreten. Besprechungen über eine Aufhebung der Ordnungsverfügung betrafen nur noch das Hauptsacheverfahren. Eine der Antragstellerin günstige Kostenentscheidung lag schließlich - wie schon die vom Senat beschlossene Kostenteilung zeigt - nicht derart auf der Hand, dass eine Besprechung hierüber nicht notwendig i. S. d. § 162 Abs. 1 VwGO gewesen wäre.
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2. Zu Recht beanstandet der Antragsgegner, dass die Urkundsbeamtin und das Verwaltungsgericht als Terminsgebühr die 1,2-fache Geb ühr nach Nr. 3104 VV RVG angesetzt haben. Die Terminsgebühr ist nach Nr. 3513 VV RVG mit dem 0,5-fachen Gebührensatz zu bemessen. Nr. 3104 VV RVG gilt nur für Verfahren des ersten Rechtszugs bzw. solche Verfahren, für die in den folgenden Abschnitten des Teils 3 keine Gebühren bestimmt sind. Letzteres ist bezogen auf das hier in Rede stehende Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht der Fall: Für derartige Verfahren galt bis zum Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes Teil 3 Abschnitt 5 VV RVG.
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Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 8. März 2012 - 4 O 66/12 -, NVwZ-RR 2012, 780 = juris, Rn. 3-5.
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Hiervon ist die Urkundsbeamtin im Zusammenhang mit der Verfahrensgebühr ebenfalls ausgegangen, als sie der Kostenerinnerung des Antragsgegners mit Beschluss vom 6. Mai 2013 dahingehend abgeholfen hat, dass nur eine 0,5-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG angesetzt wurde.
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Zwar entstehen nach Vorbemerkung 3.5 die Gebühren nach diesem Abschnitt nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2. genannten Beschwerdeverfahren. Der danach insbesondere vorrangige Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 mit der in Nr. 3202 bestimmten 1,2-fachen Verfahrensgebühr war auf verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz bis zum Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes jedoch nicht anwendbar. Die Änderung in Abschnitt 2, Unterabschnitt 1, Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 3 a) VV RVG, wonach dort mit Wirkung vom 1. August 2013 nunmehr auch Beschwerden gegen die Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes aufgeführt sind, findet im Streitfall noch keine Anwendung (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG).
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3. Die Terminsgebühr für die Besprechung der Kostentragung und prozessualen Erledigung eines Verfahrens nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses bemisst der Senat - nur noch - nach dem Wert der bis dahin entstandenen Kosten. Zwar reduziert sich der Streitwert nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich erst mit Abgabe der Erledigungserklärung des Klägers bzw. Antragstellers auf den Kostenwert.
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Vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - X ZB 3.09 -, NJW 2011, 529 = juris, Rn. 8.
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Abweichend davon ist jedoch zumindest dann eine Streitwertreduzierung auf den Kostenwert noch vor Erledigterklärung zugrunde zu legen, wenn der geltend gemachte Anspruch derart erfüllt ist, dass für beide Parteien feststeht, dass über den ursprünglichen Hauptsacheantrag nicht mehr zu entscheiden ist. Das nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse des Klägers bzw. Antragstellers an der Fortsetzung des Rechtsstreits beschränkt sich in diesem Fall auf die Kosten.
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Vgl. Müller-Rabe/Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, Anhang VI Rn. 181 ff., 187, auch zur Gegenmeinung; andeutungsweise ebenso OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 12 E 28/13 -, juris, Rn. 4.
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Damit ist der Sache nach auch dem Einwand des Antragsgegners Rechnung getragen, es sei nicht sachgerecht, die Mitwirkung an kurzen und formalen Besprechungen betreffend die prozessuale Erledigung eines Verfahrens genauso zu vergüten wie die Vertretung in einem Verhandlungs- und Beweisaufnahmetermin.
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Die bis zur Erledigungsbesprechung angefallenen Kosten belaufen sich auf 6.490,40 Euro:
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Gerichtsgebühren 1. Instanz (5210 KV GKG): 1,5 x 1.056 € = 1.584,00 €
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Gerichtsgebühren 2. Instanz (5240 KV GKG): 2 x 1.056 € = 2.112,00 €
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Kosten Antragstellerin 1. Instanz (3100 VV RVG): 1,3 x 1.508 € = 1.960,40 €
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Kosten Antragstellerin 1. Instanz (7002 VV RVG): 20,00 €
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Kosten Antragstellerin 2. Instanz (3500 VV RVG): 0,5 x 1.508 € = 754,00 €
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Kosten Antragstellerin 2. Instanz (7002 VV RVG): 20,00 €
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Kosten Antragsgegner (2 x 7002 VV RVG): 40,00 €
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Gesamt 6.490,40 €
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Eine Gebühr beträgt bei diesem Wert nach der Anlage zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (Anlage 2 zum RVG) in der hier maßgeblichen Fassung 375,00 €; somit ist eine Terminsgebühr in Höhe von 187,50 € (0,5 x 375,00 €) entstanden. Diese kann die Antragstellerin vom Antragsgegner nach der unanfechtbaren Kostengrundentscheidung des Senats vom 18. Dezember 2012 zur Hälfte erstattet verlangen.
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4. Es ist auch nicht deshalb ein höherer Streit- bzw. Gegenstandswert zugrunde zu legen, weil bei der Besprechung über den Streitgegenstand des Eilverfahrens hinausgehende, in jenem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche miterörtert worden sind. Der Versuch einer Miterledigung weiterer, nicht bzw. nicht in diesem Verfahren rechtshängiger Streitpunkte kann bei der Berechnung der Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung nicht werterhöhend berücksichtigt werden. Insoweit sind ggf. gesonderte Terminsgebühren nach dem jeweils betroffenen Streitwert angefallen, die jedoch nicht dem hier in Rede stehenden Eilverfahren und der nur dafür geltenden Kostengrundentscheidung zugeordnet werden können.
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Vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, VV 3104, Rn. 115-121; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 4/11 -, NJW-RR 2012, 314 ff. = juris, Rn. 12 ff.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie entspricht dem Maß des jeweiligen Obsiegens der Antragstellerin (93,75 Euro von 904,80 Euro) und des Antragsgegners (811,05 Euro von 904,80 Euro).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).