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  • 19.03.2015 · IWW-Abrufnummer 144076

    Oberlandesgericht Jena: Beschluss vom 06.05.2014 – 1 W 161/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Thüringer Oberlandesgericht

    Az.: 1 W 161/14
    3 O 434/13 LG Meiningen

    Beschluss

    In Sachen

    I W
    - Klägerin und Beschwerdeführerin -

    Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt G S

    gegen

    Hotel H H, vertreten durch den Inhaber
    - Beklagte und Beschwerdegegnerin -

    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte Dr. E

    hier: Kostenfestsetzungsbeschwerde

    hat der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch
    Richter am Oberlandesgericht Bayer
    als Einzelrichter am 06.05.2014

    b e s c h l o s s e n :

    1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.02.2014 wird zurückgewiesen.

    2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

    3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.921,45 € festgestzt.

    Gründe:

    I.
    Die vorliegend mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfallereignisses vom 01.12.2012 hat das Landgericht mit Urteil vom 11.11.2013 zurückgewiesen. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

    Mit Schriftsatz vom 04.02.2014 hat die Beklagte einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Mit Beschluss vom 26.02.2014 hat das Landgericht die von der Klägerin an Beklagte zu erstattenden Kosten auf 2.921,45 € festesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass sie gegen das Urteil aus erster Instanz Berufung eingelegt habe. Die Kostenerstattung für die erste Instanz habe daher zurückzustehen.

    Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.

    II.
    Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
    Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind auf Antrag die in einem Rechtstreit angefallenen festzusetzen. Der vollstreckbare Titel als Grundlage der Festsetzung sagt dabei aus, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat. Als Vollstreckbare Titel in diesem Sinne sind dabei auch vorläufig vollstreckbare Urteile, wie das mit der Berufung angegriffene Urteil des Landgerichts vom 11.11.2013 (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 104 Rn 2). Die Festsetzung der Kosten ist demnach nicht vom Eintritt der Rechtskraft eines Urteils abhänig. Vielmehr genügt dessen vorläufige Vollstreckbarkeit.

    Wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30.04.2014 zutreffend ausführt, ist es i. d. R. üblich Kostenfestsetzungsanträge erst nach rechtskräftiger Entscheidung zu stellen. Wird aber bereits nach Vorliegen eines vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteils ein Kostenfestsetzungsantrag gestellt, so steht das eingelegte Rechtsmittel der Berufung dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht entgegen.
    Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.02.2012 war somit zurückzuweisen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Klägerin aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

    Der Gegenstandswert des Verfahrens ist unter Zugrundelegung des Kosteninteresses der Klägerin gemäß den §§ 23 Abs. 1 Satz 3, 33 Abs. 1 RVG, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt worden.

    RechtsgebietKostenfestsetzungVorschriften§ 91 ZPO