25.03.2015 · IWW-Abrufnummer 144093
Landgericht Dessau-Roßlau: Beschluss vom 25.08.2014 – 1 T 152/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Dessau-Roßlau
Geschäfts-Nr.: 1 T 152/14
19 AR 440/14 Amtsgericht Dessau-Roßlau
Beschluss
In der Zwangsvollstreckungssache
xxx
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau durch die Richterin am Landgericht xxxxxxxx als Einzelrichterin am 25.08.2014 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Zentralen Vollstreckungsgerichts (Amtsgericht Dessau-Roßlau) vom 12. Mai 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt bis zu 300,00 €.
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs.2 ZPO zugelassen.
Gründe:
I.
Der Schuldner wendet sich gegen seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.
Auf Betreiben der Gläubigerin - Zwangsvollstreckungsauftrag vom 26. November 2013 - erfolgte die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis auf Anordnung der Gerichtsvollzieherin xxxxxxxxxxxxxxx vom 24. Dezember 2013 unter dem Aktenzeichen DR II 1454/13 wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft.
Am 16. April 2014 beantragte der Schuldner die vorzeitige Löschung der Eintragung unter Vorlage zweier Schreiben vom 23. bzw. 29. Januar 2014 an die Gerichtsvollzieherin und an das Amtsgericht Burg, woraus sich jeweils ergibt, dass die Gläubigerin ihren Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gegen den Schuldner zurücknimmt (vgl. Bl. 5, 6 d. A.).
Auf Anfrage der Rechtspflegerin des Zentralen Vollstreckungsgerichts vom 29. April 2014 (Bl. 11 d. A.), ob die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung vollständig erfüllt sei, hat die Gläubigerin mit Schreiben vom 30. April 2014 (Bl. 16 d. A.) mitgeteilt, dass mit dem Schuldner eine monatliche Ratenzahlungsvereinbarung, die bisher eingehalten wurde, getroffen wurde und eine Löschung der Eintragung erfolgen könne. Die Gläubigerin nimmt auf eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 30.Oktober 2013, Az.: 5 T 352/13, Bezug. Durch Beschluss vom 12. Mai 2014 hat das Zentrale Vollstreckungsgericht den Antrag des Schuldners auf vorzeitige Löschung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass alleine der Nachweis einer Ratenzahlungsvereinbarung eine vorzeitige Löschung im Hinblick auf die in § 882 e) Abs. 3 ZPO normierten Voraussetzungen nicht rechtfertige. Die Zustellung dieser Entscheidung erfolgte am 15. Mai 2014 an den Schuldner; dieser hat hiergegen am selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt, die am 16. Mai 2014 bei Gericht eingegangen ist. Das Zentrale Vollstreckungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen; auf den Nichtabhilfebeschluss vom 27. Mai 2014 (Bl. 25d. A.) wird Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Nach § 882 e) Abs.1 ZPO ist eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tage der Eintragungsanordnung zu löschen. Bei Vorliegen der in § 882 e) Abs. 3 ZPO geregelten Voraussetzungen ist eine vorzeitige Löschung möglich. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Nach § 882 e) Abs. 3 Ziff. 1 ist eine vorzeitige Löschung im Falle des Nachweises der vollständigen Befriedigung des Gläubigers möglich. Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor, weil die Parteien lediglich eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen haben. Diese steht jedoch einer vollständigen Befriedigung der Gläubigerin nicht gleich. Eine Löschung nach § 882 e) Abs. 3 Nr. 2 ZPO kann erfolgen, wenn das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist. Im vorliegenden Falle war Grund der Eintragung die Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Grund nachträglich weggefallen wäre, bestehen im vorliegenden Falle nicht. Eine Löschung nach § 882 e) Abs. 3 Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Falle ebenfalls nicht vor.
Auch das Einverständnis der Gläubigerin mit der Löschung der Eintragung reicht für eine entsprechende vorzeitige Löschung nicht aus. Maßgeblich ist hierbei, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis keine individuelle Vollstreckungsmaßnahme im eigentlichen Sinne darstellt. Sie führt nicht zur Befriedigung des Gläubigers, sondern dient der Information der Allgemeinheit über kreditunwürdige Schuldner und demnach einem öffentlichen Zweck. Danach ergibt die Auslegung der Vorschrift, dass eine zu Recht erfolgte Eintragung in das Schuldnerverzeichnis solange Bestand haben muss, bis die Ursachen, die zur Eintragung geführt haben, beseitigt sind. Nach dem Wortlaut des Gesetzes rechtfertigt eine vorzeitige Löschung nur die vollständige Befriedigung des Gläubigers, nicht aber eine Zahlungsvereinbarung. Demnach war dem Fortbestand der Eintragung im Interesse des Rechtsverkehrs trotz des Einverständnisses der Gläubigerin mit der Löschung der Vorrang einzuräumen (vergleiche zu dieser Bewertung Zöller ZPO, 30.A. § 882 e Rn. 2 und 3 unter Hinweis auf BTDrs 16/13432 S. 42 und BTDrs 16/10069 S. 40).
Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes erfolgte im Hinblick auf § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG und wurde mangels bestehender Anhaltspunkte über die Höhe der zu vollstreckenden Forderung auf bis zu 300,00 € festgesetzt.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO sind im Hinblick auf die abweichenden Rechtsauffassungen des Landgerichts Karlsruhe, Beschluss vom 08.08.2013, 5 T 75/13, welcher die vorliegende Entscheidung folgt und dem Landgericht Darmstadt, Entscheidung vom 30. Oktober 2013, 5 T 352/13 gegeben.