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  • 17.06.2015 · IWW-Abrufnummer 177527

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 29.05.2015 – XI ZR 335/13


    Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber

    beschlossen:

    Tenor:

    Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.



    Gründe

    1


    1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 12. Mai 2015, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13 , ZfSch 2014, 467 Rn. 1; BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07 , [...] Rn. 6 und vom 12. Juni 2012 - X ZR 104/09 , GRUR 2012, 959 Rn. 4) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3 , § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07 , [...] Rn. 6) eingelegt worden.


    2


    2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die Wertfestsetzung bis 80.000 € trifft zu.


    3


    In Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte, in denen der Kläger - wie hier - begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, bemisst sich der Gesamtstreitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages (Senatsbeschlüsse vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07 , [...], vom 10. März 2015 - XI ZR 121/14 , [...] und vom 7. April 2015 - XI ZR 121/14 , [...] Rn. 3). Dieser beträgt hier 66.954,59 €. Hinzu kommt der aus Eigenmitteln aufgebrachte Betrag in Höhe von 7.439,30 €, der eine weitergehende Schadensposition betrifft.


    4


    Anders als die Gegenvorstellung meint, rechtfertigt der bezifferte Zahlungsantrag (122.308,35 €) keine höhere Wertfestsetzung. Dabei lässt sie außer Acht, dass damit in ganz erheblichem Umfang (66.022,08 €) Zinsleistungen zurückgefordert werden, die als Nebenforderung zu der noch im Streit stehenden Darlehensforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO , § 43 Abs. 1 GKG bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt bleiben (vgl. Senatsbeschluss vom 7. April 2015 - XI ZR 121/14 , [...] Rn. 5). Dem Antrag auf Freigabe der abgetretenen Sicherheiten kommt kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu ( Senatsbeschluss vom 23. Februar 2010 - XI ZR 219/09, [...] ).


    Ellenberger
    Maihold
    Matthias
    Derstadt
    Dauber

    Vorschriften§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG