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  • 25.06.2015 · IWW-Abrufnummer 144761

    Oberlandesgericht Zweibrücken: Beschluss vom 23.02.2015 – 6 WF 22/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Zweibrücken

    Beschl. v. 23.02.2015

    Az.: 6 WF 22/15

    In der Familiensache
    C... ..., ..., ...,
    Antragstellerin, auch im Kostenfestsetzungsverfahren und Beschwerdeführerin,
    Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin K..., ..., ...,
    gegen
    J......, ..., ..., ..., ...,
    Antragsgegner,
    Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt L..., ..., ... ,
    wegen Zahlung von Trennungsunterhalt im Wege einstweiliger Anordnung,
    hier: Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach Rück-
    nahme des Antrags,
    -
    hat der 6. Zivilsenat als Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Richter am Oberlandesgericht Hengesbach als Einzelrichter
    auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 5. Februar 2015, eingegangen beim Amtsgericht - Familiengericht - Zweibrücken am selben Tag,
    gegen den der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 5. Februar 2015 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Z... vom 1. Februar 2015
    ohne mündliche Verhandlung

    am 23. Februar 2015
    beschlossen:
    Tenor:

    I.

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der die Kosten des EA-Verfahrens betreffende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Z... vom 13. November 2014 dahingehend abgeändert, dass die der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung für die erste Instanz auf

    935,94 €

    festgesetzt wird.

    Das in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel der Antragstellerin führt in der Sache zum erstrebten Erfolg.

    Entgegen der Auffassung des Erstgerichts entsteht in den Fällen, dass ein verfahrenseinleitender Antrag zurückgenommen wird und der Antragsgegner auf Kostenerstattung verzichtet, eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 RVG-VV (vgl. dazu OLG Düsseldorf AGS 2009, 17 und FamRZ 10, 63; KG Rpfleger 2009, 275; OLG Hamm JurBüro 2002, 364; Hartmann, KostG 44. Aufl. VV 1000 Rdnr. 40; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 21. Aufl. VV 1000 Rdnr. 42; Klees in Mayer/Kroiß, RVG, Nr. 1000 VVG Rdnr. 44 m.w.N.). Das Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung ist hier durch Vorlage der Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten vom 29. September 2014 glaubhaft gemacht.

    Soweit das OLG München in einem Einzelfall das Entstehen einer Einigungsgebühr verneint hat (AGS 2010, 423), betrifft die Entscheidung einen anderen - mit der hier zur Beurteilung stehenden Sachlage nicht vergleichbaren - Sachverhalt.
    II.

    Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
    III.

    Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 260,61 € festgesetzt.

    RechtsgebietKostenrechtVorschriftenNr. 1000 RVG-VV