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  • 25.06.2015 · IWW-Abrufnummer 144764

    Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 04.05.2015 – 1 BvR 2096/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Bundesverfassungsgericht

    Beschl. v. 04.05.2015

    Az.: 1 BvR 2096/13

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
    XXX
    gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg
    vom 16. April 2013 - 11 K 11031/09 PKH -
    hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
    den Vizepräsidenten Kirchhof,
    den Richter Eichberger
    und die Richterin Britz
    am 4. Mai 2015 einstimmig beschlossen:
    Tenor:

    1.

    Der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. April 2013 - 11 K 11031/09 PKH - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
    2.

    Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
    3.

    Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 45.000 € (in Worten: fünfundvierzigtausend Euro) festgesetzt.

    Gründe

    Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein finanzgerichtliches Klageverfahren. Das Gericht lehnte den Antrag als überwiegend unbegründet ab, obgleich es durch Urteil vom selben Tag die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuließ.

    I.

    1. a) Die Beschwerdeführerin war mit einem ehemaligen Finanzbeamten verheiratet und führte mit ihm zusammen ein Girokonto. Der frühere Ehemann wurde im November 2008 unter anderem wegen Untreue in 37 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er hatte als für die Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen und für die Wartung von Grundinformationsdaten zuständiger Sachbearbeiter des Finanzamts durch Manipulationen im behördlichen EDV-System Steuererstattungen und Festsetzungen von Eigenheimzulage fingiert und auf diese Weise Auszahlungen auf das eheliche Gemeinschaftskonto in siebenstelliger Gesamthöhe bewirkt. Das Finanzamt forderte die zu Unrecht auf das Gemeinschaftskonto geleisteten Zahlungen gesamtschuldnerisch von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann durch Rückforderungsbescheide nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zurück.

    b) Das Finanzgericht wies die von der Beschwerdeführerin erhobene Klage durch nicht angegriffenes Urteil vom 16. April 2013 im Wesentlichen als unbegründet ab. Das Finanzamt sei berechtigt gewesen, die ohne Rechtsgrund auf das Gemeinschaftskonto der Eheleute erstatteten Beträge durch Rückforderungsbescheid geltend zu machen, da es sich auch bei einer auf fingierten Steuerbescheiden beruhenden Steuererstattung um eine Steuervergütung und bei deren Rückforderung um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch im Sinne des § 37 Abs. 2 AO handle. Auch die Beschwerdeführerin sei Leistungsempfängerin, da sie als Mitinhaberin des Gemeinschaftskontos die Verfügungsmacht über die Gutschrift der veruntreuten Geldbeträge erlangt habe. Das Finanzgericht ließ die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu, ohne die angenommene grundsätzliche Bedeutung näher zu begründen.

    c) Durch nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 24. Februar 2014 lehnte der Bundesfinanzhof den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren ab. Mit ebenfalls nicht angegriffenem Beschluss vom 22. Juli 2014 - VII R 38/13 - (BFH/NV 2014, S. 1721) wies er die Revision als unbegründet zurück.

    2. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist der Beschluss des Finanzgerichts vom 16. April 2013 über den von der Beschwerdeführerin im Februar 2009 gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren vor dem Finanzgericht. Durch diesen mit der Verfassungsbeschwerde allein angegriffenen Beschluss gewährte das Finanzgericht der Beschwerdeführerin lediglich in Höhe eines geringeren Teilbetrags, mit dem die Klage Erfolg hatte, rückwirkend seit dem 9. Februar 2009 für die erste Instanz Prozesskostenhilfe. Im Übrigen wies es den Prozesskostenhilfeantrag zurück. Das Finanzamt habe einen Rückforderungsanspruch. Zur Begründung nahm das Finanzgericht im Wesentlichen Bezug auf seine Ausführungen im nicht angegriffenen Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung vom 14. Mai 2009. An seiner dortigen Auffassung halte es fest. Insbesondere stellten die Zahlungen des Finanzamts eine Steuererstattung im Sinne des § 37 Abs. 2 AO dar. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. September 2012 - VII B 190/11 - (BFHE 238, 526) zur Rückzahlung gezahlter Steuern aufgrund einer Insolvenzanfechtung berufen. Diese Entscheidung betreffe die Frage, ob die Rückzahlung gezahlter Steuern und steuerlicher Nebenleistungen durch das Finanzamt aufgrund einer Insolvenzanfechtung eine Steuererstattung im Sinne des § 37 Abs. 2 AO darstelle. Um diese Frage gehe es im Klageverfahren der Beschwerdeführerin nicht.

    II.

    1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin vor allem die Verletzung ihres Rechts auf Rechtsschutzgleichheit.

    Das Finanzgericht habe in der angegriffenen Ablehnung der Prozesskostenhilfe für die erste Instanz die wesentlichen grundrechtlichen Aspekte der Rechtsschutzgleichheit verkannt. Es sei grundrechtswidrig, Prozesskostenhilfe in einem Verfahren zu versagen, in dem die Revision zugelassen werde. Es erscheine widersprüchlich, dass das Gericht einerseits die Revision zugelassen und andererseits die Prozesskostenhilfe zumindest überwiegend abgelehnt habe. Aus der Tatsache, dass das Gericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen habe, könne geschlossen werden, dass die entscheidende Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren zweifelhaft sei. In diesem Fall dürfe der Beschwerdeführerin die Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden.

    Die in Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit gebiete, im Fall zweifelhafter Rechtsfragen Prozesskostenhilfe zu gewähren. Es sei durchaus streitig, ob die §§ 37 Abs. 2, 218 Abs. 2 AO die Rechtsgrundlage eines Rückforderungsanspruchs des Finanzamts gegen die Beschwerdeführerin sein könnten. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin müsste dazu mindestens ein Steuerrechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Finanzamt bestehen. Das sei offensichtlich nicht der Fall. Das Finanzamt sei Opfer einer unerlaubten Handlung geworden.

    2. Das Land Brandenburg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kammer liegen die Akten des Finanzgerichts und die Akte VII R 38/13 des Bundesfinanzhofs vor.

    III.

    Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden; ausgehend davon ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.

    Das Finanzgericht verkennt in dem angegriffenen Beschluss den Gehalt des Rechts auf Rechtsschutzgleichheit und verletzt die Beschwerdeführerin hierdurch in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

    1. Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Personen bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 [BVerfG 13.03.1990 - 2 BvR 94/88] <356 f.>).

    Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO (hier in Verbindung mit § 142 Abs. 1 FGO) obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Person im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, unbemittelten Personen den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 [BVerfG 13.03.1990 - 2 BvR 94/88] <357 f.>).

    Ein Rechtsschutzbegehren hat in aller Regel hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Prozesskostenhilfe braucht allerdings nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Legt ein Fachgericht § 114 Satz 1 ZPO hingegen dahin aus, dass schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können, verkennt es damit die Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit. Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft es daher zuwider, wenn ein Fachgericht § 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass es eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage als einfach oder geklärt ansieht, obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet, und sie bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil unbemittelter Personen beantwortet (vgl. BVerfGE 81, 347 [BVerfG 13.03.1990 - 2 BvR 94/88] <359 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Dezember 2013 - 1 BvR 2531/12 -, [...]).

    2. Soweit das Finanzgericht in dem angegriffenen Beschluss die Prozesskostenhilfe bezüglich des von ihm selbst als grundsätzlich bedeutsam angesehenen, überwiegenden Teils der Klage versagt hat, hält dies einer Überprüfung am vorstehend beschriebenen Maßstab des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht stand.

    Ist das Finanzgericht der Auffassung, dass die Sache eine oder mehrere Fragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aufwirft, und lässt es deshalb die Revision zu, sind bei einer - wie hier - zeitgleich ergehenden Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag in aller Regel die Voraussetzungen für eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe gegeben. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt das Vorliegen einer bedeutsamen, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage voraus, auf die es für die Entscheidung der Sache ankommt. Derartige Rechtsfragen können im Verfahren der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht entschieden werden. Das Gericht verhält sich widersprüchlich, wenn es von einem solchen Fall ausgeht, gleichwohl aber Prozesskostenhilfe versagt. Ohne Gewährung von Prozesskostenhilfe könnte der nicht ausreichend bemittelte Kläger das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren nicht durchlaufen; ihm bliebe so die Möglichkeit versagt, die Klärung der Grundsatzfrage zu seinen Gunsten in der Revisionsinstanz zu erstreiten. Das widerspricht in aller Regel dem Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit. Überzeugende Gründe dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, lassen sich der Begründung des Beschlusses des Finanzgerichts über die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags ebenso wenig entnehmen wie der Zulassung der Revision in seinem Urteil vom 16. April 2013. Der angegriffene Beschluss enthält keinerlei Ausführungen zur Rechtfertigung der Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe trotz Zulassung der Revision.

    Die Entscheidung des Finanzgerichts beruht auch auf dem Verfassungsverstoß. Ausgehend von der in gut vertretbarer Weise bejahten grundsätzlichen Bedeutung durfte das Finanzgericht nicht ohne näheres Eingehen die denselben Teil der Klage betreffende Erfolgsaussicht verneinen und die Prozesskostenhilfe insoweit versagen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Finanzgericht bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe der Rechtsschutzgleichheit anders entschieden hätte.

    IV.

    Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <366 ff.>).

    RechtsgebietProzesskostenhilfeVorschriftenArt. 20 Abs. 3 GG