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  • 02.09.2015 · IWW-Abrufnummer 145236

    Landgericht Saarbrücken: Beschluss vom 07.03.2015 – 6 Qs 52/15

    Eigene private Ermittlungen des Beschuldigten sind aufgrund des im Strafverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes i.d.R. nicht notwendig, sodass private Detektivkosten i.d.R. nicht erstattungsfähig sind.


    Landgericht Saarbrücken

    Beschluss

    6 Qs 52/15

    In der Strafsache
    gegen pp.

    wegen gefährlicher Körperverletzung
    hat das Landgericht Saarbrücken. 6. Große Strafkammer, auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten am 07.03.2015 beschlossen:

    Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lebach vom 17.02.2015 (Aktenzeichen: 5 Ds 63 Js 332/13 (293/13)) wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

    Gründe:

    Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Lebach (Aktenzeichen: 5 Ds 63 Js 332/13 (293/13)) vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Landeskasse auferlegt. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2014 beantragte der Verteidiger des Angeklagten die Festsetzung von Gebühren in Höhe von 1.661,34 €. Mit Schriftsatz vom 04. August 2014 beantragte er zudem die Festsetzung von Kosten in Höhe von 827,05 € für die Einschaltung eines Detektivs. Mit Beschluss des Amtsgerichts Lebach vom 17.02.2015 wurde die aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Lebach vom 21.07.2014 von der Landeskasse dem Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.606,60 € festgesetzt. Hierbei wurden die Kosten für die Beauftragung der Detektei in Höhe von 827,05 € sowie Kosten für die Einholung eines Wettergutachtens in Höhe von 54,74 € nicht in Ansatz gebracht.

    Gegen den Beschluss vom 17.02.2015 legte der Angeklagte mit Schriftsatz vom 25.02.2015 sofortige Beschwerde ein. Er beantragt. den Beschluss des Gerichts vom 17.02.2015 dahingehend abzuändern, dass zusätzlich zu den bereits festgesetzten Gebühren die Kosten für die Beauftragung des Privatdetektivs in Höhe von 827,05 € hinzugesetzt werden. Den Antrag auf Festsetzung der Kosten für die Wetterauskunft nimmt der Beschwerdeführer zurück.

    Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht Lebach die geltend gemachten Gebühren für die Beauftragung eines Privatdetektivs nicht in Ansatz gebracht.

    Eigene private Ermittlungen des Beschuldigten sind aufgrund des im Strafverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes in der Regel nicht notwendig, so dass private Detektivkosten in der Regel nicht erstattungsfähig sind (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 464 a Rn. 16). Der Beschuldigte hat vielmehr die Möglichkeit, im Ermittlungsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren Beweisanträge zu stellen und Beweisermittlungsanregungen zu geben. Es ist ihm zuzumuten, zunächst diese prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen. bevor er in Eigeninitiative einen Privatdetektiv beauftragt.

    Im Ausgangsverfahren hat der Beschuldigte davon abgesehen, im Hinblick auf die von dem Privatdetektiv aufgeklärte Frage einen Beweisantrag oder einen Beweisermittlungsantrag zu stellen. Auch wenn die Ergebnisse des Privatdetektivs das Verfahren im konkreten Fall gefördert haben sollten, wäre es dem Beschuldigten zuzumuten gewesen, zunächst auf diesem Wege die Aufklärung des Sachverhaltes zu ersuchen. Die in der Beschwerdeschrift vorgetragene Rechtsauffassung, ein Beweisermittlungsantrag hätte zurückgewiesen werden müssen, sodass das in der StPO vorgesehene Instrumentarium zur Sachaufklärung nicht zu dem Ergebnis hätte führen können, ist unzutreffend, da auch Beweisermittlungsanträgen nachgegangen werden kann und darf. Die Beschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.