22.12.2015 · IWW-Abrufnummer 182631
Bundesgerichtshof: Urteil vom 17.11.2015 – VI ZR 493/14
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 13. November 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
1
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung, Gegendarstellung und Widerruf.
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Die Beklagte ist Verlegerin und Herausgeberin der Print- und Onlineausgabe der "B. ". In der Print- und Onlineausgabe der "B. " vom 22. April 2013 verbreitete die Beklagte einen Artikel, in welchem es u.a. hieß, der Kläger habe nach einem Feuer, das in seinem Arbeitsraum wegen eines in Brand geratenen Adventskranzes ausbrach, gegenüber der Presse erklärt, er habe die Kerze gelöscht, und er habe ein Vergleichsangebot der Staatsanwaltschaft ausgeschlagen.
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Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22. April 2013 ließ der Kläger die Beklagte zur Verbreitung einer Gegendarstellung sowie eines Widerrufs bezüglich beider Artikel auffordern. Die Beklagte verbreitete die Gegendarstellung und widerrief ihre Falschmeldung bezüglich der brennenden Kerze; im Übrigen blieb sie bei ihrer Darstellung.
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Mit weiterem Schreiben vom 22. April 2013 ließ der Kläger die Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten auffordern, die streitgegenständlichen Äußerungen nicht weiter zu verbreiten und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Da die Beklagte dieser Aufforderung teilweise nicht nachkam, erwirkte der Kläger mit Datum vom 14. Juni 2013 eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Beklagten untersagt wurde, zu verbreiten, der Kläger habe ein Vergleichsangebot der Staatsanwaltschaft ausgeschlagen. Schließlich ließ der Kläger die Beklagte durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16. Juli 2013 auffordern, eine Abschlusserklärung abzugeben, was die Beklagte anschließend tat.
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Nach einer Aufforderung, die dem Kläger entstandenen Kosten zu begleichen, zahlte die Beklagte insgesamt 1.842,95 € an den Kläger. Dieser hat - soweit noch erheblich - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn in Höhe von 2.178,15 € zuzüglich Zinsen gegenüber seinen Rechtsanwälten freizustellen.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht - soweit hier noch erheblich - die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage insgesamt abzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte dem Grunde nach wegen der rechtswidrigen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts für die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung unstreitig ein Schadensersatzanspruch zu. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts handele es sich bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Unterlassung einerseits sowie Gegendarstellung und Widerruf andererseits aber jedenfalls um zwei Angelegenheiten im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG . Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen beträfen ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang bestehe und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmten, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden könne. Ein innerer Zusammenhang zwischen verschiedenen Gegenständen sei zu bejahen, wenn sie bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehörten. Danach lägen jedenfalls zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten vor. Entscheidend sei, dass wegen der großen inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Unterschiede der Ansprüche kein so großer innerer Zusammenhang bestehe, dass noch von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden könne.
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Der Ansatz einer 1,5-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG sei nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer für die au ßergerichtliche Formulierung einer Gegendarstellung nicht zu beanstanden, da diese im Regelfall wegen des Alles-oder-Nichts-Prinzips und des Zeitdrucks schwierig im Sinne der Nr. 2300 VV RVG sei. Eine ganz einfach gelagerte Gegendarstellung liege schon deshalb nicht vor, weil die Ausgangsmitteilung zwei falsche Behauptungen über den Kläger enthalten habe, auf die mit der Gegendarstellung erwidert werden sollte. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers Gegendarstellung und Widerruf zusammen abgerechnet habe, sei der Gebührensatz für die gesamte Forderung schon deshalb zugrunde zu legen, weil die getrennte Abrechnung einer 1,5-Geschäftsgebühr für den Gegenstandswert der Gegendarstellung und einer 1,3-Geschäftsgebühr für den Widerruf für die Beklagte nachteilig ausfiele.
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Auch die vom Kläger veranschlagten Gegenstandswerte seien angemessen. Es sei von einem Verfügungswert für eine Äußerung in Höhe von 15.000 € auszugehen. Unter Einschluss der nicht gerichtlich angegriffenen Äußerung (angebliches Geständnis hinsichtlich der Kerze) sei insgesamt hinsichtlich des Unterlassungsgebührenwerts ein Hauptsachenstreitwert von 40.000 € anzusetzen, weil die weitere Äußerung für die Zukunft des Rufes des Klägers und für den strafrechtlichen Fortgang des Ermittlungsverfahrens weitaus mehr Brisanz aufgewiesen habe. Der Gebührenwert für die lediglich eine Äußerung betreffende Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung folge ebenfalls dem erhöhten Verfügungswert und sei mit 20.000 € zutreffend bemessen. Es handele sich um die Herbeiführung einer abschließenden Regelung, deren Gebührenwert dem Unterlassungsstreitwert in der Hauptsache folge. Es begegne auch keinen Bedenken, für die zwei Gegendarstellungen Print und Online, welche jeweils zwei nicht deckungsgleiche Äußerungen enthielten, jeweils 15.000 € anzusetzen. Für den Widerruf sei der Unterlassungsgebührenwert in der Hauptsache um 50 % zu erhöhen und betrage 60.000 €.
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Da der nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich zu zahlende Betrag die eingeklagte Forderung in Höhe von 2.178,15 € übersteige, sei dieser Betrag erstattungsfähig.
II.
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Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat einen Erstattungsanspruch des Klägers für dessen außergerichtliche anwaltliche Kosten in der zugesprochenen Höhe ohne Rechtsfehler bejaht.
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1. Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (vgl. Senatsurteile vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94 , BGHZ 127, 348, 350 ; vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 , VersR 2008, 413 Rn. 13 mwN.; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 , VersR 2008, 985 Rn. 5). Dementsprechend wird von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt, dass sie wegen der abgemahnten Veröffentlichungen zum Ersatz der notwendigen Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist, die der Kläger dem für ihn tätigen Rechtsanwalt zu zahlen hat. Die Revision macht nur geltend, es handele sich bei den mit den Anwaltsschreiben vom 22. April 2013 angemeldeten Ansprüchen um eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne; außerdem wendet sie sich gegen die Höhe des vom Berufungsgericht angenommenen Erstattungsanspruchs.
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2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09 , VersR 2011, 896 Rn. 12; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10 , NJW 2011, 3657 Rn. 15, jeweils mwN). Derartige Rechtsfehler sind nicht gegeben.
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3. Nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Berufungsgerichts, im Streitfall handele es sich bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Unterlassung einerseits sowie Gegendarstellung und Widerruf andererseits jedenfalls um zwei Angelegenheiten im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG .
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a) Wie die Revision nicht in Frage stellt, ist das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung im rechtlichen Ausgangspunkt von den Grundsätzen ausgegangen, welche der erkennende Senat für Klagen auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren im Zusammenhang mit der Geltendmachung presserechtlicher Ansprüche wegen Veröffentlichungen in Presseorganen entwickelt hat. Es hat insbesondere berücksichtigt, dass ein Erstattungsanspruch grundsätzlich voraussetzt, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09 , aaO Rn. 14 mwN; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10 , VersR 2012, 121 Rn. 11; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10 , NJW 2011, 2591 Rn. 7; vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10 , NJW 2011, 3167 Rn. 8; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10 , aaO Rn. 17).
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b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die vom Senat entwickelten Grundsätze auch nicht rechtsfehlerhaft angewendet. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass es den Kläger im Innenverhältnis zu seinen Anwälten für verpflichtet gehalten hat, die ihm in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren in der zugesprochenen Höhe zu bezahlen, und es diese Anwaltskosten im Außenverhältnis des Klägers zur Beklagten für erstattungsfähig gehalten hat.
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aa) Das Berufungsgericht hat insbesondere den Begriff der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne nicht verkannt. Es hat mit Recht im Hinblick auf die Begründung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 3. August 2010 (VI ZR 113/09 , VersR 2011, 896 Rn. 18 ff.) im Streitfall angenommen, dass es sich bei der außergerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsanspruchs um drei verschiedene Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne handelt (im Streitfall hat der Anwalt Gegendarstellung und Widerruf als einheitliche Angelegenheit abgerechnet, was der Beklagten nicht zum Nachteil gereicht). Nach den Ausführungen des Senats unterscheiden sich die von den Anwälten des Klägers im Rahmen der Geltendmachung der verschiedenen presserechtlichen Ansprüche erbrachten anwaltlichen Leistungen sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung maßgeblich. Gegendarstellungs- und Berichtigungsbegehren sind gegenüber dem Unterlassungsbegehren ihrem Wesen nach verschieden. Während der Unterlassungsanspruch der Abwehr zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens dient, zielt der Berichtigungsanspruch auf die Beseitigung einer rechtswidrigen Störung durch den Verletzer. Er räumt dem Betroffenen das Recht ein, die Richtigstellung einer unwahren Tatsachenbehauptung zu verlangen, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen. Demgegenüber gewährt der Gegendarstellungsanspruch dem Betroffenen ein Entgegnungsrecht in dem Medium, das über ihn berichtet hat. Sein Zweck besteht darin, den Verletzten ohne Prüfung der Wahrheit seiner Erklärungen selbst zu Wort kommen zu lassen. Die Presse muss eine Gegendarstellung auch dann abdrucken, wenn sie von der Richtigkeit der Erstmitteilung überzeugt ist ( Senatsurteil vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09 , aaO Rn. 18 mwN). Hinzu kommt, dass die verschiedenen Ansprüche vom Rechtsanwalt ein unterschiedliches Vorgehen verlangen. So gelten für den Anspruch auf Gegendarstellung zeitliche und inhaltliche Besonderheiten und die vom Anwalt im Rahmen der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zu formulierende Unterlassungsverpflichtungserklärung bzw. das Berichtigungsbegehren weichen inhaltlich maßgebend sowohl vom Gegendarstellungsverlangen als auch voneinander ab (vgl. Senatsurteil vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09 , aaO Rn. 19). Zudem kann die gerichtliche Geltendmachung der verschiedenen Ansprüche sinnvoll nicht einheitlich erfolgen, wobei insbesondere der Gegendarstellungsanspruch in einem spezifischen presserechtlichen Verfahren durchzusetzen ist (vgl. Senatsurteil vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09 , aaO Rn. 20).
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bb) Auch wenn der Senat in seinem Urteil vom 3. August 2010 auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt hat, handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht um eine rechtsfehlerhaft "schematische Betrachtungsweise", wenn das Berufungsgericht aus der Begründung dieses Urteils folgert, dass regelmäßig bei der Geltendmachung von Unterlassungs-, Richtigstellungsund Gegendarstellungsansprüchen nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG vorliegt. Zu den konkreten Umständen des Einzelfalls gehört die Art der Ansprüche, welche der Anwalt eines Geschädigten in dessen Auftrag geltend macht. Die in diesem Sinne verstandene Entscheidung des Senats vom 3. August 2010 fand im Schrifttum Zustimmung, welches ebenfalls bei der Geltendmachung dieser verschiedenen presserechtlichen Ansprüche von verschiedenen Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne ausgeht (vgl. Frauenschuh, AfP 2014, 410, 411, 416; Kleinke, GRUR-Prax 2010, 409 f.; Mayer, GRUR-Prax 2010, 472; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 29 Tz. 49; kritisch Schlüter/Soehring, AfP 2011, 317, 321 f.). Im Übrigen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen nur dann in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit betreffen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 , VersR 2009, 1269 Rn. 23; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10 , aaO Rn. 13; vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10 , aaO Rn. 10; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10 , aaO Rn. 22). Nach den vorstehenden Ausführungen stimmen die unterschiedlichen presserechtlichen Ansprüche inhaltlich und in ihrer Zielsetzung gerade nicht überein.
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cc) Im Hinblick darauf, dass die im Rahmen der Geltendmachung der verschiedenen presserechtlichen Ansprüche erbrachten anwaltlichen Leistungen weder inhaltlich noch in der Zielsetzung übereinstimmen, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Vorliegen eines sachlichen Grundes für ein getrenntes Vorgehen wegen der Unterschiede der geltend gemachten Ansprüche und zur besonderen Übersichtlichkeit im Außenverhältnis als erforderlich und zweckmäßig angesehen hat.
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4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen den Ansatz einer 1,5-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG für die außergerichtliche Formulierung der Gegendarstellung.
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Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 195/12 , NJW-RR 2013, 1020 Rn. 7; BGH, Urteile vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11 , NJW 2012, 2813 Rn. 8 ff.; vom 13. November 2013 - X ZR 171/12 , GRUR 2014, 206 Rn. 23). Im Streitfall hat das Berufungsgericht den Ansatz der höheren Gebühr damit begründet, dass eine Gegendarstellung wegen des Allesoder-Nichts-Prinzips und des Zeitdrucks als schwierig im Sinne der Nr. 2300 VV-RVG anzusehen sei ( § 287 ZPO ). Zudem hat es darauf abgestellt, dass es sich bei den Ausgangsveröffentlichungen um zwei falsche Behauptungen über den Kläger gehandelt habe, auf die mit der Gegendarstellung erwidert werden sollte. Dies ist jedenfalls vertretbar. Wie sich aus der Begründung des Senatsurteils vom 3. August 2010 (VI ZR 113/09 , aaO Rn. 19) ergibt, sind bei der Formulierung von Gegendarstellungsbegehren formell und inhaltlich Anforderungen zu beachten, die bei der Bearbeitung Spezialkenntnisse erfordern, welche die Einstufung als schwierig als vertretbar erscheinen lassen (vgl. auch OLG Hamburg, ZUM 2010, 976, 978 [OLG Hamburg 06.07.2010 - 7 U 6/10] ; AnwK-RVG/Onderka, 7. Aufl., Rn. 13; Frauenschuh, AfP 2014, 410, 414, 416). Zudem ist bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Gegendarstellung nicht nur aus rechtlichen, sondern auch aus tatsächlichen Gründen Eile geboten, weil die publizistische Wirkung, die sicherzustellen Zweck einer Gegendarstellung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2001 - 1 BvR 35/01, NJW 2002, 356, 357 [BVerfG 24.08.2001 - 1 BvQ 35/01] ), umso weniger erreicht werden kann, je mehr Zeit seit der Behauptung des Anspruchsgegners vergangen ist. Dies gilt - wegen des Verbreitungsgrads - insbesondere, wenn es sich um eine Veröffentlichung in einer Tageszeitung und in deren Online-Ausgabe handelt. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Hinweis des Berufungsgerichts auf eine ständige Rechtsprechung der Kammer der Annahme einer Prüfung im Einzelfall nicht entgegen, weil es sich insoweit regelmäßig um vergleichbare Sachverhalte handelt, was bei einer solchen Prüfung auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Parteien zu berücksichtigen ist.
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5. Auch die vom Berufungsgericht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG , § 48 Abs. 2 , § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG , § 3 ZPO erfolgte Bemessung der Gegenstandswerte ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Bemessung ist als Ausübung tatrichterlichen Ermessens revisionsrechtlich nur darauf hin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausge übt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Umstände beachtet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - X ZR 171/12 , GRUR 2014, 206 Rn. 17 mwN). Die revisionsrechtliche Nachprüfung lässt einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten nicht erkennen.
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Das Berufungsgericht ist bei seiner Bemessung von einem Verfügungswert für eine Äußerung in Höhe von 15.000 € ausgegangen. Es hat mithin berücksichtigt, dass die durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgten Abmahnungen grundsätzlich dem Verfahren der einstweiligen Verfügung zuzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 , aaO Rn. 7), welches hier allerdings nur insoweit durchgeführt worden ist, als in den Veröffentlichungen behauptet wurde, der Kläger habe ein Vergleichsangebot der Staatsanwaltschaft ausgeschlagen. Da sich die Abmahnung auch auf die andere Behauptung erstreckte, der Kläger habe beteuert, er habe die Kerze gelöscht, hat das Berufungsgericht folgerichtig auch diese Behauptung in den Gegenstandswert mit gleicher Höhe einbezogen. Soweit es für diese weitere Behauptung einen höheren Wert angesetzt hat, weil diese Äußerung für die Zukunft des Rufes des Klägers und für den strafrechtlichen Fortgang des Ermittlungsverfahrens mehr Brisanz aufgewiesen habe, ist dies als tatrichterliche Würdigung ebenso vertretbar wie die Bemessung des "Hauptsache-Streitwerts" für den Unterlassungsanspruch mit 40.000 €. Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass das Abschlussschreiben zum Hauptsacheverfahren gehört, entspricht dies ebenfalls der Rechtsprechung ( Senatsurteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 , aaO). Die Höhe des insoweit angenommenen Gegenstandswerts für die eine, dem Verfahren der einstweiligen Verfügung zugrundeliegende, Äußerung mit einem Wert von 20.000 € ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht für die zwei Gegendarstellungen Print und Online jeweils einen Betrag von 15.000 € angesetzt hat. Insoweit hat es mit Recht darauf abgestellt, dass im Onlinebereich - anders als im Printbereich - die archivierungsfähige Berichterstattung für unbegrenzte Zeit zum Abruf bereit stehen und über Suchmaschinen aufgefunden werden kann. Die dadurch gegebene Perpetuierungswirkung erhöht die Verletzungsgefahr und rechtfertigt eine gebührenrechtliche Gleichbehandlung zur Printberichterstattung, auch wenn die entsprechenden Aufrufe im Internet zunächst relativ gering sind. Dem steht nicht entgegen, dass einzelne OnlineBeiträge eine Recherche des Internetnutzers voraussetzen bzw. erst über gezieltes "Anklicken" aufrufbar sind. Angesichts der Möglichkeiten von Suchmaschinen, die bei bloßer Eingabe eines bestimmten Suchbegriffs, wie beispielsweise des Namens einer Person, die im Netz einschlägigen Inhalte ohne Weiteres anbieten und aufrufbar präsentieren, ist das Verletzungspotential jedenfalls dem eines Printmediums vergleichbar (vgl. auch OLG Köln, AfP 2012, 268 Rn. 8). Zumindest vertretbar ist auch die Erhöhung des Gebührenwerts des Unterlassungsbegehrens in der Hauptsache um 50 % für das Begehren eines Widerrufs. Mit dem Widerruf räumt der Beklagte ein, eine unrichtige Behauptung veröffentlicht zu haben. Dies hat für den Verletzten eine besondere Bedeutung, so dass auch insoweit ein höheres Interesse vertretbar angenommen worden ist.
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6. Das Vorbringen der Revision ist nicht erheblich, soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nur 15/40 einer 0,65-Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 40.000 € angerechnet. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG wird die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr entsteht. Selbst wenn das Berufungsgericht - wie die Revision meint - eine 0,65-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 15.000 € auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet hätte (vgl. Jungbauer in Bischof/Jungbauer RVG, 6. Aufl., § 15 a Rn. 46; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Vorb. 3 VV, Rn. 285), hätte sich dies im Ergebnis nicht ausgewirkt. Der Kläger hat zwar hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs mit der Klage lediglich einen Betrag in Höhe von 1.097,06 € geltend gemacht. Für die ihm zustehenden Gebühren ist aber der volle, ihm nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustehende Gebührenbetrag maßgebend. Dieser ist jedoch mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 2.188,35 € anzusetzen und übersteigt mithin die eingeklagte Forderung in Höhe von 2.178,15 €.
Galke
Wellner
Stöhr
Oehler
Roloff
Von Rechts wegen