23.03.2016 · IWW-Abrufnummer 146638
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Beschluss vom 12.11.2015 – 10 S 2047/15
Bei der Bemessung des Streitwerts für eine Mehrzahl von Betriebsfahrzeugen ist ein "Mengenrabatt" gestaffelt nach Zehnergruppen nicht zu gewähren; es verbleibt vielmehr bei dem Grundsatz, dass der Streitwert durch Multiplikation der Zahl der Fahrzeuge mit dem in der Empfehlung Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 vorgeschlagenen Betrag von 400,-- EUR je Monat zu ermitteln ist (Anschluss an OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.01.2013 - 3 M 727/12 - NVwZ-RR 2013, 663).
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschl. v. 12.11.2015
Az.: 10 S 2047/15
In der Verwaltungsrechtssache
XXX
gegen
XXX
wegen Fahrtenbuchauflage; vorläufiger Rechtsschutz
hier: Streitwert
hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Rudisile, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Paur und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Frank
am 12. November 2015
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. September 2015 - 5 K 2765/15 - geändert.
Der Wert des Streitgegenstandes im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird auf 153.600,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, mit welcher die Erhöhung des vom Verwaltungsgericht auf 15.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 153.600,-- EUR begehrt wird, ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wird die Beschwerdesumme des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG entspricht die Bedeutung der Sache dem Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung. Maßgeblich ist dabei nicht die subjektive Bedeutung, die der Kläger der Sache beimisst, sondern der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für ihn hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2005 - 7 E 11489/05 - [...]). Eine Festsetzung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine Streitwertfestsetzung nach Ermessen bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.1989 - 7 C 39.87 - BVerwGE 82, 260 - zu § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.). Ein solcher Fall wird nur in Ausnahmefällen vorliegen, denn § 52 Abs. 1 GKG setzt für eine Streitwertbemessung nach dem Interesse des Klägers an der von ihm mit der Klage verfolgten Sache nicht voraus, dass dieses Interesse einen in Geldeinheiten exakt zu ermittelnden Marktwert hat. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen; eine weitgehende Schematisierung und Typisierung vergleichbarer Streitigkeiten ist dabei zulässig und im Interesse der Rechtssicherheit geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.1988 - 7 C 4.85 - [...]). Für eine gleichmäßige und vorhersehbare Ausübung dieses Bewertungsermessens orientieren sich die Verwaltungsgerichte dabei regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der maßgeblichen Fassung vom 04.11.2013 (abgedruckt u.a. in Sonderbeilage zu VBlBW 2014, Heft 1). Dabei kommt dem Streitwertkatalog zwar keine normative Verbindlichkeit für die Gerichte zu. Er ist eine Handreichung für die Praxis, keine anwendbare und auslegungsfähige Rechtsnorm. An der Aufgabe des Gerichts, im jeweiligen Einzelfall das Gesetz anzuwenden und das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, ändert deswegen der Streitwertkatalog nichts (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.08.1993 - 2 BvR 1858/92 - DVBl. 1994, 41; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2009 - 8 B 1342/09.AK - [...]).
Nach Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs 2013 beträgt der Streitwert bei Anfechtungsklagen gegen eine Fahrtenbuchauflage 400,-- EUR pro Monat und Fahrzeug. Der sich hieraus ergebende Betrag für einen Fahrzeugbestand von 32 Fahrzeugen in Höhe von 153.600,-- EUR ist nicht mit Blick darauf zu reduzieren, dass mehrere Fahrzeuge von der Fahrtenbuchauflage betroffen sind. Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass für die auf die ersten zehn Fahrzeuge folgenden Fahrzeuge, gestaffelt nach Zehnergruppen, ein Abschlag in Höhe der Hälfte des für die jeweils vorhergehende Zehnergruppe anzusetzenden Betrags zu veranschlagen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.10.2001 - 11 ZS 01.2008 - BayVBl 2002, 349; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.1997 - 25 A 4812/96 - [...] - unter Bezugnahme auf BayVGH, Beschluss vom 21.04.1994 - 11 C 94.1062 - DAR 1994, 335; anderer Ansicht Saarländisches OVG, Beschluss vom 25.05.2007 - 1 B 121/07 - [...]; VG Cottbus, Urteil vom 11.09.2007 - 2 K 1526/04 -, [...]; offen gelassen im Senatsbeschluss vom 14.01.2014 - 10 S 2438/13 - NJW 2014, 1608).
Der Senat sieht für einen solchen "Mengenrabatt" aus Billigkeitsgründen unter Abweichung vom Grundsatz der Wertaddition in § 39 GKG keine Veranlassung. Der Senat orientiert sich aus Gründen der Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung und Gleichbehandlung regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs, der einen solchen "Mengenrabatt" nicht vorsieht. Im Rahmen der im Jahre 2013 vorgenommenen Änderungen des Streitwertkatalogs, denen eine Umfrage zur Streitwertpraxis bei den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen voranging (vgl. Ziff. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen zum Streitwertkatalog 2013), ist die genannte Rechtsprechung auch nicht in den Streitwertkatalog aufgenommen worden. Im Übrigen bezieht sich die Rechtsprechung, welche eine degressive Streitwertbemessung vornimmt, auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Streitwertfestsetzung bei Asylverpflichtungsklagen im Familienverbund vor Inkrafttreten des § 83b AsylVfG (nunmehr § 30 RVG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.1987 - 9 B 18.87 - NVwZ 1988, 263). Diese Rechtsprechung berücksichtigte die damals geltende abgestufte asyl- und ausländerrechtliche Rechtsstellung der verschiedenen Familienmitglieder bei einheitlichem Lebenssachverhalt und gleichen Asylgründen. Diese Erwägungen sind auf die hier in Rede stehende Fahrtenbuchauflage für eine Mehrzahl von Fahrzeugen nicht übertragbar. Abgesehen davon, dass hier kein Verpflichtungsbegehren, sondern ein Anfechtungsstreit in Rede steht, bedeutet der Umstand, dass die Antragstellerin für jedes ihrer 32 Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen hat, für sie - bezogen auf jedes einzelne Fahrzeug und dabei zu führendes Fahrtenbuch - ungeachtet der von dem Antragsgegner vorgetragenen technischen Möglichkeiten der innerbetrieblichen Umsetzung der Fahrtenbuchauflage für den Fuhrparkbetrieb der Antragstellerin keine geringere Belastung im Rechtssinne, als wenn ein Fahrtenbuch nur für ein einzelnes oder wenige Fahrzeuge zu führen wäre. Auch bei mehreren Fahrzeugen hat die Antragstellerin dafür Sorge zu tragen, dass in jedem Fahrtenbuch alle erforderlichen Eintragungen vorgenommen werden und die Kontrollierbarkeit der Eintragungen in jedem Fahrtenbuch gemäß § 31a Abs. 3 StVZO jederzeit gewährleistet ist. Der damit verbundene Aufwand verringert sich nicht dadurch, dass sie dies mehrfach zu leisten hat (vgl. zu den Halterpflichten bei einer Fahrtenbuchauflage: Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 31a StVZO, Rdnr. 10 m.w.N.). Weiter verdeutlicht der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 69a Abs. 5 Nrn. 4 und 4a StVZO, dass die Fahrtenbuchauflage für jedes Fahrzeug eine selbstständige rechtliche Bedeutung hat. Auch Billigkeitsgründe gebieten keine Streitwertdegression bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für eine Mehrzahl von Fahrzeugen, da die Gebührentabellen nach dem Gerichtskostengesetz und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht linear, sondern degressiv ausgerichtet sind, sodass, ohne dass eine gesetzliche Regelung hierzu Anlass gibt, die Einräumung eines weiteren "Rabattes" bereits bei der Festsetzung des Streitwertes im vorliegenden Fall nicht geboten ist (vgl. zu alldem OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.01.2013 - 3 M 727/12 - NVwZ-RR 2013, 663).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners besteht erst recht keine Veranlassung, anstatt der oben dargestellten Streitwertdegression in Anlehnung an die Empfehlung Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 bei einer auf mehrere Kraftfahrzeuge erstreckten Fahrtenbuchauflage einen Streitwert in Höhe von 15.000,-- EUR anzunehmen. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Streitwert für eine mehrere Betriebsfahrzeuge betreffende Fahrtenbuchauflage könne nicht höher als der für die Untersagung des ausgeübten Gewerbes in Nr. 45.2.1 empfohlene Auffangstreitwert von 15.000,-- EUR liegen, überzeugt nicht. Gegen eine entsprechende Anwendung der Empfehlung in Nr. 45.2.1 des Streitwertkatalogs spricht bereits, dass diese Regelung in einem gänzlich anderen Zusammenhang steht. Im Übrigen berücksichtigt das Verwaltungsgericht nicht, dass sich der Streitwert für die Untersagung des ausgeübten Gewerbes gemäß Nr. 45.2.1 des Streitwertkatalogs primär und vorrangig nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns bemisst, mindestens - also losgelöst von den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen - jedoch ein Streitwert von 15.000,-- EUR anzunehmen ist. Die Festsetzung eines über 15.000,-- EUR hinausgehenden Streitwerts wird dabei regelmäßig dann in Betracht kommen, wenn die Untersagungsverfügung einen wirtschaftlich gesunden Betrieb betrifft. Im gegenständlichen Fall spricht bereits die Anzahl von 32 Betriebsfahrzeugen der Antragstellerin dafür, dass es sich um einen wirtschaftlich gesunden Gewerbebetrieb handelt. Der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Empfehlung Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 lässt sich hier deshalb nichts für einen Streitwert in Höhe von 15.000,-- EUR entnehmen.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht indes davon ausgegangen, dass eine Halbierung des nach dem oben Gesagten anzunehmenden Hauptsachestreitwerts in Höhe von 153.600,-- EUR nach der Rechtsprechung des Senats wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 - VBlBW 2009, 356; sowie vom 10.08.2015 - 10 S 278/15 - [...]).
Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da Kosten gemäß § 68 Abs. 3 GKG nicht erstattet werden.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.