06.09.2016 · IWW-Abrufnummer 188475
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 18.08.2016 – III ZR 325/15
EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1
a) Der Kläger ist nicht beschwert, soweit in einem Grundurteil ein Amtshaftungsanspruch verneint und der Klageanspruch zugleich aus dem Gesichtspunkt einer angemessenen Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs für gerechtfertigt erklärt wird, wenn beide Ansprüche im konkreten Fall wirtschaftlich identisch sind.b) Ein Zwischenurteil über den Grund beschwert den Kläger in Höhe eines abgewiesenen Bruchteils oder insoweit, als es hinsichtlich des nachfolgenden Betragsverfahrens eine für ihn negative Bindungswirkung auslöst. Ob Letzteres vorliegt, ist durch Auslegung der Urteilsformel unter Heranziehung der Entscheidungsgründe zu ermitteln. Ausführungen, die ausschließlich die Höhe des Anspruchs betreffen, sind im Grundurteil unzulässig und binden für das Betragsverfahren nicht (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 66/05 , NJW-RR 2007, 138).
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Tenor:
Der Wert der Beschwer, zugleich Streitwert für das Beschwerdeverfahren, wird auf bis 500 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz beziehungsweise Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung beziehungsweise wegen enteignungsgleichen Eingriffs im Zusammenhang mit dem Widerruf und der Nichtverlängerung einer rundfunkrechtlichen Sendegenehmigung. Das Landgericht hat mit Teil-Grund- und Teil-Endurteil den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit er auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs gerichtet ist und auf dem Widerruf der Genehmigung, befristet bis zum 30. September 2010, beruht, und die weitergehende Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegten Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Klageanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs Entschädigung für den rechtswidrigen Widerruf der Sendelizenz begehrt; für die Durchführung des Betragsverfahrens hat es den Rechtstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
2
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.
II.
3
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer der Klägerin ( § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ) ist gemäß §§ 2 , 3 ZPO ebenso wie der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - lediglich - mit der niedrigsten Wertstufe (bis 500 €) zu bemessen.
4
a) Maßgeblich ist der vom Rechtsmittelkläger darzulegende und gegebenenfalls glaubhaft zu machende Wert des Interesses an der erstrebten Abänderung des Urteils (vgl. dazu bspw. Senatsbeschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09 , NJW 2010, 681, 682 Rn. 1; BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 - IV ZR 31/08 , VersR 2009, 562 Rn. 5 und vom 27. August 2009 - VII ZR 161/08 , ZfBR 2010, 64; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14 , NJW 2015, 2816, 2817 Rn. 10).
5
b) Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde greift die Klägerin das Berufungsurteil insoweit an, als es (bezüglich des Widerrufs der Fernsehgenehmigung) einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung ( § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ) verneint hat. Sie rügt des Weiteren, dass sich aus dem Berufungsurteil hinsichtlich der Berücksichtigung der Nichtverlängerung der Sendeerlaubnis bei der Bemessung der angemessenen Entschädigung eine negative faktische Bindungswirkung für das Betragsverfahren vor dem Landgericht ergebe. Für beide Punkte hat die Klägerin indessen eine Beschwer nicht dargelegt.
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aa) Die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs aus Amtshaftung beschwert die Klägerin nach Lage des Falles nicht.
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Zwar bleibt die einem Betroffenen nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs zu gewährende angemessene Entschädigung regelmäßig hinter der Höhe eines Schadensersatzanspruchs zurück (s. etwa Senatsbeschluss vom 25. November 1991 - III ZR 13/91 , BeckRS 1991, 31064294; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl., Rn. 250). Dies ist jedoch nicht stets der Fall; beide Ansprüche - auf angemessene Entschädigung und auf Schadensersatz - können auch wirtschaftlich identisch sein (s. z.B. Senatsbeschluss vom 26. November 2009 aaO Rn. 7; Krohn/ Löwisch aaO).
8
So liegt es hier. Die Klägerin hat sowohl in erster Instanz (Klageschrift, S. 5, 39) als auch in zweiter Instanz (Schriftsatz vom 24. Februar 2015, S. 16) geltend gemacht, dass sich ihr auf Ersatz des Substanzwerts der Sendegenehmigung gerichtetes Zahlungsbegehren in jeweils voller Höhe sowohl aus einem Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs als auch aus einem Schadensersatzanspruch wegen Amtshaftung rechtfertige; beide Ansprüche seien "deckungsgleich" und führten zum selben Ergebnis. Diese Ansicht ist, soweit es - wie hier - um den reinen "Substanzwert" geht, zutreffend. Abweichendes führt die Beschwerdebegründung nicht aus. Insbesondere lässt sie nicht erkennen, dass und in welchem Umfang vorliegend eine wertmäßige Differenz zwischen den beiden Ansprüchen bestehen könnte.
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Vor diesem Hintergrund ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwiefern die Klägerin durch die Ablehnung des Amtshaftungsanspruchs unter gleichzeitiger Zuerkennung des Entschädigungsanspruchs beschwert ist.
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bb) Auch soweit die Klägerin in Bezug auf die Berücksichtigung der Nichtverlängerung der Sendeerlaubnis bei der Bemessung der angemessenen Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs eine negative faktische Bindungswirkung des Berufungsurteils für das Betragsverfahren vor dem Landgericht rügt, liegt keine Beschwer zugrunde.
11
Ein Zwischenurteil über den Grund ( § 304 ZPO ) beschwert den Kläger in Höhe eines abgewiesenen Bruchteils oder insoweit, als es hinsichtlich des nachfolgenden Betragsverfahrens eine für ihn negative Bindungswirkung ( § 318 ZPO ) auslöst (Senatsbeschluss vom 26. November 2009 aaO Rn. 6); ob Letzteres vorliegt, ist durch Auslegung der Urteilsformel unter Heranziehung der Entscheidungsgründe zu ermitteln (s. Senatsurteil vom 17. Oktober 1985 - III ZR 105/84 , [...] Rn. 17; BGH, Urteile vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 66/05 , NJW-RR 2007, 138, 139 Rn. 17; vom 14. Juli 2011 - VII ZR 142/09 , NJW 2011, 3242, 3243 Rn. 16 f und vom 20. Mai 2014 - VI ZR 187/13 , NJW-RR 2014, 1118, 1119 f Rn. 17 f mwN). Ausführungen, die ausschließlich die Höhe des Anspruchs betreffen, sind im Grundurteil unzulässig und binden für das Betragsverfahren nicht (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 aaO Rn. 18). Der (etwaige) Anschein einer Bindungswirkung, der von einem in unzulässiger Weise die Höhe des Schadens behandelnden Grundurteil ausgehen kann, rechtfertigt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht; der Rechtsmittelkläger kann seine gegenteilige Auffassung im Betragsverfahren weiterverfolgen, so dass kein Anlass besteht, ihm gegen das Grundurteil, das ihn tatsächlich nicht beschwert, eine zusätzliche Anfechtungsmöglichkeit zu eröffnen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 aaO Rn. 19).
12
Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl an der Abweisung eines Bruchteils des Klageanspruchs als auch an der gerügten negativen (faktischen) Bindungswirkung. Das Berufungsgericht hat - trotz Andeutung sachlicher Zweifel unmissverständlich, eindeutig und in der Sache zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass es sich aus prozessualen Gründen daran gehindert sehe, für das Betragsverfahren bindende Vorgaben zu machen, ob und in welchem Umfang die Nichtverlängerung der Genehmigung über den zuletzt geltenden Zeitraum (bis zum 30. September 2010) hinaus bei der Bemessung der angemessenen Entschädigung für den rechtswidrigen Widerruf zu berücksichtigen sei. Dementsprechend hat es die im Tenor des erstinstanzlichen Grundurteils enthaltene Frist (bis zum 30. September 2010) ersatzlos wegfallen lassen. Abgesehen davon würden Ausführungen, die ausschließlich die Höhe des Anspruchs betreffen, für das Betragsverfahren keine Bindungswirkung entfalten.
13
Eine Beschwer der Klägerin ergibt sich mithin nicht.
Herrmann
Tombrink
Remmert
Reiter
Pohl