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  • 18.10.2016 · IWW-Abrufnummer 189311

    Landgericht Chemnitz: Beschluss vom 23.02.2016 – 2 Qs 159/15

    Zur Gebührenbemessung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.


    Strafabteilung

    Aktenzeichen: 2 Qs 159/15

    BESCHLUSS

    In dem Bußgeldverfahren gegen
    Verteidiger:  Rechtsanwalt
    wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
    hier:    Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung

    ergeht am 23.02.2016
    durch das Landgericht Chemnitz - 2. Große Strafkammer als Beschwerdekammer -
    nachfolgende Entscheidung:

    I. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 05.08.2015 (19 OWi 540 Js 39539/14) dahingehend abgeändert, dass die dem Betroffenen aus der Staatskasse für die Verteidigertätigkeit zu erstattenden notwendigen Auslagen neben den festgesetzten 469,46 € um weitere  401,62 € festgesetzt werden, insgesamt auf 871,08 €.

    II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

    Gründe

    I.

    Dem Betroffenen lag zur Last, am 24.07.2014 in Chemnitz als Fahrer des Pkw Marke Ford, amtl. Kennz. ppp., die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten zu haben, nachgewiesen durch mobile elektronische Geschwindigkeitsmessung mit Fahrerlichtbild durch das Gerät Leivtec XV 3. Es erging am 26.09.2014 ein Bußgeldbescheid über 100,00 € nebst Auslagen und 1 Punkt nach dem Punktesystem. Dagegen legte der Betroffene mit Telefax des Verteidigers vom 29.09.2014 Einspruch ein; eine Begründung erfolgte zunächst nicht. Nach Abgabe des Verfahrens über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Chemnitz beantragte der Betroffene mit Verteidigerschreiben vom 24.10.2014 unter Benennung seines Bruders als Fahrer die Einstellung des Verfahrens. Im anberaumten Hauptverhandlungstermin vom 03.02.2015 wurde nach der Einlassung des Betroffenen der als Zeuge geladene Bruder vernommen; dann setzte das Gericht das Verfahren zwecks Einholung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens aus. Mit Beschluss vom 09.02.2015 beauftragte es die anthropologische Sachverständige mit der Erstellung des Gutachtens, vorab schriftlich einzureichen nach Vergleich der Fotos des (im rechten Halbprofil abgebildeten) Fahrers mit den Passfotos. Das 7 Seiten und eine Fotoanlage umfassende vorläufige schriftliche Gutachten vom 18.03.2015 kam zum Ergebnis, dass perspektivbedingt lediglich 12 vom 35 Merkmalen verglichen werden konnten und bislang keine Ausschlussmerkmale gefunden wurden. Im folgenden Hauptverhandlungstermin vom 16.06.2015 fotografierte die Sachverständige während einer Unterbrechung den Betroffenen und seinen Bruder im rechten Halbprofil und erstattete dann ihr Gutachten. Darin kam sie laut ihren nachfolgend zum Protokoll gereichten Aufzeichnungen zum Ergebnis, dass der Betroffene wegen Abweichungen an Ohr, Gesichtsseitenprofil und Jochbogen „sehr wahrscheinlich nicht identisch mit dem Fahrer“ sei; die Erkennbarkeit der Ausschlussmerkmale sei allerdings nicht sehr gut. Angesichts dieser Beweislage sprach der Bußgeldrichter den Betroffenen frei; die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt. Zur Begründung gegenüber der Staatsanwaltschaft vermerkte er, dass wahrscheinlich der Bruder Fahrer gewesen sei und die Brüder sich sehr ähnlich sehen.

    Unter dem 17.07.2015 beantragte der Betroffene die Erstattung seiner notwendigen Auslagen in Höhe der Verteidigerkosten mit insgesamt 871,08 € nebst Zinsen, bei den Rahmengebühren nach § 14 RVG jeweils die „Mittelgebühren“. Als Terminsgebühr wurden - trotz zweier Hauptverhandlungstermine am 03.02.2015 und 16.06.2015 - ohne nähere Angaben 255,00 € (Betrag einer Mittelgebühr) abgerechnet. Die angehörte Bezirksrevisorin beim Amtsgericht Chemnitz wandte sich gegen höhere als die halben Mittelgebühren.

    Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Chemnitz setzte darauf mit Beschluss vom 05.08.2015 die Verteidigerkosten mit brutto insgesamt 469,46 € zuzüglich Zinsen fest, bei den Rahmengebühren jeweils die halben Mittelgebühren. Die Terminsgebühr wurde - als nur für einen Termin beantragt - dafür mit der halben Mittelgebühr 127,50 € festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des LG Chemnitz, LG Dresden, LG Koblenz und LG Göttingen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren wie das vorliegende im Regelfall im untersten Bereich der Rahmengebühr einzuordnen sind.

    Gegen den dem Verteidiger am 06.08.2015 zugestellten Beschluss hat der Betroffene mit Telefax des Verteidigers vom 07.08.2015 sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht unter Schilderung der sämtlichen Tätigkeiten geltend, dass nach dem tatsächlichen Aufwand zutreffend vom Rechtsanwalt Mittelgebühren bestimmt worden seien; im Einzelnen wird auf Bl.69 bis 70 der Akte Bezug genommen. Die Bezirksrevisorin hat dem mit Schreiben vom 13.08.2015 entgegnet, dass nach den Gesamtumständen die festgesetzten Mittelgebühren unbillig hoch seien und sich ausführlich mit dem Aufwand bei den einzelnen Rahmengebühren befasst; insoweit wird auf Bl. 72 bis 73 Rückseite Bezug genommen.

    Die Beschwerdekammer hat ein Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer Sachsen - Vergütungsrechtsabteilung - eingeholt. Dieses kommt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Einarbeitungs- und Verfahrensgebühren Mittelgebühren angemessen sind; bei der Terminsgebühr wird von einem überdurchschnittlichen Fall ausgegangen.

    II.

    Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 464 b S.3 StPO, 104 Abs.3 S.1 ZPO, 11 Abs.1 RPflG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

    Bei den Rahmengebühren bestimmt sich nach § 14 Abs.1 S.1 RVG die im Einzelfall festzusetzende Vergütung nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der
     
    Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie den sonstigen Gesamtumständen des Falls. Die in Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG vorgesehenen Gebührenrahmen stellen den Rahmen für die Vergütung der Bearbeitung sämtlicher Bußgeldsachen dar. Dabei erfasst die „Rahmenmittelgebühr“ nach der Gesetzeslage den durchschnittlichen Fall. Was ein durchschnittlicher Fall ist, ist jeweils nach den Gesamtumständen und Besonderheiten des konkreten Einzelfalls festzustellen. Auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kann nicht in sämtlichen Fällen von vorneherein schematisch davon ausgegangen werden, dass ein unterdurchschnittlicher Fall vorliegt.

    Der Rechtsanwalt bestimmt hierbei im Einzelfall die Gebühr gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Zu beachten ist, dass die Rahmenmittelgebühr den durchschnittlichen Fall erfasst; so sieht es die Gesetzeslage vor. Ausgangspunkt der Bemessung der Gebühr für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist daher auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr, wenn diese nicht im Einzelfall unbillig hoch ist. Anhand der Gesamtumstände und Besonderheiten des konkreten Einzelfalles ist in jedem Fall in einer Gesamtwürdigung die Gebühr innerhalb des Rahmens auf ihre Angemessenheit zu prüfen (vgl. LG Saarbrücken, 2 Qs 30/14, zitiert nach juris). Es ist daher ohne pauschale Reduzierungen und Festsetzungen mit der Hälfte der Mittelgebühr jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die Kammer hat auch in ihren früheren Entscheidungen immer eine Einzelfallprüfung für jede einzelne Gebühr vorgenommen, wird jedoch aufgrund eines bei der Rechtsanwaltskammer Sachsen gemäß § 14 Abs. 2 RVG eingeholten Gutachtens der Rechtsanwaltskammer Sachsen zukünftig regelmäßig die Mittelgebühr zugrundelegen, sofern nicht Abweichungsgründe vorliegen:

    Die in Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG vorgesehenen Gebührenrahmen stellen den Rahmen für die Vergütung der Bearbeitung sämtlicher Bußgeldsachen dar. Dies sind neben Verkehrsordnungswidrigkeiten auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- und Steuerrechts etc., die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens bis 5.000 Euro geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind (vgl. LG Hannover, RVGreport 2008, 182). Verkehrsordnungswidrigkeiten können im Einzelfall einen gleich hohen, einen höheren oder auch einen geringeren Aufwand als andere Ordnungswidrigkeiten verursachen. Soweit sie einfache Sach- und Rechtsfragen, relativ niedrige Geldbußen, selbst mit einem Fahrverbot und wenigen Punkten im Verkehrszentralregister, aufweisen, können (aber nicht - pauschal - müssen) sie in einer Einzelfallprüfung als unterdurchschnittlich anzusehen sein, wenn die Gesamtwürdigung mit weiteren Besonderheiten des Einzelfalles dies zuläßt.

    Im vorliegenden Fall gilt im Einzelnen Folgendes:

    Es handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit, und dabei zunächst um den häufig vorkommenden und tatsächlich und rechtlich unterdurchschnittlich einfach gelagerten Routinesachverhalt einer technischen Geschwindigkeitsmessung mit Fahrerlichtbild.

    Die Grundgebühr Nr.5100 VV-RVG, die einen Rahmen von 30,00 € bis 170,00 € vorsieht, vergütet die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall durch Akteneinsicht und Einholung von Informationen des Mandanten. Beantragt wurde die Mittelgebühr, also 100,00 €. Es handelt sich um den Fall einer durch elektronische Geschwindigkeitsmessung mit dem - mobilen - Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3 gemessenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Als Einarbeitungsaufwand wurden mit der Beschwerdebegründung vorgetragen Mandatsanzeige mit Akteneinsichtsgesuch, Studium der Akte (11 Seiten), Terminsvereinbarung sowie Besprechung mit dem Mandaten und schriftsätzliche Anforderung weiterer Unterlagen - zur Entfernung des Ortseingangsschilds vom Messpunkt - bei der Behörde. Grundsätzlich hat sich der Verteidiger bei solchen Verkehrsordnungswidrigkeiten in das Funktionieren des Geräts einzuarbeiten und den Halter nach weiteren Fahrzeugnutzern zu fragen, die als Fahrer zur Tatzeit in Betracht kommen. Zu den beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen und zur Bedeutung des ihm drohenden Punktes nach dem Punktesystem ist nichts aktenkundig oder vorgetragen. Nach Gesamtbetrachtung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls wurde dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer dahingehend gefolgt, dass die Sache bei der Einarbeitung im Durchschnittsbereich liegt, und die Mittelgebühr von 100,00 € festgesetzt.

    Die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV-RVG, die einen Rahmen von 30,00 € bis 290,00 € vorsieht, vergütet die gesamte Tätigkeit des Verteidigers im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde bis zum Eingang der Akten beim Amtsgericht, wenn ein Bußgeldbescheid zwischen 40,00 € und 5.000,00 € verhängt wurde. Damit sind für die konkrete Gebühr neben der Bußgeldhöhe auch die sonstigen Kriterien des § 14 RVG zugrunde zu legen. Hier liegt das Bußgeld im unteren Bereich, zusätzlich drohte aber ein Punkt nach dem Punktesystem. Es fiel ab der Einarbeitung die Einspruchseinlegung und Befassung mit dem Nichtabhilfeschreiben der Bußgeldbehörde vom 14.10.2014 an. Grundsätzlich ist bei der Verteidigertätigkeit in diesem Verfahrensabschnitt von der Beratung des Mandanten über das technische Funktionieren des Geräts nebst möglichen Fehlerquellen auszugehen sowie Beratung über die Feststellung der Fahrereigenschaft bei mehreren verdächtigen Fahrern mit Ähnlichkeit und Beratung über die Kostenfolgen von Gutachten beim Tatnachweis. Nach Aktenlage liegt es aufgrund des folgenden Verteidigerschreibens vom 24.10.2014 insbesondere nahe, dass die Beratung dahingehend stattfand, zunächst die Verjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit gegen den ebenfalls als Fahrer in Betracht kommenden Bruder abzuwarten und diesen dann aber unverzüglich zu benennen, um eine nachteilige Auslagenentscheidung gemäß § 109 a Abs.2 OWiG zu vermeiden. Am 23.10.2014 ging dann die Akte dann beim Amtsgericht ein. In Anbetracht dessen und der sonstigen Kriterien des § 14 RVG hält sich die beantragte Mittelgebühr von 160,00 € im Rahmen des Ermessens.

    Die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren gemäß Nr.5109 VV-RVG, die denselben Rahmen wie Nr. 5103 VV-RVG hat, vergütet die gesamte Tätigkeit des Verteidigers im amtsgerichtlichen Verfahren außerhalb Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlungstermine. Hier fiel der schriftsätzliche Einstellungsantrag vom 24.10.2014 an, in welchem der Bruder des Betroffenen als Fahrer zur Tatzeit benannt und ein von diesem unterzeichnetes Schriftstück vorgelegt wurde. Außerdem wurde das am 27.03.2015 übersandte vorläufige Sachverständigengutachten mit dem Mandanten besprochen. Unter Würdigung der angefallenen Tätigkeiten und der sonstigen Kriterien war die beantragte Mittelgebühr von 160,00 € festzusetzen.

    Die Terminsgebühr Nr. 5110 VV-RVG, die einen Rahmen von 40,00 € bis 470,00 € vorsieht, vergütet die gesamte Tätigkeit für die Vorbereitung und Wahrnehmung des jeweiligen Hauptverhandlungstermins.

    Beantragt wurden hier unter dem Posten „Terminsgebühr“ insgesamt    255,00 €,
    betragsmäßig die für einen Hauptverhandlungstermin anfallende Mittelgebühr der Nr.5110 VV-RVG.

    Bei der Betrachtung von Arbeitsaufwand, rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeit der beiden Termine und den sonstigen Kriterien ist festzustellen, dass bei den Hauptverhandlungsterminen vom 03.02.2015 und 16.06.2015 jedenfalls für Letzteren die beantragte Mittelgebühr für eine im Durchschnittsbereich der bei Ordnungswidrigkeiten liegende Hauptverhandlung zu erstatten ist.

    Im Gegensatz dazu gilt für den Termin vom 03.02.2015, dass lediglich der - als Fahrer benannte - Bruder des Betroffenen als Zeuge geladen wurde, die auf 14.25 Uhr anberaumte Hauptverhandlung vorzeitig um 14.19 Uhr begann und insgesamt 13 Minuten dauerte. Ausweislich des Protokolls erfolgten eine Einlassung des Betroffenen und die Vernehmung des Zeugen. Dann setzte das Gericht das Verfahren aus. Im Bürowege erging ein Beschluss über die Einholung des Sachverständigengutachtens.

    Zum Hauptverhandlungstermin vom 16.06.2015 war neben dem Zeugen auch die anthropologische Sachverständige geladen. Der Verteidiger musste sich im Vorfeld anhand des vorläufigen Gutachtens über die bisherige Merkmalsanalyse der Brüder und des Fahrerfotos vorbereiten, um auf die neuen Feststellungen im ergänzenden mündlichen Gutachten reagieren zu können. Die Hauptverhandlung begann mit 44 Minuten Verspätung und dauerte 49 Minuten, davon 25 Minuten Sitzungsdauer und 24 Minuten Unterbrechung für die Anfertigung von Fotografien und Gutachtensvorbereitung durch die Sachverständige. In Anbetracht des Vorbereitungsaufwands, der Dauer und Schwierigkeit war entsprechend dem Antrag die Mittelgebühr von 255,00 € zu erstatten.

    Insoweit war der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts abzuändern.

    III.

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 467 Abs.1 StPO analog.