25.11.2016 · IWW-Abrufnummer 190153
Oberlandesgericht Nürnberg: Beschluss vom 02.09.2016 – 1 Ws 299/16
Gerichtliche Entscheidungen, in denen im Beschwerdeverfahren eine vollständige Abhilfenentscheidung getroffen wird, müssen eine Kostenentscheidung enthalten.
Oberlandesgericht Nürnberg
Beschl. v. 02.09.2016
Az.: 1 Ws 299/16
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Rechtsanwältin
wegen; ..... hier: Beschwerde des Angeklagten
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 1. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 02.09.2016 folgenden
Beschluss
Tenor:
Die Staatskasse hat die Kosten der Beschwerde des Angeklagten - einschließlich seiner dadurch bedingten notwendigen Auslagen - zu tragen.
Die Strafkammer hat der Beschwerde in vollem Umfang abgeholfen und damit das Beschwerdeverfahren beendet, ohne eine Kostenentscheidung getroffen zu haben (zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung bei vollständiger Abhilfeentscheidung vgl. Gieg in Karlsruher Kommentar zur StPO 7. Aufl. § 464 Rn. 3; Hilger in Löwe-Rosenberg 26. Aufl. § 473 StPO Rn. 14; jeweils. m.w.N.).
Der Senat hat damit nur noch gem. § 473 StPO eine Kostenentscheidung zu treffen.
Beschl. v. 02.09.2016
Az.: 1 Ws 299/16
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Rechtsanwältin
wegen; ..... hier: Beschwerde des Angeklagten
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 1. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 02.09.2016 folgenden
Beschluss
Tenor:
Die Staatskasse hat die Kosten der Beschwerde des Angeklagten - einschließlich seiner dadurch bedingten notwendigen Auslagen - zu tragen.
Die Strafkammer hat der Beschwerde in vollem Umfang abgeholfen und damit das Beschwerdeverfahren beendet, ohne eine Kostenentscheidung getroffen zu haben (zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung bei vollständiger Abhilfeentscheidung vgl. Gieg in Karlsruher Kommentar zur StPO 7. Aufl. § 464 Rn. 3; Hilger in Löwe-Rosenberg 26. Aufl. § 473 StPO Rn. 14; jeweils. m.w.N.).
Der Senat hat damit nur noch gem. § 473 StPO eine Kostenentscheidung zu treffen.