Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 25.11.2016 · IWW-Abrufnummer 190153

    Oberlandesgericht Nürnberg: Beschluss vom 02.09.2016 – 1 Ws 299/16

    Gerichtliche Entscheidungen, in denen im Beschwerdeverfahren eine vollständige Abhilfenentscheidung getroffen wird, müssen eine Kostenentscheidung enthalten.


    Oberlandesgericht Nürnberg

    Beschl. v. 02.09.2016

    Az.: 1 Ws 299/16

    In dem Strafverfahren
    gegen pp.
    Rechtsanwältin

    wegen; ..... hier: Beschwerde des Angeklagten

    erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 1. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 02.09.2016 folgenden

    Beschluss

    Tenor:

    Die Staatskasse hat die Kosten der Beschwerde des Angeklagten - einschließlich seiner dadurch bedingten notwendigen Auslagen - zu tragen.

    Die Strafkammer hat der Beschwerde in vollem Umfang abgeholfen und damit das Beschwerdeverfahren beendet, ohne eine Kostenentscheidung getroffen zu haben (zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung bei vollständiger Abhilfeentscheidung vgl. Gieg in Karlsruher Kommentar zur StPO 7. Aufl. § 464 Rn. 3; Hilger in Löwe-Rosenberg 26. Aufl. § 473 StPO Rn. 14; jeweils. m.w.N.).

    Der Senat hat damit nur noch gem. § 473 StPO eine Kostenentscheidung zu treffen.

    RechtsgebietBeschwerdeverfahrenVorschriften§§ 306, 464 StPO