13.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191206
Landgericht Berlin: Beschluss vom 20.10.2016 – 512 Qs 43/16
Es existiert im Bußgeldverfahren kein allgemeiner Grundsatz, wonach kostenverursachende Verfahrensmaßnahmen erst nach Anhörung der Betroffenen erfolgen dürfen.
Landgericht Berlin
Beschluss
Geschäftsnummer: 512 Qs 43/16
290 OWi 429/16 Amtsgericht Tiergarten
In der Bußgeldsache gegen
xxx
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat die Strafkammer 12 des Landgerichts Berlin als Kammer für Bußgeldsachen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht als Einzelrichter am 20. Oktober 2016 beschlossen:
Die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 30. März 2016 hat der Polizeipräsident in Berlin gegen die Betroffene wegen eines am 13. November 2015 begangenen Rotlichtverstoßes ein Bußgeld in Höhe von 90,- Euro festgesetzt. Gegen den Bußgeldbescheid hat die Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das Messfoto nicht gerichtsverwertbar sei, weil dort zwei Fahrzeuge auf zwei Fahrstreifen sichtbar seien und deshalb davon auszugehen sei, dass das andere - nicht von der Betroffenen geführte - Kraftfahrzeug die Messung ausgelöst habe.
Der zuständige Richter beim Amtsgericht Tiergarten hat daraufhin einen technischen Sachverständigen mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zu der Frage beauftragt, ob die am 13. November 2015 durchgeführte Messung beweisverwertbar ist oder ob es Anhaltspunkte für Messfehler gibt. Zugleich hat er einen Hauptverhandlungstermin für den 2. Juni 2016 anberaumt. In diesem Hauptverhandlungstermin hat der Sachverständige sein Gutachten mündlich erstattet. Danach wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und ein Fortsetzungstermin für den 21. Juni 2016 anberaumt. Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 13. Juni 2016 hat die Betroffene ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 30. März 2016 zurückgenommen.
Das Amtsgericht Tiergarten hat sodann mit der Kostenrechnung vom 27. Juni 2016 gegen die Betroffene die Sachverständigenentschädigung in Höhe von 445,54 Euro geltend gemacht. Die Kostenrechnung wurde am 30. Juni 2016 zum Soll gestellt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Betroffenen gegen den Kostenansatz hat das Amtsgericht Tiergarten durch den Beschluss vom 28. Juli 2016 zurückgewiesen.
Gegen den Beschluss vom 28. Juli 2016 richtet sich die Beschwerde der Betroffenen. Sie meint, dass die Einholung eines kostspieligen Sachverständigengutachtens ohne vorherige Anhörung eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 GKG (gemeint ist wohl § 21 Abs. 1 Satz 1 GVG) sei, weshalb die hierfür angefallenen Kosten niederzuschlagen seien.
Nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG ist die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Juli 2016, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG ein Kammermitglied als Einzelrichter zur entscheiden hat, zulässig, weil der verfahrensgegenständliche Beschwerdewert 200,- Euro übersteigt. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Die Betroffene hat gemäß § 27 GKG nach der Rücknahme ihres Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vom 30. März 2016 die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zu diesen Kosten gehören neben den Gebühren auch die entstandenen Auslagen für den Sachverständigen.
Die Beauftragung des Sachverständigen durch das Amtsgericht Tiergarten stellt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GVG dar. Nach dieser Vorschrift werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt jedoch nur dann vor, wenn mit der die beanstandeten Kosten verursachenden Maßnahme gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen worden ist und die Gesetzesverletzung offen zu Tage tritt (vgl. Beschluss des Kammergerichts vom 16. März 2015 ¬1 Ws 8/15 —). Daran fehlt es im hiesigen Verfahren.
Im gerichtlichen Bußgeldverfahren gilt gemäß § 46 OWiG in Verbindung mit § 244 Abs. 2 StPO der Amtsermittlungsgrundsatz. Hiernach ist das Gericht verpflichtet, den ihm unterbreiteten Sachverhalt unter Erhebung aller hierfür erforderlichen Beweise umfassend aufzuklären, um eventuell zu Unrecht erhobene Vorwürfe gegen die Betroffenen zu entkräften. Da die Betroffene gegen die Verwertbarkeit des Messfotos Zweifel angemeldet hatte, konnte nur unter Zuhilfenahme des vom Amtsgericht Tiergarten bestellten technischen Sachverständigen zuverlässig geklärt werden, ob das Kraftfahrzeug der Betroffenen die verfahrensgegenständliche Messung ausgelöst hat und nicht etwa ein daneben befindliches Fahrzeug.
Die Betroffene vor der Beauftragung des technischen Sachverständigen ausdrücklich anzuhören und auf das Kostenrisiko hinzuweisen, war seitens des Amtsgericht Tiergarten nicht geboten. Abgesehen davon, dass die Betroffene die konkreten Zweifel an einer ordnungsgemäßen und gerichtsverwertbaren Messung selbst angebracht hat, existiert kein allgemeiner Grundsatz, wonach kostenverursachende Verfahrensmaßnahmen erst nach Anhörung der Betroffenen erfolgen dürfen (vgl. Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 2016 — 501 Qs 84/15 — m. w. Nachw.).
Der Rechtsgedanke des § 222 StPO steht dem nicht entgegen, denn diese Vorschrift, nach der das Gericht der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten die geladenen Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig namhaft zu machen hat, soll den Prozessbeteiligten die sachgemäße Vorbereitung der Hauptverhandlung ermöglichen und sie in die Lage versetzen, rechtzeitig Erkundigungen über die Beweisperson einzuholen (vgl. Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 58. Auflage, Rdnr. 1 zu § 222), schränkt die Amtsaufklärungsfrist des Gerichts aber nicht ein und soll einzelne Beteiligte auch nicht vor einem Kostenrisiko schützen (vgl. Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 2016 — 501 Qs 84/15).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GVG.
Beschluss
Geschäftsnummer: 512 Qs 43/16
290 OWi 429/16 Amtsgericht Tiergarten
In der Bußgeldsache gegen
xxx
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat die Strafkammer 12 des Landgerichts Berlin als Kammer für Bußgeldsachen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht als Einzelrichter am 20. Oktober 2016 beschlossen:
Die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 30. März 2016 hat der Polizeipräsident in Berlin gegen die Betroffene wegen eines am 13. November 2015 begangenen Rotlichtverstoßes ein Bußgeld in Höhe von 90,- Euro festgesetzt. Gegen den Bußgeldbescheid hat die Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das Messfoto nicht gerichtsverwertbar sei, weil dort zwei Fahrzeuge auf zwei Fahrstreifen sichtbar seien und deshalb davon auszugehen sei, dass das andere - nicht von der Betroffenen geführte - Kraftfahrzeug die Messung ausgelöst habe.
Der zuständige Richter beim Amtsgericht Tiergarten hat daraufhin einen technischen Sachverständigen mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zu der Frage beauftragt, ob die am 13. November 2015 durchgeführte Messung beweisverwertbar ist oder ob es Anhaltspunkte für Messfehler gibt. Zugleich hat er einen Hauptverhandlungstermin für den 2. Juni 2016 anberaumt. In diesem Hauptverhandlungstermin hat der Sachverständige sein Gutachten mündlich erstattet. Danach wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und ein Fortsetzungstermin für den 21. Juni 2016 anberaumt. Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 13. Juni 2016 hat die Betroffene ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 30. März 2016 zurückgenommen.
Das Amtsgericht Tiergarten hat sodann mit der Kostenrechnung vom 27. Juni 2016 gegen die Betroffene die Sachverständigenentschädigung in Höhe von 445,54 Euro geltend gemacht. Die Kostenrechnung wurde am 30. Juni 2016 zum Soll gestellt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Betroffenen gegen den Kostenansatz hat das Amtsgericht Tiergarten durch den Beschluss vom 28. Juli 2016 zurückgewiesen.
Gegen den Beschluss vom 28. Juli 2016 richtet sich die Beschwerde der Betroffenen. Sie meint, dass die Einholung eines kostspieligen Sachverständigengutachtens ohne vorherige Anhörung eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 GKG (gemeint ist wohl § 21 Abs. 1 Satz 1 GVG) sei, weshalb die hierfür angefallenen Kosten niederzuschlagen seien.
Nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG ist die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Juli 2016, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG ein Kammermitglied als Einzelrichter zur entscheiden hat, zulässig, weil der verfahrensgegenständliche Beschwerdewert 200,- Euro übersteigt. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Die Betroffene hat gemäß § 27 GKG nach der Rücknahme ihres Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vom 30. März 2016 die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zu diesen Kosten gehören neben den Gebühren auch die entstandenen Auslagen für den Sachverständigen.
Die Beauftragung des Sachverständigen durch das Amtsgericht Tiergarten stellt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GVG dar. Nach dieser Vorschrift werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt jedoch nur dann vor, wenn mit der die beanstandeten Kosten verursachenden Maßnahme gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen worden ist und die Gesetzesverletzung offen zu Tage tritt (vgl. Beschluss des Kammergerichts vom 16. März 2015 ¬1 Ws 8/15 —). Daran fehlt es im hiesigen Verfahren.
Im gerichtlichen Bußgeldverfahren gilt gemäß § 46 OWiG in Verbindung mit § 244 Abs. 2 StPO der Amtsermittlungsgrundsatz. Hiernach ist das Gericht verpflichtet, den ihm unterbreiteten Sachverhalt unter Erhebung aller hierfür erforderlichen Beweise umfassend aufzuklären, um eventuell zu Unrecht erhobene Vorwürfe gegen die Betroffenen zu entkräften. Da die Betroffene gegen die Verwertbarkeit des Messfotos Zweifel angemeldet hatte, konnte nur unter Zuhilfenahme des vom Amtsgericht Tiergarten bestellten technischen Sachverständigen zuverlässig geklärt werden, ob das Kraftfahrzeug der Betroffenen die verfahrensgegenständliche Messung ausgelöst hat und nicht etwa ein daneben befindliches Fahrzeug.
Die Betroffene vor der Beauftragung des technischen Sachverständigen ausdrücklich anzuhören und auf das Kostenrisiko hinzuweisen, war seitens des Amtsgericht Tiergarten nicht geboten. Abgesehen davon, dass die Betroffene die konkreten Zweifel an einer ordnungsgemäßen und gerichtsverwertbaren Messung selbst angebracht hat, existiert kein allgemeiner Grundsatz, wonach kostenverursachende Verfahrensmaßnahmen erst nach Anhörung der Betroffenen erfolgen dürfen (vgl. Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 2016 — 501 Qs 84/15 — m. w. Nachw.).
Der Rechtsgedanke des § 222 StPO steht dem nicht entgegen, denn diese Vorschrift, nach der das Gericht der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten die geladenen Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig namhaft zu machen hat, soll den Prozessbeteiligten die sachgemäße Vorbereitung der Hauptverhandlung ermöglichen und sie in die Lage versetzen, rechtzeitig Erkundigungen über die Beweisperson einzuholen (vgl. Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 58. Auflage, Rdnr. 1 zu § 222), schränkt die Amtsaufklärungsfrist des Gerichts aber nicht ein und soll einzelne Beteiligte auch nicht vor einem Kostenrisiko schützen (vgl. Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 2016 — 501 Qs 84/15).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GVG.